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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2582/2006/WP gegen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
Entscheidung
Fall 2582/2006/WP - Geöffnet am Montag | 25 September 2006 - Entscheidung vom Dienstag | 25 September 2007
Straßburg, den 25. September 2007
Sehr geehrter Herr X,
am 1. August 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich Personalentscheidungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung („OLAF“) ein, unter besonderer Bezugnahme auf das Auswahlverfahren COM/3644/2002.
Am 25. September 2006 leitete ich die Beschwerde an den Generaldirektor von OLAF weiter, worüber ich Sie am gleichen Tage in Kenntnis setzte.
Am 6. Oktober 2006 übermittelten Sie mir ein Schreiben, in dem Sie eine Reihe von Fragen zum Umfang meiner Untersuchung aufwarfen. In meiner Antwort vom 19. Oktober 2006 stellte ich diese Punkte klar.
OLAF übermittelte die englische Originalfassung seiner Stellungnahme am 11. Januar 2007 und eine Übersetzung ins Deutsche am 18. Januar 2007. Am 22. Januar 2007 leitete ich diese mit der Einladung an Sie weiter, Anmerkungen zu machen, die Sie am 15. Februar 2007 übermittelten.
Mit dem vorliegenden Schreiben möchte ich Sie nun über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen informieren.
DIE BESCHWERDE
HintergrundDer Beschwerdeführer, ein Beamter der Europäischen Kommission, berichtete, dass sich zu Beginn des Jahres 1997 das Betrugsbekämpfungsamt der Kommission „Uclaf“ mit dem Vorschlag an ihn gewandt habe, eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen. Seinen Angaben zufolge erhielt er im April 1997 vom Amtsleiter, Herrn K., ein Schreiben, das er als Einstellungsangebot habe auffassen müssen, unter der Bedingung der Ausräumung organisatorischer und haushaltsbedingter Schwierigkeiten. Nach Aussagen des Beschwerdeführers erklärte Herr K., dass Uclaf „im Prinzip sehr interessiert“ („in principle very interested“) an ihm sei, da seine spezifische Erfahrung von „erheblichem Interesse“ („of considerable interest“) sei. Herr K. habe auf eine mögliche künftige Personalaufstockung verwiesen. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht gelungen, in den darauf folgenden Monaten weitere konkrete Informationen zu erhalten, wobei Uclaf immer wieder auf organisatorische und haushaltsbedingte Probleme bzw. Einstellungsstopps hingewiesen habe. Außerdem wies er darauf hin, dass er auf mehrere Schreiben keine Antwort erhalten habe und nach seinen Bewerbungen auf offene Stellen nie zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei.
Nachdem Uclaf 1999 in OLAF übergegangen war, war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der ihm zufolge durch die Kommission aufgebaute Vertrauenstatbestand, wonach er legitimerweise eine Einstellung erwarten durfte, nunmehr auf OLAF überführt worden sei. Er berichtete, dass er drei Gespräche mit dem Generaldirektor von OLAF geführt habe, der seinerseits auf organisatorische und haushaltstechnische Probleme im Zusammenhang mit einer Einstellung verwiesen habe.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass nachfolgend zumindest eine Stelle besetzt worden sei, ohne dass sie vorher ausgeschrieben worden war, was seiner Meinung nach gegen Artikel 4 des Beamtenstatuts verstieß. Er erklärte, dass er sich in der Folge auf andere geeignete Stellen innerhalb OLAFs beworben habe, aber ohne Erfolg.
Auswahlverfahren COM/3644/2002Am 4. Oktober 2002 wurde das Auswahlverfahren COM/3644/2002 veröffentlicht, mit dem die Stelle eines Verwaltungsrates A7/A5 für die Entwicklung, Ausarbeitung und Überwachung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften („conception, formulation and follow up of legislation and policies on the protection of the financial interests of the Communities“) im Referat A1 bei OLAF ausgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass sein Profil der Position in ausgezeichneter Weise entsprach und bewarb sich fristgerecht für die Stelle. Allerdings beklagte er, es sei ihm während 20 Monaten nach Veröffentlichung des Auswahlverfahrens nicht möglich gewesen, Auskunft über den Fortgang des Verfahrens zu erhalten. Er wies darauf hin, dass OLAF auf elf Schreiben nicht geantwortet habe, abgesehen von einer E-Mail, mit der der Generaldirektor von OLAF ihn informierte, dass sein Antrag an den Leiter des Referats für Personalfragen, Herrn M., weitergeleitet worden sei.
Mit Schreiben vom 5. August 2004, das der Beschwerdeführer beifügte, informierte ihn Herr M., dass seine Bewerbung abgelehnt und bereits 2002 ein anderer Kandidat benannt worden sei. Herr M. erklärte, dass der Grund für seine verspätete Antwort darin zu suchen sei, dass der Beschwerdeführer ihn in einem Schreiben an den Generaldirektor von OLAF der Inkompetenz und Unprofessionalität bezichtigt habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Generaldirektor in diesem Schreiben aufgefordert, Herrn M. die Weiterführung seiner Akte zu entziehen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Herrn M. beschuldigt, unrichtige Erklärungen abgegeben zu haben, die, obwohl Herr M. die Situation geklärt habe, den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hätten, weiterhin verunglimpfende Bemerkungen über ihn zu machen. Daher müsse der Beschwerdeführer verstehen, erklärte Herr M., dass er keinen weiteren Umgang mit dem Beschwerdeführer haben wollte, was darüber hinaus ja dessen eigenem Wunsch entspreche.
Der Beschwerdeführer erklärte, er sei von dieser Reaktion „überrascht“ gewesen. Er fügte hinzu, der Generaldirektor von OLAF habe auf seine Bitte um Stellungnahme zu dem Schreiben von Herrn M. geantwortet, er habe dem Schreiben nichts hinzuzufügen.
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass, selbst wenn man seinen Einstellungsanspruch in Abrede stellen wollte, er aufgrund der „beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht“ einen Anspruch auf sachgerechte Behandlung seiner Bewerbungen und somit zumindest auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Da, so der Beschwerdeführer, OLAF seine Schreiben 20 Monate lang ignoriert habe, habe es seine Fürsorgepflicht verletzt und gegen verbindliche Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer auf Leitlinien der Kommission über die interne Mobilität („mobilité inter-service“), nach denen die Anstellungsbehörde den Bewerber innerhalb einer Woche über abschlägige Entscheidungen benachrichtigen muss. Das Versäumnis von Herrn M., im Einklang mit diesen Vorschriften zu handeln, könne nicht mit der „absurden Argumentation“ gerechtfertigt werden, dass er vom Beschwerdeführer verunglimpft worden sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass Herr M., falls er sich persönlich verunglimpft gefühlt habe, Rückgriff auf Artikel 24 des Beamtenstatuts hätte nehmen können, statt zu einer Art Selbsthilfe zu greifen.
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung im Auswahlverfahren COM/3644/2002 aufgrund von Verfahrensfehlern unrechtmäßig gewesen sei. Außerdem war er der Meinung, dass die Entscheidung unter Mitwirkung befangener Personen zustande gekommen sei. Insbesondere bezog er sich auf Herrn M., der seiner Ansicht nach an dem Auswahlverfahren nicht hätte mitwirken dürfen. Deshalb forderte er, dass die Entscheidung aufgehoben und durch eine andere Entscheidung ersetzt werden solle.
Die Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des BeamtenstatutsAm 29. Oktober 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. In seiner Entscheidung zu dieser Beschwerde vom 25. Februar 2005 verwies OLAF auf seinen weiten Ermessensspielraum bei Personaleinstellungen und auf die einschlägige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte. Bei Beförderungen und analog auch bei Versetzungen habe die Anstellungsbehörde unter Verwendung der ihr am geeignetsten erscheinenden Methode eine vergleichende Prüfung vorzunehmen.
OLAF erklärte im Detail, welche Aspekte der Ausbildung und des beruflichen Werdegangs des ausgewählten Kandidaten den Ausschlag zu Ungunsten des Beschwerdeführers gaben.
Bezüglich der angeblichen Verletzung des berechtigten Vertrauens des Beschwerdeführers erinnerte OLAF daran, dass entsprechend der geltenden Rechtsprechung eine der Bedingungen für das Vorhandensein eines berechtigten Vertrauens präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen seien. Da es jedoch eine solche nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung nie gegeben habe (insbesondere der Vermerk von Herrn K. habe keine präzisen und nicht an Bedingungen geknüpfte Aussagen enthalten), sei OLAF in seinem Handeln gegenüber dem Beschwerdeführer in keiner bestimmten Weise gebunden gewesen.
Bezüglich der späten Benachrichtigung des Beschwerdeführers über das Ergebnis des Auswahlverfahrens COM/3644/2002 räumte OLAF ein, dass dies in der Tat als Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltungspraxis angesehen werden könne. Es gebe allerdings keinerlei Hinweise, dass das Verfahren selbst davon betroffen gewesen sei.
Was die Tatsache anbelangt, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem Gespräch eingeladen wurde, sei es prinzipiell eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Kandidaten sie Einstellungsgespräche führen wolle. Außerdem sei internen Vorschriften zufolge ein Vorstellungsgespräch nicht zwingend notwendig, wenn mit einem Kandidaten kurz zuvor ein Gespräch im Zusammenhang mit einem ähnlichen Posten geführt worden sei. OLAF erklärte, dass im vorliegenden Fall mit keinem der Kandidaten ein Gespräch geführt worden sei. Insofern sei der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet worden.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrmals den Generaldirektor von OLAF getroffen, so dass sein Recht auf Anhörung nicht missachtet worden sei. Abschließend stellte OLAF sich auf den Standpunkt, dass das Auswahlverfahren mit keinerlei Fehlern behaftet sei.
Die Beschwerde an den BürgerbeauftragtenIn seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, OLAFs Entscheidung im Zusammenhang mit seiner Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 sei rechtsirrig. Sie überbetone den Ermessensspielraum der Behörde und führe unzutreffende Präjudizien auf.
Der Beschwerdeführer kritisierte auch OLAFs Versäumnis, auf die Befangenheit der handelnden Personen einzugehen. Außerdem wies er darauf hin, dass OLAF anscheinend keinerlei Disziplinarverfahren gegen Herrn M. wegen der nach Ansicht des Beschwerdeführers begangenen Pflichtverletzung eingeleitet habe.
In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Generaldirektors von OLAF vom 4. Oktober 2005. In diesem Schreiben informierte der Generaldirektor den Beschwerdeführer, dass die Einstellungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen der Kandidaten erfolgt sei, ohne wie auch immer gearteten Einfluss von Personen, die dem Beschwerdeführer gegenüber Vorurteile hegen könnten. Der einzige vernachlässigte Punkt im Ablauf der Prozedur sei die verspätete Benachrichtigung der Kandidaten gewesen. Diesbezüglich habe er veranlasst, dass künftig auch die nicht berücksichtigten Bewerber von der Anstellungsbehörde innerhalb der üblichen Zeitspannen schriftlich informiert werden sollten. Des Weiteren brachte der Generaldirektor seine Hoffnung zum Ausdruck, dass sein Schreiben den Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer beenden möge, zumal dieser auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe. Alle weiteren Anfragen würden als ungerechtfertigt eingestuft und nicht weiter bearbeitet werden.
Der Beschwerdeführer regte an, der Bürgerbeauftragte möge seinen Fall auch im Hinblick auf ein strukturelles Problem prüfen. Er vertrat die Auffassung, OLAF sei in Personalfragen Richter in eigener Sache. OLAF werde oft als unabhängig bezeichnet. Dies könne aber nur in Bezug auf konkrete Untersuchungsmaßnahmen gelten. Insofern sehe er es als problematisch an, dass OLAF in seinem Fall als Anstellungsbehörde agiert habe, ohne von der Generaldirektion für Personal von der Kommission kontrolliert zu werden.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass seine Karriere durch das Verhalten von OLAF Schaden genommen habe, da er darauf vertraut habe, von OLAF eingestellt zu werden und sich daher nicht auf andere geeignete Stellen beworben habe.
Zusammengefasst erhob der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe:
- OLAF habe sein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung nicht erfüllt.
- OLAF habe unrechtmäßig gehandelt, indem es Stellen vergeben habe, ohne sie zuvor veröffentlicht zu haben.
- Das Auswahlverfahren COM/3644/2002 sei nicht regelgerecht durchgeführt worden. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer, (a) OLAF habe zahlreiche Schreiben nicht beantwortet und (b) gewisse Personen, die an der Auswahl beteiligt waren, seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen.
- OLAF habe den Beschwerdeführer nicht fristgerecht über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert.
- Die Tatsache, dass OLAF als Anstellungsbehörde tätig werde, stelle ein systematisches Problem dar.
Der Beschwerdeführer forderte,
- die Entscheidung im Auswahlverfahren COM/3644/2002 solle annulliert werden;
- er solle entschädigt werden; und
- OLAF solle nicht gestattet sein, als Anstellungsbehörde zu handeln.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Erwägungen des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich der zweite Vorwurf des Beschwerdeführers auf Vorgänge zu beziehen schien, die sich in oder um das Jahr 2000 zugetragen hatten, auf jeden Fall aber vor 2004. In Anbetracht der Frist von zwei Jahren, innerhalb derer gemäß Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts Beschwerden beim Bürgerbeauftragten eingereicht werden müssen, war er der Meinung, dass er nicht befugt war, diesem Vorwurf nachzugehen.
Bezüglich des fünften Vorwurfs und der dritten Forderung des Beschwerdeführers stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf diesen Punkt offensichtlich nicht an OLAF bzw. an die Kommission gewandt hatte. Da der Beschwerdeführer damit keine gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten erforderlichen vorherigen administrativen Schritte unternommen hatte, konnte der Bürgerbeauftragte auch diesem Punkt nicht weiter nachgehen.
Aus diesen Gründen entschied der Bürgerbeauftragte, eine Untersuchung über den ersten, dritten und vierten Vorwurf sowie über die erste und zweite Forderung des Beschwerdeführers einzuleiten.
Stellungnahme von OLAFIn seiner Stellungnahme erinnerte OLAF daran, dass der Beschwerdeführer unter Beschwerdepunkt 3 Buchstabe b ausführe, bestimmte am Auswahlverfahren COM/3644/2002 mitwirkende Personen seien ihm gegenüber befangen gewesen, insbesondere der Leiter des Referats für Personalfragen. Allerdings, so OLAF, sei der Leiter des Referats für Personalfragen an der im Auswahlverfahren getroffenen Entscheidung überhaupt nicht beteiligt gewesen.
In Bezug auf die anderen Vorwürfe und Forderungen vertrat OLAF die Auffassung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Bürgerbeauftragten keine neuen Tatsachen oder Behauptungen enthielten, die in der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts nicht bereits behandelt worden seien. OLAF verwies den Bürgerbeauftragten daher auf diese Entscheidung.
Abschließend stellte OLAF fest, es bedauere, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2002, als im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/3644/2002 die Wahl auf einen der Kandidaten gefallen war, kein Schreiben zugegangen sei. OLAF entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer für dieses „Versehen“ („oversight“). In Bezug auf alle anderen Aspekte vertrat OLAF die Auffassung, dass die Vorwürfe und Forderungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet seien.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Stellungnahme von OLAF trage in keiner Weise zur Aufklärung des Sachverhaltes bei. Sie stehe vielmehr in der Kontinuität „schlampiger und oberflächlicher Sachbearbeitung“, die schon das Auswahlverfahren COM/3644/2002 gekennzeichnet habe. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass OLAF seinen Beschwerdepunkt weiterhin ignoriere, wonach es auf zahlreiche seiner Schreiben nicht geantwortet habe und ihm erst nach 20 Monaten einen (negativen) Bescheid zugestellt habe, obwohl er den Generaldirektor von OLAF und den Leiter des Referats für Personalfragen wiederholt auf die Verschleppung hingewiesen habe. Außerdem war der Beschwerdeführer der Meinung, OLAF habe versucht, den Fall zu verharmlosen, indem es von einem bloßen „Versehen“ spreche.
Der Beschwerdeführer fügte hinzu, es sei anerkennenswert, dass OLAF sich für die unkorrekte Behandlung seiner Bewerbung entschuldigt habe. Ein solch symbolischer, aber rechtlich völlig irrelevanter Akt, für den OLAF zudem fünf Jahre gebraucht habe, könne jedoch die Nachteile nicht kompensieren, die ihm in seiner Karriere entstanden seien, da er zeitweise darauf vertraut habe, dass es zu einer Einstellung durch OLAF kommen werde.
Des Weiteren vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass OLAF Konsequenzen aus den „vorsätzlich begangenen Verfahrensverstößen“ ziehen werde, da gegen die Verantwortlichen keinerlei Maßnahmen ergriffen worden seien, sondern der Generaldirektor von OLAF stattdessen sein Personal „decke“. In den Augen des Beschwerdeführers war dies besonders bestürzend, da OLAF gegründet worden sei, um die Legalität des Handelns der Gemeinschaftsorgane zu überwachen.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Europäischen Kommission, führte aus, er habe im Anschluss an einen Schriftwechsel mit dem Leiter des damaligen Betrugsbekämpfungsamts der Kommission „Uclaf“ im Jahre 1997 berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, von „Uclaf“ eingestellt zu werden. Seiner Ansicht nach war dieses Vertrauen nach der Gründung des Europäischen Betrugsbekämpfungsamts („OLAF“) im Jahre 1999 auf OLAF übergegangen. Insbesondere vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/3644/2002 hätte eingestellt werden müssen, das, so sein Vorwurf, nicht in Einklang mit den Verfahrensvorschriften abgewickelt worden sei. Nach einer erfolglosen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Zusammengefasst erhob der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe: (1) OLAF habe sein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung nicht erfüllt; (2) OLAF habe unrechtmäßig gehandelt, indem es Stellen vergeben habe, ohne sie zuvor veröffentlicht zu haben; (3) das Auswahlverfahren COM/3644/2002 sei nicht regelgerecht durchgeführt worden, insbesondere weil (a) OLAF zahlreiche Schreiben nicht beantwortet habe und (b) gewisse Personen, die an der Auswahl beteiligt waren, ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien; (4) OLAF habe den Beschwerdeführer nicht fristgerecht über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert; und (5) die Tatsache, dass OLAF als Anstellungsbehörde tätig werde, stelle ein systematisches Problem dar. Der Beschwerdeführer forderte, (1) die Entscheidung im Auswahlverfahren COM/3644/2002 solle annulliert werden; (2) er solle entschädigt werden; und (3) OLAF solle nicht gestattet sein, als Anstellungsbehörde zu handeln.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass er dem zweiten Vorwurf des Beschwerdeführers nicht nachgehen konnte, da die in Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts vorgesehene Frist für die Einreichung von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten überschritten worden war. Ferner konnte der Bürgerbeauftragte auch dem fünften Vorwurf und der damit zusammenhängenden dritten Forderung des Beschwerdeführers nicht nachgehen, da ihnen nicht die geeigneten administrativen Schritte bei OLAF vorausgegangen waren, die in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten vorgesehen sind. Somit leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung über den ersten, dritten und vierten Vorwurf sowie über die erste und zweite Forderung des Beschwerdeführers ein.
1.3 Im Rahmen dieser Entscheidung hält der Bürgerbeauftragte es für sinnvoll, zunächst auf den Vorwurf einzugehen, OLAF habe das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers auf eine Einstellung nicht erfüllt (Beschwerdepunkt 1), um dann die Verfahrensfragen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren COM/3644/2002 aufgeworfen hat, zu prüfen. In Bezug auf letztere wird der Bürgerbeauftragte zunächst auf die angebliche Befangenheit von Personen, die an dem Auswahlverfahren mitwirkten (Beschwerdepunkt 3 Buchstabe b), eingehen; dann wird er das angebliche Versäumnis OLAFs prüfen, den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis des Verfahrens zu benachrichtigen (Beschwerdepunkt 4) und schließlich auf OLAFs angebliches Versäumnis eingehen, die Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten (Beschwerdepunkt 3 Buchstabe a). Als letzten Punkt wird der Bürgerbeauftragte die Forderungen des Beschwerdeführers behandeln.
2 Angebliches Versäumnis, das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers zu erfüllen2.1 Der Beschwerdeführer gab an, seit 1997 berechtigterweise darauf vertraut zu haben, von Uclaf und später von OLAF eingestellt zu werden. Zur Stützung seiner Meinung verwies er insbesondere auf einen Vermerk, den er im April 1997 vom Leiter von Uclaf, Herrn K., erhalten hatte und in dem Herr K. erklärt hatte, dass Uclaf an ihm „im Prinzip sehr interessiert“ („in principle very interested“) sei, da die spezifische Erfahrung des Beschwerdeführers von „erheblichem Interesse“ („of considerable interest“) sei. Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten ging hervor, dass er seiner Ansicht nach auf eine der offenen Stellen, auf die er sich in den Jahren, nachdem er aufgrund dieser Initiative von Herrn K. nicht eingestellt worden war, beworben hatte, jedoch spätestens im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/3644/2002, hätte eingestellt werden müssen.
2.2 In seiner Entscheidung zur Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts erinnerte OLAF daran, dass entsprechend der geltenden Rechtsprechung eine der Bedingungen für das Vorhandensein eines berechtigten Vertrauens präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen seien. Da es jedoch laut OLAF eine solche nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung nie gegeben habe, sei OLAF in seinem Handeln gegenüber dem Beschwerdeführer in keiner bestimmten Weise gebunden gewesen. Insbesondere der Vermerk von Herrn K. habe keine präzisen und nicht an Bedingungen geknüpfte Aussagen enthalten. In seiner Stellungnahme zu dieser Beschwerde gab OLAF dazu keine weiteren Kommentare ab.
2.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Schutz berechtigten Vertrauens ein Grundsatz guter Verwaltungspraxis ist, der in Artikel 10 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis festgelegt ist(1). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall seinen Vorwurf, OLAF habe nicht entsprechend seinem berechtigten Vertrauen gehandelt, mit einer Forderung nach Entschädigung verbunden hat. In solchen Fällen hat der Bürgerbeauftragte den Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer nachweisen muss, dass in seinem Fall die Bedingungen erfüllt sind, wie sie die Gemeinschaftsgerichte für die außervertragliche Haftung im Falle eines Bruches des berechtigten Vertrauens festgelegt haben(2). Gemäß der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens müssen der Person von den Gemeinschaftsbehörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen, die von hierzu ermächtigten, zuverlässigen Quellen stammen, gemacht worden sein. Zweitens müssen diese Zusicherungen so beschaffen sein, dass sie bei der Zielperson ein berechtigtes Vertrauen begründen. Drittens müssen diese Zusicherungen mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen(3).
2.4 Insofern als sich der Beschwerdeführer in seiner Ansicht, er habe berechtigterweise darauf vertraut, von OLAF eingestellt zu werden, auf einen Vermerk beruft, den er 1997 von Herrn K. erhalten hat, weist der Bürgerbeauftragte darauf hin, dass ihm keine Kopie dieses Vermerks zur Verfügung gestellt wurde. Seine Bewertung muss sich deshalb auf ein Zitat aus diesem Vermerk stützen, das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt hat. Dieses Zitat enthält jedoch kein präzises und nicht an Bedingungen geknüpftes Beschäftigungsangebot. Stattdessen scheint Herr K., wie OLAF in seiner Entscheidung zu Recht bemerkte, lediglich ein allgemeines Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers gezeigt zu haben, ohne sich auf einen bestimmten Posten zu beziehen. In seinen Darstellungen gegenüber dem Bürgerbeauftragten liefert der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf Fakten oder Argumente, die seine Auslegung des Vermerks stützen könnten. Deshalb vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, der Vermerk von Herrn K. habe bei ihm ein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung begründet, nicht überzeugend darlegen konnte.
2.5 Insofern sich der Standpunkt des Beschwerdeführers auf seine nachfolgenden Bewerbungen stützt, so hat er keine näheren Angaben dazu gemacht, welche Aussagen oder welches Verhalten von Seiten OLAFs bei ihm dieses berechtigte Vertrauen auf eine Einstellung hätten begründen können. Es versteht sich von selbst, dass die Tatsache, dass ein Kandidat über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung für eine bestimmte Stelle verfügt, nicht ausreicht, um ein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung für sich in Anspruch nehmen zu können. Soweit im Besonderen das Auswahlverfahren COM/3644/2002 betroffen ist, liefert der Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass OLAF Zusicherungen für seine Einstellung gegeben hat.
2.6 Aufgrund dieser Erwägungen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, OLAF habe sein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung gebrochen, nicht überzeugend darlegen konnte. In Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde kann der Bürgerbeauftragte keinen Missstandfeststellen.
3 Angebliche Verfahrensmängel3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, das Auswahlverfahren COM/3644/2002 sei verfahrensmäßig nicht korrekt abgewickelt worden. Er führte aus, bestimmte Personen seien ihm gegenüber befangen gewesen, insbesondere der Leiter des Referats für Personalfragen, Herr M., der an dem Auswahlverfahren nicht hätte mitwirken dürfen. Des Weiteren behauptete er, OLAF habe ihn über das Ergebnis des Verfahrens nicht in einer angemessenen Frist benachrichtigt, so wie es die Vorschriften der Kommission über die interne Mobilität vorsähen, sondern erst nach 20 Monaten. Ebenfalls behauptete er, OLAF habe ihm auf zahlreiche Schreiben nicht geantwortet. Der Beschwerdeführer forderte, dass die Entscheidung im Auswahlverfahren COM/3644/2002 annulliert und er entschädigt werden solle.
3.2 In seiner Stellungnahme führte OLAF aus, dass Herr M. keinerlei Rolle bei der Entscheidung im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/3644/2002 gespielt habe. OLAF brachte sein Bedauern zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2002, als die Entscheidung für einen Kandidaten fiel, kein Schreiben zugegangen sei. OLAF entschuldigte sich bei dem Beschwerdeführer für dieses „Versehen“ („oversight“).
3.3 In seinen Anmerkungen hob der Beschwerdeführer hervor, dass OLAF weiterhin seinen Beschwerdepunkt ignoriere, wonach es auf zahlreiche seiner Schreiben nicht geantwortet habe und ihm erst nach 20 Monaten einen (negativen) Bescheid zugestellt habe, obwohl er den Generaldirektor von OLAF und Herrn M. wiederholt auf die Verschleppung hingewiesen habe. Außerdem war der Beschwerdeführer der Meinung, OLAF habe versucht, den Fall zu verharmlosen, indem es von einem bloßen „Versehen“ sprach. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, es sei anerkennenswert, dass OLAF sich für die unkorrekte Behandlung seiner Bewerbung entschuldigt habe. Seines Erachtens könne jedoch ein solch symbolischer, aber rechtlich völlig irrelevanter Akt, für den OLAF zudem fünf Jahre gebraucht habe, nicht die Nachteile kompensieren, die ihm in seiner Karriere entstanden seien, da er zeitweise darauf vertraut habe, dass es zu einer Einstellung kommen werde. Des Weiteren vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass OLAF Konsequenzen aus den „vorsätzlich begangenen Verfahrensverstößen“ ziehen werde, da gegen die Verantwortlichen keinerlei Maßnahmen ergriffen worden seien, sondern der Generaldirektor von OLAF stattdessen sein Personal „decke“.
3.4 Bezüglich der angeblichen Befangenheit von am Auswahlverfahren COM/3644/2002 mitwirkenden Personen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf OLAFs Behauptung, der Leiter des Referats für Personalfragen sei gar nicht an der Entscheidung über die Auswahl des Kandidaten beteiligt gewesen, eingegangen ist. Was weitere am Auswahlverfahren mitwirkende Personen anbelangt, die gegen ihn hätten voreingenommen sein können, hat der Beschwerdeführer keine näheren Angaben gemacht, wer diese Personen waren und weshalb er glaubte, sie seien ihm gegenüber befangen. Der Bürgerbeauftragte vertritt daher die Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Position nicht belegt hat, nach der am Auswahlverfahren mitwirkende Personen ihm gegenüber voreingenommen waren. Der Bürgerbeauftragte sieht in dieser Hinsicht keinen Missstand.
3.5 Bezüglich OLAFs Versäumnis, den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis des Verfahrens zu benachrichtigen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass OLAF einräumte, es versäumt zu haben, den Beschwerdeführer im Dezember 2002, als die Entscheidung für einen Kandidaten fiel, zu benachrichtigen. Angesichts der zahlreichen Kontakte mit OLAF, die der Beschwerdeführer vor Einreichung seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten hatte, ist der Bürgerbeauftragte nicht ganz davon überzeugt, dass man dieses Versäumnis, wie OLAF es tut, als „Versehen“ („oversight“) bezeichnen kann. Allerdings stellt der Bürgerbeauftragte mit Zufriedenheit fest, dass sich OLAF für diese unterbliebene Benachrichtigung des Beschwerdeführers entschuldigt hat. Darüber hinaus stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Generaldirektor von OLAF in seinem Schreiben vom 4. Oktober 2005 an den Beschwerdeführer erklärt hat, er habe veranlasst, dass künftig auch die nicht berücksichtigten Bewerber von der Anstellungsbehörde innerhalb der üblichen Zeitspannen schriftlich informiert werden sollten. Der Bürgerbeauftragte hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass diese Aussage in die Tat umgesetzt worden ist. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass weitere Untersuchungen dieses Aspekts der Beschwerde nicht gerechtfertigt sind.
3.6 Bezüglich OLAFs angeblichem Versäumnis, mehrere Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass Grundsätze guter Verwaltungspraxis verlangen, dass Behörden Frage- oder Antragstellern innerhalb einer angemessenen Frist antworten. Dieser Grundsatz darf nicht nur für die Öffentlichkeit gelten, sondern er muss auch für Beamte anderer Organe oder Abteilungen Gültigkeit haben. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde Kopien einer großen Anzahl von E-Mails bei, die er zwischen Februar 2003 und Mai 2004 an mehrere OLAF-Beamte geschickt hatte und auf die er, mit Ausnahme einer Empfangsbestätigung, offenbar keine Antwort bekommen hat. OLAF hat sich zu dieser Frage nicht geäußert, weder in seiner Entscheidung zu der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Artikel 90 Absatz 2, noch in seiner Stellungnahme zu dieser Beschwerde. Der Leiter des Referats für Personalfragen, Herr M., erklärte in seinem Schreiben vom 5. August 2004, wenn er Schreiben nicht beantwortet habe, dann weil der Beschwerdeführer ihn fortgesetzt der Inkompetenz und der Unprofessionalität bezichtigt habe. Es ist richtig, dass einige der E-Mails an Herrn M. und auch an den Generaldirektor von OLAF eine solche Kritik enthielten. Allerdings ist der Bürgerbeauftragte der Meinung, dass der kritische Ton eines Schreibens nicht an sich eine Rechtfertigung dafür sein kann, das Schreiben unbeantwortet zu lassen. Außerdem würde der offensichtliche Konflikt zwischen Herrn M. und dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht erklären, warum der Beschwerdeführer anscheinend auch von anderen Personen, an die er sich gewandt hatte, keine Antwort erhielt. In Ermangelung einer Erklärung oder Entschuldigung von Seiten OLAFs kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass OLAFs Versäumnis, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren COM/3644/2002 zwischen Februar 2003 und Mai 2004 gestellten Anfragen zu beantworten, einen Missstand darstellt. Nachstehend folgt eine kritische Anmerkung dazu.
4 Die Forderungen des Beschwerdeführers4.1 Angesichts der Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte keine Hinweise darauf hat, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens COM/3644/2002 durch OLAFs Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer beeinflusst wurde, vertritt er die Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Forderung, die Entscheidung in dem Auswahlverfahren COM/3644/2002 solle annulliert werden, nicht hinreichend begründet hat.
4.2 Bezüglich der Forderung des Beschwerdeführers nach einer Entschädigung ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es keine Grundlage für eine solche Entschädigungsforderung gibt, da der Beschwerdeführer ein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung durch OLAF nicht glaubhaft machen konnte und das Ergebnis des Auswahlverfahrens offensichtlich nicht durch den vom Bürgerbeauftragten aufgedeckten Missstand beeinflusst worden war.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde liegt in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, OLAF habe sein berechtigtes Vertrauen auf eine Einstellung nicht erfüllt, sowie in Bezug auf seinen Vorwurf, bestimmte an dem Auswahlverfahren COM/3644/2002 mitwirkende Personen seien ihm gegenüber befangen gewesen, offenbar kein Missstand vor.
In Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis des Verfahrens benachrichtigt worden, vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass weitere Untersuchungen dieser Frage nicht gerechtfertigt sind.
In Bezug auf das angebliche Versäumnis von OLAF, die Schreiben des Beschwerdeführers zu beantworten, ist folgende kritische Anmerkung notwendig:
Grundsätze guter Verwaltungspraxis erfordern, dass Behörden Frage- oder Antragstellern innerhalb einer angemessenen Frist antworten. Dieser Grundsatz darf nicht nur für die Öffentlichkeit gelten, sondern er muss auch für Beamte anderer Organe oder Abteilungen Gültigkeit haben. In Ermangelung einer Erklärung oder Entschuldigung stellt OLAFs Versäumnis, die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren COM/3644/2002 zwischen Februar 2003 und Mai 2004 gestellten Anfragen zu beantworten, einen Missstand dar.
Da dieser Aspekt des Falles spezifische Vorgänge betrifft, die in der Vergangenheit stattgefunden haben, ist es nicht angebracht, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall deshalb ab.
Der Generaldirektor von OLAF wird von dieser Entscheidung ebenfalls unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Artikel 10 Absatz 2 des Kodex lautet wie folgt: “Der Beamte beachtet die berechtigten und billigen Erwartungen, die die Öffentlichkeit, in Anbetracht des Handelns der Institution in der Vergangenheit, hegt.“
(2) Siehe folgende Entscheidungen, die auf der Website des Bürgerbeauftragten verfügbar sind: Entscheidung zur Beschwerde 548/2002/GG (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/020548.htm); Entscheidung zur Beschwerde 1330/2004/PB (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/en/041330.htm); und Entscheidung zur Beschwerde 272/2005/(OV)DK (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/ en/050272.htm).
(3) Siehe Rechtssache T-203/97, Forvass/Kommission, Slg. 1999, I-A-129 und II-705, Randnr. 70; Rechtssache T-199/01, G/Kommission, Slg. 2002, I-A-217 und II-1085, Randnr. 38; Rechtssache T-347/03 Branco/Kommission, Slg. 2005, II-2555, Randnr. 102.