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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2486/2006/(WP)BEH gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 28. Januar 2008

Sehr geehrter Herr S.,

Am 18. Juni 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, die die Behandlung Ihrer Eingabe zur „Bauernmarktscheune Stadtsteinach“ betraf.

Am 18. September 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Dies teilte ich Ihnen in einem Schreiben vom selben Datum mit, in dem ich auch erklärte, dass Ihre undatierten Schreiben, die bei mir am 4. bzw. 9. August eingegangen waren, nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fielen.

Am 4. und 11. September 2006 erbaten Sie meine Unterstützung für Ihre Petition auf Änderung der deutschen Strafprozessordnung. Mit Schreiben vom 30. September 2006 ersuchten Sie mich um Unterstützung Ihrer Petition auf Änderung der deutschen Zivilprozessordnung. Am 29. November 2006 teilte ich Ihnen mit, dass ich nicht befugt bin, auf die Tätigkeit einzelstaatlicher und europäischer Gesetzgebungsorgane einzuwirken.

Die Kommission übermittelte am 31. Januar 2007 ihre Stellungnahme, die ich Ihnen mit dem Angebot zusandte, sich dazu zu äußern. Sie übermittelten Ihre Anmerkungen am 24. Februar 2007.

Am 3., 12. und 17. Februar 2007 wiederholten sie bestimmte Vorwürfe, ersuchten um Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens zu bestimmten Aspekten Ihres Falles und übersandten Belegmaterial.

Mit Schreiben vom 7. und 28. März sowie 24. April 2007 übermittelten Sie eine Reihe kommentierter Artikel und Dokumente. Am 31. Mai, 21. Juni und 2. Juli legten Sie weitere Informationen zu Ihrem Fall vor.

Mit diesem Schreiben möchte ich Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, sei daran erinnert, dass der Bürgerbeauftragte laut EG-Vertrag lediglich befugt ist, möglichen Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft nachzugehen. Im Statut des Bürgerbeauftragten ist ausdrücklich festgelegt, dass Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.

Daher richteten sich die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde auf die Prüfung der Frage, ob ein Missstand bei der Tätigkeit der Kommission vorlag.


DIE BESCHWERDE

Sachverhalt

Die Beschwerde betrifft den Betrieb und die Finanzierung eines gastronomischen Objekts, der „Bauernmarktscheune Stadtsteinach“ („Bauernmarktscheune“) in Stadtsteinach (Nordbayern).

Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte eine stillgelegte Fabrik in Stadtsteinach gekauft, die er für gastronomische Zwecke nutzen wollte. Die von ihm als überzogen bezeichneten Auflagen der zuständigen Behörden hatten offenbar seinen Konkurs zur Folge. In mehreren Schreiben an Dienststellen der Europäischen Kommission verwies der Beschwerdeführer auf schlechte hygienische Bedingungen in der „Bauernmarktscheune Stadtsteinach“, einem anderen Gastronomie-Objekt, für das Gemeinschaftsmittel zweckentfremdet worden seien.

Mit Schreiben vom 27. März 2003 zeigte der Beschwerdeführer der Kommission einen angeblichen Subventionsbetrug an, der darin bestanden habe, dass Fördermittel in Höhe von 100 000 DM für den Einbau einer neuen Toilettenanlage in der Bauernmarktscheune aufgewendet wurden. In einem Schreiben vom 7. April 2003 an die Kommission erklärte der Beschwerdeführer(1) außerdem, es seien Schädlingsbekämpfungsmittel im Wert von 29 000 EUR in der Bauernmarktscheune versprüht worden, die er als eine durch Schimmel, Würmer und Fäulnis baufällige Scheune beschrieb. Trotz des baufälligen Zustands würden in der Bauernmarktscheune zubereitete Speisen verabreicht. Der Beschwerdeführer machte die Kommission auch auf Zeitungsartikel über die Anwendung von Pestiziden und den generell maroden Zustand der Bauernmarktscheune aufmerksam. Er bemängelte die Ungleichbehandlung zwischen Unternehmern, die Auflagen noch und noch erfüllten müssten, bis sie ruiniert seien, und der „Schwarzgastronomie“, die ohne Auflagen funktioniere. Der Beschwerdeführer legte nahe, dass die Anwendung der Pestizide durch Erschleichung von Gemeinschaftsmitteln möglich wurde.

Die Generaldirektion („GD“) Gesundheit und Verbraucherschutz der Kommission schrieb dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2003 und erläuterte ihm die Modalitäten des Vertragsverletzungsverfahrens (Artikel 226 EG-Vertrag). Außerdem wurde der Beschwerdeführer gebeten, genauer anzugeben, welche Gemeinschaftsvorschriften seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß angewandt würden und auf welche Umstände er sein Vorbringen stütze. Die GD Gesundheit und Verbraucherschutz ging davon aus, dass sich die Betrugsvorwürfe auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bezogen. Daher wurde der GD Landwirtschaft eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 wandte sich der Beschwerdeführer an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Unter Bezugnahme auf zwei beigelegte Zeitungsartikel über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Bauernmarktscheune und deren maroden Zustand führte er aus, dass Herr S., ehemaliger Bürgermeister von Stadtsteinach und jetziger Landrat des Landkreises Kulmbach, Anschuldigungen gegen die Europäische Union und gegen ein Energiezentrum in Kalamata (Griechenland) erhoben habe, woraufhin die Behörden von Kalamata Rückzahlungen in Höhe von 35 700 EUR an die EU und das Landratsamt leisten mussten, was der Beschwerdeführer für unfair erachtete. Der Beschwerdeführer erklärte, dass derselbe Herr S. 100 000 DM an EU-Geldern für die baufällige Bauernmarktscheune durch Betrug erlangt habe. Dort würden trotz der Anwendung von Pestiziden noch immer zubereitete Speisen verabreicht. Unter Hinweis auf seine vorherigen Kontakte mit der Kommission äußerte der Beschwerdeführer die Ansicht, dass dort keine ordnungsgemäße Bearbeitung erfolgte, und wies auf mögliche Zuständigkeitsprobleme innerhalb der Kommission hin. Angesichts der vermeintlichen Seuchengefahr in der Bauernmarktscheune forderte er, dass Herr S. 35 700 EUR an Kalamata und 100 000 DM an die Europäische Union zurückzahlen solle. Außerdem solle Herr S. beauflagt werden, die Bauernmarktscheune zu schließen.

Am 7. Februar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben an OLAF, in dem er erneut auf verschiedene Zeitungsartikel Bezug nahm und seine Forderung wiederholte, dass Herr S. im Zusammenhang mit der Bauernmarktscheune bestimmte Beträge zurückzahlen solle. Darüber hinaus brachte er das Thema Ungleichbehandlung zur Sprache, auf das er bereits in seinen Schreiben an die Kommission eingegangen war, und wies darauf hin, dass Seuchengefahr bestehe, wenn Speisen in einer mit Pestiziden behandelten Scheune verabreicht werden.

Mit Schreiben vom 10. März 2004 teilte OLAF dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht genügend Anhaltspunkte für einen Betrugsverdacht gebe und daher beschlossen worden sei, kein Untersuchungsverfahren einzuleiten.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 informierte die GD Gesundheit und Verbraucherschutz den Beschwerdeführer, dass sie von der GD Landwirtschaft eine Kopie seines Schreibens vom 2. Februar 2004 an OLAF erhalten habe, in dem er sich erneut zu den hygienischen Bedingungen in der Bauernmarktscheune geäußert hatte. Sie entschuldigte sich für die späte Antwort, führte jedoch aus, dass das Schreiben des Beschwerdeführers nach wie vor keine ausreichenden zusätzlichen Informationen enthalte, aufgrund derer eine Untersuchung zu möglichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Beschwerde durchgeführt werden könnte. Wenn es keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht gebe, könne die Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Ferner wies die GD Gesundheit und Verbraucherschutz den Beschwerdeführer auf die Tätigkeit des bei der Kommission angesiedelten Lebensmittel- und Veterinäramts („LVA“) hin, dessen Aufgabe es sei, für wirksame Kontrollsysteme zu sorgen und die Einhaltung von Gemeinschaftsnormen zu überprüfen. Abschließend gab sie einen Link auf eine Website an, auf der sich der Beschwerdeführer über die Ergebnisse eines soeben durchgeführten Kontrollbesuchs des LVA in zwei deutschen Bundesländern informieren könne.

Am 26., 27. und 31. Mai 2004 richtete der Beschwerdeführer weitere Schreiben an die GD Gesundheit und Verbraucherschutz, in denen er im Wesentlichen auf beigefügte Zeitungsberichte über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und die Baufälligkeit der Scheune hinwies. Er trug erneut vor, dass dort Speisen unter schlechten hygienischen Bedingungen zubereitet würden, und wiederholte seine Betrugsvorwürfe. Aus den Zeitungsberichten ergäben sich offensichtliche Anhaltspunkte für Betrug. Überdies mutmaßte er, dass der Direktor von OLAF, ein deutscher Staatsangehöriger, die Anweisung erteilt habe, keine Beschwerden aus Deutschland mehr zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer legte außerdem Zeitungsartikel über eine behauptete Panne bei OLAF bei und übermittelte neue Informationen über „Folter im heutigen Deutschland“.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2004 setzte die GD Gesundheit und Verbraucherschutz den Beschwerdeführer über ihre Entscheidung in Kenntnis, den diesbezüglichen Schriftwechsel mit ihm einzustellen, da sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens ermöglichen würden.

Die GD Landwirtschaft teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2004 mit, dass sie unter Berücksichtigung zusätzlicher Auskünfte der bayrischen Behörden nicht beabsichtige, der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzuschlagen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kontrolle der Einhaltung von Bauvorschriften nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Für die Überwachung ländlicher Entwicklungsprojekte seien ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig. Ein Einzelfall wie dieser könne keine unzureichende Überwachung der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben durch die deutschen Behörden offenbaren, was die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens begründen würde.

Beschwerde 2486/2006/(WP)BEH

Am 18. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein (2486/2006/(WP)BEH). Er trug im Wesentlichen vor, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz, die GD Landwirtschaft und OLAF seine Eingaben bezüglich der Bauernmarktscheune nicht ordnungsgemäß bearbeitet hätten. Seiner Ansicht nach sollte die Angelegenheit weiter untersucht werden.

Der Beschwerdeführer fügte Kopien seiner Korrespondenz mit der Kommission und OLAF bei.

Mit Schreiben vom 18. September 2006 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde nicht bearbeiten könne, soweit sie OLAF betreffe, da bei diesem Teil der Beschwerde die in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgesehene Zweijahresfrist verstrichen sei. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu (a) dem gegen die GD Gesundheit und Verbraucherschutz und die GD Landwirtschaft gerichteten Vorwurf des Beschwerdeführers und (b) seiner Forderung eingeleitet habe.

Im selben Schreiben wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine undatierten Anmerkungen, die beim Bürgerbeauftragten am 4. und 9. August 2006 eingingen, nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fielen, da sie sich nicht auf die Tätigkeit eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft bezogen. Diese Anmerkungen betrafen (a) die angebliche Zwangsversteigerung seines Unternehmens, (b) die angebliche Verweigerung der Einsichtnahme in Dokumente über bestimmte Gerichtsverfahren in Deutschland und (c) die angebliche Folterung durch deutsche Behörden.

Ebenso wie (d) die angebliche Verseuchung des Grundstücks, auf dem sich die Fabrik des Beschwerdeführers befand, waren diese Vorwürfe bereits Gegenstand der Beschwerde 3813/2005/AE. Da sich diese Beschwerde gegen ein deutsches Gericht und deutsche einzelstaatliche Behörden gerichtet hatte, war sie auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt worden, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2006 mitgeteilt wurde.

Der Beschwerdeführer übermittelte weitere Anmerkungen zu den genannten Punkten der Beschwerde 3813/2005/AE und ersuchte den Bürgerbeauftragten in diesem Zusammenhang um Unterstützung für seine Petition auf Änderung der deutschen Strafprozessordnung. Diese Anmerkungen wurden dem Bürgerbeauftragten am 4. und 11. September 2006 mitgeteilt.

Nachdem der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten am 30. September 2006 außerdem um Unterstützung seiner Petition auf Änderung der deutschen Zivilprozessordnung gebeten hatte, wurde er am 29. November 2006 darauf hingewiesen, dass der Bürgerbeauftragte nicht befugt sei, auf die gesetzgebende Tätigkeit einzelstaatlicher und europäischer Gesetzgebungsorgane einzuwirken.

DIE UNTERSUCHUNG

Die Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme führte die Kommission aus, dass es in der Beschwerde des Beschwerdeführers um die missbräuchliche Verwendung von Agrarmitteln bei der Sanierung der Bauernmarktscheune und die dort herrschenden schlechten hygienischen Zustände gegangen sei. Daher falle sie in die Zuständigkeit von OLAF, der GD Landwirtschaft und der GD Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Kommission gab in ihrer Stellungnahme einen ausführlichen Überblick über die Schreiben des Beschwerdeführers an die GD Gesundheit und Verbraucherschutz und die GD Landwirtschaft und über die Antworten dieser Kommissionsdienststellen.

In seiner Korrespondenz mit der GD Landwirtschaft habe der Beschwerdeführer keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt, anhand derer die Kommissionsdienststellen hätten feststellen können, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag oder nicht. Im Mai 2003 habe die GD Landwirtschaft den deutschen Behörden ein Auskunftsersuchen übermittelt und ein ausführliches Antwortschreiben erhalten, in dem das Sanierungsprojekt und dessen Ziele erläutert und die aufgewendeten Beträge begründet wurden. Abschließend führte die Kommission aus, dass die Sache angemessen behandelt worden sei. Außerdem entschuldigte sie sich für die Verzögerungen, die sich bei der Beantwortung einiger Schreiben des Beschwerdeführers oder der Bearbeitung der Sache ergeben hatten.

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 3., 12. und 17. Februar 2007

In seinem Schreiben vom 3. Februar 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorwürfe und ersuchte um Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens wegen Verweigerung der Einsichtnahme in Dokumente, die die Verseuchung seiner Fabrik betrafen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten „weitere Nachweise“ für eine angebliche „Verseuchung und Folterverschwörung“, die er an verschiedene Referate der Kommission geschickt hatte. Am 17. Februar 2007 sandte er dem Bürgerbeauftragten Zeitungsberichte über das Verhalten eines ehemaligen Bürgermeisters von Stadtsteinach.

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde keinen Racheakt darstellen, sondern die Kommission auf die skandalösen Zustände in dem „verseuchten Objekt“ hinweisen sollte, über das sogar die Verantwortlichen selbst Artikel veröffentlicht hätten. Es gebe nur eines, das er nicht beweisen könne, das jedoch in örtlichen Insiderkreisen wohlbekannt sei, nämlich dass die Verantwortlichen sich brüsteten, die EU „gemolken“ zu haben, indem sie aus ihr Fördermittel für eine verseuchte Ruine herausholten.

Der Beschwerdeführer kritisierte, dass er nicht über die Veröffentlichung eines Berichts über einen Kontrollbesuch des LVA informiert worden sei, den die GD Gesundheit und Verbraucherschutz in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2004 erwähnt hatte.

Die Kommission vertrat in ihrer Stellungnahme die Auffassung, dass das Schreiben des Beschwerdeführers an die GD Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. Februar 2004 nicht die angeforderten zusätzlichen Informationen enthalten habe. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, was denn noch von ihm erwartet werden könne, wo er doch bereits Zeitungsberichte über den katastrophalen Zustand der Bauernmarktscheune, die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und entsprechende Aussagen der Scheunenbetreiber übermittelt habe. Besonders gravierend sei die Aussage von OLAF, dass nicht genügend Anhaltspunkte vorlägen.

Außerdem äußerte er seinen Unmut über die Ungleichbehandlung von Unternehmern in derselben Gemarkung. Wenn die Kommission und der Bürgerbeauftragte an dieser Sache nicht interessiert seien und die EU zuviel Geld für die Sanierung eines verseuchten Objekts übrig habe sowie kein Interesse an Untersuchungen zu seinem eigenen verseuchten Eigentum bekunde, bleibe ihm als einzige Hoffnung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Zusammen mit seinen Anmerkungen übermittelte der Beschwerdeführer von ihm kommentierte Artikel aus Zeitungen und Gesetzesblättern, die er offenbar auch an bestimmte deutsche Politiker gesandt hatte; ferner fügte er eine Kopie seiner Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bei.

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. und 28. März und 24. April 2007

Mit Schreiben vom 7. und 28. März und 24. April 2007 übersandte der Beschwerdeführer weitere kommentierte Artikel sowie Dokumente, die sich auf ein ihn betreffendes Gerichtsverfahren bezogen. Die Artikel betrafen u. a. die rechtliche Wirkung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland, von der EU geförderte Projekte, die bei der Bundesanwaltschaft gestellte Strafanzeige gegen einen ehemaligen US-Verteidigungsminister, den Zugang zu Dokumenten und den Vorrang des Gemeinschaftsrechts.

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2007

Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 übersandte der Beschwerdeführer eine Liste von angeblich verschwundenen Gerichts- und Verwaltungsunterlagen, die sich auf Verfahren vor deutschen Gerichten bezogen. Er beklagte, dass der Bürgerbeauftragte seinen Hilferuf im Zusammenhang mit seinen Folter- und Verseuchungsvorwürfen völlig ignoriert habe.

Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni und 2. Juli 2007

Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seines Schreibens an die Vorsitzende des "Menschenrechtsausschusses" des Deutschen Bundestages, in dem er unter Bezugnahme auf seine wiederholten Beschwerden und auf zwei Erklärungen der Vorsitzenden vortrug, dass die deutschen Richter und Staatsanwälte lügen, betrügen, fälschen, unterschlagen, drohen, das Recht beugen und foltern lassen. Zugleich verwies er auf die angebliche Unehrlichkeit der Vorsitzenden, die die Notwendigkeit einer besseren Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgehoben hatte. In einem Schreiben vom 2. Juli 2007 fragte der Beschwerdeführer, warum sich der Bürgerbeauftragte angesichts seiner Foltervorwürfe jahrelang passiv verhielt.

DIE ENTSCHEIDUNG

1 Einleitende Bemerkungen

1.1 Die Beschwerde steht mit dem Kauf einer stillgelegten Papierfabrik in Stadtsteinach (Bayern) im Zusammenhang, die der Beschwerdeführer 1985 erwarb. In seiner Beschwerde 3813/2005/AE hatte er die Zwangsversteigerung seiner Fabrik, die Verseuchung des Fabrikgrundstücks, Folterung durch die deutschen Behörden sowie die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten über strafrechtliche Maßnahmen und die Verseuchung des Grundstücks moniert. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 war ihm mitgeteilt worden, dass der Bürgerbeauftragte nicht zur Bearbeitung dieser Beschwerde befugt sei, weil sie sich nicht auf eine Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft bezog.

1.2 In der vorliegenden Beschwerde geht es um die angeblich unzulängliche Bearbeitung der Eingabe des Beschwerdeführers zum Gastronomie-Objekt „Bauernmarktscheune Stadtsteinach“ („Bauernmarktscheune“) durch die Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). In seinen Schreiben an die Kommission und OLAF erklärte der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Fördermittel für die Bauernmarktscheune durch Betrug erlangt worden seien. Außerdem bemängelte er die hygienischen Bedingungen in der Bauernmarktscheune und die mitgliedstaatliche Kontrolle.

1.3 Vor diesem Hintergrund trug der Beschwerdeführer vor, dass OLAF, die Generaldirektion („GD“) Gesundheit und Verbraucherschutz sowie die GD Landwirtschaft der Europäischen Kommission seine Eingabe zur Bauernmarktscheune nicht ordnungsgemäß bearbeitet hätten. Seiner Ansicht nach sollte die Angelegenheit weiter untersucht werden. Da sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der letzten Antwort von OLAF an den Bürgerbeauftragten gewandt hatte, wurde seine Beschwerde gegen OLAF unter Verweis auf Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten für unzulässig erklärt. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission lediglich um Stellungnahme zu dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorgehen der beiden betroffenen Generaldirektionen.

1.4 Im Zuge der Untersuchung erhob der Beschwerdeführer einige neue Vorwürfe. Konkret beschwerte er sich über (1) Folterung durch die deutschen Behörden; (2) die Verseuchung seines Grundstücks, der nicht nachgegangen worden war; und (3) die Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Dokumente, die sich offenbar im Besitz deutscher Gerichte und Verwaltungen befanden. Außerdem trug er vor, dass (4) er nicht über die Veröffentlichung eines Berichts über einen Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramts („LVA“) informiert worden sei, den die GD Gesundheit und Verbraucherschutz in ihrem Schriftwechsel erwähnt hatte, und dass (5) die Aussage von OLAF, es lägen nicht genügend Anhaltspunkte für Betrug vor, besonders gravierend sei.

1.5 Die zusätzlichen Beschwerdepunkte (1) bis (3) betreffen einzelstaatliche Behörden bzw. Gerichte. Da sie sich nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft richten, sind sie aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts des Bürgerbeauftragten unzulässig, wie auch im Rahmen von Beschwerde 3813/2005/AE dargelegt wurde. Beschwerdepunkt (4) betrifft nach dem Verständnis des Bürgerbeauftragten die Kommission, die dem Beschwerdeführer einen Link zu einer Website mit dem besagten Bericht nannte, ihm aber offenbar keine gedruckte Fassung übermittelte. Der Bürgerbeauftragte weist auf Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten hin, wonach einer Beschwerde die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein müssen. Soweit der Bürgerbeauftragte den ihm übermittelten Belegen entnehmen kann, hat sich der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Vorwurf noch nicht an die Kommission gewandt. Falls der Beschwerdeführer diesen Punkt weiter verfolgen möchte, steht es ihm frei, erneut Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, nachdem er die geeigneten administrativen Schritte bei der Kommission unternommen hat. Zu Vorwurf (5) merkt der Bürgerbeauftragte an, dass hier die Zweijahresfrist überschritten wurde, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der letzten Antwort von OLAF Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegte. OLAF hat seither keinen neuen Standpunkt zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen. Aus diesen Gründen wird in der vorliegenden Entscheidung keiner der neuen Vorwürfe des Beschwerdeführers berücksichtigt.

2 Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Bearbeitung der Eingabe des Beschwerdeführers und Forderung nach weiterer Untersuchung der Angelegenheit

2.1 Anfang 2003 informierte der Beschwerdeführer die Kommission darüber, dass gemeinschaftliche Fördermittel erschlichen und dafür verwendet worden seien, in die Bauernmarktscheune – ein regelmäßig genutztes gastronomisches Objekt –, für 100 000 DM eine neue WC-Anlage einzubauen. Außerdem seien in der Bauernmarktscheune Schädlingsbekämpfungsmittel im Wert von 29 000 EUR angewendet worden. Trotz des maroden Zustands der von Schimmel, Würmern und Fäulnis befallenen Scheune würden dort Speisen verabreicht.

2.2 In ihrer Antwort erklärte die GD Gesundheit und Verbraucherschutz, dass sie den Angaben des Beschwerdeführers nicht sicher entnehmen könne, gegen welche Gemeinschaftsvorschriften seiner Meinung nach verstoßen wurde und unter welchen Umständen dies geschah, und bat ihn um genauere Ausführungen. Da die GD Gesundheit und Verbraucherschutz davon ausging, dass sich die Betrugsvorwürfe auf den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) bezogen, übermittelte sie eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers an die GD Landwirtschaft.

2.3 Nachdem die GD Gesundheit und Verbraucherschutz eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers an OLAF erhalten hatte, das im Wesentlichen ebenfalls die angebliche Erschleichung von 100 000 DM betraf, vertrat sie die Auffassung, dass immer noch keine Untersuchung zu möglichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Beschwerde durchgeführt werden könne. Nach Erhalt weiterer Schreiben des Beschwerdeführers mit beigefügten Zeitungsartikeln zum Gegenstand seiner Beschwerde beschloss die GD Gesundheit und Verbraucherschutz, den Schriftwechsel mit ihm einzustellen, da sich keine neuen Anhaltspunkte ergeben hatten.

2.4 Im November 2004 teilte die GD Landwirtschaft dem Beschwerdeführer nach Konsultation der deutschen Behörden mit, dass die Kontrolle der Einhaltung von Bauvorschriften und die Überwachung ländlicher Entwicklungsprojekte in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Da ein Einzelfall wie dieser keine unzureichende Überwachung durch die deutschen Behörden offenbaren könne, beabsichtige sie nicht, der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzuschlagen.

2.5 In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass OLAF, die GD Gesundheit und Verbraucherschutz und die GD Landwirtschaft seine Eingaben bezüglich der Bauernmarktscheune nicht ordnungsgemäß bearbeitet hätten.

2.6 In ihrer Stellungnahme gab die Kommission zunächst einen ausführlichen Überblick über die Schreiben des Beschwerdeführers und die Antworten ihrer Dienststellen und erklärte abschließend, dass die Sache angemessen behandelt worden sei. Außerdem entschuldigte sie sich für die Verzögerungen, die sich bei der Beantwortung einiger Schreiben des Beschwerdeführers oder der Bearbeitung der Sache ergeben hatten.

2.7 In seinen Anmerkungen wies der Beschwerdeführer auf die zahlreichen Zeitungsausschnitte hin, die er geschickt hatte, um verschiedene Vorwürfe zu untermauern, so u. a. Berichte über den katastrophalen Zustand der Bauernmarktscheune und die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie entsprechende Aussagen der Scheunenbetreiber. Er fragte, was denn noch von ihm erwartet werden könne, ehe die Kommission etwas unternehme. Außerdem äußerte er seinen Unmut über die seiner Meinung nach bestehende Ungleichbehandlung von Unternehmern.

2.8 Vorab möchte der Bürgerbeauftragte folgendes anmerken: Der Vorwurf des Beschwerdeführers über die angeblich nicht ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Eingaben bezieht sich inhaltlich gesehen darauf, dass die GD Landwirtschaft bzw. die GD Gesundheit und Verbraucherschutz trotz seiner Vorwürfe über Betrug, unzulängliche Hygienebedingungen in der Bauernmarktscheune und eine ungenügende Kontrolle durch den betreffenden Mitgliedstaat davon Abstand nahmen, der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzuschlagen. Verfahrensfragen wie z. B. gewisse Verzögerungen bei der Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission wurden dagegen vom Beschwerdeführer nicht angesprochen. Daher wurde die Kommission nicht aufgefordert, sich zu verfahrenstechnischen Aspekten zu äußern. Aus diesem Grunde wird der Bürgerbeauftragte in der vorliegenden Entscheidung nicht auf diese Frage eingehen. Wie er außerdem feststellt, hat sich die Kommission für die Verzögerungen bei der Beantwortung einiger Schreiben oder der Bearbeitung der Beschwerdesache entschuldigt.

2.9 Von Bürgern eingereichte Beschwerden stellen eines der wichtigsten Mittel zur Information über eventuelle Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht dar und ermöglichen es somit der Kommission, die ihr in Artikel 211 des EG-Vertrags zugewiesene Aufgabe als „Hüterin der Verträge“ zu erfüllen. Es entspricht guter Verwaltungspraxis, solche Vertragsverletzungsbeschwerden mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln.

2.10 Im vorliegenden Fall teilte die GD Gesundheit und Verbraucherschutz dem Beschwerdeführer am 27. April 2003 mit, dass die Einzelheiten des von ihm geltend gemachten Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht unklar seien. Der Beschwerdeführer wurde daher gebeten, genauer anzugeben, welche Gemeinschaftsvorschriften seines Erachtens von den deutschen Behörden nicht ordnungsgemäß angewandt wurden, und die tatsächlichen Umstände zu erläutern. Der Beschwerdeführer hatte dieses Schreiben der Kommission seiner Beschwerde beigefügt und am betreffenden Absatz handschriftlich angemerkt, dass er die entsprechenden Zeitungsberichte zwei Mal geschickt habe. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer seinen Schreiben an die Kommission mehrmals relevante Zeitungsartikel beigelegt.

2.11 Die vom Beschwerdeführer übersandten Zeitungsberichte betrafen den maroden Zustand der Bauernmarktscheune. Einem Artikel zufolge (Bayerische Rundschau, 26. März 2003) waren 29 000 EUR für Schädlingsbekämpfung in der Bauernmarktscheune aufgewendet worden. Ein anderer Beitrag (Frankenpost, 26. März 2003) besagte, dass die Bauernmarktscheune vor knapp zehn Jahren von der Stadt Stadtsteinach für rund 70 000 EUR saniert worden war und die Stadt für 40 000 EUR eine öffentliche WC-Anlage eingebaut hatte. Weiter hieß es darin, dass 29 000 EUR für Schädlingsbekämpfung ausgegeben wurden. Ein wieder anderer Artikel betraf den generell maroden Zustand der Scheune (Bayerische Rundschau, 28. März 2003).

2.12 In weiteren Schreiben, die die hygienischen Zustände in der Bauernmarktscheune verdeutlichen sollten, verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf beigelegte Zeitungsanzeigen für Markttage in der Bauernmarktscheune, in denen auch das Speisenangebot aufgeführt war.

2.13 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer sehr stark auf Zeitungsberichte beruft und darin Beweise für die von ihm geltend gemachte Zweckentfremdung von Agrarmitteln für die Sanierung der Bauernmarktscheune und die schlechten hygienischen Bedingungen in diesem Objekt sieht. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die betreffenden Artikel diese Vorwürfe nicht ausreichend erhärten. Zwar werden in zwei Artikeln Ausgaben für Schädlingsbekämpfungsmittel in Höhe von 29 000 EUR erwähnt, doch findet sich nirgendwo ein Anhaltspunkt für einen Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts. Dasselbe gilt für die Ausgaben für die Sanierung der Bauernmarktscheune. Außerdem stimmen die Beträge, die in einem der Artikel genannt werden, offensichtlich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. Selbst wenn man Zeitungsberichte als Tatsachenbeweise gelten ließe, könnten sie doch in diesem Falle die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht ausreichend untermauern.

2.14 Darüber hinaus muss der Bürgerbeauftragte berücksichtigen, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Beschwerde erhebliche Bemühungen unternahm. So informierte sie den Beschwerdeführer über die Modalitäten des Vertragsverletzungsverfahrens und ersuchte ihn zweimal um genauere Ausführungen zu seinen Vorwürfen. Außerdem machte die GD Gesundheit und Verbraucherschutz den Beschwerdeführer auf die Arbeit des LVA sowie auf einen aktuellen Bericht des LVA aufmerksam. Sie nannte auch die genaue Zugriffsadresse für diesen Bericht. In der Annahme, dass es um den EAGFL gehen könne, leitete sie das Schreiben des Beschwerdeführers an die GD Landwirtschaft weiter. Nachdem sie eine Kopie des Schreibens des Beschwerdeführer an OLAF erhalten hatte, wertete sie die darin enthaltenen Informationen aus und teilte dem Beschwerdeführer ihren Standpunkt mit.

2.15 In Anbetracht dessen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die GD Gesundheit und Verbraucherschutz die Eingaben des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bearbeitet und inhaltlich gründlich analysiert hat. Es erscheint nicht unangemessen, dass sie angesichts der unbewiesenen Vorwürfe davon Abstand nahm, der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzuschlagen.

2.16 Was die Bearbeitung der Beschwerde durch die GD Landwirtschaft anbelangt, so muss der Bürgerbeauftragte in Betracht ziehen, dass diese GD auf das Schreiben des Beschwerdeführer vom 27. März 2003 reagierte, indem sie die deutschen Behörden um nähere Auskünfte bat. Nach Erhalt einer ausführlichen Antwort der deutschen Behörden teilte sie dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 25. November 2004 ihren Standpunkt mit. Mit dem Hinweis, dass die Kontrolle der Einhaltung von Bauvorschriften nicht in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle und dass ein Einzelfall wie dieser keine unzureichende Überwachung der aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben durch die deutschen Behörden offenbaren könne, teilte die GD Landwirtschaft dem Beschwerdeführer ihre Absicht mit, der Kommission die Schließung der Akte vorzuschlagen. Falls er über neue Informationen verfüge, werde er gebeten, diese innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens zu übermitteln. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb dieser Frist keine weiteren Unterlagen.

2.17 In Anbetracht der getroffenen Maßnahmen ist der Bürgerbeauftragte der Überzeugung, dass die GD Landwirtschaft die Argumente des Beschwerdeführers umfassend geprüft hat. Vor allem konsultierte sie die deutschen Behörden und erläuterte dem Beschwerdeführer ausführlich, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe sie zu ihrer Entscheidung bewogen hatten.

2.18 Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die GD Landwirtschaft die Eingabe des Beschwerdeführers ordnungsgemäß bearbeitet hat. Insbesondere ging sie seinen Vorwürfen nach, indem sie die deutschen Behörden um nähere Auskünfte zur Bauernmarktscheune bat. Darüber hinaus erläuterte sie ausführlich, warum sie nicht beabsichtigte, der Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens vorzuschlagen. Schließlich ist anzumerken, dass die gegebene Begründung nicht unangemessen erscheint.

2.19 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen vertritt der Bürgerbeauftragte die Ansicht, dass offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt.

2.20 Da der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht haltbar ist, kann seiner Forderung, dass die Kommission die Angelegenheit weiter untersuchen solle, nicht stattgegeben werden.

3 Schlussfolgerung

Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde hat ergeben, dass offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Eigentlich stammte das Schreiben von einem „Verein zur Bekämpfung von Existenz- und Arbeitsplatz-Vernichtungs-Methoden und zur Bekämpfung von Willkür/Amtsmißbrauch u. Vetternwirtschaft in oberfränkischer Justiz/Behörden/Politik e.V.“. Dem verwendeten Kopfbogen zufolge war der Beschwerdeführer dort Schriftführer.