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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1313/2005/IP gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 1313/2005/IP - Geöffnet am Dienstag | 24 Mai 2005 - Entscheidung vom Mittwoch | 18 Oktober 2006
Straßburg, den 18. Oktober 2006
Sehr geehrter Herr X,
Am 29. März 2005 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über Ihre Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 ein.
Am 18. April 2005 haben meine Dienststellen Sie gebeten, vor Einreichung Ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eine Kopie Ihrer Bewerbung beim allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 und des entsprechenden Schriftwechsels zwischen Ihnen und dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) einzureichen. Am 22. April 2005 haben Sie mir Kopien der einschlägigen Unterlagen übermittelt.
Am 24. Mai 2005 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an den Direktor des EPSO weiter. Das EPSO hat mir am 12. September 2005 die italienische Übersetzung seiner Stellungnahme übermittelt, die ich Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis Ende Oktober 2005 übermittelt habe, falls Sie dies wünschen. Von Ihnen sind keine Bemerkungen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die für den Abschluss dieser Untersuchung benötigte Zeit.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 teil, um einen Reservepool für die Einstellung von Verwaltungsräten (A7/A6) im Bereich der Informationstechnologie zu bilden (1).
Der Beschwerdeführer hat die Vorauswahltests erfolgreich bestanden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss seine schriftliche Prüfung nicht korrigiert und ihn vom allgemeinen Auswahlverfahren ausgeschlossen habe, da er das in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegte Kriterium der von den Bewerbern verlangten Berufserfahrung nicht erfüllt habe. Am 9. Februar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer den Prüfungsausschuss um eine erneute Prüfung seines Antrags, da er der Auffassung war, dass er das einschlägige Kriterium erfülle und seine Berufserfahrung gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nachgewiesen habe. Mit Schreiben vom 4. März 2005 teilte der Präsident des Prüfungsausschusses dem Beschwerdeführer mit, dass seine Bewerbung erneut geprüft worden sei und dass der Prüfungsausschuss seine ursprüngliche Entscheidung, seine schriftliche Prüfung nicht weiter zu korrigieren, aufrechterhalten habe.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, seine schriftliche Prüfung nicht zu korrigieren, unfair sei, da sie auf einer fehlerhaften Bewertung seines Antrags beruhe, was seine Berufserfahrung betreffe.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass i) der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung seit Januar 2001 hätte berücksichtigen müssen und ii) er zur nächsten Stufe des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04 hätte zugelassen werden müssen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des EPSODas Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) äußerte sich in seiner Stellungnahme wie folgt:
Der Beschwerdeführer beantragte das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 zur Bildung eines Reservepools für die Einstellung von Verwaltungsräten (A7/A6) im Bereich der Informationstechnologie. Nach einer vorläufigen Prüfung der Eignung der Bewerber auf der Grundlage der Angaben in ihrem Bewerbungsformular , wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an den Vorauswahltests eingeladen, die am 29. Oktober 2004 stattfanden. Aus organisatorischen Gründen wurde die schriftliche Prüfung d) am selben Tag wie die Vorauswahlprüfungen durchgeführt.
Da der Beschwerdeführer zu den Bewerbern gehörte, die bei den Vorauswahltests die 600 besten Ergebnisse sowie das für jede dieser Prüfungen erforderliche Minimum erzielt hatten, wurde er aufgefordert, sich im Hinblick auf seine mögliche Zulassung zum Auswahlverfahren gemäß Punkt B.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vollständig zu bewerben. Nach Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers kam der Prüfungsausschuss zu dem Schluss, dass er das in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegte Kriterium nicht erfüllte, wonach „der Bewerber seit dem Erwerb der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Qualifikation mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Vollzeit-Abschlussniveau erworben haben muss, die für die betreffenden Aufgaben relevant ist, davon zwei Jahre in direktem Zusammenhang mit dem Team- und IT-Projektmanagement“ . Am 8. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer über die entsprechende Entscheidung unterrichtet.
Am 9. Februar 2005 bat der Beschwerdeführer um Klarstellung hinsichtlich seines Ausschlusses vom Auswahlverfahren. Am 4. März 2005 antwortete EPSO dem Beschwerdeführer im Namen des Prüfungsausschusses. In seinem Schreiben teilte das EPSO mit, dass der Prüfungsausschuss eine zweite Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers vorgenommen habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die von ihm vorgelegten Belege nicht belegt hätten, dass er über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfüge, die in direktem Zusammenhang mit dem Team- und IT-Projektmanagement stehe, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. In Abschnitt C.3 der genannten Bekanntmachung heißt es: „Die Bewerber mussten eine Liste der Belege beifügen, aus denen der Abschluss des Studiums und der Nachweis der Berufserfahrung hervorgingen und aus denen das Anfangs- und Enddatum sowie die genaue Art der ausgeübten Aufgaben eindeutig hervorgingen.“ . Nach Ansicht des Prüfungsausschusses belegen die Unterlagen, die der Beschwerdeführer seiner Bewerbung beifügt, nicht die erforderliche zweijährige Erfahrung im Zusammenhang mit dem IT-Projektmanagement.
Der Beschwerdeführer war seit dem 5. März 2001 als Ingénieur Conseil confirmé beschäftigt. Auf der Grundlage der Bewertung des vollständigen Antrags des Beschwerdeführers, die sowohl die vom Beschwerdeführer selbst in seinem Antragsformular gemachten Angaben als auch die in den Belegen enthaltenen Angaben umfasste, stellte sich jedoch heraus, dass für die Art der von ihm wahrgenommenen Aufgaben nur der Zeitraum ab Januar 2004 als einschlägige Erfahrung für die Zwecke der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens berücksichtigt werden konnte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verfügt der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung der Berufserfahrung eines Bewerbers über ein weites Ermessen, um festzustellen, ob sie der Art der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspricht (2). Der Prüfungsausschuss ist jedoch an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden und muss entsprechend handeln. Haben die Bewerber die entsprechenden Unterlagen mit ihrer Bewerbung nicht eingereicht, obwohl sie dazu ausdrücklich verpflichtet sind, können weder der Prüfungsausschuss noch die Anstellungsbehörde gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoßen (3).
Was die Organisation des betreffenden allgemeinen Auswahlverfahrens anbelangt, so wurden die Bewerber durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sowohl über die Zulässigkeitsbedingungen als auch über die verschiedenen Phasen des Auswahlverfahrens ordnungsgemäß unterrichtet. In Bezug auf die Korrektur der schriftlichen Prüfung heißt es in Punkt C.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens: „Der Prüfungsausschuss prüft die Unterlagen der Bewerber, um festzustellen, ob sie die in Titel A.II.1, 2 und 3 dieser Bekanntmachung festgelegten Bedingungen erfüllen. Sie kennzeichnet dann die schriftlichen Prüfungen der Bewerberinnen und Bewerber, die alle in Titel A.II genannten Bedingungen erfüllen (...)" . Da der Beschwerdeführer die Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens in Bezug auf die Berufserfahrung nicht erfüllte, hatte der Prüfungsausschuss seine schriftliche Prüfung daher nicht markiert.
Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses im Fall des Beschwerdeführers entsprach stets dem Inhalt der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, an die der Prüfungsausschuss in seiner Tätigkeit gebunden war.
Stellungnahme des BeschwerdeführersVom Beschwerdeführer gingen keine Bemerkungen zur Stellungnahme des EPSO ein.
DER BESCHLUSS
1 Vorbemerkungen1.1 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer eine Behauptung und zwei Ansprüche geltend. Eine dieser Behauptungen war, dass der Prüfungsausschuss bei der Prüfung seiner Bewerbung seine Berufserfahrung seit Januar 2001 hätte berücksichtigen müssen. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen dieser Behauptung und der Behauptung des Beschwerdeführers hält es der Europäische Bürgerbeauftragte für angemessen, sie unter Nummer 2 dieser Entscheidung gemeinsam zu behandeln.
2 Die angeblich unlautere Entscheidung des Prüfungsausschusses über die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Forderung2.1 Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 teil, um einen Reservepool für die Einstellung der Verwaltungsräte A7/A6 im Bereich Informationstechnologie zu bilden. Sowohl die Vorauswahlprüfung als auch die schriftliche Prüfung fanden am 29. Oktober 2004 statt. Da der Beschwerdeführer zu den Bewerbern gehörte, die bei den Vorauswahltests die 600 besten Ergebnisse erzielt hatten, wurde er im Hinblick auf seine mögliche Zulassung zum Auswahlverfahren aufgefordert, eine vollständige Bewerbung einzureichen. Am 8. Februar 2005 wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss seine schriftliche Prüfung nicht berichtigen werde, da er das in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegte Kriterium der von den Bewerbern verlangten Berufserfahrung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wurde daher vom allgemeinen Wettbewerb ausgeschlossen. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2005 nahm der Prüfungsausschuss eine Neubewertung des Antrags des Beschwerdeführers vor, bestätigte jedoch seine ursprüngliche Entscheidung.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, seine schriftliche Prüfung nicht weiterzuverfolgen, ungerecht sei, da sie auf einer falschen Beurteilung seines Antrags in Bezug auf seine Berufserfahrung beruhe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung seit Januar 2001 berücksichtigen müssen.
2.2 Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) gab in seiner Stellungnahme an, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass der Beschwerdeführer das in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegte Kriterium der Berufserfahrung nicht erfülle, auf der Grundlage der Bewertung getroffen worden sei, die der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vollständigen Bewerbung des Beschwerdeführers vorgenommen habe, einschließlich sowohl der Angaben, die der Beschwerdeführer selbst in seinem Antragsformular gemacht habe, als auch der Angaben in den Belegen.
In Abschnitt C.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es: „Die Bewerber mussten eine Liste der Belege beifügen, aus denen der Abschluss des Studiums und der Nachweis der Berufserfahrung hervorgingen, aus denen das Anfangs- und das Enddatum sowie die genaue Art der ausgeübten Aufgaben hervorgingen.“
Im Fall des Beschwerdeführers stellte sich heraus, dass er seit dem 5. März 2001 als Ingénieur Conseil confirmé beschäftigt war. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege hatten jedoch nicht nachgewiesen, dass er über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in direktem Zusammenhang mit dem Team- und IT-Projektmanagement verfügte, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. Aus den dem Prüfungsausschuss vorliegenden Informationen ging hervor, dass angesichts der Art der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Aufgaben nur der Zeitraum ab Januar 2004 als einschlägige Erfahrung für die Zwecke der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hätte berücksichtigt werden können.
Das EPSO führte weiter aus, dass der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei der Beurteilung der Berufserfahrung eines Bewerbers über ein weites Ermessen verfüge, um festzustellen, ob sie der Art der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (4) beschriebenen Aufgaben entspreche. Der Prüfungsausschuss ist jedoch an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden und muss entsprechend handeln. Legen die Bewerberinnen und Bewerber, auch wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist, die entsprechenden Unterlagen nicht mit ihrer Bewerbung vor, können weder der Prüfungsausschuss noch die Anstellungsbehörde gegen die Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens (5) verstoßen.
2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung möglichst genaue Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Stelle bereitgestellt werden müssen. Diese Informationen, die normalerweise in der entsprechenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthalten sind, sollten es dem Bewerber ermöglichen, zu beurteilen, ob er sich bewerben sollte, und auch zu bestimmen, welche Belege für das Verfahren wichtig sind (und daher dem Bewerbungsformular beigefügt werden müssen). Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens dient der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Anmelders in diesem allgemeinen Auswahlverfahren über die zu erfüllenden Anforderungen und Bedingungen.
Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/16/04, an der sich der Beschwerdeführer beteiligte, klar und eindeutig festgestellt wurde, dass „die Bewerber eine Liste der Belege zum Nachweis des Abschlusses von Studien und der Berufserfahrung beifügen [müssen], aus denen der Beginn und das Ende sowie die genaue Art der ausgeübten Aufgaben eindeutig hervorgehen“.
2.4 Wie das EPSO in seiner Stellungnahme zutreffend festgestellt hat, verfügt der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte bei der Beurteilung der Verdienste der Bewerber über ein weites Ermessen.
2.5 Der Bürgerbeauftragte ist ferner der Auffassung, dass die Gemeinschaftsgerichte nur dann tätig werden können, wenn ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Bewerbung oder der Prüfungen eines Bewerbers vorliegt.
Der Bürgerbeauftragte hat sich bereits in der Vergangenheit mit einer Reihe von Beschwerden befasst, in denen die Frage der Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers auf ein allgemeines Auswahlverfahren durch den Prüfungsausschuss aufgeworfen wurde. Bei seinen Nachforschungen zu diesen Beschwerden hielt er es für angemessen, hinsichtlich der Begründetheit der Entscheidung des Prüfungsausschusses den gleichen Prüfungsmaßstab wie die Gemeinschaftsgerichte anzuwenden (6).
2.6 Unter Anwendung desselben Grundsatzes im vorliegenden Fall ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses bei der Beurteilung seines Antrags in Bezug auf seine Berufserfahrung mit einem offensichtlichen Fehler behaftet war.
Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Prüfungsausschuss ungerecht gehandelt hat, als er beschlossen hat, die Korrektur der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers nicht fortzusetzen.
2.7 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falles kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO vorliegt. Er ist daher der Auffassung, dass die damit verbundene Forderung fehlschlagen muss.
3 Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur nächsten Stufe des allgemeinen Auswahlverfahrens3.1 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, zur nächsten Stufe des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04 zugelassen zu werden.
3.2 In Anbetracht der unter Ziffer 2.7 gezogenen Schlussfolgerungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass auch der zweite Antrag des Beschwerdeführers scheitern muss.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 wurde im ABl. C 66 A vom 16. März 2004 veröffentlicht, bevor das neue Statut in Kraft trat, mit dem ab dem 1. Mai 2004 ein neues Laufbahnsystem eingeführt wurde.
(2) Siehe Rechtssache T-329/03, Ricci/Kommission, Urteil vom 16. März 2005, noch nicht veröffentlicht.
(3) Siehe Rechtssache T-386/00, Gonçalves/Parlament, Slg. ÖD 2002, I-A-13 und II-55.
(4) Siehe Rechtssache T-329/03 Ricci/Kommission, Urteil vom 16. März 2005, noch nicht veröffentlicht.
(5) Siehe Rechtssache T-386/00 Gonçalves/Parlament, Slg. ÖD 2002, I-A-13 und II-55.
(6) Siehe z. B. Entscheidung zur Beschwerde 1771/2004/GG, abrufbar auf der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu).