Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 3427/2005/WP gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 3427/2005/WP - Geöffnet am Montag | 19 Dezember 2005 - Entscheidung vom Freitag | 23 Februar 2007
Straßburg, den 23. Februar 2007
Sehr geehrter Herr X,
am 6. November 2005 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde ein, die die Behandlung einer Beschwerde wegen angeblicher Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch deutsche Behörden in Verbindung mit der Erweiterung des Flughafens in Frankfurt/Main durch die Europäische Kommission betraf.
Am 4. Dezember 2005 übermittelten Sie Unterlagen zur Untermauerung Ihrer Beschwerde.
Am 19. Dezember 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 22. März 2006. Ich leitete diese Stellungnahme am selben Tag mit der Bitte um Anmerkungen an Sie weiter, die Sie am 6. April 2006 sandten.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 übermittelten Sie mir weitere Informationen in Verbindung mit Ihrer Beschwerde.
Am 6. Juni 2006 bat ich die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme zu einem zusätzlichen Vorwurf, den Sie in Ihren Anmerkungen und in Ihrem vorangegangenen Schreiben erhoben hatten. Dies teilte ich Ihnen am selben Tag mit.
Am 20. Juni 2006 übermittelten Sie mir weitere Informationen in Verbindung mit Ihrem Fall. Da diese Informationen jedoch nicht direkt die Behandlung Ihrer Vertragsverletzungsbeschwerde durch die Kommission, sondern eher die Zuständigkeit der deutschen Behörde in dieser Angelegenheit betrafen, beschloss ich, sie nicht an die Kommission weiterzuleiten. Dies teilte ich Ihnen mit Schreiben vom 10. Juli 2006 mit.
Am 17. August 2006 übermittelte die Kommission ihre ergänzende Stellungnahme. Ich leitete sie am 23. August 2006 an Sie weiter und bat Sie, falls Sie Anmerkungen machen wollten, mir diese bis zum 30. September 2006 zu senden. Bis zu diesem Termin gingen keine Anmerkungen von Ihnen ein.
Ich möchte Ihnen nunmehr die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitteilen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig daran zu erinnern, dass der Bürgerbeauftragte aufgrund des EG-Vertrags befugt ist, mögliche Fälle von Missständen nur in der Verwaltungstätigkeit der Gemeinschaftsorgane und -institutionen zu untersuchen. Im Statut des Bürgerbeauftragten ist insbesondere vorgeschrieben, dass Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.
Die Untersuchung Ihrer Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten konzentrierte sich daher auf die Prüfung der Frage, ob es Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben hat.
DIE BESCHWERDE
Am 5. Januar 2003 übermittelte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen angeblicher Verletzung der Umweltschutzregelungen der EU durch die deutschen Behörden bei der Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main. Diese Erweiterung beinhaltet den Bau einer neuen Startbahn und eine Reihe von Infrastrukturprojekten in Verbindung mit dem Flughafen. Der Beschwerdeführer behauptete unter anderem, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen in Verbindung mit den geplanten Projekten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, dass bestimmte Gebiete fälschlicherweise nicht zur Einbeziehung in das EU-Programm „Natura 2000“ ausgewiesen worden seien und dass Vogelschutzgebiete nicht ordnungsgemäß ausgewiesen und behandelt worden seien.
Am 17. Januar 2003 unterrichtete das Generalsekretariat der Kommission den Beschwerdeführer davon, dass es sein Schreiben erhalten und an die Generaldirektion Umwelt („GD Umwelt“) weitergeleitet habe.
Am 9. Mai 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Informationen über die Behandlung seines Falls sowie um die Nennung eines Ansprechpartners in der Kommission.
Am 3. Juli 2003 unterrichtete die GD Umwelt den Beschwerdeführer darüber, dass sie sein Schreiben vom 9. Mai 2003 am 25. Juni 2003 erhalten habe. Sie erklärte, dass seine Beschwerde mit einer Reihe weiterer Beschwerden betreffend die Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main unter der Nummer 2002/5367 registriert worden sei. Gemäß der bei der Kommission üblichen Praxis bei der Behandlung von Beschwerden mit demselben Beschwerdegrund sei die individuelle Empfangsbestätigung durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet ersetzt worden. Die Kommission fügte eine Kopie des entsprechenden Auszugs aus dem Amtsblatt bei. Sie erklärte, dass sie die Beschwerde untersuche und dass Informationen über die Ergebnisse sowie über das weitere Verfahren in diesem Fall in der gleichen Form übermittelt würden wie die Empfangsbestätigung.
Am 28. Februar 2004 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Informationen. Er ersuchte um eine nachdrücklichere Behandlung seines Falls.
Am 4. April 2004 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer darüber, dass sie beschlossen habe, seine Beschwerde in Verbindung mit dem Fall 2002/5175 zu behandeln, der dasselbe Thema betreffe wie seine Beschwerde.
Am 19. Februar und am 6. und 13. September 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen. In seinem Schreiben vom 13. September 2005 schlug er ferner vor, die Kommission solle einen Beobachter zu einer öffentlichen Anhörung über die Erweiterung des Flughafens entsenden.
Mit Schreiben vom 23. September 2005 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, dass sie die zusätzlichen Informationen berücksichtigen und ihn über die Ergebnisse ihrer Prüfung sowie alle weiteren Schritte ihrerseits unterrichten werde.
Am 1. Oktober 2005 antwortete der Beschwerdeführer, die ihm von der Kommission übermittelten Informationen seien „zu dünn“, insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum, der bereits auf die Behandlung der Angelegenheit verwandt worden war. Er fragte, was konkret getan worden sei, welches die nächsten Schritte der Kommission seien und wann sie unternommen würden.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 erklärte die Kommission, dass sie seine „Stellungnahme zur Kenntnis genommen“ habe.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, er habe nur „nichtssagende Formantworten“ von der Kommission erhalten, obwohl er mehrmals um Informationen ersucht habe. Er betonte, dass eine substanzielle Antwort der Kommission dringend erforderlich sei, da große Waldgebiete, die im Rahmen des Programms „Natura 2000“ geschützt seien, bereits gerodet worden seien.
Der Beschwerdeführer rügte, die Kommission habe seine Schreiben in Zusammenhang mit seiner Beschwerde nicht angemessen beantwortet, insbesondere sein Schreiben vom 1. Oktober 2005.
Er forderte, dass die Kommission ihn über ihr weiteres Vorgehen in diesem Fall informieren solle und dass sie bezüglich des Inhalts seiner Beschwerde schnell tätig werden solle.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die Einlassungen des Beschwerdeführers beträfen zwei von der Kommission behandelte Beschwerden, und zwar das Verfahren 2002/5175 und das Verfahren 2004/4947.
Das Verfahren 2002/5175 betreffe die geplante neue Startbahn am Flughafen Frankfurt/Main. Von den deutschen Behörden durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfungen für drei Alternativen hätten gezeigt, dass alle drei Alternativen schwerwiegende negative Auswirkungen für angrenzende Natura 2000-Gebiete haben könnten. Den von den deutschen Behörden übermittelten Informationen zufolge stehe die endgültige Entscheidung über die Startbahn noch aus. Das Planfeststellungsverfahren laufe noch und solle bis 2007 abgeschlossen sein. Die Beschwerdeführer befürchteten, dass das Projekt die Natura 2000-Gebiete nachhaltig beeinträchtigen könne. Ein weiterer Kritikpunkt sei die unzureichende Ausweisung von Gebieten, die nach dem Gemeinschaftsrecht geschützt seien.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2004/4947 sei die Errichtung einer Flugzeug-Wartungshalle für den Airbus A 380 außerhalb des derzeitigen Flughafengeländes inmitten eines „Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung“ („pSCI“) in der Nähe eines „Besonderen Schutzgebietes“ („SPA“) gemäß den Definitionen des Gemeinschaftsrechts. Den von den deutschen Behörden durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen zufolge hätten die Projekte keine signifikanten Auswirkungen auf das SPA. Dagegen könnten signifikante negative Auswirkungen auf das pSCI nicht ausgeschlossen werden, jedoch seien die Anforderungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß der Umweltverträglichkeitsprüfung als erfüllt betrachtet worden. Daher hätten die zuständigen nationalen Behörden die entsprechende Genehmigung erteilt. Die Beschwerdeführer hätten das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten und unter anderem argumentiert, dass es Alternativen zu dem gewählten Standort gegeben hätte.
Die Kommission erklärte, dass ihre Dienststellen die ausführlichen Informationen der Beschwerdeführer und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu diesen beiden Beschwerden einer eingehenden Prüfung unterzogen hätten. Im Übrigen seien beide Fällen wiederholt mit den deutschen Behörden auf den Umwelt-„Paketsitzungen“ besprochen worden, und zwar zuletzt am 4. Juli 2005 in Berlin. Für die meisten anstehenden Fragen seien die Untersuchungen abgeschlossen worden. Allerdings sei nach wie vor unklar, ob zusätzliche pSCI oder SPA im Umkreis des Flughafens ausgewiesen werden müssten und inwiefern diese durch die geplante Startbahn und die Wartungshalle für den A 380 beeinträchtigt werden könnten. Geklärt werden solle Letzteres im Rahmen der derzeitigen bereichsübergreifenden Vertragsverletzungsverfahren 1995/2225 betreffend die Ausweisung von pSCI für Deutschland insgesamt und 2001/5117 betreffend die Ausweisung von SPA für Deutschland. In Verbindung mit dem Verfahren 1995/2225 habe die Kommission festgestellt, dass die Ausweisung von Gebieten noch immer unzureichend sei. Daher habe sie der deutschen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Deutschland habe zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Zeit, die Defizite bei der Ausweisung von Gebieten zu beseitigen. Die Bewertung für das Verfahren 2001/5117 stehe unmittelbar vor dem Abschluss. Infolgedessen erscheine es möglich, dass eine Entscheidung über die beiden Verfahren betreffend die Startbahn und die Wartungshalle für den A 380 im ersten Halbjahr 2006 getroffen werden könne.
Im Hinblick auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die Kommission habe es unterlassen, seine Schreiben ordnungsgemäß zu beantworten, erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. September 2005 zusätzliche Anmerkungen zu den beiden Fällen übermittelt habe. Gemäß ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis („der Kodex“) habe die Kommission dieses Schreiben binnen 15 Arbeitstagen, am 23. September 2005, beantwortet. Die Kommission habe den Erhalt der zusätzlichen Information bestätigt und den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass diese Angaben bei der laufenden Prüfung mit berücksichtigt würden. Außerdem sei dem Beschwerdeführer zugesagt worden, dass er über das Ergebnis der Nachforschungen und das weitere Verfahren unterrichtet werde. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Schreiben per Fax vom 1. Oktober 2005 geantwortet. Da der Kommission zufolge diese Antwort keinerlei sachdienliche neue Informationen enthalten habe, sei ihm mit Datum vom 5. Oktober 2005 nur eine einfache Empfangsbestätigung zugestellt worden.
Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, über die weiteren Schritte der Kommission unterrichtet zu werden, erklärte die Kommission, es sei ihr nicht möglich gewesen, weitere Informationen in der Sache mitzuteilen, da die Bewertung der beiden Beschwerdeverfahren noch andauere. In komplexen Fällen wie den vorliegenden würden die Dienststellen der Kommission ganz besonders darauf achten, keinerlei Informationen zur Sache offen zu legen, die geeignet seien, nationale Verfahren oder politische Diskussionen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorab zu beeinflussen, solange die Bewertung nicht endgültig abgeschlossen sei.
Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer gemäß der Mitteilung der Kommission über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht („die Mitteilung“)(1) in Kenntnis gesetzt werde, sobald über die beiden Beschwerdeverfahren entschieden sei.
Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, die Kommission solle in der Sache sofort tätig werden, betonte die Kommission erstens, dass sie nicht sofort unmittelbar gegen einen Mitgliedstaat tätig werden könne, da sie nicht befugt sei, die Behörden eines Mitgliedstaates zu verpflichten, ein bestimmtes Vorhaben nicht durchzuführen. Sie könne lediglich beschließen, ein Verstoßverfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, wenn und soweit sie der Auffassung sei, dass der betreffende Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht verletze.
Zweitens seien Sofortmaßnahmen in derart komplexen Fällen wie den vorliegenden, die mehrere Planungsphasen und damit verbunden eine große Menge zu prüfender Unterlagen, zu berücksichtigender Problemstellungen und zu untersuchender Argumente mit sich brächten, unmöglich. So füllten beispielsweise die für das Genehmigungsverfahren zum Fall 2002/5175 eingereichten Unterlagen 60 Leitz-Ordner mit insgesamt 17.500 Seiten. Diese Unterlagen bedürften der sorgfältigen Prüfung, bevor eine Entscheidung getroffen werden könne. Andernfalls laufe die Entscheidung Gefahr, als weniger qualifiziert oder sogar als mit formellen Mängeln behaftet betrachtet zu werden, was nicht im Sinne des Beschwerdeführers sein könne. Die Dienststellen der Kommission hätten alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die umfangreichen Unterlagen in den beiden anhängigen Beschwerden innerhalb kürzester Zeit auszuwerten.
Drittens könne eine Entscheidung in der Sache, die die beiden Beschwerdeverfahren betreffe, nicht getroffen werden, solange die Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des deutschen horizontalen Verfahrens zur Ausweisung der Gebiete nicht abgeschlossen seien. Für Deutschland laufe das Verfahren zur Ausweisung der Natura 2000-Gebiete bereits seit vielen Jahren, obwohl die Kommission alles in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um das Ausweisungsverfahren zu unterstützen und zu beschleunigen. Da jedoch die Bewertung im Beschwerdeverfahren 2001/5117 kurz vor dem Abschluss stehe, könne in den vorliegenden Beschwerdefällen eine Entscheidung im Prinzip in den allernächsten Monaten ergehen.
Zusammenfassend vertrat die Kommission die Ansicht, dass die dem Beschwerdeführer erteilten Antworten ihrer Dienststellen in völliger Übereinstimmung mit ihrem Kodex für gute Verwaltungspraxis und ihrer Mitteilung ständen.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen und in einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten stellte der Beschwerdeführer klar, dass er nicht mit der Haltung der Kommission zufrieden sei. Im Wesentlichen beklagte er, dass die Kommission den Inhalt seiner Beschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft habe. Der Beschwerdeführer machte insbesondere folgende Anmerkungen:
Weitere Untersuchungen(i) Die Kommission habe es versäumt, einen Beobachter zu der Anhörung zum Planfeststellungsverfahren über die Erweiterung des Flughafens zu entsenden. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die Kommission durch Entsendung eines Beobachters Informationen aus erster Hand hätte erhalten können, die nicht durch mehrere Schichten der Bürokratie gefiltert gewesen wären. Die 60 Ordner, von denen die Kommission gesprochen hatte, enthielten tatsächlich lediglich fehlerhafte Planungsdokumente und Studien zur Unterstützung der Ansichten der beteiligten Parteien.
(ii) Durch die Tatsache, dass die Kommission abgewartet habe, bis die deutschen Behörden neue Natura-2000-Gebiete ausgewiesen hätten, bevor sie über die beiden vorliegenden Beschwerden befunden habe, sei ein Rechtsvakuum entstanden, durch das die fortgesetzte Zerstörung schutzbedürftiger Gebiete ermöglicht worden sei.
(iii) Die Kommission habe es versäumt, die neuesten Entwicklungen bei der Behandlung der Beschwerden zu berücksichtigen. Die Kommission habe es offensichtlich nicht bemerkt, dass nur eine Alternative für die Erweiterung des Flughafens im Planungsprozess voranschreite und dass im Kontext dieses Voranschreitens den Bewohnern dieses Gebiets die Enteignung drohe. Darüber hinaus habe die Kommission offensichtlich nicht bemerkt, dass ein großes Waldgebiet kürzlich gerodet worden sei, was neuen Informationen der beteiligten Unternehmen zufolge nicht einmal notwendig gewesen sei, da nur die Hälfte dieses Gebiets zu diesem Zeitpunkt tatsächlich genutzt werde.
(iv) Die Kommission habe widersprüchliche Informationen übermittelt; so habe sie einerseits in ihrer Stellungnahme festgestellt, dass sie die beiden Beschwerden weiterhin prüfe, während einem Zeitungsartikel vom 6. April zufolge andererseits eine Sprecherin der Kommission erklärte habe, dass in Bezug auf die Wartungshalle für den A 380 der Kommission zufolge keine Verletzung der Regelungen für „Natura 2000“-Gebiete zu erkennen sei.
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.
Das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um eine ergänzende StellungnahmeDer Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission um eine ergänzende Stellungnahme zu dem neuen Vorwurf des Beschwerdeführers, dass sie den Inhalt seiner Beschwerde nicht ordnungsgemäß behandelt habe. Er wies die Kommission auf die vorgenannten vier Aspekte dieser Anschuldigung hin.
Die Antwort der KommissionIn ihrer ergänzenden Stellungnahme übermittelte die Kommission eine aktualisierte Darstellung der Beschwerdeverfahren. Ihren Ausführungen zufolge habe sie in der Zwischenzeit ihre Bewertung der Verfahren 2002/5175 und 2004/4947 abgeschlossen. Da sie keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts habe feststellen können, seien beide Fälle am 4. April 2006 abgeschlossen worden.
In Bezug auf beide Fälle sei die Kommission der Auffassung, dass in dem Gebiet um den Frankfurter Flughafen keine weiteren Standorte als SPA oder pSCI auszuweisen seien. Darüber hinaus könne die Kommission keine Fehler bei der Abgrenzung der bestehenden Natura 2000-Gebiete in diesem Bereich feststellen.
Hinsichtlich der neuen Landebahn (Fall 2002/5175) sei die Kommission der Auffassung, dass die verschiedenen von den deutschen Behörden durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen vollständig seien und vorschriftsmäßig durchgeführt worden seien. Außerdem sei das Prüfungsergebnis nicht zu beanstanden, wonach jede alternative Landebahnlösung spürbare negative Auswirkungen auf in der Nähe gelegene Natura 2000-Gebiete haben würde, dass aber aus Naturschutzsicht die gewählte Nordwest-Landebahn den Alternativlösungen vorzuziehen sei. Schließlich habe die Kommission befunden, dass ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Genehmigung des Vorhabens bestehe und die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend und angemessen seien.
Betreffend die Halle A 380 (Fall 2004/4947) seien die Verträglichkeitsprüfungen nicht zu beanstanden, wonach keine spürbaren negativen Auswirkungen auf ein SPA, jedoch mögliche spürbare Auswirkungen auf ein pSCI festzustellen seien. Die Kommission sei jedoch der Auffassung, dass die Genehmigung gemäß dem Gemeinschaftsrecht erteilt werden könne, da keine Alternativen zur Verfügung ständen, ein übergeordnetes öffentliches Interesse vorliege und angemessene sowie ausreichende Ausgleichsmaßnahmen mit der Genehmigung vorgeschrieben seien.
Nach Einstellung der beiden Fälle seien bei der Kommission weitere Informationen zu einem möglichen Bedarf an zusätzlicher Ausweisung von SPA im Flughafenbereich eingegangen. Nach eingehender Prüfung dieser Informationen hätten die Kommissionsdienststellen keinen zusätzlichen Bedarf erkennen können.
Daher beabsichtige die Kommission, nunmehr auch das Beschwerdeverfahren (Fall 2002/5367) des Beschwerdeführers sowie mehrere andere damit verbundene Verfahren betreffend die geplante Erweiterung des Flughafens einzustellen. Dem Beschwerdeführer sei dies mit Schreiben vom 26. Juni 2006 mitgeteilt worden, und es sei ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt worden, um zusätzliche Argumente für eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts vorzubringen. Dem Beschwerdeführer sei zugesichert worden, dass mit der Bereitstellung neuer Angaben, die auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts hindeuten würden, die Kommissionsdienststellen die Untersuchung dieser Sache fortsetzen würden.
Zu den einzelnen Aspekten des neuen Vorwurfs des Beschwerdeführers machte die Kommission folgende Anmerkungen:
(i) Angeblich unterlassene Entsendung eines Beobachters zu einer AnhörungDie Kommission erklärte, dass es nicht üblich sei, dass sie ihre Bediensteten als Beobachter zu Planungs- oder Genehmigungsverfahren der Mitgliedstaaten entsende und dass es im Rahmen des Gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend Umweltfragen hierfür keinerlei Rechtsgrundlage gebe. Außerdem sei es nach dem Subsidiaritätsgrundsatz an erster Stelle Sache der Behörden der Mitgliedstaaten, die Umsetzung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltschutzrechts zu gewährleisten. Die Kommission als Hüterin der Verträge begleite diesen Prozess und untersuche mögliche Fehler im Rahmen ihrer Beschwerde- und Vertragsverletzungsverfahren. Ihre Aufgabe bestehe jedoch nicht darin, die nationalen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu überwachen. Die Kommission könne dem Beschwerdeführer zusichern, dass ihre Dienststellen sowohl bei den Beschwerdeführern in den jeweiligen Fällen als auch den Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen erlangten, um ihre Untersuchungen angemessen durchführen zu können. Wie bereits in der vorangehenden Stellungnahme der Kommission im vorliegenden Fall dargelegt, hätten zwischen der Kommission und den zuständigen deutschen Behörden in den vorliegenden Fällen verschiedene Zusammenkünfte stattgefunden, bei denen unter anderem die nationalen Planungs- und Genehmigungsverfahren eingehend erörtert worden seien. Bei der Beurteilung dieser Fälle hätten der Kommission deshalb alle erforderlichen Informationen vorgelegen.
(ii) Angebliche Untätigkeit beim Ausweisungsverfahren von Natura 2000-GebietenDie Kommission betonte, dass sie, wie bereits in ihrer vorangehenden Stellungnahme dargelegt, nicht gewartet habe, bis die deutschen Behörden weitere Natura 2000-Gebiete ausgewiesen hätten. Vielmehr habe sie ermitteln müssen, ob noch Ausweisungsdefizite bestanden hätten, bevor sie endgültig über mögliche spürbare nachteilige Auswirkungen der geplanten neuen Landebahn und der Halle A 380 auf bestehende und potenzielle Natura 2000-Gebiete habe befinden können. Die Ausweisung in Deutschland erfolge aus einer Reihe verwaltungsmäßiger, wissenschaftlicher und politischer Gründe nur sehr langsam. Aus diesem Grund habe die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren 1995/2225 (im Hinblick auf die Ausweisung von pSCI) und 2001/5117 (im Hinblick auf die Ausweisung von SPA) eingeleitet und verfolge diese weiter. Daraufhin hätten ihr die deutschen Behörden schrittweise die fehlenden Ausweisungen unterbreitet. Jetzt müsse jede einzelne davon von den Dienststellen der Kommission auf die Vollständigkeit des Ausweisungsnetzes hin untersucht werden, bevor über die Notwendigkeit zusätzlicher Ausweisungen und die Auswirkungen der Vorhaben in diesen Gebieten endgültig befunden werden könne. Die damit verbundenen Prüfungen seien wissenschaftlich komplex und benötigten für ihre Durchführung deshalb einige Zeit.
(iii) Angeblich unterlassene Berücksichtigung neuer EntwicklungenDie Kommission erklärte, sie habe beständig die neuesten Entwicklungen bei der Prüfung der Beschwerden sowohl hinsichtlich der zusätzlichen Gebietsausweisungen als auch des Standes der deutschen Verfahren berücksichtigt. Sie erhalte regelmäßig sowohl von den Beschwerdeführern als auch von den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Informationen, die von ihr ausgewertet würden. Wie bereits erwähnt, habe die Kommission sogar zusätzliche Informationen in Betracht gezogen, nachdem zwei Fälle abgeschlossen waren. Falls der Beschwerdeführer oder andere Interessierte zusätzliche Informationen hinsichtlich einer Verletzung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf diese Fälle vorlegten, würden diese Informationen von ihren Dienststellen ebenfalls angemessen berücksichtigt werden.
(iv) Die Erklärung der Sprecherin der KommissionDie Kommission erinnerte daran, dass sie dem Bürgerbeauftragten in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2006 mitgeteilt habe, dass sie die beiden Fälle noch untersuche, dass diese Untersuchung jedoch kurz vor ihrem Abschluss stehe. Dies sei zutreffend. Die Kommission habe beschlossen, die beiden Fälle am 4. April 2006 abzuschließen. Somit sei die Erklärung der Sprecherin der Kommission vom 6. April 2006 richtig und stehe nicht im Widerspruch zu der Stellungnahme der Kommission.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersEs gingen keine Anmerkungen des Beschwerdeführers ein.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Einleitende Bemerkungen1.1 Am 5. Januar 2003 übermittelte der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsbürger, der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen angeblicher Verstöße der deutschen Behörden gegen die Umweltschutzregelungen der EU bei der Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main. Die Erweiterung umfasst den Bau einer neuen Startbahn und eine Reihe von Infrastrukturprojekten im Zusammenhang mit dem Flughafen. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, die am 6. November 2005 übermittelt wurde, beklagte der Beschwerdeführer, dass die Kommission seine Schreiben im Zusammenhang mit seiner Beschwerde nicht angemessen beantwortet habe. Er forderte, dass er über das weitere Vorgehen der Kommission in diesem Fall informiert werden solle und dass die Kommission bezüglich des Inhalts seiner Beschwerde schnell tätig werden solle.
1.2 In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission erhob der Beschwerdeführer einen neuen Vorwurf, nämlich dass die Kommission den Inhalt seiner Beschwerde nicht ordnungsgemäß behandelt habe. Der Bürgerbeauftragte führte weitere Untersuchungen über diesen neuen Vorwurf durch. Er hält es für angebracht, zuerst diese Frage und die damit verbundene Forderung des Beschwerdeführers zu prüfen, dass die Kommission umgehend tätig werden soll. Der Bürgerbeauftragte wird als Zweites die Berechtigung der Anschuldigung des Beschwerdeführers prüfen, dass die Kommission seine Schreiben und seine damit verbundene Forderung nicht angemessen beantwortet habe und dass er über das weitere Vorgehen der Kommission informiert werden solle.
1.3 Die Kommission scheint eine Reihe von Beschwerden zu behandeln (oder behandelt zu haben), die im Kontext des vorliegenden Falls relevant sind. Um diese Entscheidung so gut lesbar wie möglich zu machen, erscheint es sinnvoll, kurz auf die Themen dieser verschiedenen Beschwerden einzugehen und klarzustellen, in welcher Weise die Fälle in der vorliegenden Entscheidung angesprochen werden. Der Fall des Beschwerdeführers (Nr. 2002/5367(2)) betrifft im Wesentlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen im Hinblick auf die im Kontext der Erweiterung des Flughafens Frankfurt/Main geplanten Projekte und die Ausweisung und Behandlung bestimmter ökologisch empfindlicher Gebiete. Die Kommission erklärte, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zwei weitere Beschwerden berührte, die sie behandelte, nämlich den Fall 2002/5175 betreffend die geplante neue Startbahn („den Startbahnfall“) und Fall 2004/4947 betreffend den Bau einer Wartungshalle für den Airbus A 380 („der Hangarfall“). Ferner wies die Kommission darauf hin, dass sie die vorgenannten Beschwerden nur dann vollständig bewerten könne, wenn klargestellt würde, ob weitere „vorgeschlagene Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ („pSCI“) und/oder „Besondere Schutzgebiete“ („SPA“) gemäß dem Gemeinschaftsrecht in der Umgebung des Flughafens ausgewiesen werden sollten. Dies erfolge im Rahmen der „bereichsübergreifenden Vertragsverletzungsverfahren“ 1995/2225 betreffend die Ausweisung von pSCI in Deutschland insgesamt und 2001/5117 betreffend die Ausweisung von SPA in Deutschland.
2 Angeblich nicht ordnungsgemäße Behandlung des Inhalts der Vertragsverletzungsbeschwerde und die damit verbundene Forderung2.1 Zur Untermauerung seines Vorwurfs, die Kommission habe den Inhalt seiner Beschwerde nicht angemessen behandelt, wies der Beschwerdeführer auf vier Aspekte hin. Er erklärte, (i) dass die Kommission es unterlassen habe, einen Beobachter zu einer öffentlichen Anhörung zu entsenden, (ii) dass sie im Hinblick auf die Ausweisung von Gebieten im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms Natura 2000 in Deutschland untätig geblieben sei, (iii) dass sie es unterlassen habe, bei der Behandlung der Beschwerden betreffend die Erweiterung des Flughafens neue Entwicklungen zu berücksichtigen, und (iv) dass eine Erklärung einer Kommissionssprecherin im Widerspruch zu den Anmerkungen stehe, die die Kommission in ihrer Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten gemacht hatte.
2.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme gab die Kommission Anmerkungen zu all diesen einzelnen Punkten ab. Sie erklärte ferner, dass sie inzwischen den Startbahnfall und den Hangarfall abgeschlossen habe, da sich in keinem dieser Fälle ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ergeben habe. Ferner teilte sie mit, dass sie auch beabsichtige, den Fall des Beschwerdeführers zu schließen. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2006 über diese Absicht unterrichtet worden sei und dass ihm eine Frist von vier Wochen eingeräumt worden sei, um zusätzliche Argumente in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu übermitteln.
2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass er die Ergebnisse der Bewertung dieses Falls durch die Kommission gemäß ihres Schreibens vom 26. Juni 2006 sowie die Bewertung dieser Ergebnisse durch den Beschwerdeführer berücksichtigen müsste, damit er den Vorwurf des Beschwerdeführers uneingeschränkt bewerten kann, dass die Kommission den Inhalt seiner Beschwerde nicht angemessen behandelt habe. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission zum Abschluss des Falls im Internet veröffentlicht wurde(3). Ihm ist jedoch nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, der Kommission zusätzliche Argumente zu übermitteln, oder ob die Kommission den Fall inzwischen abgeschlossen hat. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus keine Anmerkungen zu der ergänzenden Stellungnahme der Kommission abgegeben hat, gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass er derzeit nicht in der Lage ist, diesen Aspekt der Beschwerde zu bewerten. Damit seine Entscheidung über den restlichen Inhalt der Beschwerde sich nicht verzögert, hat der Bürgerbeauftragte beschlossen, diese Angelegenheit im Kontext der derzeitigen Untersuchung nicht weiter zu verfolgen. Sollte der Beschwerdeführer jedoch weiterhin der Ansicht sein, dass in dieser Hinsicht ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt, bleibt es ihm selbstverständlich freigestellt, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen.
2.4 Dennoch könnte es zweckmäßig sein, einige weitere Überlegungen im Hinblick auf die einzelnen Aspekte des Vorwurfs des Beschwerdeführers anzufügen. Hinsichtlich der Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Kommission es unterlassen habe, einen Beobachter zu einer öffentlichen Anhörung zu entsenden, ist dem Bürgerbeauftragten keine gesetzliche Regelung bekannt, die die Kommission davon abhalten könnte, Beobachter zu bestimmten Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Untersuchungen von Vertragsverletzungsbeschwerden zu entsenden. Ihm ist jedoch genau so wenig irgendeine Regelung bekannt, aufgrund derer die Kommission dazu verpflichtet wäre. Im vorliegenden Fall hat die Kommission erklärt, dass sie die fragliche Angelegenheit bei verschiedenen Gelegenheiten mit den deutschen Behörden erörtert hat und dass ihr alle relevanten Informationen zur Verfügung standen. Sie hat ferner den Beschwerdeführer wiederholt darüber unterrichtet, dass es ihm freistehe, neue Informationen zu übermitteln, die Hinweise auf Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht enthalten. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht konkret erläutert, welche Informationen die Kommission dadurch nicht erhalten habe, dass sie keinen Beobachter zu der Anhörung entsandt hat, und warum er der Ansicht ist, dass diese Informationen nicht auf anderem Wege erhältlich gewesen wären.
Im Hinblick auf den angeblichen Widerspruch zwischen der Stellungnahme der Kommission zur vorliegenden Beschwerde und einer Erklärung einer Kommissionssprecherin erklärte die Kommission, dass sie den Bürgerbeauftragten in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2006 davon unterrichtet hat, dass sie noch immer mit der Bewertung des Startbahnfalls und des Hangarfalls beschäftigt sei, dass die Bewertung jedoch nahezu abgeschlossen sei. Die Kommission habe jedoch beschlossen, diese Fälle am 4. April 2006 abzuschließen. Daher sei die Erklärung ihrer Sprecherin vom 6. April 2006 korrekt und stehe nicht im Widerspruch zu ihrer Stellungnahme. Diese Erklärung erscheint prima facie vernünftig.
Hinsichtlich der angeblichen Untätigkeit der Kommission im Rahmen des Ausweisungsverfahrens der Natura 2000-Gebiete und ihrer angeblich unterlassenen Berücksichtigung neuer Entwicklungen bei der Behandlung der Beschwerden über die Erweiterung des Flughafens ist darauf hinzuweisen, dass diese Aspekte nicht nur den Fall des Beschwerdeführers, sondern auch die horizontalen Vertragsverletzungsfälle sowie den Startbahnfall und den Hangarfall betreffen. Im Hinblick auf die bereichsübergreifenden Vertragsverletzungsfälle liegen dem Bürgerbeauftragten keine Informationen darüber vor, ob der Beschwerdeführer den Ergebnissen der Kommission betreffend die Ausweisung von pSCI und SPA in dem Gebiet um den Flughafen zustimmt. Ebenso wenig ist dem Bürgerbeauftragten die Haltung des Beschwerdeführers zum Ergebnis des Startbahnfalls und des Hangarfalls bekannt, die im April 2006 abgeschlossen wurden. Sollte der Beschwerdeführer wünschen, diese Aspekte im Rahmen einer neuer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten weiter zu verfolgen, müsste er daher dem Bürgerbeauftragten Informationen zu diesen Aspekten übermitteln.
2.5 Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, die Kommission solle bezüglich des Inhalts seiner Beschwerde schnell tätig werden, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer über ihre Absicht unterrichtet hat, seinen Fall abzuschließen, und somit ihre Bewertung des entsprechenden Sachverhalts abgeschlossen hat. Daher hält der Bürgerbeauftragte es nicht für notwendig, diesen Aspekt der Beschwerde weiter zu verfolgen.
3 Angeblich nicht angemessene Beantwortung der Schreiben des Beschwerdeführers und die damit verbundene Forderung3.1 Während der Behandlung seines Falls durch die Kommission nahm der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt zur Kommission auf. Am 9. Mai 2003 ersuchte er um Informationen über die Behandlung dieses Falls sowie um die Nennung eines Ansprechpartners in der Kommission. Am 3. Juli 2003 unterrichtete die Generaldirektion Umwelt („GD Umwelt“) ihn über die Registrierung seiner Beschwerde. Am 28. Februar 2004 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Informationen. Er ersuchte um eine nachdrücklichere Behandlung seines Falls. Am 4. April 2004 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer davon, dass sie beschlossen habe, seine Beschwerde in Verbindung mit dem Startbahnfall zu behandeln, der das gleiche Thema betreffe. Am 19. Februar und am 6. und 13. September 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen. In seinem Schreiben vom 13. September 2005 schlug er ferner vor, die Kommission solle einen Beobachter zu einer öffentlichen Anhörung in Verbindung mit der Erweiterung des Flughafens entsenden. Mit Schreiben vom 23. September 2005 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer darüber, dass sie die zusätzlichen Informationen berücksichtigen und ihn über die Ergebnisse ihrer Prüfung und ihre etwaigen weiteren Schritte unterrichten werde. Am 1. Oktober 2005 antwortete der Beschwerdeführer, dass er die ihm von der Kommission übermittelten Informationen für „zu dünn“ halte, insbesondere im Hinblick auf die Länge des Zeitraums, der bereits auf die Behandlung der Angelegenheit verwandt worden sei. Er fragte die Kommission, was sie konkret tue, welches ihre nächsten Schritte seien und wann diese unternommen würden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 erklärte die Kommission, dass sie seine „Stellungnahme zur Kenntnis genommen“ habe.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erhob der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Kommission habe seine Schreiben in Zusammenhang mit seiner Beschwerde nicht angemessen beantwortet, insbesondere sein Schreiben vom 1. Oktober 2005. Er forderte, über das weitere Vorgehen der Kommission in diesem Fall informiert zu werden.
3.2 In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. September 2005 zusätzliche Anmerkungen zu den Fällen übermittelt hatte. Gemäß dem Kodex der Kommission für gute Verwaltungspraxis („Der Kodex“) hatte die Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen am 23. September 2005 geantwortet. Der Beschwerdeführer hatte dieses Schreiben per Fax vom 1. Oktober 2005 beantwortet. Da diese Antwort der Kommission zufolge keinerlei neue substanzielle Informationen enthielt, sei dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2005 eine einfache Empfangsbestätigung übermittelt worden. Zusammenfassend vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Dienststellen die Schreiben des Beschwerdeführers unter vollständiger Einhaltung ihres Kodex und ihrer Mitteilung über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht („Die Mitteilung“)(4) beantwortet haben.
Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, er solle über das weitere Vorgehen der Kommission informiert werden, erklärte die Kommission, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Informationen über den Inhalt der Fälle betreffend die Erweiterung des Flughafens in diesem Stadium zu übermitteln, da ihre Bewertung noch andauere. In komplexen Fällen wie diesem achteten die Dienststellen der Kommission besonders darauf, keinerlei Informationen weiterzugeben, die nationale Verfahren oder politische Diskussionen in den betreffenden Mitgliedstaaten vor der abschließenden Bewertung vorzeitig beeinflussen könnten. Die Kommission erklärte, dass der Beschwerdeführer gemäß der Mitteilung der Kommission unterrichtet werde, sobald ein Beschluss über den Startbahnfall und den Hangarfall gefasst worden sei.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sie, nachdem sie dem Bürgerbeauftragten ihre erste Stellungnahme übermittelt hatte, den Beschwerdeführer über ihre Absicht informiert habe, seinen Fall abzuschließen, und ihm die Möglichkeit gegeben habe, zusätzliche Argumente zu übermitteln, die auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht hinweisen.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Kommission in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2005 fragte, was sie konkret unternehme, welches ihre nächsten Schritte seien und wann diese unternommen würden. In ihrer Antwort vom 5. Oktober 2005 erklärte die Kommission, dass sie seine „Stellungnahme zur Kenntnis genommen“ habe. In ihrer Stellungnahme gab die Kommission an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass sein Schreiben vom 1. Oktober 2005 keinerlei neue substanzielle Informationen enthalten habe, eine einfache Empfangsbestätigung übermittelt worden sei.
Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Schreiben von Bürgern nicht nur innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu beantworten, sondern auch in einer Weise, die für sie so nützlich wie möglich ist. Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer um eine Antwort auf bestimmte Fragen und erhielt eine Antwort, die auf diese Fragen in keiner Weise Bezug nahm.
Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass die zuständige Kommissionsdienststelle offensichtlich eine Reihe komplexer Fälle betreffend das gleiche Thema wie das vom Beschwerdeführer angesprochene behandelt hat. Er stellt ferner fest, dass die Kommission besorgt darüber ist, dass sie nationale Verfahren oder politische Diskussionen vorzeitig beeinflussen könnte, indem sie bestimmte Informationen während einer laufenden Untersuchung an Beschwerdeführer weiterleitet. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass dies der Kommission nicht das Recht gibt, dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Informationen nicht nachzukommen, insbesondere angesichts der Länge des Zeitraums, der bereits vergangen war, seit die Kommission mit der Behandlung der fraglichen Beschwerde begonnen hatte. Allem Anschein nach hat der Beschwerdeführer von dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschwerde an die Kommission übermittelte (5. Januar 2003), bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sein Informationsersuchen übermittelte (1. Oktober 2005), sehr wenig Informationen von der Kommission im Hinblick auf seine Beschwerde erhalten. Ferner vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission, wenn sie der Ansicht war, dass es ihr unmöglich sei, dem Beschwerdeführer weitere substanzielle Informationen während des laufenden Verfahrens zu übermitteln, ihm diese Erklärung zumindest schon in ihrer Antwort auf seine Informationsersuchen hätte übermitteln können, insbesondere in Beantwortung seines Schreibens vom 1. Oktober 2005.
3.4 Der Bürgerbeauftragte gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Unterlassung der Kommission, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2005 angemessen zu beantworten, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang wird der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung machen.
3.5 Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers, er solle über die weiteren Schritte der Kommission in seinem Fall unterrichtet werden, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission den Beschwerdeführer über ihre Absicht unterrichtet hat, den Fall abzuschließen, und dass sie ihm Gelegenheit gegeben hat, zusätzliche Informationen zu übermitteln. Daher ist er der Ansicht, dass die Forderung nicht weiter verfolgt zu werden braucht.
4 SchlussfolgerungAufgrund der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchung dieser Beschwerde ist es erforderlich, die folgende kritische Anmerkung zu machen:
Es entspricht guter Verwaltungspraxis, Schreiben von Bürgern nicht nur innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu beantworten, sondern auch in einer Weise, die für sie so nützlich wie möglich ist. Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschwerdeführer die Kommission um eine Antwort auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit seiner Vertragsverletzungsbeschwerde. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Kommission, wenn sie der Auffassung war, dass sie gute Gründe hatte, die Fragen des Beschwerdeführers nicht zu beantworten, den Beschwerdeführer über diese Gründe hätte unterrichten sollen. Tatsächlich übermittelte die Kommission eine Antwort, die in keiner Weise Bezug auf die Fragen des Beschwerdeführers nahm. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da dieser Aspekt des Falls Verfahren in Verbindung mit spezifischen Ereignissen in der Vergangenheit betrifft, ist es nicht angebracht, eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit zu verfolgen. Der Bürgerbeauftragte schließt daher den Fall ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)141 endg.), ABl. C 244 von 2002, S. 5.
(2) Offensichtlich hat die Kommission die Beschwerde des Beschwerdeführers (übermittelt am 5. Januar 2003) gemeinsam mit einer Reihe anderer Beschwerden zum selben Thema behandelt, die 2002 bei der Kommission eingegangen waren. Dies würde erklären, warum seine Beschwerde eine Registriernummer aus dem Jahr 2002 erhalten hat.
(3) Der Beschluss zum Abschluss des Falls hinsichtlich der mehrfachen Beschwerde Nr. 2002/5376 ist auf der Website der Kommission (http://ec.europa.eu/community_law/complaints/multiple_complaints/index_en.htm) verfügbar.
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)0141 endg.), ABl. C 244 von 2002, S. 5.