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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 2075/2005/(ELB)MHZ gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 19. Dezember 2006

Sehr geehrter Herr D.,

Am 3. Juni 2005 erhielt ich Ihre Beschwerde gegen die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission betreffend das Verfahren zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit als ständige Beamte im Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit in Ispra, das am 19. Februar 2004 stattfand. Am 13. Juni und 3. August 2005 übermittelten Sie zusätzliche Informationen zu Ihrer Beschwerde.

Da Ihre Behauptungen und Behauptungen denen anderer Beschwerdeführer in den Fällen 2349/2005/(OV)MHZ, 2274/2005/MHZ, 2275/2005/MHZ, 2276/2005/MHZ, 2079/2005/MHZ, 2354/2005/MHZ, 2666/2005/(BB)MHZ und 3685/2005/(BU)MHZ ähnelten, beschloss die Bürgerbeauftragte, die Untersuchung Ihrer Beschwerde und der oben genannten Fälle gemeinsam durchzuführen.

Am 12. September 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.

Am 14. November 2005 beantragte die Kommission eine Verlängerung der in meinem Schreiben vom 12. September 2005 gesetzten Frist. Am 15. November 2005 gewährte ich die Verlängerung bis zum 30. November 2005.

Am 23. November 2005 übermittelte mir die Kommission ihre Stellungnahme in englischer Sprache und am 30. Dezember 2005 eine Übersetzung ihrer Stellungnahme ins Französische.

Am 13. Dezember 2005 übersandte ich Ihnen diese Übersetzung mit einer Aufforderung zur Stellungnahme.

Am 16. Januar 2006 teilte ich Ihnen mit, dass Ihre Beschwerde einem anderen Rechtsbeistand zugewiesen wurde.

Am 30. Januar 2006 ersuchte ich die Kommission, mir weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde zu übermitteln, und am 31. Januar 2006 teilte ich Ihnen mein Ersuchen mit.

Am 31. Januar 2006 haben Sie Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.

Am 3. Februar 2006 teilte mir die Kommission mit, dass es aufgrund ihres internen Entscheidungsprozesses nicht möglich sei, ihre Antwort innerhalb der ursprünglichen Frist vom 28. Februar 2006 zu übermitteln, und beantragte daher eine Verlängerung der Frist. Am 14. Februar 2006 habe ich die Verlängerung bis zum 31. März 2006 gewährt und Sie entsprechend informiert.

Am 3. April 2006 übermittelte die Kommission ihre Antwort auf mein Ersuchen vom 30. Januar 2006 in französischer Sprache. Ich habe Ihnen dies mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.

Am 28. April 2006 habe ich der Kommission ein weiteres Schreiben zu Ihrem Fall übermittelt und Sie entsprechend informiert.

Am 1. Juni 2006 beantragte die Kommission eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006, die ich gewährte. Am 22. Juni 2006 habe ich Sie entsprechend informiert.

Am 6. Juli 2006 übermittelte die Kommission ihre Antwort auf mein Schreiben vom 28. April 2006 in französischer Sprache. Am 8. September 2006 übermittelte die Kommission eine Berichtigung dieser Antwort, die ich Ihnen zusammen mit der Antwort der Kommission vom 6. Juli 2006 in französischer Sprache und ihrer Übersetzung ins Englische mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte.

Am 31. Oktober 2006 haben Sie Ihre Anmerkungen zu dieser Antwort übermittelt.

Am 12. Dezember 2006 haben Sie in einem Telefongespräch mit meinen Dienststellen darum gebeten, die Entscheidung über Ihre Beschwerde so rasch wie möglich zu erhalten, und haben zugestimmt, dass die Entscheidung Ihnen in englischer Sprache übermittelt werden könnte, um dies zu erleichtern.

Ich schreibe Ihnen daher in englischer Sprache, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich werde Ihnen so bald wie möglich eine Übersetzung dieser Entscheidung ins Französische zukommen lassen, die ich für Anfang 2007 ansehe.


DIE BESCHWERDE

Der den Beschwerdeführern zufolge relevante Sachverhalt (1) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerdeführer, Mitarbeiter auf Zeit in verschiedenen Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (im Folgenden „GFS“), nahmen am Auswahlverfahren der GFS COM/R/A/01/2000 für wissenschaftliche Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A8/A5 teil. Das Auswahlverfahren bestand aus einer Vorauswahlphase, die auf den Lebensläufen der Bewerber und einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in dem gewählten Fachgebiet beruhte, gefolgt von einem Multiple-Choice-Test und mündlichen Tests. Die Beschwerdeführer waren erfolgreich und wurden daher zusammen mit anderen erfolgreichen Bewerbern auf eine Reserveliste gesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall zu einem Vorstellungsgespräch für eine Stelle als wissenschaftlicher Bediensteter auf Zeit im Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit (im Folgenden „IES“) der GFS in Ispra eingeladen. Das Interview fand am 15. Oktober 2003 statt. Nach erfolgreichem Abschluss des Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Bediensteter auf Zeit (Besoldungsgruppe A8) im IES der GFS gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen der möglichen Einrichtung dieser Stelle als Dauerplanstelle in naher Zukunft angeboten. Der Beschwerdeführer nahm dieses Angebot an, unterzeichnete am 16. Januar 2004 einen Fünfjahresvertrag mit der GFS und nahm seine Arbeit auf. Anschließend prüfte die GFS seine bisherige Berufserfahrung (einschließlich seiner Postdoktorandentätigkeit bei der Kommission) und definierte seine Besoldungsgruppe als A6, Dienstaltersstufe 3, für die ein postgraduales berufliches Dienstalter von mindestens 12 Jahren erforderlich war.

Alle Beschwerdeführer erhielten (zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Form) die Zusicherung, dass sie am Einstellungsverfahren für Bedienstete auf Zeit bei der GFS teilnehmen dürfen, um vor Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 Beamte zu werden. Einige Beschwerdeführer (2) verwiesen insbesondere auf ihre Einstellungsgespräche und erklärten, dass der Leiter des Referats Managementunterstützung des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen der GFS, der Mitglied des Prüfungsausschusses sei, sie in Anwesenheit anderer Mitglieder des Ausschusses darüber informiert habe, dass sie, sofern ihre Verträge bis zum 31. Oktober 2003 unterzeichnet würden, am Einstellungsverfahren für Bedienstete auf Zeit bei der GFS teilnehmen dürften. Den Beschwerdeführern zufolge trafen sie aufgrund der gegebenen Zusicherungen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Arbeitsplätze, die sie zu diesem Zeitpunkt hatten, zu verlassen, um die Verträge mit der Kommission unterzeichnen zu können.

Im November 2003 organisierte die GFS eine PowerPoint-Präsentation für das gesamte Personal im Zusammenhang mit dem Stellenverfahren und veröffentlichte am 4. Dezember 2003 eine E-Mail, in der sie darüber informierte, dass das gesamte Forschungspersonal auf Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts als Beamte eingestellt werden sollte und dass das Stellenverfahren Teil der Entwicklung einer Personalpolitik für den Forschungssektor sei, die von der Kommission im Dezember 2001 beschlossen worden war.

Die Referatsleiter der Beschwerdeführer forderten sie auf, die Beschreibung ihrer derzeitigen (vorübergehenden) Stellen vorzubereiten und vorzulegen. Den Beschwerdeführern wurde mitgeteilt, dass diese Beschreibung im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung interner Auswahlverfahren verwendet würde, was zur Schaffung von Planstellen der Beschwerdeführer als Dauerplanstellen führen würde.

Am 19. Februar 2004 wurde in der GFS das interne Verfahren eingeleitet, das zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit als ständige Beamte führte. Die Stellen für die Einrichtung waren hochspezialisiert. Dies bedeutete, dass sich in der Praxis nur die Personen bewerben konnten, die die Stellen zum Zeitpunkt der Einleitung des Niederlassungsverfahrens innehatten.

Die GFS teilte ihren Forschungsbediensteten auf Zeit mit, dass ihre Probezeit bis zum 2. März 2004 (d. h. dem Anmeldeschluss) abgeschlossen sein müsse, um sich bewerben zu können. Die GFS war der Auffassung, dass die frühere Tätigkeit der Bewerber bei den Gemeinschaften als Hilfskräfte (auch in Positionen, die nicht mit den für die Niederlassung aufgeführten Positionen in Zusammenhang standen) bei der Berechnung des Abschlusses der sechsmonatigen Probezeit berücksichtigt werden konnte.

Die Beschwerdeführer hatten jedoch keine Erfahrung als Hilfskräfte und ihre Probezeit war bis zum 2. März 2004 nicht abgeschlossen. Trotz der Zusicherungen, die sie erhalten hatten, wurden die Stellen der Beschwerdeführer nicht für das Niederlassungsverfahren aufgeführt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer waren die Anforderungen an das Dienstalter im Niederlassungsverfahren ungerecht, da sie dazu geführt hätten, dass Bedienstete auf Zeit, die unter denselben Bedingungen eingestellt worden seien, nicht alle die gleiche Möglichkeit hätten, als ständige Beamte eingestellt zu werden.

Der Beschwerdeführer beantragte eine weitere Stelle (KOM/R/067/04), für die ein Jahr Dienstalter als Statutsbediensteter bei den Gemeinschaften erforderlich war (3). Sein Antrag wurde abgelehnt. Am 29. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. In seiner Beschwerde focht er die Entscheidung der GFS an, seinen Antrag auf die in COM/R/067/04 ausgeschriebene Stelle nicht anzunehmen. Darüber hinaus beantragte er, seine derzeitige (vorübergehende) Stelle für das Niederlassungsverfahren aufzuführen. Am 27. September 2004 wurde seine Beschwerde zurückgewiesen.

Im April 2004, kurz vor Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004, wurden die Fünfjahresverträge der Beschwerdeführer als Bedienstete auf Zeit von der Kommission zu unbefristeten Verträgen geändert.

Am 3. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Da seine Behauptungen und Behauptungen denen anderer Beschwerdeführer in den Fällen 2079/2005/MHZ, 2274/2005/MHZ, 2275/2005/MHZ, 2276/2005/MHZ, 2349/2005/(OV)MHZ, 2354/2005/MHZ, 2666/2005/(BB)MHZ und 3685/2005/(BU)MHZ ähnelten, beschloss der Bürgerbeauftragte, eine gemeinsame Untersuchung durchzuführen.

Der Bürgerbeauftragte ermittelte die folgenden Behauptungen und Behauptungen in den Beschwerden:

  1. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Kommission gegen die Zusicherungen verstoßen habe, die sie ihnen hinsichtlich ihrer Aussichten auf Dauerbedienstete gegeben habe, und dass sie auf der Grundlage dieser Zusicherungen ihre Stellen angenommen hätten.
  2. Die Beschwerdeführer machten ferner geltend, dass die Kommission die Dienstaltersanforderungen im Niederlassungsverfahren in unlauterer Weise angewandt habe und dass infolgedessen Bedienstete auf Zeit, die unter denselben Bedingungen eingestellt worden seien, nicht die gleiche Möglichkeit hätten, als Beamte eingestellt zu werden.
  3. Sie forderten die Kommission auf, ein internes Auswahlverfahren für ihre Einstellung als Beamte einzuleiten.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerdeführer wurden gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bedienstete auf Zeit eingestellt. Ihre Verträge wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Am 19. Februar 2004 veröffentlichte die Kommission mehrere Bekanntmachungen interner Auswahlverfahren "auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen", um bestimmte Bedienstete auf Zeit zu Beamten auf Zeit zu machen. Keines der veröffentlichten Auswahlverfahren entsprach den von den Beschwerdeführern besetzten Stellen. Im April 2004 wurden die befristeten Arbeitsverträge der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit verlängert.

Nach ständiger Rechtsprechung (Rechtssache T-214/99, Carrasco Benitez/Kommission (4)) kann die Kommission eine Mindestdienstzeit vorschreiben, bevor das Niederlassungsverfahren auf Zeitbedienstete angewandt werden kann. Sie kann daher verlangen, dass Bedienstete auf Zeit über mindestens sechs Monate Erfahrung als Statutsbedienstete verfügen.

Bestimmte Bedienstete auf Probe wurden tatsächlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Diese Bediensteten hatten jedoch zuvor als Hilfskräfte mit der Kommission zusammengearbeitet und somit das Mindestdienstalter von sechs Monaten erfüllt. Bei den meisten Stellen, auf die das Niederlassungsverfahren Anwendung fand, betrug die Mindestzeit als Statutsbediensteter deutlich mehr als sechs Monate. Nach Ansicht der Kommission "berücksichtigte sie" die Art der Stelle ". Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass "der Wunsch, Personen, die ihre Eignung für die betreffenden Stellen bereits bewiesen haben, zu behalten, der Grund dafür ist, die Erfahrung als Hilfskraft zu berücksichtigen, auch wenn ihre Erfahrung in anderen Funktionen innerhalb der Gemeinschaften als der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des internen Auswahlverfahrens ausgeübten erworben wurde." Die Kommission wies auch darauf hin, dass der Begriff "Bedienstete auf Zeit" für Beamte auf Probe und ständige Beamte, Bedienstete auf Zeit und Hilfskräfte gilt. Die Kommission verwies auf die verbundenen Rechtssachen T-40/96 und T-55/96, Kerros und Kohn Berge/Kommission (5) (in denen das Gericht festgestellt hat, dass alle Erfahrungen als Statutsbedienstete auf der erforderlichen Dienstaltersstufe zu berücksichtigen seien). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass nur Stellen, die von Bediensteten auf Zeit besetzt waren, die in früheren Auswahlrunden für Bedienstete auf Zeit erfolgreich waren und mehr als sechs Monate Dienstalter hatten (wobei ihre Arbeitszeiten als Hilfskräfte berücksichtigt wurden), zur Teilnahme an den internen Auswahlverfahren berechtigt waren. Es habe keine Diskriminierung gegeben, da alle Bediensteten auf Zeit, die sich in derselben Situation befänden, gleich behandelt worden seien.

Selbst wenn ein Referatsleiter einige der Beschwerdeführer zu der Annahme veranlasst hätte, dass sie vom Niederlassungsverfahren profitieren könnten, könnten solche Bemerkungen für die Kommission nicht bindend sein. Der Referatsleiter war nicht befugt, solche Zusicherungen zu geben. Die Kommission wies darauf hin, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht auf " Hoffnungen beruhen kann, die von einer Person geäußert wurden, die dazu nicht befugt war. " Schließlich wies die Kommission darauf hin, dass "die Schwierigkeit sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die Kommission, die Art und den Inhalt solcher Bemerkungen 18 Monate später festzustellen, zugegeben werden muss."Die Kommission erklärte, dass den Beschwerdeführern von den Instituten der GFS in Ispra solche Zusicherungen nicht gegeben wurden.

Zur Rüge führte die Kommission aus, dass es seit dem Inkrafttreten des neuen Statuts nicht mehr möglich sei, interne Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit durchzuführen, deren Verträge nach Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen worden seien. Die Kommission wies darauf hin, dass es für die Ernennung zum Beamten auf Probe zunächst erforderlich sei, ein Auswahlverfahren bestanden zu haben. Die Beschwerdeführer haben kein Auswahlverfahren bestanden. Daher können sie nach dem Statut nicht zu Beamten ernannt werden. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass der Status eines Bediensteten auf Zeit keinen automatischen Anspruch auf Ernennung zum Beamten begründe. Die Kommission erklärte ferner, dass sie den Bediensteten auf Zeit, die nicht in den Genuss des Niederlassungsverfahrens kommen könnten (d. h. den Bediensteten auf Zeit, die am 2. März 2004 einen Fünfjahresvertrag mit einem Dienstalter von weniger als sechs Monaten bei den Gemeinschaften hatten), einen unbefristeten Vertrag über Bedienstete auf Zeit angeboten habe. Diese Angebote wurden vor Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 unterbreitet. Diese Verträge sind nach Ansicht der Kommission nach wie vor nach dem neuen Statut gültig. Nach Art. 4 der Übergangsmaßnahmen für Beamte, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, bleiben die Verträge mit Bediensteten auf Zeit, auf die Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung findet und die vor dem 1. Mai 2004 auf unbestimmte Zeit eingestellt wurden, unverändert.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer keine Diskriminierung oder Missstände in der Verwaltungstätigkeit vorlagen. Die Kommission stellte fest, dass sie die ursprünglichen Fünfjahresverträge der Beschwerdeführer in unbefristete Verträge umwandelte. Er stellte fest, dass diese Möglichkeit im Rahmen des neuen Statuts nicht mehr besteht. Darüber hinaus bedeutet das Inkrafttreten des neuen Statuts, dass es nicht mehr möglich ist, interne Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit durchzuführen, deren Verträge gemäß Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen wurden.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Erstens erklärte der Beschwerdeführer, er unterstütze die Stellungnahmen, die dem Bürgerbeauftragten von seinen Kollegen übermittelt wurden, die auch Beschwerdeführer in der gemeinsamen Untersuchung waren (in Fällen: 2079/2005/MHZ, 2349/2005/(OV)MHZ und 2354/2005/MHZ).

Darüber hinaus erklärt er, dass die Mitarbeiter des Personals (GFS B1) den Beschwerdeführer und seine Kollegen davon überzeugt hätten, dass sie, selbst wenn sie nach dem 1. September 2003 eingestellt worden wären, zu einem späteren Zeitpunkt unter den gleichen Bedingungen wie die anderen Bewerber des gleichen Auswahlverfahrens (KOM/R/A/01/2000) eingerichtet würden. (Diese anderen Bewerber haben am 19. Februar 2004 das Niederlassungsverfahren in Anspruch genommen.)

Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass am 14. Dezember 2005 während des JRC-Direktorentreffens und infolge der Beschwerden an den Bürgerbeauftragten festgestellt wurde, dass "die Direktoren gebeten wurden, mit den Referatsleitern zu sprechen und um ihre Hilfe zu bitten, um sicherzustellen, dass niemand als autorisierte Mitarbeiter in den MSUs solche Verwaltungsangelegenheiten mit den Kandidaten besprechen".

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer in ihrer derzeitigen Situation als Bedienstete auf Zeit mit unbefristetem Vertrag nicht die gleichen Aussichten auf Laufbahnentwicklung haben wie Beamte (in Bezug auf Beförderung, interne Mobilität und einige soziale Rechte wie die Dauer des unbezahlten Urlaubs aus persönlichen Gründen). In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass die Kommission dieses Problem offenbar anerkenne und nach Übergangslösungen suche, um die Situation der Beschwerdeführer zu verbessern, wie z. B. die vorgeschlagene Einrichtung eines „Berufslaufbahnsystems für Bedienstete auf Zeit mit unbefristetem Vertrag“. Der Beschwerdeführer hielt einen solchen Vorschlag für "fragil".

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es entgegen der Auffassung der Kommission und im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach dem neuen Statut möglich sei, interne Auswahlverfahren für Forschungsbedienstete auf Zeit durchzuführen. In diesem Zusammenhang zitierte er Artikel 29 des neuen Statuts und insbesondere dessen Nummer 2 letzter Satz, in dem es heißt: „Ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren kann (...) in Ausnahmefällen auch für die Einstellung auf Stellen, die besondere Qualifikationen erfordern, angenommen werden.“

Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführer erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hätten, das einem "klassischen" Auswahlverfahren entspreche.

Schließlich wies er darauf hin, dass das Sechsmonatsdienstalter vernünftigerweise nicht mit den Anforderungen der fraglichen Stellen in Verbindung gebracht werden könne. Die Kommission hat selbst anerkannt, dass die Dauer des Dienstalters, die im fraglichen Niederlassungsverfahren angewandt wurde, mit dem Dienstalter der Personen zusammenhängt, die diese Stellen zum maßgeblichen Zeitpunkt innehatten . Daher waren die Bedingungen für den Zugang zu den Auswahlverfahren nicht für alle Bewerber gleich.

Weitere Anfragen

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Bemerkungen der Beschwerdeführer schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.

Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 30. Januar 2006

Am 30. Januar 2006 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Kommission Kopien der Bemerkungen, die er bis zu diesem Zeitpunkt von den Beschwerdeführern im Rahmen der gemeinsamen Untersuchung erhalten hatte. Außerdem bittet er die Kommission, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren im Zusammenhang mit dem Niederlassungsverfahren unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Anforderungen an das Dienstalter als Statutsbediensteter. In einigen Fällen betrug die Anforderung sechs Monate, in anderen waren es sieben, acht oder neun Monate. Was waren die Gründe für diese Anforderungen und für die relativ kleinen Unterschiede zwischen ihnen?
  2. Warum enthielt die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/R/106/04 eine dreimonatige Dienstaltersanforderung? (Der Bürgerbeauftragte hat eine Kopie der betreffenden Bekanntmachung beigefügt.)
  3. Werden die Stellen, die die Beschwerdeführer derzeit besetzen, im Stellenplan als Dauerplanstellen oder Planstellen auf Zeit ausgewiesen?
  4. Wenn Frage 3 dahin zu beantworten ist, dass es sich um Dauerplanstellen handelt, könnte die Kommission erwägen, ein weiteres Niederlassungsverfahren zu organisieren, von dem die Beschwerdeführer profitieren könnten?
Antwort der Kommission vom 3. April 2006

Zur ersten Frage führte die Kommission aus: i) die Dienstaltersanforderungen der Art der Planstellen entsprachen und entsprechend den dienstlichen Interessen festgelegt wurden; und ii) die Kommission verfügt bei der Festlegung dieser Anforderungen über einen weiten Ermessensspielraum. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass die Bewährungsfrist für Bedienstete auf Zeit nach dem alten Statut sechs Monate betrage und daher das Dienstalterserfordernis bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit nicht kürzer sein könne als ihre Bewährungszeit. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens am 19. Februar 2004 veröffentlicht worden seien.

In Bezug auf die zweite Frage antwortete die Kommission zusammenfassend, dass das vom Bürgerbeauftragten vorgelegte Dokument nicht der Realität entspreche. Die Kommission erklärte, sie frage sich, wie ihr die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, wie sie dem Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 30. Januar 2006 beigefügt sei, mitgeteilt worden sei. Die Kommission fügte ihrer Antwort ein Dokument mit dem Titel "Wettbewerbsmitteilung COM/R/106/04" bei und erklärte, dass dies in Wirklichkeit das Dokument sei, das veröffentlicht worden sei. (Dieses Dokument zeigte, dass es nur eine vierjährige Dienstaltersanforderung gab.) Die Kommission erklärte auch, dass sie überprüft habe, dass der erfolgreiche Bewerber in diesem Auswahlverfahren tatsächlich vier Jahre Dienstalter hatte.

Zur dritten Frage führte die Kommission aus, dass die Stellen der Beschwerdeführer im Stellenplan als Dauerplanstellen ausgewiesen worden seien.

Zur vierten Frage führte die Kommission aus, sie habe mit den Beschwerdeführern unbefristete Verträge geschlossen (deren frühere Verträge eine Laufzeit von fünf Jahren hatten). Außerdem habe das Inkrafttreten des neuen Statuts zur Folge, dass es nicht mehr möglich sei, interne Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit durchzuführen, deren Verträge nach Art. 2 Buchst. d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen worden seien, und dass nur Bedienstete auf Zeit, deren Verträge nach Art. 2 Buchst. c der genannten Bedingungen geschlossen worden seien, in den Genuss des Niederlassungsverfahrens kommen könnten. Daher stellte die Kommission fest, dass die Beschwerdeführer, wie sie es wünschten, an externen allgemeinen Auswahlverfahren teilnehmen und im Erfolgsfall Beamte werden könnten.

Telefonischer Kontakt mit der Beschwerdeführerin in der Sache 2079/2005/MHZ am 11. April 2006 und ihre E-Mails vom 12. und 13. April 2006

Am 11. April 2006 riefen die Dienststellen des Bürgerbeauftragten den Beschwerdeführer in der Sache 2079/2005/MHZ an, um die Frage des PDF (das unter anderem die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/R/106/04 enthielt) zu klären, das der Beschwerdeführer in der Sache 2079/2005/MHZ dem Bürgerbeauftragten am 12. Januar 2006 übermittelt hatte.

Der Beschwerdeführer in der Sache 2079/2005/MHZ bestätigte, dass diese PDF-Datei am 19. Februar 2004 im Intranet der Kommission veröffentlicht worden sei und offenbar am Vortag erstellt worden sei. Sie sagte auch, dass das Gründungsverfahren mit unglaublicher Eile vorbereitet worden sei und dass es sehr wahrscheinlich sei, dass die Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens in diesem PDF viele Fehler aufwiesen (es wurden etwa 300 Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens gleichzeitig veröffentlicht). Sie weist ferner darauf hin, dass das Datum der Veröffentlichung sehr nahe an dem Stichtag für diese Auswahlverfahren liege.

Am 12. April 2006 sandte die Beschwerdeführerin in der Sache 2079/2005/MHZ eine E-Mail an den Bürgerbeauftragten, der sie das Dokument „Avis des vacances d'emploi et de concours internes sur titres jumelés“(im Folgenden „Avis“) beifügte, das zusammen mit dem oben genannten PDF veröffentlicht worden war. In dem Dokument, das sich auf die offenen Stellen vom 19. Februar 2004 bezog, wurde als Frist für die Registrierung der Bewerber der 5. März 2004 genannt. Am 13. April 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine gedruckte Kopie der HTML-Seite der Intranet-Website der Kommission zu demselben Dokument. Nach diesem Dokument endete die Frist für die Registrierung der Bewerber am 2. März 2004.

Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission vom 28. April 2006

Nach Prüfung der Antwort der Kommission vom 3. April 2006 und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen beschloss der Bürgerbeauftragte, sich erneut an die Kommission zu wenden.

In Bezug auf die Avis nahm der Bürgerbeauftragte aus der Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass er über die Quelle der Informationen des Bürgerbeauftragten zur Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/R/106/04 informiert werden möchte, die dem Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 30. Januar 2006 beigefügt war. Daraufhin teilte die Bürgerbeauftragte der Kommission mit, dass die Avis und das ihr beigefügte PDF mit allen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren des betreffenden Niederlassungsverfahrens (einschließlich COM/R/106/04) von einem der Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragte weitergeleitet worden seien. Der Bürgerbeauftragte dankte der Kommission auch für die Übermittlung einer weiteren Fassung des Avis und der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (COM/R/106/04). Nach einem sorgfältigen Vergleich der beiden Fassungen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es sich bei dem von der Kommission übermittelten Dokument offenbar um eine korrigierte Fassung der vom Beschwerdeführer übermittelten Originalfassung der Avis handeln könnte. Er wies ferner darauf hin, dass die von der Kommission übermittelten Avis offenbar am 1. März 2004 erstellt worden seien, während die Avis und das oben genannte vom Beschwerdeführer übermittelte PDF am 19. Februar 2004 bzw. am 18. Februar 2004 erstellt worden seien (6). Der Bürgerbeauftragte bat daher um Klarstellung in Bezug auf die offensichtliche Diskrepanz zwischen den beiden Versionen der Avis und den Zeitpunkten, zu denen sie erstellt wurden.

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Beschwerdeführer als Beamte auszuweisen, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme und auch in ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen der Auffassung war, dass das neue Statut eine absolute Sperre für die Durchführung interner Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit vorsehe, mit Ausnahme derjenigen, deren Verträge gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen wurden. Der Bürgerbeauftragte wies jedoch darauf hin, dass er aufgrund von Informationen, die er informell in interinstitutionellen Sitzungen, an denen seine Dienststellen teilnahmen, ausgetauscht habe, verstehe, dass die Auffassung der Kommission möglicherweise nicht von anderen Organen geteilt werde, die in diesem Zusammenhang auf Folgendes verwiesen hätten: i) Artikel 29.1 des Statuts, der es den Organen grundsätzlich ermöglicht, interne Auswahlverfahren durchzuführen; und ii) Artikel 29.2 des Statuts, der eine weitere Möglichkeit für die Einstellung von Stellen bietet, die besondere Qualifikationen erfordern. Der Bürgerbeauftragte fragte daher, ob die Kommission ihm mitteilen könne, ob ihre Generaldirektion Personal und Verwaltung sich im Falle der Beschwerdeführer zur möglichen Anwendung dieser Bestimmungen geäußert habe.

In Bezug auf den allgemeinen Kontext, aus dem die Beschwerden hervorgingen, erklärte der Bürgerbeauftragte, dass er sich bei sorgfältiger Prüfung der Beschwerden der gemeinsamen Untersuchung Sorgen über den allgemeinen Kontext mache, in dem sie entstanden seien. Nach Prüfung einer Reihe von Ausschreibungen für das betreffende Niederlassungsverfahren, wie sie im PDF der Kommission enthalten sind, stellte er fest, dass für die Stellen wissenschaftlicher Beamter derselben Besoldungsgruppe A8/A5 sehr unterschiedliche Anforderungen an die Dienstaltersbedingungen innerhalb der Gemeinschaften bestünden, wie sechs, acht, neun und zehn Monate und ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben und sechzehn Jahre. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass andere in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren festgelegte Anforderungen, z. B. in Bezug auf Berufserfahrung, Ausbildung und Sprachkenntnisse, den Eindruck erwecken könnten, dass sie auf den Profilen der Personen beruhten, die damals die entsprechenden Stellen innehatten. Der Bürgerbeauftragte äußerte daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen seine Ungewissheit darüber, welche dienstlichen Interessen vernünftigerweise so verstanden werden könnten, dass sie die Veröffentlichung von etwa 300 verschiedenen Auswahlverfahren mit so radikal unterschiedlichen Zulassungsbedingungen durch die Kommission rechtfertigten, oder ob es sogar eine klare Rechtsgrundlage für das gab, was eine allgemeine Politik gewesen sein könnte, um als Beamte Personen zu etablieren, die dann die entsprechenden Stellen innehatten. Er wies darauf hin, dass seine Bedenken in Bezug auf die oben genannten Punkte durch die Tatsache, dass die Kommission keine zufriedenstellende Erklärung oder Begründung für die Behandlung der Beschwerdeführer in dem allgemeinen Kontext, der zu den Beschwerden geführt habe, geliefert habe, besonders akut seien.

Antwort der Kommission vom 6. Juli 2006

Die Antwort der Kommission auf das Schreiben des Bürgerbeauftragten vom 28. April 2006 umfasste ein von Kommissionsmitglied Potočnik unterzeichnetes Schreiben an den Bürgerbeauftragten und separate Anmerkungen unter der Überschrift „Antwort der Kommission an den Bürgerbeauftragten“.

In seinem Schreiben verwies der Kommissar auf ein kürzlich stattgefundenes Treffen mit dem Bürgerbeauftragten (7). Der Kommissar erklärte, dass er sich die Fälle der gemeinsamen Untersuchung genau ansehe, aber er sehe keine Möglichkeit für eine Bewegung in Bezug auf die Beschwerdeführer, da dies die Politik der Organisation von Wettbewerben untergraben könnte, um den spezifischen Bedürfnissen des Dienstes und nicht den Bedürfnissen des Einzelnen gerecht zu werden. Außerdem müsse ein systematischer und kohärenter Einstellungsansatz sichergestellt werden, der den spezifischen Bedürfnissen der GFS als Gruppierung von Forschungsinstituten in vollem Umfang gerecht werde. Der Generaldirektor wird die bisherige Praxis eingehend prüfen und etwaige Lehren aus diesen Auswahlverfahren in künftige Auswahlverfahren einfließen lassen.

In den gesonderten Stellungnahmen wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten übermittelte Fassung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens COM/R/106/04 nicht korrekt sei. Die Bekanntmachung wurde ursprünglich am 19. Februar 2004 veröffentlicht. Aufgrund eines Fehlers hinsichtlich des Dienstalters wurde die berichtigte Fassung am 1. März 2004 erstellt und am 3. März 2004 zur Veröffentlichung an die zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt.

Die Kommission stimmte zu, dass interne Auswahlverfahren nach dem neuen Statut durchgeführt werden können und dass sie allen Beamten und Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 des Statuts offenstehen können. Dieser Artikel verpflichtet die Organe jedoch nicht zur Durchführung interner Auswahlverfahren. Nur das Europäische Parlament ist verpflichtet, alle fünf Jahre interne Auswahlverfahren für seine Bediensteten auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe c durchzuführen.

Die Kommission hält es jedoch derzeit nicht für angebracht, interne Auswahlverfahren durchzuführen, zumal der Zweck solcher Auswahlverfahren darin besteht, den sich daraus ergebenden Personalbedarf zu decken. Nach mehreren allgemeinen Auswahlverfahren im Forschungsbereich verfügt die Kommission derzeit über Reservelisten mit mehr als 150 Personen für die Funktionsgruppe AD. Die Kommission wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, an diesen Auswahlverfahren teilzunehmen. Die Kommission betonte ferner, dass die Verträge aller Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit verlängert worden seien, obwohl ihre Probezeit nicht abgeschlossen worden sei.

Zur Frage, ob die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren im Rahmen des Niederlassungsverfahrens den Eindruck erweckten, dass sie auf den Profilen der Personen beruhten, die die Stellen im Jahr 2004 innehatten, führte die Kommission aus, dass jede Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine Stellenbeschreibung enthalte, die den Erfordernissen des Dienstes und den Anforderungen der Einrichtungen im Bereich der Forschung entspreche. Darüber hinaus erschien es im Falle von Ausschreibungen für A4-, A5- oder A6-Stellen (ohne Führungsaufgaben) angemessen, mehrere Jahre einschlägige Berufserfahrung zu verlangen. Die Kommission fügte hinzu, dass es zwar keinen systematischen Ansatz für die Festlegung von Einstellungskriterien gebe, diese Kriterien jedoch von Fall zu Fall festgelegt und an die Erfordernisse des Dienstes angepasst worden seien.

Die Hauptniederlassung in der Generaldirektion Forschung, auf die sich die Beschwerden beziehen, fand 2004 statt, was einer spezifischen Politik zuwiderlief (SEK(2001)1869)(8). Es gab keine Pläne für eine weitere solche Übung. Die Kommission könnte jedoch die Durchführung interner Auswahlverfahren von Fall zu Fall planen, obwohl solche Auswahlverfahren nicht auf Antrag des Bediensteten auf Zeit, sondern ausschließlich auf der Grundlage der dienstlichen Anforderungen durchgeführt würden. In einem solchen Fall würde das Verfahren vom zuständigen Generaldirektor unter Einhaltung spezifischer Kriterien überwacht.

Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort der Kommission vom 6. Juli 2006

Erstens verwies der Beschwerdeführer auf die Auffassung der Kommission, dass „[sie] die Durchführung interner Auswahlverfahren von Fall zu Fall planen [könnte], obwohl solche Auswahlverfahren nicht auf Antrag der Bediensteten auf Zeit, sondern ausschließlich auf der Grundlage der Anforderungen des Dienstes durchgeführt würden“(Hervorhebung im Original). Er wies daher darauf hin, dass das gesamte Niederlassungsverfahren eingeleitet worden sei, weil die Kommission es im dienstlichen Interesse für erforderlich gehalten habe, die Laufbahngruppe der Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag von fünf Jahren oder unbefristeter Dauer auslaufen zu lassen und sie als Beamte einzustellen (gemäß Sec/2001)1869). Die Kommission stellte jedoch weiterhin Bedienstete auf Zeit ein, obwohl sie wusste, dass sie nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden konnten.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei es auch nicht glaubhaft, dass das Niederlassungsverfahren nicht ad personam durchgeführt worden sei. Er führte in diesem Zusammenhang das Beispiel eines internen Auswahlverfahrens an, bei dem gleichzeitig Kenntnisse der griechischen Sprache und ein Mindestdienstalter von zehn Monaten bei den Gemeinschaften erforderlich seien.

Zweitens verwies der Beschwerdeführer auf die Veröffentlichung der internen Auswahlverfahren des Niederlassungsverfahrens. Er wies darauf hin, dass die Kommission die Bekanntmachungen für die Veröffentlichung zwei Tage vor dem Schlusstermin der Auswahlverfahren übermittelt habe, was allein zeige, dass das Verfahren nicht schwerwiegend sei.

Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass die Kommission zwar zu erkennen schien, dass sie Fehler begangen hatte und dass solche Fehler ermittelt werden sollten, um in Zukunft nicht wiedergegeben zu werden, sie jedoch keine Lösung vorschlug, um die Situation der Opfer dieser Fehler zu verbessern.

DER BESCHLUSS

1 Vorbemerkung

1.1 Der Bürgerbeauftragte erhielt insgesamt neun Beschwerden (9) gegen die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission (im Folgenden "GFS") über das Verfahren zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit als ständige Beamte in verschiedenen Instituten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission (Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit, Institut für den Schutz und die Sicherheit der Bürger und Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz in Ispra und Institut für Referenzmaterialien und Messungen in Geel). Das Verfahren wurde am 19. Februar 2004 angekündigt.

1.2 Da die in den Beschwerden enthaltenen Behauptungen und Behauptungen in engem Zusammenhang zu stehen schienen, beschloss der Bürgerbeauftragte, eine gemeinsame Untersuchung durchzuführen.

2 Zur behaupteten Verletzung von Zusicherungen

2.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Kommission gegen die Zusicherungen verstoßen habe, die sie ihnen hinsichtlich ihrer Aussichten auf Dauerbedienstete gegeben habe, und dass sie auf der Grundlage dieser Annahmen ihre Stellen angenommen hätten.

Den Beschwerdeführern zufolge erhielten sie (zu verschiedenen Zeiten und in unterschiedlicher Form) Zusicherungen, dass sie am Verfahren zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit bei der GFS teilnehmen dürften, um vor Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 Beamte auf Dauer zu werden. Einige Beschwerdeführer (10) verwiesen insbesondere auf ihre Einstellungsgespräche und erklärten, dass der Leiter des Referats Managementunterstützung des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen der GFS, der Mitglied des Prüfungsausschusses sei, sie in Anwesenheit anderer Mitglieder des Ausschusses darüber informiert habe, dass sie, sofern ihre Verträge bis zum 31. Oktober 2003 unterzeichnet würden, am Niederlassungsverfahren für Bedienstete auf Zeit in der GFS teilnehmen dürften. Den Beschwerdeführern zufolge trafen sie aufgrund der gegebenen Zusicherungen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Arbeitsplätze, die sie zu diesem Zeitpunkt hatten, zu verlassen, um die Verträge mit der Kommission unterzeichnen zu können.

2.2 Die Kommission räumt zusammenfassend nicht ein, dass die Beschwerdeführer Zusicherungen erhalten haben, die zu festen Erwartungen geführt haben könnten, dass sie vom Niederlassungsverfahren profitieren würden.

Erstens macht die Kommission geltend, dass, selbst wenn ein Referatsleiter einige der Beschwerdeführer zu der Annahme veranlasst hätte, dass sie unverzüglich festgestellt werden könnten, solche Bemerkungen für die Kommission nicht bindend gewesen seien, da die Person, die diese Bemerkungen angeblich gemacht habe, nicht dazu befugt gewesen sei.

Zweitens sei es für die Beschwerdeführer und die Kommission mehr als 18 Monate nach dem Sachverhalt schwierig, Art und Dauer dieser Bemerkungen festzustellen.

2.3 In Bezug auf das Argument der Kommission, dass ein Referatsleiter keine befugte Person sei, Zusicherungen abzugeben, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Person, bei der die Beschwerdeführer ausdrücklich festgestellt haben, dass sie solche Zusicherungen abgegeben hat, der Leiter des Referats Managementunterstützung des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen der GFS war. Der Bürgerbeauftragte versteht es nicht, dass die Kommission geltend macht, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich eines solchen Referatsleiters falle, Personen, die im Begriff seien oder kürzlich eingestellt worden seien, über ihre beruflichen Perspektiven und die diesbezüglichen Absichten der GFS zu informieren.

2.4 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zeigen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beweise und Argumente jedoch weder, dass sie die ihnen gegenüber abgegebenen Erklärungen als verbindliche Verpflichtung der Kommission, sie als Beamte auszuweisen, angesehen hätten, noch, dass sie vernünftigerweise hätten annehmen können.

2.5 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diese Behauptung keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind.

3 Der Vorwurf der Ungerechtigkeit

3.1 Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Kommission die Dienstaltersanforderungen im Niederlassungsverfahren ungerechterweise angewandt habe und dass daher Bedienstete auf Zeit, die unter den gleichen Bedingungen eingestellt worden seien, nicht die gleiche Möglichkeit hätten, als Beamte eingestellt zu werden.

Zur Stützung ihrer Behauptung wiesen die Beschwerdeführer zusammenfassend darauf hin, dass die Mindestanforderung von sechs Monaten Dienstalter bei den Gemeinschaften als Statutsbedienstete zu einer Situation geführt habe, in der Bedienstete auf Zeit, die unter denselben Bedingungen eingestellt worden seien, nicht alle die gleiche Möglichkeit hätten, als Beamte eingestellt zu werden.

3.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass sie als Voraussetzung für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit eine Mindestdienstzeit bei den Gemeinschaften vorschreiben könne, und verwies auf die Rechtssache T-214/99, Carrasco Benitez/Kommission. Darüber hinaus musste die Erfahrung als Statutsbediensteter auf der erforderlichen Dienstaltersstufe berücksichtigt werden (verbundene Rechtssachen T-40/96 und T-55/96, Kerros und Kohn Berge/Kommission). Es habe keine Diskriminierung gegeben, da alle Bediensteten auf Zeit, die sich in derselben Situation befänden, gleich behandelt worden seien.

Als Reaktion auf weitere Untersuchungen fügte die Kommission hinzu, dass sie das Dienstalterserfordernis von sechs Monaten festgelegt habe, da es ihrer Ansicht nach nicht kürzer sein könne als die Probezeit, die bei Bediensteten auf Zeit, die unter den gleichen Bedingungen wie die Beschwerdeführer eingestellt würden, sechs Monate betragen könne. Die Kommission machte ferner geltend, dass sie bei der Festlegung der Anforderungen an die Auswahlverfahren über einen Ermessensspielraum verfüge und dass die Dauer des Dienstalters für jede Bekanntmachung des Auswahlverfahrens im Einklang mit dem dienstlichen Interesse festgelegt worden sei.

3.3 Der Bürgerbeauftragte hält es für nützlich, bei der Prüfung des vorliegenden Vorwurfs zunächst die spezifische Frage der sechsmonatigen Mindestanforderung des Dienstalters und ihrer Anwendung auf die Beschwerdeführer zu prüfen und anschließend die am 19. Februar 2004 veröffentlichten Regelungen für das Niederlassungsverfahren allgemeiner zu prüfen.

Behandlung der Beschwerdeführer

3.4 Sie habe alle Bediensteten auf Zeit, die sich in derselben Situation befänden, gleich behandelt, da nur diejenigen, die das Mindestkriterium des Dienstalters von sechs Monaten bei den Gemeinschaften erfüllten, als Statutsbedienstete teilnahmeberechtigt seien.

3.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführer waren, wenn ihre Umstände mit denen der Zeitbediensteten verglichen würden, die auf der Grundlage des sechsmonatigen Dienstalterskriteriums ermittelt worden seien, alle im selben Auswahlverfahren erfolgreich, wurden ungefähr zur gleichen Zeit aus derselben Reserveliste in die gleiche Besoldungsgruppe A8 eingestellt und schließlich hatten sie alle die gleichen Fünfjahresverträge.

3.6 Der Bürgerbeauftragte stellt zunächst fest, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente zur Stützung des Vorwurfs der Missbräuchlichkeit im Wesentlichen den Grundsatz der Gleichbehandlung betreffen. In diesem Zusammenhang erinnert der Bürgerbeauftragte an die ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt wird, wenn zwei Kategorien von Personen, deren rechtliche und tatsächliche Umstände keine wesentlichen Unterschiede erkennen lassen, unterschiedlich behandelt werden (11).

3.7 In Bezug auf den vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Beschwerdeführer bis zum 2. (oder 5.) März 2004 kein sechsmonatiges Dienstalter bei den Gemeinschaften als Statutsbedienstete hatten, wie dies in den einschlägigen Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens gefordert wurde, und ist daher der Ansicht, dass die tatsächlichen Umstände der Beschwerdeführer tatsächlich nicht mit denen der Zeitbediensteten übereinstimmten, die zu diesem Zeitpunkt das Kriterium des sechsmonatigen Dienstalters erfüllten.

3.8 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Anwendung einer Mindestanforderung von sechs Monaten Dienstalter bei den Gemeinschaften als Statutsbedienstete durch die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Die Beschwerdeführer haben auch keine anderen Argumente vorgebracht, die belegen, dass die Kommission sie in dieser Hinsicht ungerecht behandelt hat.

Das Niederlassungsverfahren im Allgemeinen

3.9 Der Bürgerbeauftragte teilte der Kommission mit, dass er sich bei sorgfältiger Prüfung der Beschwerden über die gemeinsame Untersuchung Sorgen über den allgemeinen Kontext mache, in dem sie entstanden seien. Der Bürgerbeauftragte teilte der Kommission insbesondere mit, dass er nach Prüfung einiger Ausschreibungen für das betreffende Niederlassungsverfahren festgestellt habe, dass für die Stellen wissenschaftlicher Beamter der gleichen Besoldungsgruppe A8/A5 sehr unterschiedliche Anforderungen an die Dienstaltersbedingungen innerhalb der Gemeinschaften bestünden, wie sechs, acht, neun und zehn Monate (12) und ein, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben und sechzehn Jahre. Darüber hinaus könnten andere Anforderungen, die in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren festgelegt sind, z. B. in Bezug auf Berufserfahrung, Ausbildung und Sprachkenntnisse, den Eindruck erwecken, dass sie auf den Profilen der Personen beruhten, die damals die entsprechenden Stellen besetzten. Der Bürgerbeauftragte äußerte daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen seine Ungewissheit darüber, welche dienstlichen Interessen vernünftigerweise so verstanden werden könnten, dass sie die Veröffentlichung von etwa 300 verschiedenen Auswahlverfahren mit so radikal unterschiedlichen Zulassungsbedingungen durch die Kommission rechtfertigten, oder ob es sogar eine klare Rechtsgrundlage für das gab, was eine allgemeine Politik gewesen sein könnte, um als Beamte Personen zu etablieren, die dann die entsprechenden Stellen innehatten.

3.10 In ihrer Erwiderung räumte die Kommission ein, dass das fragliche Niederlassungsverfahren gegen die spezifische Politik der Kommission (SEK(2001)1869) verstoße, und erklärte, dass es keine Pläne für eine weitere derartige Vorgehensweise gebe. Die Kommission räumte ferner ein, dass es keinen systematischen Ansatz für die Festlegung von Einstellungskriterien in dem betreffenden Verfahren gegeben habe. Nach Ansicht der Kommission wurden diese Kriterien jedoch von Fall zu Fall festgelegt und an die Erfordernisse des Dienstes angepasst.

Darüber hinaus teilte das zuständige Kommissionsmitglied dem Bürgerbeauftragten mit, dass der Generaldirektor die bisherige Praxis eingehend überprüfen und etwaige Lehren aus diesen Auswahlverfahren in künftige Auswahlverfahren einfließen lassen werde.

3.11 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission keine überzeugende Erklärung dafür vorgelegt hat, wie die Anforderungen des Dienstes die Art und Weise rechtfertigten, in der die fraglichen Auswahlverfahren organisiert wurden.

3.12 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Gericht erster Instanz den Begriff "Scheinwettbewerb"(13) verwendet hat, um sich auf ein Auswahlverfahren zu beziehen, bei dem der erfolgreiche Bewerber im Voraus benannt wird.

Der Bürgerbeauftragte bedauert, dass die Anforderungen der Auswahlverfahren, auf die sich die vorliegenden Beschwerden beziehen, so festgelegt wurden, dass sie den Eindruck erwecken konnten, dass die erfolgreichen Bewerber im Voraus bekannt waren und sich darüber hinaus für dieselbe Stellenkategorie so radikal unterschieden, dass sie willkürlich erscheinen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es Anscheinsbeweise für Missstände in der Verwaltungstätigkeit gibt. Daher hält es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, zu prüfen, ob dieser Anscheinsbeweis für Missstände in der Verwaltungstätigkeit i) allgemeine Auswirkungen und ii) Auswirkungen auf die Beschwerdeführer im Besonderen haben könnte.

3.13 In Bezug auf die möglichen allgemeinen Auswirkungen der oben genannten Anscheinsbeweise für Missstände in der Verwaltungstätigkeit nimmt der Bürgerbeauftragte die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, dass es keine Pläne für eine weitere derartige Übung gibt.

Darüber hinaus nimmt der Bürgerbeauftragte die im Schreiben von Kommissionsmitglied Potočnik an den Bürgerbeauftragten angekündigte Initiative zur Kenntnis und begrüßt sie, die bisherige Praxis der Einstellung in der GFS eingehend zu überprüfen und etwaige Lehren aus künftigen Auswahlverfahren zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird die Bürgerbeauftragte prüfen, ob es sinnvoll sein könnte, eine Initiativuntersuchung zur Verwaltung der Humanressourcen in der GFS einzuleiten. Im Folgenden wird daher eine weitere Bemerkung gemacht.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass im Rahmen der vorliegenden Beschwerden keine zusätzlichen Untersuchungen zu möglichen allgemeinen Auswirkungen der Art und Weise, wie die betreffenden Auswahlverfahren organisiert wurden, erforderlich sind.

3.14 Was die möglichen Auswirkungen der oben genannten Anscheinsbeweise für Missstände in der Verwaltungstätigkeit insbesondere für die Beschwerdeführer betrifft, wird sich der Bürgerbeauftragte in Teil 4 der Entscheidung mit diesem Aspekt der nachstehenden Beschwerden in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführer befassen.

4 Zum Antrag auf Durchführung eines internen Auswahlverfahrens

4.1 Die Beschwerdeführer forderten die Kommission auf, ein internes Auswahlverfahren für ihre Einstellung als Beamte einzuleiten.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer war das Verfahren, mit dem sie als Bedienstete auf Zeit eingestellt wurden, den Auswahlverfahren für Beamte gleichwertig, wenn nicht sogar identisch, und stellte damals die einzige Möglichkeit dar, Forschungspersonal einzustellen.

Darüber hinaus betonten die Beschwerdeführer, dass sie keine Aussicht auf eine Laufbahnentwicklung als Bedienstete auf Zeit hätten und dass sie nicht die gleichen Vorteile und Rechte wie Beamte hätten, obwohl sie dieselben Aufgaben wahrnähmen wie sie.

4.2 Die Kommission war zunächst der Auffassung, dass das neue Statut ein absolutes Hindernis für die Durchführung interner Auswahlverfahren für Bedienstete auf Zeit vorsehe, mit Ausnahme derjenigen, deren Verträge nach Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten geschlossen worden seien.

4.3 Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass er aufgrund von Informationen, die er informell in interinstitutionellen Sitzungen, an denen seine Dienststellen teilnahmen, übermittelt habe, verstehe, dass die Auffassung der Kommission nicht von anderen Organen geteilt werden dürfe, die sich in diesem Zusammenhang auf Folgendes bezogen hätten: i) Artikel 29.1 des Statuts, der es den Organen grundsätzlich ermöglicht, interne Auswahlverfahren durchzuführen; und ii) Artikel 29.2 des Statuts, der eine weitere Möglichkeit für die Einstellung von Stellen bietet, die besondere Qualifikationen erfordern.

4.4 Als Reaktion darauf stimmte die Kommission zu, dass interne Auswahlverfahren im Rahmen des neuen Statuts durchgeführt werden können und dass sie allen Beamten und Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 29.1 des Statuts offenstehen können.

Zusammenfassend hat die Kommission ausgeführt, dass es derzeit nicht angebracht sei, interne Auswahlverfahren durchzuführen, zumal der Zweck solcher Auswahlverfahren darin bestehe, den sich ergebenden Personalbedarf zu decken. Die Kommission könnte jedoch die Durchführung interner Auswahlverfahren von Fall zu Fall planen, obwohl solche Auswahlverfahren nicht auf Antrag des Bediensteten auf Zeit, sondern ausschließlich auf der Grundlage der dienstlichen Anforderungen durchgeführt würden. In einem solchen Fall würde das Verfahren vom zuständigen Generaldirektor unter Einhaltung der festgelegten Kriterien überwacht.

4.5 Der Bürgerbeauftragte begrüßt, dass die Kommission ihre ursprüngliche Auffassung geändert und mit dem Bürgerbeauftragten und anderen Institutionen vereinbart hat, dass die Organisation interner Auswahlverfahren für Forschungspersonal im Rahmen des neuen Statuts möglich ist.

4.6 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass der Bürgerbeauftragte, selbst wenn er seine Untersuchung fortsetzen sollte, und unter der Annahme, dass das Ergebnis die Feststellung sein könnte, dass die Organisation des betreffenden Niederlassungsverfahrens ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit war, weil es gegen die erklärte Politik der Kommission verstieß, oder sogar, dass es sich um "Schein"-Auswahlverfahren in dem Sinne handelte, dass der letztgenannte Begriff vom Gericht verwendet wurde, der Kommission offensichtlich nicht vorschlagen konnte, ein (ähnliches) Auswahlverfahren für die Einstellung der Beschwerdeführer zu organisieren. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer derzeit in einer schlechteren materiellen Lage befinden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn das betreffende Niederlassungsverfahren nicht organisiert worden wäre.

Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass durch die Verlängerung dieser Untersuchung in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführer kein zweckdienlicher Zweck erfüllt würde.

4.7 Der Bürgerbeauftragte weist jedoch darauf hin, dass nichts die Kommission daran hindert, künftige interne Wettbewerbe im Einklang mit den geltenden Vorschriften zu organisieren.

4.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens, an dem die Beschwerdeführer künftig teilnehmen könnten, offenbar nicht ausschließt, wenn dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist. Ein solcher künftiger Wettbewerb würde unter der Aufsicht des zuständigen Generaldirektors und unter Einhaltung der festgelegten Kriterien stattfinden.

In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung dessen, worauf die Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung mehrfach hingewiesen haben, nämlich dass das betreffende Niederlassungsverfahren auf die allgemeine Personalpolitik in der GFS zurückzuführen ist und dass die Bediensteten auf Zeit, die nicht zu diesem Verfahren zugelassen wurden, die einzigen Mitglieder des Forschungspersonals der GFS in dieser Kategorie sind, die unbefristete Dauerplanstellen besetzen und in der GFS verbleiben, wird der Bürgerbeauftragte im Folgenden eine weitere Bemerkung machen.

5 Schlussfolgerung

Aus den oben dargelegten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen zu den vorliegenden Beschwerden gerechtfertigt sind.

Der Bürgerbeauftragte schließt daher die Fälle ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

WEITERE BEMERKUNGEN

  1. Der Bürgerbeauftragte begrüßt die im Schreiben von Kommissionsmitglied Potočnik an den Bürgerbeauftragten angekündigte Initiative, die bisherige Praxis der Einstellung in der GFS eingehend zu überprüfen und etwaige Lehren aus künftigen Auswahlverfahren zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird die Bürgerbeauftragte prüfen, ob es sinnvoll sein könnte, eine Initiativuntersuchung zur Verwaltung der Humanressourcen in der GFS einzuleiten.
  2. Der Bürgerbeauftragte begrüßt die Erklärung der Kommission, dass sie von Fall zu Fall interne Auswahlverfahren organisieren kann, falls dies im dienstlichen Interesse erforderlich ist, und dass solche künftigen Auswahlverfahren unter der Aufsicht des zuständigen Generaldirektors gemäß den festgelegten Kriterien durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist die Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission den Status der Mitglieder des Forschungspersonals der GFS, die als Bedienstete auf Zeit unbefristete Stellen besetzen, sinnvoll überprüfen könnte.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Wird „Beschwerdeführer“ im Plural verwendet, wird in allen neun Fällen, die Gegenstand der gemeinsamen Untersuchung sind, auf die Beschwerdeführer verwiesen. „Der Beschwerdeführer“ im Singular wird verwendet, wenn Tatsachen oder Anmerkungen erwähnt werden, die für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall spezifisch sind.

(2) Die Beschwerdeführer in den Fällen 2274/2005/MHZ, 2275/2005/MHZ und 2276/2005/MHZ.

(3) Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich um diese Stelle beworben habe, um die Grundlage für einen Rechtsbehelf nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts zu schaffen.

(4) Rechtssache T-214/99, Carrasco Benitez/Kommission, Slg. ÖD 2000, IA-257 und II-1169.

(5) Verbundene Rechtssachen T-40/96 und T-55/96, Kerros und Kohn Berge/Kommission, Slg. ÖD 1997, IA-47; II-135.

(6) Beide Dokumente scheinen inhaltlich identisch zu sein, mit der Ausnahme, dass auf dem Kommissionsdokument der 5. März 2004 als Schlusstermin für die Auswahlverfahren gilt, während auf dem vom Beschwerdeführer übermittelten Dokument der 2. März 2004 als Schlusstermin für die Auswahlverfahren gilt. Die URL-Adresse beider Dokumente ist jedoch unterschiedlich: Das Dokument des Beschwerdeführers scheint am 26. Februar 2004 von der Intranet-Website, auf die über https://intracomm.cec.eu.int zugegriffen wird, gedruckt zu werden, während das Dokument der Kommission am 2. März 2004 von der Intranet-Website, auf die über http//:www.cc.cec zugegriffen wird, gedruckt zu werden scheint.

(7) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass sich das Schreiben des Kommissionsmitglieds auf das Treffen zwischen dem Bürgerbeauftragten und Kommissionsmitglied Poto čnik am 16. Mai 2006 in dessen Büro in Straßburg bezieht. Der Bürgerbeauftragte, der von zwei Mitgliedern seiner Dienststellen begleitet wurde, erläuterte unter anderem, was er unternimmt, um die Kommissionsdienststellen für die Notwendigkeit einer Kultur der Dienstleistungsorientierung und Transparenz im Rahmen der Modernisierung der EU-Verwaltung zu sensibilisieren, und brachte seine Bereitschaft zum Ausdruck, zu diesem Zweck strategische Akteure in der GD Forschung und der GFS zu treffen. Die vorliegenden Beschwerden wurden nicht erörtert.

(8) Der Bürgerbeauftragte hat das Dokument SEK(2001)1869 geprüft und stellt fest, dass auf Seite 12 dieses Dokuments festgestellt wird, dass , die Einstellung von Forschungsbediensteten auf Zeit, die mit fünfjährigen, verlängerbaren Verträgen oder unbefristeten Verträgen beschäftigt sind, bis Ende 2002 oder spätestens nach der Erstellung der ersten Reservelisten im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren für Forschungsstellen ausgesetzt werden sollte. Darüber hinaus sah das Dokument vor, dass die Forschungsbediensteten auf Zeit, die bereits im Dienst waren und bei internen oder externen Auswahlverfahren erfolgreich waren, unverzüglich und ohne ein anderes Kriterium als das des Preisträgers eines solchen Auswahlverfahrens ermittelt werden sollten. In dem Dokument wurde auch darauf hingewiesen, dass das Auswahlverfahren, auf dessen Grundlage solche Bedienstete eingestellt wurden, als einschlägiges Auswahlverfahren anzusehen sei (das Verfahren sei mit dem des externen Auswahlverfahrens identisch).

(9) Neben der vorliegenden Beschwerde (2075/2005/(ELB)MHZ) handelt es sich um folgende weitere Beschwerden: 2079/2005/MHZ, 2274/2005/MHZ, 2275/2005/MHZ, 2276/2005/MHZ, 2349/2005/(OV)MHZ, 2354/2005/MHZ, 2666/2005/(BB)MHZ und 3685/2005/(BU)MHZ.

(10) Die Beschwerdeführer in den Fällen 2274/2005/MHZ, 2275/2005/MHZ und 2276/2005/MHZ.

(11) Rechtssache T-211/95, Petit-Laurent/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-21 und II-57, Randnr. 56.

(12) Insbesondere nahm der Bürgerbeauftragte Kenntnis vom Inhalt einer Reihe von Bekanntmachungen von Auswahlverfahren für die Stellen wissenschaftlicher Beamter der gleichen Besoldungsgruppe A8/A5, bei denen das Dienstalter weniger als ein Jahr betrug.

(13) Verbundene Rechtssachen T-66/96 und T-221/97, Mellet/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnr. 115.

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