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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3191/2005/(PB)BU gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 3191/2005/(PB)BU - Geöffnet am Freitag | 04 November 2005 - Entscheidung vom Mittwoch | 15 November 2006
Straßburg, den 15. November 2006
Sehr geehrter Herr Dr. J.,
Am 29. September 2005 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) betreffend das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05 eingereicht. Sie haben damit Ihre frühere Beschwerde 2701/2005/PB betreffend dasselbe Auswahlverfahren erneuert, mit der ich mich nicht befassen konnte, da ihr keine geeigneten administrativen Ansätze beim EPSO vorausgegangen waren, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten gefordert.
Am 4. November 2005 leitete ich die Beschwerde an den Direktor des EPSO weiter und bat ihn um eine Stellungnahme.
Sie haben mir am 11. November 2005 ein Schreiben zu dem in meinem Schreiben vom 4. November 2005 dargelegten Vorwurf übermittelt. Am 9. Dezember 2005 habe ich Ihr Schreiben an den Direktor des EPSO weitergeleitet, damit sein Amt es bei der Ausarbeitung seiner Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde berücksichtigen kann.
Am 25. Januar 2006 übermittelte das EPSO seine Stellungnahme in französischer Sprache und am 1. Februar 2006 die englische Übersetzung, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Sie haben Ihre Anmerkungen am 5. Februar 2006 übermittelt.
Am 5. April 2006 teilte ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung Ihrer Beschwerde einem anderen Rechtsbeistand übertragen wurde. Aufgrund Ihres mit Schreiben vom 8. April 2006 übermittelten Antrags wurde Ihre neue Anschrift in Ihre Beschwerdeakte aufgenommen.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 teilte ich Ihnen mit, dass nach einer vorläufigen Prüfung Ihrer Akte durch den zuständigen Rechtsreferenten keine weiteren Untersuchungen erforderlich seien und dass meine Dienststellen alles in ihrer Macht Stehende tun würden, um bis Ende des Jahres über Ihre Beschwerde entscheiden zu können.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, polnischer Staatsangehöriger, hat sich für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05 beworben, das mit dem Ziel organisiert wurde, einen Reservepool für die Einstellung von Verwaltungsräten im Bereich Wirtschaft und Statistik (1) zu bilden, wurde aber nicht zum Auswahlverfahren zugelassen, weil er die in Punkt A.II.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllte. Diese Bedingung verlangte von den Bewerbern:
i) gründliche Kenntnisse einer der folgenden Amtssprachen der Europäischen Union (Hauptsprache): Dänisch, Niederländisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch oder Schwedisch ("die 11 Amtssprachen"); und
ii) ausreichende Kenntnisse einer zweiten dieser Sprachen.
Mit Schreiben vom 11. September 2005 wandte sich der Beschwerdeführer an EPSO und beantragte die Zulassung zum Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Muttersprache (Polnisch) und seiner englischen Sprache. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass er die Wettbewerbsregeln als diskriminierend ansehe.
Mit Schreiben vom 23. September 2005 antwortete das EPSO unter anderem, dass das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/29/05 eines der Auswahlverfahren sei, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften anlässlich des Beitritts Zyperns, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens (2) („Abweichungsverordnung“) durchgeführt würden. EPSO verwies auf Artikel 2 der Ausnahmeregelung, in dem eindeutig festgelegt ist, dass bis zum 31. Dezember 2010 auch allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten durchgeführt werden, die eine der elf Amtssprachen als Hauptsprache haben. Diese Auswahlverfahren decken gleichzeitig alle diese Sprachen ab.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anforderung in Teil A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Form von Diskriminierung darstelle, da er zusätzlich zu seiner Muttersprache (Polnisch) zwei Fremdsprachen beherrschen müsse, während Bürger aus den Mitgliedstaaten vor der Erweiterung von 2004 („die alten Mitgliedstaaten“) nur eine Fremdsprache beherrschen müssten.
EPSO solle ihm die Teilnahme am Auswahlverfahren ermöglichen.
In einem Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 11. November 2005 betonte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht nur gegenüber den Bürgern aus den alten Mitgliedstaaten diskriminiert fühle, sondern auch gegenüber den Bürgern Zyperns, die zusammen mit Polen im Mai 2004 der Union beigetreten seien.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODer Bürgerbeauftragte leitete die Beschwerde an EPSO weiter und forderte es auf, eine Stellungnahme abzugeben.
Die Stellungnahme des EPSO lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das EPSO legte zunächst eine Zusammenfassung des Sachverhalts vor und verwies auf Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, wonach die Bewerber über Folgendes verfügen müssen:
i) gründliche Kenntnisse einer der folgenden 11 Amtssprachen (Hauptsprache): Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch oder Schwedisch; und
ii) ausreichende Kenntnisse einer zweiten dieser Sprachen.
EPSO verwies auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. September 2005 und seine Antwort an den Beschwerdeführer vom 23. September 2005.
In Bezug auf den Vorwurf der Diskriminierung des Beschwerdeführers verwies das EPSO erneut auf die abweichende Verordnung, die die Rechtsgrundlage für das betreffende Auswahlverfahren bildet und befristete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 vorsieht.
Zusätzlich zu Artikel 2 der abweichenden Verordnung, auf den das EPSO in seiner Antwort an den Beschwerdeführer vom 23. September 2005 Bezug nahm, verwies es auch auf Nummer 3 der Präambel der abweichenden Verordnung (3), in der der Ausnahmecharakter des oben genannten Beitritts und der prognostizierte künftige allgemeine Bedarf erwähnt werden.
Nach diesem Punkt der Präambel soll mit der Durchführung von Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten, deren Hauptsprache eine der elf Amtssprachen ist, die Einhaltung der Grundsätze des Artikels 27 des Statuts (4), einschließlich der Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage, sichergestellt werden.
EPSO fügte hinzu, dass die befristeten Sondermaßnahmen, die in der abweichenden Verordnung enthalten seien, daher mit den Zielen des berechtigten Allgemeininteresses im Rahmen der Personalpolitik im Einklang stünden. Das EPSO kam daher zu dem Schluss, dass die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen.
In Bezug auf den spezifischen Punkt des Beschwerdeführers zur Situation der zyprischen Bürger stellte das EPSO fest, dass das Auswahlverfahren Bewerbern aus allen 25 Mitgliedstaaten offenstehe, die über eine der elf Amtssprachen, einschließlich Griechisch, als Hauptsprache verfügten. EPSO argumentierte, dass ein Bürger eines der zehn neuen Mitgliedstaaten, der Griechisch als Hauptsprache habe, jedes Recht habe, sich für das Auswahlverfahren zu bewerben, einschließlich zypriotischer Staatsangehöriger, die Griechisch als Muttersprache hätten. Da das Auswahlverfahren Bewerbern aus allen Mitgliedstaaten offenstand, führten die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in keiner Weise zu Diskriminierungen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2006 erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Anmerkungen zur Stellungnahme des EPSO habe, es sei denn, er sei mit dem Geist seiner Argumentation entschieden nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, dass die Argumentation des EPSO zwar formal korrekt sei, die vom EPSO angewandten Regeln und ihre Umsetzung jedoch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung „aus verfahrensrechtlicher Sicht“ verstießen.
DER BESCHLUSS
1 Zulässigkeitsvoraussetzung unter Punkt A.II.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens1.1 Der Beschwerdeführer, polnischer Staatsangehöriger, hat sich für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/ AD/29/05 für Verwaltungsräte im Bereich Wirtschaft und Statistik beworben. Er wurde nicht zum Auswahlverfahren zugelassen, weil er die in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllte.
Da der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzung als diskriminierend ansah, teilte er dem EPSO seine Auffassung dazu mit und beantragte die Zulassung zum Auswahlverfahren. Er hatte keinen Erfolg und beschwerte sich daher beim Europäischen Bürgerbeauftragten.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Anforderung in Teil A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Form von Diskriminierung darstelle, da er zusätzlich zu seiner Muttersprache (Polnisch) zwei Fremdsprachen beherrschen müsse, während Bürger aus den Mitgliedstaaten vor der Erweiterung von 2004 (im Folgenden „alte Mitgliedstaaten“) sowie Bürger Zyperns nur eine Fremdsprache kennen müssten.
1.2 Das EPSO verwies in seiner Stellungnahme auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 401/2004 des Rates vom 23. Februar 2004 zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften anlässlich des Beitritts Zyperns, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens (5) („Abweichungsverordnung“), die die Rechtsgrundlage für die Durchführung des betreffenden Auswahlverfahrens bildet. Sie verwies auch auf die einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. Das EPSO betonte auch den besonderen und vorübergehenden Charakter der in der abweichenden Verordnung festgelegten Maßnahmen und die Tatsache, dass diese mit dem Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 zusammenhängen.
EPSO wies insbesondere darauf hin, dass
i) Gemäß Artikel 2 der Ausnahmeregelung und Nummer 3 der Präambel derselben Verordnung finden bis zum 31. Dezember 2010 auch allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten statt, deren Hauptsprache eine der elf Amtssprachen der alten Mitgliedstaaten (im Folgenden „die elf Amtssprachen“) ist. Er erwähnte auch den außergewöhnlichen Charakter des Beitritts von 2004 und den prognostizierten künftigen allgemeinen Bedarf;
ii) Die in der abweichenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Zielen des berechtigten Allgemeininteresses im Rahmen der Personalpolitik und zielen darauf ab, die Einhaltung der in Artikel 27 des Statuts niedergelegten Grundsätze sicherzustellen, einschließlich der Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage;
iii) Das Auswahlverfahren war nicht Bürgern eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten, sondern stand Bürgern aller 25 Mitgliedstaaten offen, die die in Abschnitt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten sprachlichen Voraussetzungen erfüllen. Das Erfordernis beruht somit nicht auf der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats, sondern auf der Kenntnis einer der unter Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgeführten Sprachen.
In Bezug auf den spezifischen Punkt des Beschwerdeführers zur Situation der zyprischen Bürger führte das EPSO weiter aus:
iv) Da das Auswahlverfahren allen Bewerbern aus allen 25 Mitgliedstaaten offen stand, die über gründliche Kenntnisse einer der elf Amtssprachen (einschließlich Griechisch) verfügen, können sich Bürger aller Mitgliedstaaten (einschließlich der Bürger der zehn neuen Mitgliedstaaten), die über gründliche Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, für das Auswahlverfahren bewerben, wie dies auch bei zypriotischen Bürgern der Fall ist, die Griechisch als Muttersprache haben.
Das EPSO kam daher zu dem Schluss, dass der Wortlaut von Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, wonach die Bewerber i) über gründliche Kenntnisse einer der elf Amtssprachen (Hauptsprache) und ii) über ausreichende Kenntnisse einer zweiten dieser Sprachen verfügen müssen, keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Form einer Diskriminierung darstellt.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die in der Ausnahmeregelung vorgesehenen und bis zum 31. Dezember 2010 geltenden befristeten Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften zweierlei sind:
i) Nach Artikel 1 der Ausnahmeregelung können freie Stellen durch Ernennung von Staatsangehörigen Zyperns, der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens nach dem tatsächlichen Beitritt der betreffenden Länder besetzt werden.
ii) Gemäß Artikel 2 der Ausnahmeregelung, der für den vorliegenden Fall von Belang ist, finden auch allgemeine Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten statt, die eine der elf Amtssprachen als Hauptsprache haben. diese Auswahlverfahren müssen sich gleichzeitig auf alle diese Sprachen erstrecken.“
1.4 Der Bürgerbeauftragte möchte hinzufügen, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte das dienstliche Interesse das Erfordernis rechtfertigen kann, dass die Bewerber in einem Auswahlverfahren über spezifische Kenntnisse bestimmter Amtssprachen der Europäischen Union verfügen (6).
1.5 Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (7) der Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Nichtdiskriminierung nur dann verletzt wird, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist objektiv gerechtfertigt.
1.6 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass die in Punkt A.II.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dargelegten sprachlichen Anforderungen, wonach die Bewerber i) über gründliche Kenntnisse einer der elf Amtssprachen (Hauptsprache) und ii) über ausreichende Kenntnisse einer zweiten dieser Sprachen verfügen müssen, es ihm nicht ermöglichen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Form von Diskriminierung zu finden. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die oben genannte Anforderung keine Diskriminierung darstellen kann, da
i) sie beruht nicht auf der Staatsangehörigkeit eines bestimmten Mitgliedstaats, sondern auf den Kenntnissen der erforderlichen Sprachen; und
ii) Bewerber, die die erforderlichen Sprachen beherrschen, und Bewerber, die diese Kenntnisse nicht besitzen, befinden sich nicht in vergleichbaren tatsächlichen Situationen.
1.7 Darüber hinaus scheint nach Ansicht des Bürgerbeauftragten die Situation der zyprischen Bürger im vorliegenden Fall auch die Feststellung zu begünstigen, dass keine Diskriminierung vorliegt, da sie eindeutig zeigt, dass Bewerber aus den zehn neuen Mitgliedstaaten, die die sprachlichen Anforderungen unter Punkt A.II.2. der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllen, für das betreffende Auswahlverfahren uneingeschränkt in Frage kommen können.
1.8 Angesichts der vorstehenden Feststellungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Erläuterungen des EPSO angemessen sind. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest und ist der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde kommt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. 2004, C 178 A, S. 9.
(2) ABl. 2004, L 67, S. 1.
(3) Nummer 3 der Präambel lautet: "Angesichts des außergewöhnlichen Charakters der Situation und des prognostizierten künftigen allgemeinen Bedarfs sollten auch Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten mit einer der elf Amtssprachen als Hauptsprache durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die in Artikel 27 des Statuts genannten Grundsätze eingehalten werden, einschließlich der Einstellung auf möglichst breiter geografischer Grundlage.“
(4) Artikel 27 erster Gedankenstrich des Statuts lautet: "Die Einstellung ist darauf ausgerichtet, für das Organ die Dienste von Beamten mit den höchsten Befähigungs-, Effizienz- und Integritätsstandards zu gewährleisten, die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage eingestellt werden."
(5) ABl. 2004, L 67, S. 1.
(6) Rechtssache T-376/03, Hendrickx/Rat, Urteil vom 5. April 2005, noch nicht veröffentlicht, Rn. 26.
(7) Beispiel: Rechtssache T-33/02, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, Urteil vom 29. November 2005, noch nicht veröffentlicht, Rn. 60; Verbundene Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-6451, Randnr. 115.