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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 554/2006/(BM)FOR gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 554/2006/(BM)FOR - Geöffnet am Dienstag | 25 April 2006 - Entscheidung vom Donnerstag | 07 Februar 2008
Straßburg, den 7. Februar 2008
Sehr geehrter Herr B.,
Am 20. Februar 2006 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der Sie geltend gemacht wurden, dass die Delegation der Kommission in Trinidad und Tobago Sie diskriminierend behandelt habe, indem sie Ihnen ab dem 1. Januar 2006 keine Erhöhung Ihrer Vergütung um fünf Prozentpunkte gewährt habe, was der Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen entspricht, die den dieser Delegation zugewiesenen Bediensteten gewährt wird.
Am 25. April 2006 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter und ersuchte diesen, mir bis zum 31. Juli 2006 seine Stellungnahme zu übermitteln.
Am 13. September 2006 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Auskunft über Ihre Beschwerde übermittelt. Meine Dienststellen haben Ihnen am 18. September 2006 geantwortet, dass ich die Stellungnahme der Kommission noch nicht erhalten habe und dass ich sie Ihnen übermitteln werde, sobald ich sie erhalten habe.
Am 28. September 2006 übermittelte mir die Kommission ihre Stellungnahme in französischer Sprache. Am 8. Oktober 2006 übermittelte sie mir ihre Stellungnahme in spanischer Sprache, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.
Sie haben mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission am 27. Oktober 2006 und 13. November 2006 übermittelt.
Am 12. Dezember 2006 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Auskunft über Ihre Beschwerde übermittelt. Meine Dienststellen haben Ihnen am 19. Dezember 2006 geantwortet.
Am 7. Februar 2007 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Informationen zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Am 15. Februar 2007 habe ich die Kommission gebeten, bis zum 31. März 2007 auf weitere Untersuchungen im Zusammenhang mit Ihrer Beschwerde zu antworten. Ich habe Sie entsprechend informiert.
Am 8. März 2007 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung meiner weiteren Anfragen. Eine Verlängerung wurde bis zum 30. April 2007 gewährt.
Am 30. April 2007 beantragte die Kommission eine weitere Verlängerung der Frist. Diese weitere Verlängerung wurde bis zum 31. Mai 2007 gewährt.
Am 20. Juni 2007 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Informationen zu Ihrer Beschwerde übermittelt. Am selben Tag teilten meine Dienststellen Ihnen mit, dass ich, da die Kommission meine weiteren Anfragen noch nicht beantwortet habe, bis spätestens 15. Juli 2007 schriftlich um eine Antwort auf meine weiteren Anfragen gebeten habe oder alternativ um eine Erläuterung, wann eine Antwort erteilt wird.
Die Kommission hat mir am 2. Juli 2007 ihre Antwort übermittelt, die ich Ihnen mit der Bitte übermittelt habe, mir bis zum 31. August 2007 Ihre diesbezüglichen Bemerkungen zu übermitteln.
Sie haben mir Ihre Anmerkungen zur Antwort der Kommission vom 7. Juli 2007 übermittelt.
Am 16. September 2007 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Informationen zu Ihrer Beschwerde übermittelt. Ich habe Ihnen am 24. September 2007 geantwortet.
Am 22. Dezember 2007 haben Sie mir eine E-Mail mit der Bitte um Informationen zu Ihrer Beschwerde übermittelt. Meine Dienststellen haben Ihnen am 8. Januar 2008 geantwortet.
Am 22. Januar 2008 haben Sie mir eine E-Mail geschickt, in der Sie bestätigen, dass Sie die vorliegende Entscheidung in englischer Sprache erhalten möchten. Am 23. Januar 2008 haben Sie mir eine E-Mail geschickt, in der Sie Ihre Adressänderung bestätigen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der relevante Sachverhalt lässt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer arbeitete als junger Sachverständiger in der Delegation der Europäischen Kommission in Trinidad und Tobago (im Folgenden „Delegation“). Der Beschwerdeführer erklärte, dass Beamten, Vertragsbediensteten und Bediensteten auf Zeit der Kommission, die Stellen außerhalb der EU zugewiesen seien, auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts eine Zulage für die Lebensbedingungen in einer Höhe gezahlt werde, die nach ihrem Dienstort festgelegt werde. Die Anstellungsbehörde (AIPN) überprüft diese Vergütung jährlich und passt sie gegebenenfalls nach Stellungnahme der Personalvertretung an. Am 15. Januar 2006 erließ die AIPN einen Beschluss zur Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen von Ländern außerhalb der EU ab dem 1. Januar 2006. Für Trinidad und Tobago wurde ein Satz von 15 % festgelegt, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um fünf Prozentpunkte bedeutete (der Satz für 2005 betrug 10 %). Das zweite Vertragsjahr des Beschwerdeführers begann vor der Annahme der Entscheidung des AIPN.
Am 2. Februar 2006 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Kommission („Help-Desk“ für junge Sachverständige), in der er fragte, ob er auch Anspruch auf die Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen um fünf Prozentpunkte habe. Am 6. Februar 2006 antwortete die Kommission, dass, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden sei, am Jahrestag der Unterzeichnung seines Vertrags die Zulage für die Lebensbedingungen von Trinidad und Tobago immer noch 10 % betrage. Daher würde der Satz von 10 % für die Dauer des zweiten Jahres seines Vertrags gelten. In einer weiteren E-Mail vom 7. Februar 2006 erklärte die Kommission, dass junge Sachverständige keine Beamten der Kommission seien und dass die Unterschiede in ihren Beschäftigungsbedingungen völlig rechtmäßig seien, sofern die Vertragsbedingungen eingehalten würden. Die Kommission wies darauf hin, dass in den „Allgemeinen Bedingungen für die Sachverständigen“eindeutig festgelegt ist, dass eine Erhöhung oder Senkung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen im Beschäftigungsland des jungen Sachverständigen automatisch am Jahrestag der Vertragsunterzeichnung gilt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei der einzige Arbeitnehmer in der Delegation, der keinen Anspruch auf die Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen um fünf Prozentpunkte gehabt habe. Sogar Kollegen, deren Verträge vor der Entscheidung des AIPN unterzeichnet wurden, wurde diese Erhöhung gewährt. Seiner Ansicht nach erlebte er zusammen mit dem Rest seiner Kollegen den Anstieg der Lebenshaltungskosten in Trinidad und Tobago.
Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er aufgrund der Art seines Vertrags diskriminiert wurde, und hielt diese Diskriminierung für ungerecht. Darüber hinaus erinnerte er daran, dass die Entscheidung vom 15. Januar 2006 nicht vorschreibe, dass eine Erhöhung oder Senkung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen im Beschäftigungsland des jungen Sachverständigen automatisch am Jahrestag der Vertragsunterzeichnung Anwendung finde.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er, da er kein Beamter der Kommission sei, nicht Artikel 90 des Statuts unterliege, der sich auf Beschwerden und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des AIPN beziehe, und dass er sich daher an den Helpdesk der Kommission für Sachverständige gewandt habe.
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe ihn diskriminierend behandelt, indem sie ihm ab dem 1. Januar 2006 keine Erhöhung um fünf Prozentpunkte gewährt habe, die der in der Entscheidung der AIPN vom 15. Januar 2005 für das der Delegation zugewiesene Personal festgelegten Zulage für die Lebensbedingungen entspreche. Er beantragte, Anspruch auf die fragliche Erhöhung zu haben.
In seinem Schreiben an die Kommission forderte der Bürgerbeauftragte den Bürgerbeauftragten auf, sich ausdrücklich zu allen internen Verfahren zu äußern, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seines Streits mit der Kommission hätte anstreben können.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:
In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2006 stellte die Kommission fest, dass die Beschäftigung junger Sachverständiger durch eine Delegation dem Vertragsrecht unterliegt, d. h. den „Allgemeinen Bedingungen für befristete Verträge für junge Sachverständige, die einer Delegation zugewiesen werden“, und etwaigen besonderen Bestimmungen, die mit jungen Sachverständigen bei ihrer Einstellung vereinbart wurden.
In Artikel 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in dem auf "[a]llowance for difficult living conditions"Bezug genommen wird, heißt es: "[a]ny increase or reduction in the rate of the allowance for difficult living conditions in the country of employment of the Expert shall apply automatically on the anniversary of the Contract."
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 8. November 2004 einen ersten Vertrag für einen Zeitraum von einem Jahr. Dieser Vertrag wurde am 8. November 2005 ebenfalls um ein Jahr verlängert. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Ausgleichssatz für die Lebenshaltungskosten der Beamten und sonstigen Bediensteten, der analog für junge Sachverständige galt, auf 10 % festgesetzt. Gemäß Art. 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dieser Satz auf den Beschwerdeführer für die Dauer seines verlängerten Vertrags, d. h. bis zum 7. November 2006, angewandt. Der Beschwerdeführer wurde somit genauso behandelt wie andere junge Sachverständige, die einer Delegation zugewiesen wurden. Seine Behauptung, die Kommission habe ihn diskriminierend behandelt, sei daher unbegründet.
Die Kommission äußerte sich nicht zum Bestehen interner Verfahren, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seines Streits mit der Kommission hätte anstreben können.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Bemerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Beschwerdeführer gab an, dass bei der Verlängerung seines Vertrags im November 2005 die Entscheidung der Kommission zur Erhöhung des Lebensunterhalts bereits vereinbart, aber noch nicht veröffentlicht worden sei. Obwohl er sich bewusst war, dass die Lebenshaltungskosten in den kommenden Monaten erhöht werden würden, war er daher verpflichtet, seinen Vertrag zu einem niedrigeren Satz zu verlängern.
Der Beschwerdeführer erklärte, seine Beschwerde betreffe nicht die Vertragsklauseln an sich, sondern ihre Rechtmäßigkeit und Fairness. Er erklärte, dass junge Experten wie Beamte im Ausland waren. Er wies darauf hin, dass die Kommission eine Art von Arbeitnehmern, nämlich junge Sachverständige, diskriminiert habe, indem sie ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, den Vertrag während seiner Laufzeit zu überprüfen, um ihn an die tatsächlichen Bedingungen im Bestimmungsland anzupassen.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Analogie, die bei den den Beamten gewährten Zulagen angewandt werde, selektiv sei.
Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht behauptet habe, dass er anders behandelt worden sei als andere junge Sachverständige, sondern dass er anders behandelt worden sei als andere Bedienstete in der Delegation.
Der Beschwerdeführer stellte fest, dass zwei dieser Kollegen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines eigenen Vertrags Verträge über „Vertragsbedienstete“ unterzeichnet hatten, Erhöhungen gewährt wurden, während den Beamten der Delegation eine Erhöhung gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass in Artikel 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sei, dass die Zulage für schwierige Lebensbedingungen entsprechend für junge Sachverständige gelten solle. Er weist darauf hin, dass diese Analogie zwar ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegt sei, junge Sachverständige jedoch in der Praxis nicht nur in Bezug auf Beamte, sondern auch in Bezug auf das andere Personal in der Delegation diskriminiert würden.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Lebenshaltungskostenzulage zwei Monate nach der Anhebung auf 15 % auf 20 % angehoben wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, dies bedeute, dass er in den ersten beiden Monaten des Jahres 2006 eine Gehaltserhöhung um fünf Prozentpunkte und in den verbleibenden Monaten seines Vertrags, d. h. bis zum 7. November 2006, eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte hätte erhalten müssen.
Weitere AnfragenIn dem Schreiben zur Einleitung seiner Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission ausdrücklich auf, in ihre Stellungnahme eine Erklärung zu allen internen Verfahren aufzunehmen, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seines Streits mit der Kommission hätte anstreben können.
In ihrer Antwort vom 28. September 2006 legte die Kommission keine Informationen zu dieser Frage vor. Der Bürgerbeauftragte fragte daher, ob die Kommission ihm bis spätestens 31. März 2007 Informationen über das Bestehen interner Verfahren hätte übermitteln können, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seiner Streitigkeit mit der Kommission in diesem Fall hätte beantragen können.
Antwort der Kommission auf die weiteren UntersuchungenDie Antwort der Kommission auf die weiteren Untersuchungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Kommission erklärte, dass es keine spezifischen internen Verfahren gebe, mit denen freundschaftliche Lösungen für Probleme wie das vom Beschwerdeführer angesprochene gefunden werden könnten. Da junge Sachverständige nicht unter das Statut fielen, konnten sie beispielsweise nicht das in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Verfahren anwenden.
Da sie jedoch einen vertragsrechtlichen Vertrag unterzeichnet hatten, konnte Young Experts von der Dienststelle der Kommission, die den Vertrag verwaltete, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel einholen. Für den Fall, dass diese Dienststelle einem Ersuchen eines jungen Sachverständigen nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Artikel 48 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der zuständigen Justizbehörde Berufung einlegen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seinen weiteren Bemerkungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei diskriminiert worden, da er der einzige im Ausland lebende Bedienstete in der Delegation sei, der die Erhöhung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nicht erhalten habe. Zur Veranschaulichung der von ihm erlebten Situation verwies der Beschwerdeführer auch auf die sich im maßgeblichen Zeitraum verschlechternde Sicherheitslage in Trinidad und Tobago.
DER BESCHLUSS
1 Erster Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei diskriminiert worden1.1 Der Beschwerdeführer arbeitete als junger Sachverständiger in der Delegation der Kommission in Trinidad und Tobago („Delegation“). Sein Vertrag wurde für einen Zeitraum von einem Jahr vom 8. November 2004 bis zum 7. November 2005 geschlossen. Danach wurde der Vertrag um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 7. November 2006, verlängert.
1.2 Gemäß Artikel 10 des Anhangs X Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Statut"), der für Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission gilt, die Stellen außerhalb der EU zugewiesen werden, wird eine Zulage für die Lebensbedingungen zu einem nach ihrem Dienstort festgelegten Satz gewährt. Die Anstellungsbehörde (AIPN) überprüft diese Zulage jährlich und passt sie gegebenenfalls an. Am 15. Januar 2006 erließ die AIPN eine Entscheidung, mit der der Vergütungssatz für Trinidad und Tobago auf 15 % seiner Bezüge festgesetzt wurde, was gegenüber dem Vorjahr (als dieser Satz auf 10 % festgesetzt worden war) einer Erhöhung um fünf Prozentpunkte entspricht.
1.3 Am 2. Februar 2006 schrieb der Beschwerdeführer eine E-Mail an den "Help-Desk" der Kommission für junge Experten und fragte, ob er auch Anspruch auf die Erhöhung um fünf Prozentpunkte habe. Am 6. Februar 2006 antwortete die Kommission, dass die Lebensunterhaltsbeihilfe für Trinidad und Tobago bei der Verlängerung seines Vertrags am 8. November 2005 10 % betrug. Daher würde der Satz von 10 % für die Dauer seines zweiten Vertrags beibehalten. In einer weiteren E-Mail vom 7. Februar 2006 erklärte die Kommission, dass junge Sachverständige keine Beamten der Kommission seien und dass die Unterschiede in ihren Beschäftigungsbedingungen völlig rechtmäßig seien, sofern die Vertragsbedingungen eingehalten würden. Die Kommission wies darauf hin, dass in den Allgemeinen Bedingungen für die jungen Sachverständigen eindeutig festgelegt sei, dass eine Erhöhung oder Senkung des Satzes der Lebensunterhaltsbeihilfe am Jahrestag der Vertragsunterzeichnung gelten würde.
1.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei diskriminiert worden, da ihm ab dem 1. Januar 2006 die in der Entscheidung der AIPN vom 15. Januar 2005 für das der Delegation zugewiesene Personal vorgesehene Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen um fünf Prozentpunkte nicht gewährt worden sei. Er beantragte, Anspruch auf die fragliche Erhöhung zu haben.
1.5 Der Beschwerdeführer gab an, dass er, da er kein Beamter sei, nicht Artikel 90 des Statuts unterliege. Um einen Rechtsbehelf einzulegen, wandte er sich daher an den Helpdesk der Kommission für Sachverständige. In seinem Schreiben an die Kommission forderte der Bürgerbeauftragte den Bürgerbeauftragten daher auf, sich ausdrücklich zu allen internen Verfahren zu äußern, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung des Streits hätte anstreben können.
1.6 In ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass die Beschäftigung junger Experten durch eine Delegation dem Vertragsrecht unterliegt, d. h. den "Allgemeinen Bedingungen für befristete Verträge für junge Experten, die einer Delegation zugewiesen werden ", und allen spezifischen Bestimmungen, die mit einem jungen Experten vereinbart werden können. In Artikel 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in dem auf "[a]llowance for difficult living conditions"Bezug genommen wird, heißt es: "[a]ny increase or reduction in the rate of the allowance for difficult living conditions in the country of employment of the Expert shall apply automatically on the anniversary of the Contract."
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 8. November 2004 einen ersten Vertrag für einen Zeitraum von einem Jahr. Dieser Vertrag wurde am 8. November 2005 um ein weiteres Jahr verlängert. Am 8. November 2005 betrug die Lebenshaltungskostenvergütung für Beamte und sonstige Bedienstete, die analog auf junge Sachverständige angewandt wurde, 10 %. Gemäß Art. 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde dieser Satz auf den Beschwerdeführer für die Dauer seines verlängerten Vertrags (d. h. vom 8. November 2005 bis zum 7. November 2006) angewandt. Der Beschwerdeführer wurde somit genauso behandelt wie alle anderen jungen Sachverständigen, die einer Delegation zugewiesen waren. Die Kommission hielt daher die Behauptung, die Kommission habe den Beschwerdeführer diskriminierend behandelt, für unbegründet.
1.7 In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass die Entscheidung der Kommission zur Erhöhung des Lebensunterhalts bei der Verlängerung seines Vertrags im November 2005 zwar noch nicht veröffentlicht worden sei, die Erhöhung des Lebensunterhalts aber bereits beschlossen worden sei. Trotz der Tatsache, dass ihm bewusst war, dass die Lebenshaltungskostenzulage in den kommenden Monaten erhöht werden würde, war er daher verpflichtet, seinen Vertrag zu einem niedrigeren Satz zu verlängern.
Der Beschwerdeführer erklärte ferner, seine Beschwerde betreffe nicht die Vertragsklauseln an sich, sondern die Rechtmäßigkeit und Fairness der Klauseln. Er erklärte, dass junge Experten wie Beamte im Ausland waren. Er wies darauf hin, dass die Kommission eine Art von Arbeitnehmern, nämlich junge Sachverständige, diskriminiert habe, indem sie ihnen nicht die Möglichkeit gegeben habe, den Vertrag während seiner Laufzeit zu überprüfen, um ihn an die tatsächlichen Bedingungen im Bestimmungsland anzupassen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht behauptet habe, dass er anders behandelt worden sei als andere junge Sachverständige, sondern dass er anders behandelt worden sei als andere Bedienstete in der Delegation. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass zwei dieser Kollegen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung seines eigenen Vertrags Verträge über „Vertragsbedienstete“ unterzeichnet hatten, Erhöhungen gewährt wurden, während den in der Delegation tätigen Beamten Erhöhungen gewährt wurden.
1.8 Unter Bezugnahme auf Artikel 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen argumentierte der Beschwerdeführer, dass "die Zulage für schwierige Lebensbedingungen analog für Sachverständige gilt."Er erklärte, dass diese Analogie zwar ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt sei, aber in der Praxis nicht angewandt werde.
1.9 Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Lebenshaltungskostenzulage zwei Monate nach der Anhebung auf 15 % auf 20 % angehoben wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, dies bedeute, dass er in den ersten beiden Monaten des Jahres 2006 eine Gehaltserhöhung um fünf Prozentpunkte und in den verbleibenden Monaten seines Vertrags, d. h. bis zum 7. November 2006, eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte hätte erhalten müssen.
1.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich die Kommission darauf beschränkt hat, zu argumentieren, dass sie den mit dem Beschwerdeführer unterzeichneten Vertrag eingehalten hat. Nach sorgfältiger Prüfung des Vertrags stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Artikel 28.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes festgelegt ist:
„Die von der Kommission jährlich gemäß den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verordnungen und Vorschriften veröffentlichte Liste der Dienstorte und die Zulage für schwierige Lebensbedingungen gelten entsprechend für Sachverständige. Der Vergütungssatz richtet sich nach der Höhe des im Einstufungssystem für das Beschäftigungsland festgelegten Betrags.
Die Länder werden von der Kommission nach objektiven Kriterien und in einheitlicher Weise in Bezug auf alle Sachverständigen eingestuft.
Der für ein bestimmtes Beschäftigungsland festgesetzte Prozentsatz gilt für alle Arbeitsorte des Landes, es sei denn, für das Kapital und für alle anderen Arbeitsorte ist ausdrücklich ein anderer Prozentsatz festgelegt.
Jede Erhöhung oder Senkung des Satzes der Vergütung für schwierige Lebensbedingungen im Land der Beschäftigung des Sachverständigen gilt automatisch am Jahrestag des Vertrags.“
So ergibt sich zwar aus den Allgemeinen Bedingungen, dass die Höhe der Vergütung für schwierige Lebensbedingungen unter Berücksichtigung der Vergütung für Beamte und sonstige Bedienstete festgelegt wird, die jährlich von der Kommission veröffentlicht wird, doch heißt es in denselben Allgemeinen Bedingungen auch, dass „jede Erhöhung oder Senkung der Vergütung für schwierige Lebensbedingungen im Land der Beschäftigung des Sachverständigen automatisch am Jahrestag des Vertrags [gilt]“ (Hervorhebung nur hier). Somit ist zu Recht geltend zu machen, dass die Kommission keine vertragliche Verpflichtung hatte, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 gewährte Zulage zu erhöhen. Es kann daher nicht aufrechterhalten werden, dass die Kommission in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Vertragsverletzung begangen hat.
1.11 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass das Diskriminierungsverbot zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung darf die Kommission bei der Ausarbeitung von Verträgen, z. B. Standardverträgen zur Einstellung junger Sachverständiger, nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen. Der Bürgerbeauftragte wird daher prüfen, ob das in den Allgemeinen Bedingungen festgelegte System zur Berechnung der Zulage für die Lebensbedingungen gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstößt.
1.12 Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Was die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von Personen im Dienst der Gemeinschaften betrifft, so hat der Gemeinschaftsrichter in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass
"Es ist nicht möglich, die unterschiedlichen Statusunterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien von Personen, die bei den Gemeinschaften beschäftigt sind, in Frage zu stellen, sei es als Beamte oder in den verschiedenen Kategorien von Bediensteten, die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallen. (…) [Jede dieser Kategorien wird im Einklang mit den legitimen Anforderungen der Gemeinschaftsverwaltung und der Art der ständigen oder vorübergehenden Aufgaben, die sie wahrzunehmen hat, festgelegt. Die Tatsache, dass bestimmte Kategorien von Personen, die bei den Gemeinschaften beschäftigt sind, nach dem Statut (…) Garantien genießen können, die anderen Kategorien nicht gewährt werden, kann daher nicht als Diskriminierung angesehen werden."(2)
1.13 Der Beschwerdeführer war bei der Kommission als Young Expert beschäftigt. In den Allgemeinen Bedingungen wird ein junger Sachverständiger als „Person“ bezeichnet, die an dem von der Europäischen Kommission organisierten Fortbildungsprogramm teilnimmt, das einer ihrer Delegationen in einem Drittland zugewiesen ist (Hervorhebung nur hier). Junge Sachverständige befinden sich eindeutig nicht in einer vergleichbaren Situation wie Personen, die dem Statut (d. h. Beamten) oder sogar den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (wie Bedienstete auf Zeit, Hilfsbedienstete oder Vertragsbedienstete) unterliegen. Eine Ungleichbehandlung zwischen jungen Sachverständigen auf der einen und Beamten und sonstigen Bediensteten auf der anderen Seite könne daher keinen Grund für die Feststellung einer Diskriminierung darstellen.
1.14 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer genauso behandelt wurde wie andere junge Sachverständige.
1.15 Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung fest, die Kommission habe den Beschwerdeführer diskriminiert.
1.16 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen auch die "Rechtmäßigkeit" und "Fairness" der für junge Sachverständige geltenden Vorschriften in Frage gestellt hat. Obwohl der Beschwerdeführer diese Behauptungen in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, hält es der Bürgerbeauftragte für angebracht, zu ihnen Stellung zu nehmen.
1.17 Hinsichtlich der "Rechtmäßigkeit" der Klauseln weist der Bürgerbeauftragte auf den vertraglichen Charakter der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission hin. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die Lebensunterhaltsbeihilfen, dass "jede Erhöhung oder Senkung des Satzes der Beihilfe für schwierige Lebensbedingungen im Land der Beschäftigung des Sachverständigen automatisch am Jahrestag des Vertrags gilt"(Hervorhebung hinzugefügt). Aus vertragsrechtlicher Sicht ist der Standpunkt der Kommission daher eindeutig richtig.
1.18 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Grundsätze der guten Verwaltung über das Konzept der "Legalität" hinausgehen. Die Grundsätze der guten Verwaltung verlangen auch, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft fair handeln (3).
Der Bürgerbeauftragte hält es zunächst für notwendig zu betonen, dass die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, wie Programme für die Beschäftigung junger Sachverständiger am besten strukturiert werden können, einschließlich der Frage, wie ein den jungen Sachverständigen angebotenes Vergütungs-/Zuschusspaket am besten strukturiert werden kann. In diesem Zusammenhang kann die Kommission zwischen zahlreichen alternativen "fairen" Systemen wählen.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach dem derzeitigen System für junge Sachverständige die Berechnung der Lebenshaltungskosten für jeden jungen Sachverständigen notwendigerweise weniger aktuell ist als die Berechnung der Lebenshaltungskosten für Beamte und sonstige Bedienstete (da der Satz für junge Sachverständige, die in einem bestimmten Kalenderjahr einen Vertrag unterzeichnen, auf dem Satz beruht, der zu Beginn dieses Kalenderjahres für Beamte und sonstige Bedienstete festgelegt wurde). Der auf junge Experten angewandte Vergütungssatz spiegelt somit möglicherweise, aber nicht unbedingt, die aktuellen Lebenshaltungskosten weniger genau wider. Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Ansicht, dass die Anwendung eines Systems, das dem für Beamte und sonstige Bedienstete geltenden System entspricht, auf junge Sachverständige technisch machbar ist.
Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass nach dem derzeitigen System für junge Sachverständige ein junger Sachverständiger bis zum Jahrestag seines Vertrags auf dem niedrigeren Vergütungssatz bleiben würde, wenn der Vergütungssatz für Beamte und sonstige Bedienstete im Zuge der jährlichen Überprüfung dieser Vergütungen erhöht würde. Sollte jedoch der für Beamte und sonstige Bedienstete geltende Satz im Rahmen der jährlichen Überprüfung dieser Zulagen herabgesetzt werden, würde der junge Sachverständige bis zum Jahrestag seines Vertrags einen höheren Zulagensatz als den für Beamte und sonstige Bedienstete geltenden Satz beibehalten. Daher wird das von der Kommission für die Berechnung der Lebenshaltungskosten für junge Sachverständige gewählte System junge Sachverständige unter keinen Umständen benachteiligen.
Darüber hinaus hat die Kommission für junge Sachverständige möglicherweise die Bedeutung der Sicherheit in Bezug auf die Vergütungen/Zulagen berücksichtigt. Die Kommission könnte daher unter diesen Umständen davon ausgegangen sein, dass es im Interesse der jungen Sachverständigen lag, bei Vertragsbeginn die während der gesamten Vertragslaufzeit zu erhaltenden Vergütungen/Zuschüsse zu gewährleisten. Der Bürgerbeauftragte ist sich auch der Tatsache bewusst, dass junge Sachverständige relativ kurzfristige Arbeitsverträge haben.
Vor diesem Hintergrund ist das derzeitige System, das die Kommission zur Berechnung der Lebenshaltungskostenzulagen für junge Sachverständige gewählt hat, nicht unbedingt „unlauter“.
Dennoch ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es eine gute Verwaltungspraxis wäre, wenn die Kommission regelmäßig überprüfen würde, ob das für junge Sachverständige geltende System zur Berechnung der Lebenshaltungskosten nach wie vor das am besten geeignete ist. Daher wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.
2 Behauptung des Beschwerdeführers2.1 Der Bürgerbeauftragte verstand es, dass der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend machte, dass die Kommission ihm einen Betrag zahlen sollte, der der Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen um fünf Prozentpunkte vom 1. Januar 2006 bis zum Ablauf seines Vertrags im November 2006 entspricht.
2.2 Angesichts der in Abschnitt 1 dargelegten Schlussfolgerung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission erklärt hat, dass zwei Monate nach der Anhebung der Zulage auf 15 % die "Lebenshaltungskostenzulage"auf 20 % angehoben worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte, dies bedeute, dass er in den ersten beiden Monaten des Jahres 2006 eine Gehaltserhöhung um fünf Prozentpunkte und in den verbleibenden Monaten seines Vertrags, d. h. bis zum 7. November 2006, eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte hätte erhalten müssen.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese zusätzliche Forderung in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht dargelegt wurde. Die Kommission hatte daher keine Gelegenheit, zu diesem zusätzlichen Vorbringen Stellung zu nehmen. Daher hat der Bürgerbeauftragte diese zusätzliche Behauptung im Rahmen dieser Untersuchung nicht geprüft. In jedem Fall hat der Beschwerdeführer keine Beweise dafür vorgelegt, dass er der Kommission in Bezug auf dieses Vorbringen zuvor verwaltungsrechtliche Schritte unternommen hat (4).
3 Interne Verfahren, mit denen sich der Beschwerdeführer um eine gütliche Beilegung seines Streits mit der Kommission hätte bemühen können3.1 In seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission ausdrücklich auf, in ihre Stellungnahme eine Erläuterung aller internen Verfahren aufzunehmen, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seiner Streitigkeit mit der Kommission hätte anstreben können. In ihrer Antwort vom 28. September 2006 legte die Kommission keine Informationen zu dieser Frage vor. Der Bürgerbeauftragte fragte daher in seinen weiteren Untersuchungen, ob die Kommission ihm Informationen über das Bestehen interner Verfahren hätte zur Verfügung stellen können, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seines Streits mit der Kommission hätte anstreben können.
3.2 In ihrer Antwort auf die weiteren Anfragen des Bürgerbeauftragten stellte die Kommission fest, dass es keine spezifischen internen Verfahren gebe, mit denen freundschaftliche Lösungen für Probleme wie das vom Beschwerdeführer angesprochene gefunden werden könnten. Die Dienststelle der Kommission, die den Vertrag verwaltet, kann jedoch eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Auslegung einer bestimmten Vertragsklausel abgeben. Für den Fall, dass die zuständige Dienststelle einem Ersuchen des jungen Sachverständigen nicht zustimmt, kann er gemäß Artikel 48 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der zuständigen Justizbehörde Berufung einlegen.
3.3 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass nach Artikel 90 des Statuts jede Person, auf die das Statut Anwendung finde, beim AIPN beantragen könne, eine ihn betreffende Entscheidung zu treffen. Außerdem kann jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, beim AIPN Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme einlegen. Das Verfahren nach Artikel 90 gilt jedoch nicht für andere Kategorien von Arbeitnehmern wie junge Sachverständige.
3.4 Der Bürgerbeauftragte hat im Rahmen einer Initiativuntersuchung (5) festgestellt, dass ein wirksames internes Streitbeilegungsverfahren es einer öffentlichen Stelle ermöglicht, einen großen Teil der Probleme selbst zu lösen, entweder indem sie erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen ergreift oder indem sie der Person, die die Beschwerde einreicht, ihren Standpunkt erläutert. Als Ergebnis der Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass sie eine geeignete Bestimmung für die Beilegung möglicher Streitigkeiten mit abgeordneten nationalen Sachverständigen ausarbeiten werde. In dieser Untersuchung stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass eine solche Bestimmung unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absätze 4 und 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten auch verhindern sollte, dass Beschwerden beim Bürgerbeauftragten eingehen, bevor alle Möglichkeiten zur Lösung des Problems mit internen Verwaltungsmitteln ausgeschöpft sind.
3.5 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass ein wirksames internes Streitbeilegungsverfahren, das für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern wie junge Sachverständige gilt, sowohl für die Kommission als auch für junge Sachverständige von großem Nutzen wäre. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten sollte ein solches internes Streitbeilegungsverfahren von der Dienststelle innerhalb der Kommission, die den Vertrag verwaltet, getrennt sein. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass ein solches internes Streitbeilegungsverfahren besonders nützlich sein könnte, wenn es um Streitigkeiten geht, die sich aus einem erheblichen Anstieg der Lebenshaltungskosten ergeben, die für junge Sachverständige nach der Unterzeichnung von Verträgen mit der Kommission gelten können und die daher von den jungen Sachverständigen bei der Zustimmung zu den Vertragsbedingungen nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, diesbezüglich eine weitere Bemerkung zu machen.
4 SchlussfolgerungVor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte im vorliegenden Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.
Was das System der Lebenshaltungskostenvergütungen für junge Sachverständige betrifft, so ist folgende weitere Bemerkung angebracht:
Es wäre eine gute Verwaltungspraxis, wenn die Kommission regelmäßig überprüfen würde, ob das für junge Sachverständige geltende System zur Berechnung der Lebenshaltungskosten weiterhin das am besten geeignete System ist.
Zu den internen Verfahren, mit denen der Beschwerdeführer eine gütliche Beilegung seiner Streitigkeit mit der Kommission hätte anstreben können, ist folgende weitere Bemerkung angebracht:
Die Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass ein wirksames internes Streitbeilegungsverfahren, das für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern wie junge Sachverständige gilt, sowohl für die Kommission als auch für junge Sachverständige von großem Nutzen wäre.
Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerungen beschließt der Bürgerbeauftragte, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) In Anhang X (Besondere und außergewöhnliche Bestimmungen für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun) Artikel 10 des Statuts heißt es:
"(…) Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen werden folgende Parameter berücksichtigt:
- Gesundheits- und Krankenhausumfeld,
- Sicherheit,
- Klima,
auf die drei Parameter mit einer Gewichtung von 1 anzuwenden sind:
- Grad der Isolation,
- sonstige örtliche Gegebenheiten,
auf die zwei Parameter mit einer Gewichtung von 0,5 anzuwenden sind.
Jeder Parameter hat folgenden Wert:
(…)
Die Vergütung wird als Prozentsatz des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nach folgender Skala festgesetzt:
(…)
Die für jeden Dienstort festgesetzte Zulage für die Lebensbedingungen wird jedes Jahr von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung überprüft und gegebenenfalls angepasst. (...)"
(2) Verbundene Rechtssachen 118 bis 123/82, Celant u. a./Kommission, Slg. 1983, 2995, Randnr. 22; vgl. auch Rechtssache 171/84, Soma u. a./Kommission, Slg. 1986, 173, Randnr. 30; und Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission, F-59/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76.
(3) Siehe Artikel 11 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis.
(4) Siehe Artikel 2.4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten, in dem es heißt: „Einer Beschwerde (…) müssen die geeigneten administrativen Ansätze bei den betreffenden Organen und Einrichtungen vorausgehen.“
(5) Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in OI/1/2003/ELB, der auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu/decision/de/03oi1.htm).