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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3131/2006/PB gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 3131/2006/PB - Geöffnet am Freitag | 02 Februar 2007 - Entscheidung vom Montag | 14 April 2008
Straßburg, 14. April 2008
Sehr geehrter Herr X,
am 4. Oktober 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) wegen der Nichtannahme Ihrer Bewerbung um Aufnahme in ein Verzeichnis von Sachverständigen ein und übermittelten am 6. Dezember 2006 diesbezüglich ein weiteres Schreiben.
Am 2. Februar 2007 leitete ich die Beschwerde an den Direktor von EPSO weiter. EPSO sandte mir seine Stellungnahme am 21. Mai 2007. Ich übermittelte Ihnen diese Stellungnahme mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 25. Mai 2007 übersandten.
Am 17. August 2007 bat ich EPSO um zusätzliche Informationen und teilte Ihnen dies mit. EPSO sandte seine Antwort am 9. Oktober 2007. Ich übermittelte Ihnen diese Antwort mit der Bitte um Anmerkungen, die Sie am 28. November 2007 übersandten.
Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
DIE BESCHWERDE
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte am 12. September 2005 einen Aufruf zur Interessenbekundung, um ein Verzeichnis von Bewerbern zu bilden, die als Vertragsbedienstete in den Delegationen der Europäischen Kommission tätig werden sollen. Sie sollen in erster Linie Beratungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Projekten und Hilfsprogrammen in Drittländern wahrnehmen. Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen wurde auf den 5. Oktober 2005 festgesetzt.
Die Beschwerde betrifft das angebliche Versäumnis, den Beschwerdeführer in dieses Verzeichnis aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich am letzten Tag vor Ablauf der Frist für die Einschreibung versucht, seine Online-Bewerbung einzureichen. Wegen „Überlastung des Internets“ sei ihm dies jedoch nicht gelungen.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege ein Verwaltungsmissstand in der Tätigkeit von EPSO vor, da EPSO den Aufruf zur Interessenbekundung (seiner Berechnung nach) auf nur drei Wochen und zwei Tage beschränkt habe. Er führte im Wesentlichen an, (i) der Aufruf zur Interessenbekundung habe sich vor allem an außerhalb der EU tätige Personen gerichtet, bei denen aus mit einer solchen Tätigkeit verbundenen praktischen Gründen in geringerem Maße davon ausgegangen werden könne, dass sie sich ohne Weiteres regelmäßig über Aufrufe zur Interessenbekundung wie diesen informieren können, insbesondere aufgrund von im Vergleich zur Lage innerhalb der EU schlechten Internetverbindungen bzw. eines schlechten Internetzugangs und (ii) die Veröffentlichungsdauer bzw. Bewerbungsfrist habe nicht der üblichen Praxis für die Veröffentlichung von vergleichbaren Aufrufen zur Interessenbekundung in der EU entsprochen.
Der Beschwerdeführer hatte am 5. Oktober 2005 „kurz vor der „deadline““ versucht, sich online zu registrieren, doch sei dies aufgrund von Problemen der elektronischen Übermittlung nicht möglich gewesen. Er ersuchte EPSO, seine Bewerbung dennoch anzunehmen, was EPSO ablehnte.
Zu der folgenden Behauptung und der folgenden Forderung führte der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung durch:
Der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit von EPSO vor, da EPSO den betreffenden Aufruf zur Interessenbekundung auf nur drei Wochen und zwei Tage beschränkt habe.
Der Beschwerdeführer fordert, EPSO solle seine infolge des Aufrufs zur Interessenbekundung eingereichte Bewerbung berücksichtigen.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme von EPSOIn seiner Stellungnahme bezog sich EPSO auf die in der Beschwerde angeführten Punkte und machte zusammengefasst folgende Anmerkungen:
1. Im Aufruf zur Interessenbekundung habe man potenziellen Bewerbern geraten, mit der Einreichung ihrer Bewerbung nicht bis zum letzten Tag zu warten, da eine Überlastung der Internetverbindungen dazu führen könne, dass sie den Bewerbungsvorgang wiederholen müssten.
2. Nach Ablauf der im Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Frist habe sich der Beschwerdeführer mit der Bitte, seine Bewerbung erneut einreichen zu dürfen, an EPSO gewandt. Dies sei unter Bezugnahme auf die Frist abgelehnt worden.
3. Gemäß dem Beschluss über die Gründung von EPSO (2002/621/EG) führt EPSO auf Antrag einzelner Organe Auswahlverfahren für sonstige Bedienstete durch, um Eignungslisten und/oder Verzeichnisse mit entsprechenden Daten zu erstellen, die es den jeweiligen Organen ermöglichen, sonstige Bedienstete einzustellen.
4. Im vorliegenden Fall sei die Frist für die Einreichung der Bewerbungen im Einvernehmen zwischen EPSO und den betreffenden Dienststellen der Kommission, für die das Verzeichnis von Sachverständigen erstellt wurde, festgelegt worden. EPSO habe den Aufruf zur Interessenbekundung erst veröffentlicht, nachdem die betreffenden Dienststellen ihre Zustimmung erteilt hatten. Die in diesem Fall festgelegte Frist habe gewährleistet, dass das Verzeichnis den Kommissionsdienststellen im Oktober 2005 vorlag.
5. Innerhalb der im Aufruf zur Interessenbekundung vorgesehenen Frist seien mehr als 11.000 Personen in der Lage gewesen, ihre Bewerbung ohne Probleme einzureichen.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung und seiner Forderung. Er wiederholte sein oben angeführtes Argument betreffend die besonderen praktischen Kommunikationsschwierigkeiten der Hauptzielgruppe des Aufrufs zur Interessenbekundung. In diesem Zusammenhang bezog er sich auf die Schwierigkeiten betreffend den Zugang zum Internet sowie auf die schlechten bzw. nicht existierenden Internetverbindungen. Er erklärte diesbezüglich, dass aufgrund dieser Schwierigkeiten die kurze Frist in diesem Fall zu einer Diskriminierung geführt habe.
Weitere UntersuchungenNach einer sorgfältigen Prüfung der Stellungnahme von EPSO und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab sich, dass weitere Untersuchungen hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, die Bewerbungsfrist habe nicht der üblichen Praxis entsprochen, notwendig waren. Der Bürgerbeauftragte ersuchte deshalb EPSO um Folgendes:
Antwort von EPSO auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um zusätzliche Informationen1. Angabe der Fristen für die Einreichung von Interessenbekundungen bei allen anderen 2004 und 2005 herausgegebenen vergleichbaren Aufrufen zur Interessenbekundung (mit jeweiligem Titel);
2. Begründung für den Fall, dass die Frist beim fraglichen Aufruf kürzer als üblich gewesen sein sollte.
(1) Aus den von EPSO vorgelegten Informationen wurde ersichtlich, dass bei sechs vergleichbaren Aufrufen zur Interessenbekundung, die 2004 und 2005 herausgegeben wurden, die Frist in der Tat vier Wochen betrug. In zwei Fällen war die Frist verlängert worden.
(2) EPSO stellte in Bezug auf die einschlägigen schriftlichen Bestimmungen für die wie in diesem Fall gearteten Aufrufe zur Interessenbekundung(1) fest, dass die betreffenden Vorschriften im Gegensatz zu den Vorschriften für Auswahlverfahren für Beamte keine einschlägigen Mindestfristen vorsehen.
(3) EPSO wies darauf hin, dass die Fristen manchmal den Erfordernissen der Dienststellen angepasst werden müssten.
(4) EPSO stellte fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Ansicht vertrat, dass der Zeitraum von drei Wochen und zwei Tagen eine zu kurze Frist darstelle.
(5) ESPO führte jedoch aus, dass die betreffende Frist in gegenseitigem Einvernehmen von EPSO und der Kommission festgelegt worden sei und die Kommission gewünscht habe, dass das Verzeichnis von Sachverständigen ab Oktober 2005 zur Verfügung stehe. Die Festlegung einer im Vergleich zur üblichen Praxis geringfügig kürzeren Frist habe also einem ordnungsgemäß angegebenen und legitimen dienstlichen Interesse entsprochen.
(6) Schließlich wies EPSO darauf hin, dass bei technischen Problemen, wie sie bei einem anderen Auswahlverfahren aufgetreten waren, in dessen Verlauf der Server wiederholt ausgefallen war, EPSO die Frist für die Einreichung von Bewerbungen verlängern könne, so wie dies in dem betreffenden Fall geschehen sei. Ferner wies EPSO darauf hin, dass Ferien möglicherweise einen Einfluss auf die Fristen hätten, da Ferienbeginn oder -ende keine günstigen Zeiträume für den Eingang von Bewerbungen darstellten.
Die Anmerkungen des Beschwerdeführers zu den zusätzlichen Informationen und Kommentaren von EPSOIn seinen Anmerkungen blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung und seiner Forderung. Der Verweis von EPSO auf die „Erfordernisse der Dienststellen“ sei für ihn nicht überzeugend. Er erklärte, dass seiner Ansicht nach die Kommissionsdienststellen Druck auf EPSO ausgeübt und so eine unverhältnismäßig kurze Frist erwirkt hätten.
Er bekräftigte ferner seine Ansicht, dass die kurze Frist in diesem Fall zu einer Diskriminierung geführt habe, und erklärte, dass potenzielle Bewerber, die bereits für die Delegationen der Kommission in Drittländern tätig waren, über eine weitaus bessere Infrastruktur einschließlich eines besseren Internetzugangs und besserer Internetverbindungen verfügt hätten.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Angeblicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit durch die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung mit einer Frist von nur drei Wochen und zwei Tagen1.1 Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) veröffentlichte am 12. September 2005 einen Aufruf zur Interessenbekundung, um ein Verzeichnis von Bewerbern zu bilden, die als Vertragsbedienstete in den Delegationen der Kommission in Drittländern tätig werden sollen. Sie sollen in erster Linie Beratungs- und Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Projekten und Hilfsprogrammen in Drittländern wahrnehmen. Der Beschwerdeführer hatte am 5. Oktober 2005, „kurz vor der „deadline““ versucht, sich online zu registrieren, doch sei ihm dies aufgrund von Problemen der elektronischen Übermittlung nicht möglich gewesen. Er ersuchte EPSO, seine Bewerbung dennoch anzunehmen, was EPSO ablehnte.
1.2 Der Europäische Bürgerbeauftragte führte eine Untersuchung zu der Behauptung durch, es liege ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit von EPSO vor, da EPSO den Aufruf zur Interessenbekundung auf nur drei Wochen und zwei Tage beschränkt habe. Der Beschwerdeführer führte an, (i) der Aufruf zur Interessenbekundung habe sich vor allem an außerhalb der EU tätige Personen gerichtet, bei denen aus mit dieser Tätigkeit verbundenen praktischen Gründen in geringerem Maße davon ausgegangen werden könne, dass sie sich ohne Weiteres regelmäßig über Aufrufe zur Interessensbekundung wie diesen informieren können, dies insbesondere aufgrund der im Vergleich zu der in der EU verfügbaren Kommunikationsinfrastruktur schlechteren Situation bezüglich des Zugangs zum Internet bzw. der schlechteren Internetverbindungen, und (ii) die Veröffentlichungsdauer/Bewerbungsfrist habe nicht der üblichen Praxis für die Veröffentlichung von vergleichbaren Aufrufen zur Interessenbekundung in der EU entsprochen. In der Folge führte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in seinen Anmerkungen näher aus und erklärte, dass die kurze Frist angesichts dieser Schwierigkeiten in diesem Fall zu einer Diskriminierung geführt habe. In der letzten Reihe von Anmerkungen vertrat er die Ansicht, dass potenzielle Bewerber, die bereits für die Kommissionsdelegationen in Drittländern tätig waren, über eine weitaus bessere Infrastruktur einschließlich eines besseren Internetzugangs und besserer Internetverbindungen verfügt hätten.
1.3 In seinen Stellungnahmen wies EPSO darauf hin, dass die anwendbaren schriftlichen Bestimmungen keine einschlägigen Mindestfristen vorsähen und die Fristen manchmal den Erfordernissen der Dienststellen angepasst werden müssten. Bei einem Vergleich mit den in früheren ähnlichen Aufrufen zur Interessenbekundung festgelegten Fristen werde deutlich, dass die in diesem Fall vorgesehene Frist in der Tat kürzer als die üblicherweise festgelegte Frist (von vier Wochen) gewesen sei. EPSO führte jedoch an, dass die Frist von EPSO und den betroffenen Kommissionsdienststellen, für die das Verzeichnis von Sachverständigen erstellt wurde, in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wurde. EPSO habe den Aufruf zur Interessenbekundung erst nach der Zustimmung der betreffenden Kommissionsdienststellen veröffentlicht. Die in diesem Fall festgelegte Frist habe gewährleistet, dass das Verzeichnis von Sachverständigen den betroffenen Kommissionsdienststellen im Oktober 2005 zur Verfügung stand. Nach Ansicht von EPSO habe die im Vergleich zur üblichen Praxis geringfügig kürzere Frist demnach „einem ordnungsgemäß angegebenen dienstlichen Interesse“ entsprochen. Schließlich habe EPSO darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der Frist mehr als 11.000 Personen in der Lage gewesen seien, ihre Bewerbung ohne Probleme einzureichen.
Die einschlägigen Vorschriften1.4 Für die weiter unten folgende Prüfung stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die folgenden Vorschriften und Grundsätze im vorliegenden Fall Anwendung finden:
- Artikel 82 Absatz 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten:
„[EPSO] leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. [EPSO] stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)
- Die erste Erwägung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Verfahren zur Einstellung und zum Einsatz von Vertragsbediensteten bei der Kommission C(2004)1313
„Vertragsbedienstete sollten im Wege eines transparenten und objektiven Verfahrens ausgewählt werden. Eine von EPSO einzurichtende Datenbank sollte diesem Zweck in der ersten Phase des Ausleseverfahrens dienen.“ (Hervorhebung durch den Verfasser)
- Artikel 5 (Auswahlverfahren) der weiter oben erwähnten allgemeinen Durchführungsbestimmungen. Wie EPSO bereits hervorgehoben hat, enthält dieser Artikel weder spezielle Vorschriften noch irgendwelche Bezugnahmen auf allgemeine Grundsätze betreffend die für die Einreichung von Bewerbungen infolge eines Aufrufs zur Interessenbekundung festzulegenden Fristen.
- Punkt 1 (Allgemeine Grundsätze guter Verwaltungspraxis – Kohärenz) des Kodex für gute Verwaltungspraxis für die Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit(2):
„Die Kommission achtet auf eine kohärente Verwaltungspraxis und wendet die gängigen Verwaltungsverfahren an. Abweichungen hiervon sind entsprechend sachlich zu begründen.”
- Artikel 10 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis:
„Rechtmäßige Erwartungen und folgerichtiges Handeln und Beratung
1. Der Beamte handelt, in seiner eigenen Verwaltungspraxis und im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit des Organs, folgerichtig. Der Beamte hält sich an die regulären Verwaltungspraktiken des Organs, sofern nicht berechtigte Gründe dafür vorliegen, in einem Einzelfall von diesen Praktiken abzuweichen. Diese Gründe sind schriftlich niederzulegen.
(…)“.
1.5 Für die Zwecke der Prüfung der jeweiligen Argumente des Beschwerdeführers und von EPSO unter Berücksichtigung der oben genannten Vorschriften und Grundsätze stellt der Bürgerbeauftragte als erstes Folgendes fest:
(1) Offensichtlich hat weder der Gemeinschaftsgesetzgeber noch die Europäische Kommission eine allgemeine Frist für die Einreichung von Bewerbungen bei Einstellungsverfahren wie dem hier behandelten festgelegt. Der Schwerpunkt der Prüfung des Bürgerbeauftragten liegt deshalb auf den einschlägigen allgemeinen Grundsätzen und ihrer Anwendung auf die konkreten Fakten in diesem Fall.
(2) Das Argument des Beschwerdeführers, dass Sachverständigen wie ihm selbst, die in Drittländern mit einer schlechten Kommunikationsinfrastruktur tätig sind, genügend Zeit eingeräumt werden sollte, um sich Zugang zu Ausschreibungen zu verschaffen und darauf zu reagieren, wurde von EPSO nicht bestritten. Auch leugnete EPSO nicht ab, dass die in diesem Fall festgelegte Frist in der Tat kürzer als die für solche Ausschreibungen üblichen Fristen war.
(3) Stattdessen führte EPSO im Wesentlichen an, (i) die Frist habe einem Wunsch der Kommission entsprochen, bis zu einem bestimmten Datum über das Verzeichnis von Personen zu verfügen; (ii) der Wunsch der Kommission habe einem ordnungsgemäß angegebenen dienstlichen Interesse (der Kommission) entsprochen; (iii) die in diesem Fall festgelegte Frist sei nur geringfügig kürzer als sonst üblich gewesen; und (iv) auch unter diesen Bedingungen seien mehr als 11.000 Personen in der Lage gewesen, ihre Bewerbung innerhalb der festgelegten Frist einzureichen.
1.6 Außerdem stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das oben genannte Erfordernis ausreichender „Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten“ insbesondere darauf abzielt, ein faires Verfahren und die Gleichbehandlung der (potenziellen) Bewerber zu gewährleisten. Dieses Erfordernis bedeutet u.a., dass eine wie in diesem Fall geartete Frist in der Regel gut informierten und entsprechend interessierten (potenziellen) Bewerbern angemessen Gelegenheit geben sollte, Kenntnis von dem entsprechenden Aufruf zur Interessenbekundung zu nehmen, ihre Bewerbungen ordnungsgemäß vorzubereiten und sie rechtzeitig einzureichen.
1.7 Im vorliegenden Fall lief die Frist für die Einreichung von Bewerbungen offensichtlich drei Wochen und zwei Tage nach dem Tag der (Online-) Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung ab. Der Bürgerbeauftragte kann, nachdem er die vom Beschwerdeführer und von EPSO vorgebrachten Argumente und Informationen zur Kenntnis genommen hat, nicht feststellen, dass diese Frist mit dem vorstehenden Erfordernis unvereinbar war. Allein die vom Beschwerdeführer angeführte Tatsache, dass bestimmte (potenzielle) Bewerber möglicherweise unter besseren Bedingungen Zugang zum Internet hatten als andere Personen, die (möglicherweise) daran interessiert waren, sich um eine der im Aufruf zur Interessenbekundung ausgeschriebenen Stellen zu bewerben, bedeutet nicht, dass dem oben genannten Erfordernis nicht entsprochen und der einschlägige Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht eingehalten wurde. Diese Tatsache lässt nicht darauf schließen, dass nicht alle durchschnittlich gut informierten und entsprechend interessierten (potenziellen) Bewerber angemessen Gelegenheit hatten, Kenntnis vom Aufruf zur Interessenbekundung zu nehmen, ihre Bewerbungen ordnungsgemäß vorzubereiten und sie rechtzeitig einzureichen. Diesbezüglich schließt der Bürgerbeauftragte nicht aus, dass bestimmte (potenzielle) Bewerber möglicherweise solche Schwierigkeiten hatten, sich Zugang zum Internet zu verschaffen, dass sie diese Gelegenheit nicht hatten. In solchen Fällen könnte die Anwendung der Bestimmung für die betreffende Frist unter bestimmten Umständen problematisch sein(3). Der Beschwerdeführer, der offensichtlich am letzten Tag vor Ablauf der Frist versucht hatte, sich online zu bewerben, führte jedoch gegenüber EPSO keine speziellen hinreichend begründeten Argumente an, wonach er solche Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet gehabt hätte, dass er keine faire Bewerbungschance gehabt hätte(4).
1.8 Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage der von EPSO vorgelegten Informationen fest, dass die übliche Praxis für EPSO darin besteht, Aufrufe zur Interessenbekundung mit einer Vier-Wochen-Frist für die Einreichung von Bewerbungen zu veröffentlichen. Außerdem bestritt EPSO nicht, dass die oben erwähnte übliche Praxis von Bedeutung für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist in diesem Fall ist. Im vorliegenden Fall betrug die Frist drei Wochen und zwei Tage und war somit um fünf Tage kürzer als die übliche Vier-Wochen-Frist. Dieser Unterschied ist offensichtlich nicht so groß, als dass damit substanziell von der diesbezüglichen üblichen Verwaltungspraxis von EPSO abgewichen würde. EPSO hat auf jeden Fall erklärt, dass es eine kürzere Frist als üblich festlegte, weil seitens der Kommission die Notwendigkeit bestand, die Liste mit den Vertragsbediensteten im Oktober 2005 zu erstellen. Schließlich stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass eine beträchtliche Anzahl von Bewerbern, nämlich 11.000 Personen, in der Lage waren, ihre Bewerbung innerhalb der angefochtenen Frist einzureichen.
1.9 Angesichts dieser Feststellungen vertritt der Bürgerbeauftragte nicht die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Er kann demnach keinen entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit von EPSO feststellen. Folglich wird auch der entsprechenden Forderung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Schließlich verweist der Bürgerbeauftragte auf seine unten stehende weitere Anmerkung.
2 SchlussfolgerungDie Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zur vorliegenden Beschwerde haben keinen der Behauptung des Beschwerdeführers entsprechenden Missstand in der Verwaltungstätigkeit von EPSO ergeben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor von EPSO wird von dieser Entscheidung ebenfalls in Kenntnis gesetzt werden.
WEITERE ANMERKUNG
In kürzlich veröffentlichten Aufrufen zur Interessenbekundung, die mit dem im vorliegenden Fall behandelten Aufruf vergleichbar sind, hat EPSO eine Vier-Wochen-Frist für die Einreichung der Bewerbungen gewährt. Diese Frist hat allem Anschein nach zu keinen gravierenden Problemen geführt. Der Bürgerbeauftragte stellt überdies fest, dass EPSO bei zwei vorangegangenen Aufrufen zur Interessenbekundung die Frist verlängerte.
Der Bürgerbeauftragte würde es sinnvoll finden, wenn EPSO sich in Zukunft bei ähnlichen Aufrufen zur Interessenbekundung darum bemühen würde, die übliche Vier-Wochen-Frist vorzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Siehe die unten stehende Entscheidung.
(2) ABl. L 267, S. 64.
(3) Siehe die Punkte 1.11-1.13 der Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3346/2004/ELB betreffend das von EPSO vorgeschriebene elektronische Einschreibungs- und Informationssystem für Auswahlverfahren. In diesem Fall war der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gekommen, dass die Tatsache, dass EPSO keine Ausnahmeregelung für (nicht behinderte) Personen vorgesehen hat, die beträchtliche und objektiv gerechtfertigte Schwierigkeiten beim Zugang zum Internet haben, nicht mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar ist und einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Der Bürgerbeauftragte war zu diesem Schluss gekommen, nachdem er die Ansicht vertreten hatte, dass (i) EPSO verlangen könnte, dass zur Untermauerung von Anträgen auf eine Ausnahmeregelung Beweise vorgelegt werden müssen, wie man sie von der betreffenden Person vernünftigerweise erwarten kann; und (ii) dass administrative Erwägungen im Sinne der Vermeidung von Schwierigkeiten bei der gerechten und unparteiischen Beurteilung der entsprechenden Anträge auf eine Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Kriterien nicht ausreichen, um zu rechtfertigen, was sonst als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern bzw. potenziellen Bewerbern gelten würde.
(4) In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass zwischen wie in diesem Fall gearteten Schwierigkeiten und Schwierigkeiten bei der Online-Bewerbung am letzten Tag vor Ablauf der Frist wegen einer Überlastung des Systems unterschieden werden kann. Auf die Gefahr einer Überlastung des Systems wurde im Aufruf zur Interessenbekundung ausdrücklich hingewiesen, und es wurde den (potenziellen) Bewerbern empfohlen, ihre Bewerbung nicht erst am letzten Tag einzureichen.