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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Initiativuntersuchung OI/2/2005/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 8. September 2005

Herr Präsident,

Am 25. April 2005 teilte ich Ihnen mit, dass ich beschlossen habe, eine weitere Initiativuntersuchung zum Fall von Herrn B. einzuleiten, die bereits 2003 zu einer früheren Initiativuntersuchung geführt hatte (OI/2/2003/GG - Vertraulich). Diese Entscheidung stützte sich auf Informationen, die mir Herr B. am 1. Februar und 4. April 2005 übermittelt hatte. Da dem Europäischen Parlament im letztgenannten Fall ein Sonderbericht vorgelegt worden war, habe ich dem Parlament eine Kopie meines Schreibens vom 25. April 2005 zur Information übermittelt.

Am 6. Juli 2005 übermittelte die Kommission ihre Stellungnahme.

Am 8. Juli 2005 wandte sich Herr B. schriftlich an mich, um sich über die Fortschritte in diesem Fall zu erkundigen.

Am 13. Juli 2005 habe ich Herrn B. eine Kopie der Stellungnahme der Kommission zur Stellungnahme übermittelt.

In einer E-Mail vom 14. Juli 2005 bat mich Herr B., ihm eine Kopie des Berichts zu übermitteln, auf den sich die Stellungnahme der Kommission bezog.

In meiner Antwort vom 19. Juli 2005 teilte ich Herrn B. mit, dass ich ihm alle Informationen übermittelt habe, die ich von der Kommission erhalten habe, und dass der "Bericht", auf den sich die Kommission bezog, seine eigene E-Mail an mich vom 4. April 2005 zu sein scheint.

Am 21. Juli 2005 übermittelte mir Herr B. seine Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE GRÜNDE FÜR DIE EIGENINITIATIVE ANFRAGE

Gründe für die Einleitung einer Initiativuntersuchung

Am 6. Oktober 2003 erhielt der Bürgerbeauftragte eine Beschwerde von Herrn B., dem Presse- und Informationsbeauftragten der Delegation der Europäischen Kommission in Islamabad. In dieser Beschwerde machte Herr B. geltend, dass seine Einstufung in die Besoldungsgruppe 2 einen Verstoß gegen die Vorschriften der Kommission darstelle und dass er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden sei.

Nach Artikel 195 EG-Vertrag kann der Europäische Bürgerbeauftragte Beschwerden von „Unionsbürgern oder natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union“ entgegennehmen.

Da Herr B. in keine dieser Kategorien zu fallen schien, teilte ihm der Bürgerbeauftragte am 21. Oktober 2003 mit, dass er nicht befugt sei, seine Beschwerde zu bearbeiten.

Angesichts der Ernsthaftigkeit der von Herrn B. aufgeworfenen Fragen war der Bürgerbeauftragte jedoch der Ansicht, dass diese Fragen geprüft werden sollten. Der Bürgerbeauftragte beschloss daher, eine Initiativuntersuchung in dieser Angelegenheit einzuleiten (OI/2/2003/GG - Vertraulich).

Diese Initiativuntersuchung führte zu einem Sonderbericht, den der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am 20. Dezember 2004 vorlegte (1).

Am 1. Februar 2005 sandte Herr B. eine E-Mail, in der er dem Bürgerbeauftragten mitteilte, dass die Delegation in Islamabad sein Leben immer schwieriger mache, da der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung in seinem Fall getroffen habe. Herr B. ist der Ansicht, dass er von der Delegation schikaniert und schikaniert werde, die ihn offenbar dazu bringen wolle, seinen Arbeitsplatz zu verlassen.

In seiner Antwort vom 4. Februar 2005 forderte der Bürgerbeauftragte Herrn B. auf, ausführlich über die von der Kommissionsdelegation ergriffenen Maßnahmen zu berichten, die seiner Ansicht nach Mobbing darstellen, damit er prüfen kann, ob es erforderlich werden könnte, eine neue Untersuchung aus eigener Initiative einzuleiten, oder ob der betreffende Sachverhalt dem Europäischen Parlament zur Kenntnis gebracht werden sollte. Eine Kopie dieser Antwort wurde sowohl der Kommission als auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

In einer E-Mail vom 4. April 2005 legte Herr B. detailliertere Informationen über die Handlungen vor, die er für beschwert hielt.

Angesichts des Inhalts dieser E-Mail kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass eine Untersuchung aus eigener Initiative sowohl notwendig als auch angemessen sei.

DIE ANFRAGE

Die im Rahmen der Initiativuntersuchung angeforderten Informationen

In seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, über die Verwaltungssituation von Herrn B. in der Delegation in Islamabad Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die von Herrn B. in seinen E-Mails vom 1. Februar und 4. April 2005 vorgebrachten Tatsachen.

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt:

Die Kommission verlangte von allen Bediensteten Respekt und betonte die Notwendigkeit, Mobbing zu verhindern, insbesondere durch ihren Beschluss K(2003) 3644 vom 22. Oktober 2003 über die Politik der Kommission zur Prävention von Mobbing.

Im Rahmen dieses Beschlusses, der über die verschiedenen Kanäle, die allen Bediensteten zur Verfügung standen, weit verbreitet worden war, wurde ein informelles Verfahren eingeführt.

So hatte ein Bediensteter, der sich belästigt fühlte, nicht nur die Möglichkeit, eine förmliche Beschwerde unter Bezugnahme auf die Art. 24 und 90 des Statuts einzureichen, von denen Herr B. nicht Gebrauch gemacht hatte, sondern konnte sich auch an eine der folgenden Personen wenden:

  • die Mobbing-Zelle in der Generaldirektion Personal und Verwaltung;
  • einer der in der Entscheidung der Kommission vorgesehenen Vertrauenspersonen;
  • die Mediationsstelle der Kommission;
  • der Leiter des für Humanressourcen zuständigen Referats der betreffenden Generaldirektion;
  • den Assistenten der betreffenden Generaldirektion; und
  • das Ermittlungs- und Disziplinaramt (IDOC).

Die Kommission war nicht in der Lage, eine Situation zu prüfen, in der nach einem der verfügbaren Verfahren keine formelle oder informelle Beschwerde bei der Kommission registriert worden war, die eine objektive Analyse des Falls gewährleisten würde. Es sei auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den anderen betroffenen Parteien auch um Bedienstete der Kommission handelte, die ebenfalls Rechte und Pflichten hatten. Die Kommission wollte die Rechte des Personals beider Kategorien uneingeschränkt achten und konnte daher eine Situation ohne ein geeignetes Zweiparteienverfahren nicht in Betracht ziehen.

Die Dienststellen der Kommission hätten die Situation geprüft und die von Herrn B. beschuldigten Bediensteten aufgefordert, sich zu der Erklärung von Herrn B. zu äußern, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Herr B. habe seinen Bericht jedoch vertraulich dem Bürgerbeauftragten übermittelt, so dass die Dienststellen der Kommission nicht in der Lage gewesen seien, eine Untersuchung durchzuführen, um die von Herrn B. geforderte Vertraulichkeit zu wahren.

Daher konnte die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf der Grundlage der Erklärung von Herrn B. an den Bürgerbeauftragten über die Verwaltungslage von Herrn B. Bericht erstatten.

Bemerkungen von Herrn B.

In seinen Bemerkungen betonte Herr B., dass er in diesem speziellen Fall nicht um Vertraulichkeit gebeten habe und dass es daher keinen Grund gebe, warum die Kommission nicht in der Lage sein sollte, den vom Bürgerbeauftragten angeforderten Bericht vorzulegen. Herr B. weist darauf hin, dass er nach Vorlage dieses Berichts durch die Kommission Stellung nehmen möchte.

DER BESCHLUSS

1 Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 Am 25. April 2005 leitete der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung zu Belästigungsvorwürfen von Herrn B. ein, dessen Fall bereits 2003 Anlass zu einer früheren Initiativuntersuchung gegeben hatte (OI/2/2003/GG - Vertraulich). In seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, über die Verwaltungssituation von Herrn B. in der Delegation in Islamabad Bericht zu erstatten, insbesondere in Bezug auf die von Herrn B. in seinen E-Mails an den Bürgerbeauftragten vom 1. Februar 2005 und vom 4. April 2005 vorgebrachten Tatsachen.

1.2 In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf ihren Beschluss K(2003) 3644 vom 22. Oktober 2003 über die Politik der Kommission zur Verhütung von Mobbing und auf die verschiedenen Möglichkeiten für Bedienstete, die der Ansicht waren, dass sie belästigt würden. Die Kommission machte geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, eine Situation zu prüfen, in der nach einem der verfügbaren Verfahren, die eine objektive Analyse des Falls gewährleisten würden, keine formelle oder informelle Beschwerde bei der Kommission registriert worden sei. Sie wies darauf hin, dass ihre Dienststellen die Situation geprüft hätten, indem sie die von Herrn B. beschuldigten Bediensteten aufgefordert hätten, zu der Erklärung von Herrn B. Stellung zu nehmen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Kommission fügte hinzu, dass sie im vorliegenden Fall jedoch nicht in der Lage gewesen sei, eine Untersuchung durchzuführen, da Herr B. seinen Bericht vertraulich dem Bürgerbeauftragten übermittelt habe. Sie kam zu dem Schluss, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage der Erklärung von Herrn B. gegenüber dem Bürgerbeauftragten daher nicht über die Verwaltungslage von Herrn B. Bericht erstatten könne.

1.3 In seinen Bemerkungen betonte Herr B., dass er in diesem speziellen Fall nicht um Vertraulichkeit gebeten habe und dass es daher keinen Grund gebe, warum die Kommission nicht in der Lage sein sollte, den vom Bürgerbeauftragten angeforderten Bericht vorzulegen. Herr B. weist darauf hin, dass er nach Vorlage dieses Berichts durch die Kommission Stellung nehmen möchte.

1.4 Der Bürgerbeauftragte ist nicht von dem Argument der Kommission überzeugt, sie sei aufgrund der Vertraulichkeit der Vorgehensweise von Herrn B. gegenüber dem Bürgerbeauftragten daran gehindert worden, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Es trifft zu, dass die erste E-Mail von Herrn B. an den Bürgerbeauftragten vom 1. Februar 2005 als vertraulich eingestuft wurde und dass sowohl diese E-Mail als auch die darauffolgende E-Mail vom 5. April 2005 im Rahmen der vorherigen, vertraulichen Initiativuntersuchung übermittelt wurden. Aus diesen Botschaften geht jedoch eindeutig hervor, dass Herr B. die Behandlung seiner Belästigungsvorwürfe wünschte. Wenn die Kommission dennoch Zweifel gehabt hätte, ob die vermutete Vertraulichkeit der E-Mails von Herrn B. an den Bürgerbeauftragten sie daran gehindert hätte, sich mit der Angelegenheit zu befassen, hätte sie das Problem leicht klären können, indem sie sich einfach an Herrn B., einen Mitarbeiter, gewandt hätte. Eine solche Vorgehensweise wäre umso angemessener gewesen, als der Bürgerbeauftragte die Kommission in seinem Schreiben vom 25. April 2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, über die Verwaltungslage von Herrn B. in der Delegation in Islamabad Bericht zu erstatten, insbesondere im Hinblick auf die von Herrn B. in seinen E-Mails an den Bürgerbeauftragten vom 1. Februar 2005 und vom 4. April 2005 vorgebrachten Tatsachen . Die Kommission scheint jedoch keine derartigen Anstrengungen unternommen zu haben, um etwaige Zweifel zu klären.

1.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dennoch klargestellt hat, dass die Vertraulichkeitsfrage das einzige Problem war, das sie seiner Ansicht nach daran hinderte, eine Untersuchung der von Herrn B. erhobenen Belästigungsvorwürfe einzuleiten. Da Herr B. in seinen Bemerkungen ausdrücklich bestätigt hat, dass er keine Vertraulichkeit anstrebt, vertraut der Bürgerbeauftragte darauf, dass die Kommission nun eine gründliche und angemessene Untersuchung der Vorwürfe von Herrn B. durchführen wird.

2 Schlussfolgerung

2.1 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass derzeit kein Grund für weitere Untersuchungen in dieser Angelegenheit besteht. Der Bürgerbeauftragte schließt daher die vorliegende Initiativuntersuchung ab.

2.2 Der Bürgerbeauftragte fordert die Kommission jedoch auf, ihm nach Abschluss dieser Untersuchung einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung der Belästigungsvorwürfe von Herrn B. vorzulegen, damit er entscheiden kann, ob in diesem Fall eine neue Untersuchung aus eigener Initiative eingeleitet werden muss.

2.3 Eine Kopie dieses Beschlusses wird sowohl Herrn B. als auch dem Europäischen Parlament übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Der Sonderbericht ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).

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