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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3372/2005/MF gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 21. April 2008

Sehr geehrter Herr V.,

Am 20. Oktober 2005 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen angeblicher Nichtbearbeitung Ihrer Beschwerde betreffend die Nichtregierungsorganisation „Reporters sans Frontières“(RSF) ein, die Sie am 14. März 2005 per E-Mail eingereicht hatten.

Am 2. Dezember 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.

Am 7. Dezember 2005 teilte die Kommission meinen Dienststellen mit, dass sie ihre Stellungnahme nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist vom 28. Februar 2006 übermitteln könne.

Am 12. Dezember 2005 übermittelten mir die Dienststellen der Kommission eine weitere E-Mail zu Ihrer Beschwerde, in der sie um weitere Informationen über die Finanzhilfen ersuchten, auf die Sie sich in Ihrer Beschwerde an mich bezogen haben.

Am 20. Dezember 2005 teilte ich dem Präsidenten der Kommission mit, dass die Frist für ihre Stellungnahme bis zum 31. März 2006 verlängert worden sei. Sie wurden hiervon mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis gesetzt.

Am 11. Januar 2006 habe ich Sie gebeten, mir die von der Kommission angeforderten Informationen zu übermitteln. Sie haben mir Ihre Antwort per E-Mail vom 17. Januar 2006 übermittelt. Am 23. Januar 2006 haben Sie mir ein weiteres Dokument übermittelt.

Am 8. März 2006 habe ich Ihre Antwort an die Kommission weitergeleitet und sie gebeten, bis zum 30. April 2006 zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Sie wurden hiervon mit Schreiben vom selben Tag in Kenntnis gesetzt.

Am 29. März 2006 übermittelte mir die Kommission ein weiteres Schreiben, in dem sie erklärte, dass sie nicht in der Lage sei, auf Ihre Beschwerde zu antworten.

Am 10. Mai 2006 richtete ich ein weiteres Schreiben an die Kommission. Am selben Tag habe ich Ihnen die Antwort der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie mir am 30. Juni 2006 übermittelt haben.

Am 18. Juli 2007 bat ich die Kommission um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde und bat sie, ihre Antwort bis zum 15. September 2007 zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Vorlage ihrer Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2007.

Am 17. September 2007 teilte ich der Kommission mit, dass ich beschlossen habe, ihrem Antrag stattzugeben. Ich habe Ihnen dies mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt.

Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 28. November 2007. Am 29. November 2007 wurde Ihnen die Antwort der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2007 übermittelt. Innerhalb der entsprechenden Frist gingen keine Stellungnahmen von Ihnen ein.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Hintergrund: Beschwerde 489/2005/DK

Am 8. Februar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine erste Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten (Az.: 489/2005/DK) ein, in der er behauptete, dass die französische NRO „Reporters sans Frontières“ („RSF“) wiederholt außerhalb ihres Mandats gehandelt habe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung über die Verwendung der von der EU für RSF gewährten Mittel einleiten sollte.

Mit Schreiben vom 9. März 2005 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 seines Statuts unzulässig sei, da sie nicht gegen ein Organ oder eine Einrichtung der Union eingereicht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sich an das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid ("AIDCO") der Europäischen Kommission zu wenden.

Gegenwärtige Beschwerde 3372/2005/MF

Am 14. März 2005 sandte der Beschwerdeführer eine E-Mail an AIDCO, in der er erklärte, dass er der Auffassung sei, dass RSF europäische Finanzhilfen nicht ordnungsgemäß verwendet habe, und darauf hinwies, dass er dies als Missstand in der Verwaltungstätigkeit ansehe.

Am 16. September 2005 richtete der Beschwerdeführer eine weitere E-Mail an die Kommission, in der er fragte, ob diese seine E-Mail vom 14. März 2005 erhalten habe. Am 17. Oktober 2005 richtete er eine weitere E-Mail an die Kommission, in der er um eine Antwort auf seine beiden E-Mails vom 14. März und 16. September 2005 bat.

Am 20. Oktober 2005 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seiner E-Mail vom 17. Oktober 2005 an die Kommission.

Am selben Tag teilten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten dem Beschwerdeführer mit, dass er erwägen könne, das Beschwerdeformular des Bürgerbeauftragten auszufüllen, wenn er die Angelegenheit als Missstand in der Verwaltungstätigkeit eines Organs oder einer Einrichtung der Europäischen Union betrachte, was der Beschwerdeführer am selben Tag getan habe. Die Beschwerde wurde von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten als neue Beschwerde unter dem Aktenzeichen 3372/2005/MF registriert.

Aus seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten ging hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie geltend machte, die Kommission habe seine Beschwerde, dass RSF europäische Finanzhilfen nicht ordnungsgemäß verwendet habe, nicht bearbeitet.

DIE ANFRAGE

Antwort der Kommission

Mit E-Mail vom 12. Dezember 2005 teilte das Generalsekretariat der Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass es der für die Beschwerde zuständigen Dienststelle nicht möglich sei, die Finanzhilfen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beziehe, da RSF mehrere Finanzhilfen von der Kommission erhalten habe und keiner der gewährten Beträge den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Beträgen entspreche. In dieser E-Mail teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass die Referenznummer des Vertrags oder der Titel des betreffenden Projekts besonders nützlich wäre.

Ansatz des Bürgerbeauftragten

In Anbetracht der oben genannten E-Mail der Kommission forderte der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2006 auf, ihm die von der Kommission in ihrer E-Mail vom 12. Dezember 2005 angeforderten Informationen, nämlich die Vertragsnummer oder den Titel des betreffenden Projekts, zu übermitteln.

Antwort des Beschwerdeführers auf das Auskunftsersuchen

Am 17. Januar 2006 antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Referenznummer der Verträge oder die genauen Beträge, die an RSF gezahlt wurden, nicht angeben könne. Er forderte den Bürgerbeauftragten auf, die Website von RSF zu konsultieren. Er weist darauf hin, dass die EU im Jahr 2003 779 304 EUR und im Jahr 2004 513 999 EUR an RSF gezahlt habe.

In seiner Antwort stellte der Beschwerdeführer ferner sieben Fragen, die eng mit seiner Behauptung und mit den von der EU an RSF gezahlten Finanzhilfen zusammenhängen. Er fragt, ob es möglich sei, darüber informiert zu werden, wie mehr als 300 000 EUR an RSF gezahlt wurden, und Zugang zu den entsprechenden Verträgen zu erhalten.

Antwort des Bürgerbeauftragten

Mit Schreiben vom 8. März 2006 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er in Bezug auf seine weiteren Fragen beschlossen habe, diese Aspekte des Falles auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts als unzulässig anzusehen, da der Beschwerdeführer in Bezug auf diese weiteren Fragen nicht die geeigneten vorherigen administrativen Ansätze gegenüber der Kommission vorgebracht habe.

Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass er in Bezug auf seinen Antrag auf Zugang zu den zwischen der EU und RSF unterzeichneten Verträgen erwägen könne, das in der Verordnung 1049/2001 vorgesehene Verfahren anzuwenden (1). Eine Kopie dieser Verordnung wurde der Antwort des Bürgerbeauftragten beigefügt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner mitgeteilt, dass er erwägen könne, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu diesen Aspekten zu richten, falls er mit der Antwort der Kommission unzufrieden sei oder innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort erhalten habe.

Am selben Tag wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2006 von den Dienststellen des Bürgerbeauftragten an die Kommission weitergeleitet.

Stellungnahme der Kommission

Am 29. März 2006 antwortete die Kommission, dass die vorliegende Beschwerde die Verwendung von Finanzhilfen betraf, die RSF im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) gewährt wurden. Die Kommission erklärte, dass diese Beschwerde von den zuständigen Dienststellen eingehend geprüft worden sei.

Da der Beschwerdeführer den betreffenden Auftrag jedoch nicht angegeben hatte, war es den Kommissionsdienststellen nicht möglich, die Finanzhilfen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer bezog. Folglich forderten die Dienststellen der Kommission mit E-Mail vom 12. Dezember 2005 weitere Einzelheiten an, nämlich die Referenz des Vertrags und/oder den Titel des betreffenden Projekts.

Die Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 17. Januar 2006 gemacht habe, entsprächen jedoch weder dem gestellten Antrag noch erleichterten sie die Ermittlung der fraglichen Finanzhilfen. Nach Ansicht der Kommission beschränkte sich der Beschwerdeführer auf den Vorschlag, RSF zu kontaktieren.

Die Kommission erklärte, dass ihre zuständige Dienststelle angesichts der fehlenden Informationen des Beschwerdeführers immer noch nicht in der Lage sei, die Finanzhilfen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, oder auf diese Beschwerde zu antworten.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich die an RSF gezahlten Zuschüsse für 2003 auf 779 304 EUR und für 2004 auf 513 999 EUR beliefen. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er keine weiteren Informationen, wie z. B. die Referenznummer des betreffenden Vertrags, vorlegen könne. Sollte seine ursprüngliche Beschwerde bei der Kommission nicht bearbeitet werden, weil die einschlägigen Dokumente nicht in den Büros der zuständigen Dienststelle gefunden werden konnten, sollte eine weitere „Akte“ zu den „internen Störungen“ der EU geöffnet werden, was dazu führe, dass die Zahlung des Betrags von 1 293 303 EUR nicht gerechtfertigt werden könne.

Weitere Anfragen
Das an die Kommission gerichtete Auskunftsverlangen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.

Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, ihm Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:

(1) Am 12. Dezember 2005 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie nicht in der Lage sei, die Finanzhilfen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14. März 2005 bezogen habe. Der Bürgerbeauftragte fand es jedoch schwierig zu verstehen, warum die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 bis dahin überhaupt nicht beantwortet worden war. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission auf, zu diesem Thema Stellung zu nehmen.

(2) Der Bürgerbeauftragte ging davon aus, dass die Kommission über ein Register der Antragsteller, denen Finanzhilfen gewährt wurden, und der im Rahmen des betreffenden Programms geförderten Maßnahmen verfügte. Diese Informationen hätten es der Kommission wahrscheinlich ermöglicht, den Vertrag zu ermitteln, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezog. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 14. März 2005 erklärte, er wolle die Kommission auf die Tätigkeiten der RSF aufmerksam machen, die seiner Ansicht nach legitime Regierungen destabilisierte, indem sie EU-Mittel für die Verteidigung von Journalisten verwendete. Selbst unter der Annahme, dass es schwierig sei, die genauen Subventionen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer bezog, scheint es, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Bedenken klar dargelegt hatte. Unter diesen Umständen ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, zu erläutern, warum sie der Auffassung war, dass sie die E-Mail vom 14. März 2005 nicht beantworten und zu dieser Beschwerde keine Stellungnahme abgeben könne.

Antwort der Kommission

In ihrer Antwort gab die Kommission zusammenfassend folgende Erklärungen ab:

Die Kommission wies den Bürgerbeauftragten zunächst darauf hin, dass ihr Schreiben vom 29. März 2006 nicht als Stellungnahme zu der Beschwerde angesehen werden könne. Vielmehr stellte das Schreiben ein bloßes Ersuchen um zusätzliche Klarstellung dar, das an das Büro des Bürgerbeauftragten gerichtet war, und führte nicht zur Annahme des Ermächtigungsverfahrens, das für die Beantwortung der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten erforderlich war.

Zur ersten Frage, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 von der Kommission überhaupt nicht beantwortet worden sei

Am 14. März 2005 schrieb der Beschwerdeführer auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten an die Mailbox „Europe Aid-Human Rights“, um weitere Informationen von AIDCO über die Verwendung der von der EU bereitgestellten Mittel durch RSF und die Vorschriften für diese Mittel einzuholen. Dieses Postfach wurde als Informationsinstrument für alle Personen konzipiert, die Fragen zum EIDHR hatten. Angesichts des breiten Spektrums thematischer Projekte, die im Rahmen dieser Initiative finanziert wurden, gingen zahlreiche Ersuchen um Sachinformationen ein, die täglich bearbeitet wurden.

Am 15. März 2005 fand eine wichtige Umstrukturierung von AIDCO statt. Diese Änderung der AIDCO-Struktur implizierte eine umfangreiche Personalumschichtung und zahlreiche Büroumzüge. Unter den unzähligen Personen, die von einer Verlegung in andere Einheiten betroffen waren, befand sich die Person, die für die Verwaltung des E-Mail-Postfachs „Europa-Hilfe-Menschenrechte“ zuständig war, an das die betreffende Nachricht gerichtet war. Das bis zu diesem Zeitpunkt für das Postfach zuständige Referat war ebenfalls von erheblichen Änderungen betroffen, da es mit zwei anderen Referaten zusammengelegt wurde. In diesem Zusammenhang wurde die Nachricht an eine Person weitergeleitet, die nicht mehr für das Postfach verantwortlich war.

Die Kommission räumte ein, dass trotz der Erinnerungen des Beschwerdeführers vom 16. September und 17. Oktober 2005 keine Antwort erteilt wurde. Zwei Tatsachen könnten die fehlende Antwort rechtfertigen: (i) der Mangel an Personal, das für die Verwaltung des Postfachs verantwortlich ist, das chronisch mit Arbeit überlastet war, und (ii) die ungenauen Begriffe, in denen die Nachricht verfasst wurde. In der E-Mail wurde vage auf Mittel verwiesen, die RSF für die Verteidigung von Journalisten zugewiesen wurden, sowie auf die Notwendigkeit, die Verwendung der EU-Mittel zu kontrollieren. Anstatt ein Auskunftsersuchen zu stellen, schien die Nachricht eine Bemerkung zu sein, für die das genannte Postfach nicht das geeignetste Forum zu sein schien. Die Nachricht wurde daher wahrscheinlich falsch neu zugewiesen und blieb daher bedauerlicherweise unbeantwortet. Aus diesem Grund bedauerte die Kommission den Beschwerdeführer.

Zum Ersuchen des Bürgerbeauftragten an die Kommission, zu erläutern, warum sie der Auffassung war, dass sie nicht in der Lage sei, die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 zu beantworten und zu dieser Beschwerde Stellung zu nehmen

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Dienststellen der Kommission ihm nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers hätten antworten können, die ihm von seinen Dienststellen mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 übermittelt worden war. Die Kommission stimmte in der Tat zu, dass eine allgemeine Antwort hätte gegeben werden können, indem sie sich mit der Frage des Versäumnisses befasste, den Schriftverkehr zu bearbeiten, und dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht ihr Bedauern ausdrückte.

Angesichts des Inhalts des Beschwerdeformulars waren die Kommissionsdienststellen jedoch der Auffassung, dass eine abstrakte Antwort den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellen würde. Folglich versuchten sie, den vom Beschwerdeführer genannten Vertrag auf der Grundlage der in der Beschwerde vorgelegten Daten zu ermitteln, d. h. zwei Zahlungen in Höhe von 779 304 EUR bzw. 513 999 EUR, die RSF 2003 bzw. 2004 erhalten hatte.

Nach einer ersten Suche wurden von den Dienststellen im Rahmen des EIDHR zwei Zuschussverträge ermittelt (Projekte 2000/50409 bzw. 2001/50592 aus den Jahren 2000 und 2001)(2). Beide Verträge betrafen die Verteidigung von Journalisten und betrafen Informations- und Sensibilisierungskampagnen. Die im Zusammenhang mit diesen Verträgen an RSF gezahlten Beträge entsprachen jedoch nicht den vom Beschwerdeführer genannten Beträgen.

Unter diesen Umständen waren die Kommissionsdienststellen nicht in der Lage, eine eingehende Prüfung der Akte vorzunehmen. Um eine effiziente Bearbeitung des Antrags zu ermöglichen, wurde es daher als angemessen erachtet, genauere Einzelheiten anzufordern.

Nach einem Schriftwechsel zwischen den Dienststellen des Bürgerbeauftragten und der Kommission zur Ermittlung der Finanzhilfen, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezog, richtete der Beschwerdeführer am 30. Juni 2006 ein weiteres Schreiben. In diesem Schreiben fügte der Beschwerdeführer ein neues Element hinzu, das der Kommission schließlich half, den Titel des Projekts zu ermitteln, indem er sich erstmals auf die Mittel bezog, die RSF für die "Verteidigung von in asiatischen und AKP-Ländern inhaftierten Journalisten" zugewiesen wurden.

Die Kommission bedauert, dass so viel Zeit verstrichen ist, seit die Frage ursprünglich aufgeworfen wurde. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass die entstandene Verzögerung ihr nur teilweise zugerechnet werden könne.

Stellungnahme der Kommission zur E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005

Die Kommission stellte zunächst fest, dass das EIDHR eingerichtet wurde, um die Menschenrechte, die Demokratie und die Konfliktverhütung in Drittländern durch die Finanzierung von Maßnahmen zur Verfolgung dieser Ziele zu fördern (3). Das EIDHR war sowohl in Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen als auch in Bezug auf die Durchführung der Finanzhilfeverträge strengen Regeln unterworfen. Die Durchführung der Verträge wurde durch die "Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfeverträge der Europäischen Gemeinschaft für Außenhilfe"(4) geregelt. Die Kommission verwies auf Artikel 14 dieser allgemeinen Bedingungen, in dem strenge Anforderungen an die Förderfähigkeit der Mittel festgelegt waren. In diesem Zusammenhang hat die EU Mittel für das Projekt T-2000/027 „Unterstützung der RSF bei ihrer Tätigkeit im Namen von Journalisten, die in AKP- und asiatischen Ländern inhaftiert sind“bereitgestellt.

Anschließend machte die Kommission konkrete Angaben zu dem betreffenden Projekt. Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass die Kommissionsdienststellen nach Durchführung der Maßnahme die für die Durchführung des Projekts erforderlichen förderfähigen Kosten gemäß den oben genannten Allgemeinen Bedingungen finanziell kontrollierten. Im Einklang mit ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung eines guten Finanzmanagements prüfte die Kommission, ob die Mittel gemäß den Bestimmungen des Vertrags und des genehmigten Haushaltsplans ausgegeben wurden. Diese Kontrolle ergab keine größeren Probleme - RSF konnte die förderfähigen Kosten für die vereinbarten Aktivitäten begründen, die wie in der Projektbeschreibung vorgesehen durchgeführt wurden, die als Antwort auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurde. Infolgedessen genehmigten die Kommissionsdienststellen im August 2004 die Abschlussberichte. Der Vertrag lief am 16. August 2004 aus. Der Betrag der Zahlungen, die während des gesamten Vertrags geleistet wurden, entsprach somit dem im Vertrag vereinbarten Höchstbeitrag der Europäischen Kommission. Nach der Feststellung, dass RSF den Grundsatz des guten Finanzmanagements beachtet hat, gab es keinen Grund, eine Prüfung in Bezug auf diesen Vertrag einzuleiten.

Als Schlussfolgerung bedauerte die Kommission, dass die Bedenken des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt wurden, und entschuldigte sich dafür.

Weitere Anmerkungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der entsprechenden Frist keine Stellungnahme abgegeben.

DER BESCHLUSS

1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, sich mit der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 zu befassen

1.1 Am 14. März 2005 richtete der Beschwerdeführer eine E-Mail an das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid ("AIDCO") der Europäischen Kommission. Er fügte ihm ein Schreiben bei, in dem er darauf hinwies, dass er der Ansicht sei, dass die französische NGO "Reporters sans Frontières" ("RSF") die Zuschüsse, die AIDCO ihr gewährt habe, nicht ordnungsgemäß verwendet habe. In diesem Schreiben wies er ferner darauf hin, dass er diese Angelegenheit für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit halte. Da die Kommission mit E-Mails vom 16. September und 17. Oktober 2005 keine Antwort erhalten hatte, fragte der Beschwerdeführer, ob er seine E-Mails erhalten habe. Am 20. Oktober 2005 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seiner E-Mail vom 17. Oktober 2005 an die Kommission. Er füllte ferner ein neues Beschwerdeformular aus, das unter dem Aktenzeichen 3372/2005/MF registriert wurde. Aus seiner Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ging hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie behauptete, die Kommission habe seine Beschwerde vom 14. März 2005 nicht bearbeitet.

1.2 Die Kommission antwortete in ihrer Stellungnahme, dass die Beschwerde von den zuständigen Dienststellen eingehend geprüft worden sei. Da der Beschwerdeführer den betreffenden Auftrag jedoch nicht angegeben hatte, war es den Kommissionsdienststellen nicht möglich, die Finanzhilfen zu ermitteln, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezog.

1.3 In seiner Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich die an RSF gezahlten Zuschüsse für 2003 auf 779 304 EUR und für 2004 auf 513 999 EUR beliefen. Der Beschwerdeführer erklärte ferner, dass er keine weiteren Informationen, wie z. B. die Referenznummer für den betreffenden Vertrag, vorlegen könne.

1.4 Im Anschluss an die Aufforderung der Kommission, weitere Informationen über die einschlägigen Finanzhilfen zu erhalten, bat der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer um Klarstellung und insbesondere um nähere Angaben zum Vertrag oder zum Projekt. In seiner E-Mail vom 17. Januar 2006 antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht in der Lage sei, solche Informationen vorzulegen.

1.5 In Anbetracht der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen des Beschwerdeführers , bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen zu den beiden folgenden Punkten: (i) den Gründen, aus denen die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 überhaupt nicht beantwortet worden war, und (ii) den Gründen, aus denen die Kommission der Auffassung war, dass sie nicht in der Lage war, die entsprechende E-Mail des Beschwerdeführers zu beantworten und eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde abzugeben.

1.6 In ihrer Erwiderung zum ersten Punkt räumte die Kommission ein, dass trotz der Mahnungen des Beschwerdeführers vom 16. September und 17. Oktober 2005 keine Erwiderung erteilt worden sei. Dies könnte durch i) den Mangel an Personal, das für die Verwaltung des Postfachs zuständig ist, und ii) die ungenauen Formulierungen der Nachricht erklärt werden. Die E-Mail des Beschwerdeführers wurde wahrscheinlich fälschlicherweise neu zugewiesen und blieb daher bedauerlicherweise unbeantwortet. Die Kommission bedauerte den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht.

In Bezug auf den zweiten Punkt stimmte die Kommission in der Tat darin überein, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nur eine allgemeine Antwort gegeben wurde. Angesichts des Inhalts des Beschwerdeformulars waren die Kommissionsdienststellen jedoch der Auffassung, dass eine abstrakte Antwort den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellen würde, und versuchten, den entsprechenden Vertrag zu ermitteln. Die Kommission ermittelte bestimmte Daten über die Beträge der Zahlungen an RSF für diese Verträge, die jedoch nicht den vom Beschwerdeführer genannten Beträgen entsprachen. Dank des Schreibens des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2006 gelang es der Kommission schließlich, das Projekt zu ermitteln, auf das sich der Beschwerdeführer beziehen wollte. Die Kommission bedauert, dass so viel Zeit verstrichen ist, seit die Frage aufgeworfen wurde. Die Kommission erklärte ferner, dass die Durchführung von Verträgen im Rahmen des EIDHR durch die „Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfeverträge der Europäischen Gemeinschaft für Außenhilfe“geregelt sei. In diesem Zusammenhang hat die EU Mittel für das Projekt T-2000/027 „Unterstützung der RSF bei ihrer Tätigkeit im Namen von Journalisten, die in AKP- und asiatischen Ländern inhaftiert sind“bereitgestellt. Anschließend gab die Kommission konkrete Informationen über das betreffende Projekt ab. Die Kommission bedauerte, dass die Bedenken des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt wurden, und entschuldigte sich dafür.

1.7 Der Beschwerdeführer hat nicht fristgerecht Stellung genommen.

1.8 In Bezug auf die Frage, dass die E-Mail des Beschwerdeführers vom 14. März 2005 überhaupt nicht beantwortet wurde, erinnert der Bürgerbeauftragte daran, dass gemäß Artikel 17 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (5)

1. Der Beamte stellt sicher, dass über jeden Antrag oder jede Beschwerde beim Organ unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang, innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wird. (...)

2. Kann über einen Antrag oder eine Beschwerde bei dem Organ aufgrund der Komplexität der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der oben genannten Frist entschieden werden, so unterrichtet der Beamte den Verfasser so bald wie möglich. (…)" (Hervorhebung hinzugefügt).

1.9 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission erklärt hat, dass diese fehlende Antwort durch den Mangel an Personal, das für die Verwaltung des Postfachs zuständig ist, und die ungenauen Formulierungen der Nachricht erklärt werden könnte. Der Bürgerbeauftragte ist von dem ersten Grund, auf den sich die Kommission zur Rechtfertigung ihres Standpunkts beruft, nicht überzeugt, da es in der Verantwortung des betreffenden Organs liegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit seine Dienststellen die Informationsanfragen der Bürger unabhängig von strukturellen oder organisatorischen Änderungen effizient bearbeiten können.

Der Bürgerbeauftragte stimmt jedoch zu, dass das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers allgemein formuliert wurde, was es der Kommission erschwerte, die genaue Art des Ersuchens zu ermitteln. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission in ihrer an den Bürgerbeauftragten gerichteten Stellungnahme erklärt haben, dass sie auf der Grundlage weiterer Informationen des Beschwerdeführers schließlich in der Lage gewesen seien, den Titel des Vertrags und die betreffenden Finanzhilfen zu ermitteln. Die Kommission konnte dem Beschwerdeführer daher ausführlich antworten.

1.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme dem Beschwerdeführer ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er sein Auskunftsersuchen nicht beantwortet hat. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme dem Beschwerdeführer eine sehr detaillierte Antwort auf sein Auskunftsverlangen übermittelte und ihn über den einschlägigen Rechtsrahmen in Bezug auf die vorliegende Frage und seinen Standpunkt in dieser Angelegenheit informierte. Die Kommission fügte ihrer Stellungnahme eine Kopie der „Allgemeinen Bedingungen für Finanzhilfeverträge der Europäischen Gemeinschaft für Außenhilfe“ bei. Die Kommission wies darauf hin, dass sie geprüft habe, ob die Mittel von RSF gemäß den Bestimmungen des Vertrags und des genehmigten Haushaltsplans ausgegeben worden seien. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass RSF die Grundsätze eines guten Finanzmanagements eingehalten hatte, kam sie zu dem Schluss, dass es keinen Grund gab, eine Prüfung in Bezug auf diesen Vertrag einzuleiten. Sie fügte hinzu, dass das Dossier keine Informationen enthalte, die diese Schlussfolgerungen in Frage stellen würden.

1.11 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, d. h. der sehr ausführlichen Antwort der Kommission auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers und des von der Kommission geäußerten Bedauerns über die Verzögerungen, kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es offenbar keinen Grund für weitere Untersuchungen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Grund für weitere Untersuchungen zu geben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2) Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission ihn in ihrer Antwort aufgefordert hat, diese Akten in ihren Räumlichkeiten einzusehen.

(3) Das durch die Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 und (EG) Nr. 976/1999 vom 29. April 1999 geregelte EIDHR lief am 31. Dezember 2006 aus und wurde durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, ABl. L 386, S. 1) ersetzt.

(4) Die maßgebliche Fassung ist die vom 6. Dezember 2000.

(5) Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu/code/de/default.htm).

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