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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 846/2005/MF gegen das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 846/2005/MF - Geöffnet am Donnerstag | 14 April 2005 - Entscheidung vom Dienstag | 07 November 2006
Straßburg, den 7. November 2006
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben dem Europäischen Bürgerbeauftragten am 16. März 2005 eine Beschwerde gegen das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) über Ihre Bewerbung für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 übermittelt.
Am 14. April 2005 leitete ich die Beschwerde an den Generaldirektor des Amtes weiter. Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) hat seine Stellungnahme im Namen des Amtes am 18. Juli 2005 übermittelt. Am 19. Juli 2005 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. August 2005 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Da EPSO in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2005 darauf hingewiesen hat, dass das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 im Einklang mit seinem Mandat in seine Zuständigkeit fällt, hielt ich es für angemessen, EPSO fortan als den Beschwerdeführer anzusehen.
Am 22. Mai 2006 haben sich meine Dienststellen telefonisch mit Ihnen in Verbindung gesetzt, um Sie zu fragen, ob Sie meinem Vorschlag, EPSO als Beschwerdeführer zu betrachten, zustimmen. In einem Telefongespräch vom 23. Mai 2006 haben Sie meinen Dienststellen mitgeteilt, dass Sie diesem Vorschlag zustimmen.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 habe ich auch die Zustimmung des OPOCE zu meinem Vorschlag beantragt. Am 6. Juni 2006 antwortete das Amt, dass es damit einverstanden sei.
Am 29. Mai 2006 bat ich EPSO um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde. Das EPSO übermittelte seine Antwort am 5. Juli 2006. Ich habe Ihnen die Antwort des EPSO mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. August 2006 übermittelt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine Stellungnahmen von Ihnen eingegangen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:
Der Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staatsangehöriger, ist qualifizierter Übersetzer und arbeitete acht Jahre lang als Übersetzer und Revisor für mehrere europäische Organe und Einrichtungen. Außerdem war er anderthalb Jahre in der Produktionskoordinierung für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) tätig.
Im Jahr 2003 wurde das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 organisiert, um Verwaltungsassistenten der portugiesischen Sprache in den Bereichen Veröffentlichungen, genauer gesagt Produktionskoordinatoren (Feld 1) und Korrekturleser (Feld 2) einzustellen. Mehrere Wettbewerbe wurden gleichzeitig für andere Sprachen organisiert. Der Beschwerdeführer hat sich im allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 für Feld 2 „Korrekturleser“ beworben.
Der Beschwerdeführer hat die Vorauswahltests im Herbst 2004 bestanden. Am 21. Januar 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbung aufgrund der Punkte A.II.2 und C.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens abgelehnt worden sei, wonach die Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbung über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem gewählten Bereich und auf einem Niveau verfügen müssten, das der Art der in Punkt A.I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspreche.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer den Prüfungsausschuss, seine Entscheidung, ihn nicht zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, zu überdenken. Er macht geltend, dass die von ihm übermittelten Belege belegten, dass er über eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren verfüge. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass die Namen einiger Übersetzer, seiner ehemaligen Kollegen, in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen worden seien, das gleichzeitig für die Einstellung von Korrektoren organisiert worden sei, die in einer anderen Sprache arbeiteten, obwohl sie nur Erfahrung in der Übersetzung hätten.
Am 15. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, bestätigt habe. Er wurde ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass er zwar über große Erfahrung im Bereich Übersetzung und Überarbeitung verfüge, die von ihm übermittelten Dokumente jedoch nicht belegten, dass er über drei Jahre Berufserfahrung im Bereich des Korrekturlesens verfüge.
In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungsausschuss seinen Antrag auf Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 zu Unrecht abgelehnt habe.
Der Beschwerdeführer brachte folgende Behauptungen vor:
- Er sollte wieder in das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 aufgenommen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
- Die Zulassung der Bewerber sollte auf faire und nicht willkürliche Weise durch die Prüfungsausschüsse erfolgen, und die Regeln für alle gleichzeitig stattfindenden Auswahlverfahren sollten identisch sein und einheitlich angewandt werden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren erworbenen Übersetzungserfahrungen akzeptiert wurden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum Sekretäre, die Erfahrung im Korrekturlesen hatten, im Gegensatz zu ihm zum Auswahlverfahren zugelassen wurden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen Auswahlverfahren, die gleichzeitig zum Unterrichten ihrer Muttersprache durchgeführt werden, gesammelten Erfahrungen als Korrekturlesen anerkannt wurden.
DIE ANFRAGE
Der Ansatz des BürgerbeauftragtenDer Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung des Falls des Beschwerdeführers einzuleiten. Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer jedoch mit, dass er beschlossen habe, diese Aspekte der Beschwerde auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten als unzulässig zu betrachten, da dem Amt keine vorherigen administrativen Ansätze in Bezug auf die Ansprüche 4 und 5 vorgelegen hätten, und dass sie daher nicht von seiner Untersuchung erfasst würden.
Die vorliegende Beschwerde richtete sich zunächst gegen OPOCE. Am 14. April 2005 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde daher an das Amt für Veröffentlichungen weiter und forderte es auf, dazu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wurde jedoch vom EPSO im Namen des Amtes für Veröffentlichungen vorgelegt. In seiner Stellungnahme wies das EPSO darauf hin, dass die Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/14/03 zwar vom Amt für Veröffentlichungen organisiert worden seien, dieses Auswahlverfahren jedoch in seine Zuständigkeit falle. Der Bürgerbeauftragte hielt es daher für angemessen, EPSO als Beschwerdeführer anzusehen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das OPOCE stimmten diesem Ansatz zu.
Stellungnahme des EPSODie im Namen des Amtes abgegebene Stellungnahme des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) lautete zusammenfassend wie folgt.
EPSO wies zunächst darauf hin, dass, selbst wenn die Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/14/03 vom Amt für Veröffentlichungen organisiert worden seien, dieses Auswahlverfahren im Einklang mit seinem Mandat in seine Zuständigkeit falle.
Der Beschwerdeführer hat sich für Feld 2 „Korrekturleser“ des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/B/14/03 beworben. Gemäß Punkt A.I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurden die Aufgaben der Korrektoren wie folgt definiert: "Unter Aufsicht wird von den Korrektoren erwartet, dass sie portugiesische Manuskripte lektorieren. Dazu gehören die Vorbereitung von Manuskripten in Bezug auf Stil und Typografie, das Korrekturlesen der Druckvorlagen, die Übergabe des Auftrags "für die Presse", die Teilnahme an der Gestaltung von Veröffentlichungen, die Teilnahme an der Organisation und Weiterverfolgung der Produktion und des Prozesses im Bereich der Veröffentlichungen.
Gemäß Artikel 30 des Statuts "wird für jedes Auswahlverfahren von der Anstellungsbehörde ein Prüfungsausschuss ernannt. Dieser Ausschuss erstellt eine Liste geeigneter Bewerber. In Anhang III Artikel 5 des Statuts heißt es: "(…) Der Prüfungsausschuss erstellt eine Liste der Bewerber, die die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Anforderungen erfüllen."
Der Prüfungsausschuss verfügt über ein weites Ermessen, sofern er die Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllt und sicherstellt, dass die an demselben Auswahlverfahren teilnehmenden Bewerber nicht diskriminiert werden.
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/B/14/03 sah vier Phasen vor der Erstellung der Reserveliste vor: i) drei Multiple-Choice-Vorauswahltests; ii) Prüfung der Verfahrensakten derjenigen Bewerber durch den Prüfungsausschuss, die bei den Vorauswahltests für Feld 2 eine der 55 höchsten Punktzahlen erzielt haben und alle Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfüllt haben; iii) eine schriftliche Prüfung für die Bewerber, die die oben genannten Zulassungsbedingungen erfüllt haben; iv) eine mündliche Prüfung, zu der alle Bewerber eingeladen werden, die mindestens 30 Punkte in der schriftlichen Prüfung erhalten und eine der 24 besten Noten in dieser schriftlichen Prüfung erhalten haben.
Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer die erforderlichen Punkte in den Vorauswahltests, wurde aber am Ende der zweiten Stufe vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil seine Berufserfahrung nicht die in den Abschnitten A.II.2 und C.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen erfüllte und insbesondere nicht die Voraussetzung erfüllte, dass "die Bewerber nach Erlangung des Abschlusses der Sekundarstufe II, der den Zugang zum Auswahlverfahren ermöglicht, mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem gewählten Bereich erworben haben müssen, der den in Abschnitt A.1 der betreffenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspricht."Diese Gründe wurden dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 21. Januar 2005 ausdrücklich mitgeteilt.
In Beantwortung des Antrags des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2005 prüfte der Prüfungsausschuss seine Akte erneut und kam zu dem Schluss, dass die vorgelegten Unterlagen umfangreiche Übersetzungserfahrung, einschließlich der Überarbeitung von Übersetzungen, anzeigten, dass er jedoch keine dreijährige Berufserfahrung im Korrekturlesen nachweisen konnte, wie unter Punkt A.II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. Die Kammer bestätigte daher ihre ursprüngliche Entscheidung. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2005 übermittelt.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er acht Jahre Übersetzungs- und Revisionserfahrung habe, räumte jedoch ein, dass er nur anderthalb Jahre als Korrektor im Amt für Veröffentlichungen gearbeitet habe. Nach Ansicht des EPSO beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Feststellung, dass die Arbeit des Übersetzers oder Korrektors und die des Korrektors gleichwertig seien. Übersetzer in allen Organen werden in eine berufliche und gesetzliche Kategorie (derzeit als Kategorie A* und vor dem 1. Mai 2004 als Kategorie LA) eingestuft, die sich von der der Korrektoren unterscheidet, die als Kategorie B* eingestuft sind. Es handelt sich also um ganz andere Berufe, und die Berufserfahrung als Übersetzer kann nicht als mit der eines Korrektors identisch angesehen werden.
Der Prüfungsausschuss, dem Korrektoren angehörten, bestätigte, dass das Korrektorat ein klar definierter Beruf ist, der sich von anderen Berufen unterscheidet, einschließlich des Übersetzerberufs, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezog. Die Kammer habe die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingehalten und geprüft, ob alle Bewerber für dieses Auswahlverfahren, deren schriftliche Prüfungen berichtigt worden seien, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Korrekturlesen verfügten.
Was den ersten Antrag des Beschwerdeführers betrifft, zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 rückübernommen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, so konnte der Beschwerdeführer, da er am Ende der zweiten Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen wurde, weder zur dritten Phase des Auswahlverfahrens (d. h. zur schriftlichen Prüfung) noch zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
Zum zweiten Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Zulassung der Bewerber von den Prüfungsausschüssen auf faire und nicht willkürliche Weise durchgeführt werden sollte und dass die Regeln für alle gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren identisch sein und einheitlich angewandt werden sollten, stellte das EPSO fest, dass zum 1. Mai 2004 20 Auswahlverfahren für Korrektoren und Produktionskoordinatoren abgehalten wurden, um den Personalbedarf für die Erstellung von Veröffentlichungen in den 20 Amtssprachen der Union zu decken. Diese Wettbewerbe wurden in vier Serien von fünf Wettbewerben gruppiert. In Bezug auf die Berufserfahrung bestätigte die Kammer, dass alle Bewerber, deren schriftliche Unterlagen berichtigt worden waren, den Nachweis erbracht hatten, dass sie nach der Verleihung ihres Sekundarschulabschlusses mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Korrekturlesen erworben hatten.
Zum dritten Antrag des Beschwerdeführers, eine Erklärung darüber zu erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren erworbenen Übersetzungserfahrungen anerkannt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 30 des Statuts der Grundsatz der Unabhängigkeit jedes Prüfungsausschusses klar und förmlich verankert ist. Die Anstellungsbehörde ernannte jedoch für jede Auswahlverfahrenserie nur einen Vorsitzenden. Dies ermöglichte es den Beschwerdekammern für jedes Auswahlverfahren, die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Akte jedes Bewerbers einheitlich auf alle Bewerber anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist es allein Sache des Prüfungsausschusses, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die von jedem Bewerber geltend gemachte Berufserfahrung oder die von jedem Bewerber vorgelegten Diplome dem erforderlichen Niveau entsprechen und ausreichen, um die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Kammer beachtete alle Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und handelte vollständig im Rahmen ihrer Zuständigkeit, unabhängig und ohne Diskriminierung zwischen den Bewerbern für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03.
Stellungnahme des BeschwerdeführersBis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
Weitere AnfragenDas an EPSO gerichtete Auskunftsverlangen
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des EPSO schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. Der Bürgerbeauftragte forderte EPSO daher auf, die folgenden Fragen zu beantworten:
- In seiner Stellungnahme erklärte EPSO, dass alle Bewerber, die sich für eines der fünf Auswahlverfahren der Reihe beworben hätten, die das Auswahlverfahren des Beschwerdeführers umfassten, und die zu den weiteren Phasen der Auswahlverfahren zugelassen worden seien, eine dreijährige Berufserfahrung als Korrektor nachgewiesen hätten. Kann EPSO dem Bürgerbeauftragten mitteilen, ob dies auch bei den 15 anderen Auswahlverfahren der Fall war?
- In seiner Stellungnahme stellte das EPSO ferner fest, dass derselbe Vorsitzende für alle Prüfungsausschüsse einer ganzen Reihe (von fünf Auswahlverfahren) ernannt wurde und dass dies „den Prüfungsausschüssen für jedes Auswahlverfahren [erlaubte], die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einheitlich auf alle Bewerber (…) anzuwenden“. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um eine einheitliche Auslegung der Bekanntmachungen von Auswahlverfahren zu gewährleisten. Könnte EPSO bitte erläutern, welche konkreten Maßnahmen es ergriffen hat, um die Einheitlichkeit der Vorgehensweisen aller verschiedenen Prüfungsausschüsse sicherzustellen?
- In seiner Stellungnahme betonte EPSO, dass „das Korrekturlesen ein klar definierter Beruf ist, der sich von anderen Berufen, einschließlich des Übersetzerberufs, unterscheidet“. Könnte EPSO daher bitte angeben, i) ob die Berufserfahrung als Übersetzer von einem der 20 Prüfungsausschüsse als einschlägige Berufserfahrung angesehen wurde und ii) falls ja, warum EPSO dies für richtig hält?
In seiner Antwort gab das EPSO zusammenfassend folgende Erklärungen ab:
Vorab bestätigte das EPSO, dass das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 in den Zuständigkeitsbereich des EPSO fällt und dass es daher Sache des EPSO ist, gemäß dem Beschluss der Generalsekretäre vom 25. Juli 2002 über die Organisation und Arbeitsweise des EPSO auf die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten zu antworten.
Anschließend beantwortet das EPSO die drei Fragen wie folgt:
- In allen Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens war vorgesehen, dass die Bewerber nachweisen mussten, dass sie über eine dreijährige Berufserfahrung in dem vom Auswahlverfahren abgedeckten Bereich verfügten (Korrekturlesen). Hätte ein Prüfungsausschuss in seinem Bericht festgestellt, dass ein Bewerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, hätte die betreffende Bewerbung nicht als zulässig angesehen werden können, ohne gegen die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstoßen. Nach Prüfung ihrer Unterlagen waren die Prüfungsausschüsse (für die 20 Auswahlverfahren) daher der Auffassung, dass alle zugelassenen Bewerber (1) alle Anforderungen der Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens, einschließlich der Anforderungen an die Berufserfahrung, erfüllten.
- Bei der Einsetzung der Prüfungsausschüsse für diese Auswahlverfahren wurden vorbereitende Sitzungen mit Vertretern der Verwaltung organisiert, um es den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu ermöglichen, die gleichen Informationen zu erhalten und Fragen zu stellen, die sie für erforderlich hielten. Darüber hinaus fanden unter strikter Einhaltung von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts weitere Sitzungen statt, wenn die Prüfungsausschüsse zusätzliche Informationen oder Klarstellungen zur Auslegung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren oder Erläuterungen zum Verfahren benötigten.
- Für das Auswahlverfahren, für das sie ernannt wurden, waren die Prüfungsausschüsse für alle diese Auswahlverfahren auf der Grundlage der Unterlagen jedes Bewerbers verpflichtet, die Relevanz der Berufserfahrung der Bewerber in Bezug auf die in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen zu beurteilen. In allen Fällen wurde in den Berichten der Prüfungsausschüsse bestätigt, dass auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Unterlagen festgestellt wurde, dass alle in die nachfolgende Phase zugelassenen Bewerber alle Zulassungsbedingungen für diese Auswahlverfahren erfüllt haben. In den Berichten der Prüfungsausschüsse wurde nicht auf andere Spezifikationen Bezug genommen, z. B. hinsichtlich der Berufserfahrung, wie sie vom Bürgerbeauftragten erfragt wurden.
Bis zu dem zu diesem Zweck festgesetzten Zeitpunkt gingen keine Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein.
DER BESCHLUSS
1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten1.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter portugiesischer Übersetzer und arbeitete acht Jahre lang als Übersetzer und Revisor für mehrere europäische Organe und Einrichtungen. Außerdem war er anderthalb Jahre in der Produktionskoordinierung für das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) tätig. 2004 nahm er am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03, Feld 2 (Korrektoren) teil und bestand die Vorauswahltests. Am 21. Januar 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbung auf der Grundlage der Punkte A.II.2 und C.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens abgelehnt worden sei, wonach die Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem gewählten Bereich und auf einem Niveau verfügen müssten, das der Art der in Punkt A.I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspreche. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Prüfungsausschusses, die Entscheidung, ihn nicht zur weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen, zu überdenken. Am 15. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kammer ihre Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, bestätigt habe. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten reichte der Beschwerdeführer die folgenden fünf Anträge ein:
- Er sollte wieder in das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 aufgenommen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.
- Die Zulassung der Bewerber sollte auf faire und nicht willkürliche Weise durch die Prüfungsausschüsse erfolgen, und die Regeln für alle gleichzeitig stattfindenden Auswahlverfahren sollten identisch sein und einheitlich angewandt werden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren erworbenen Übersetzungserfahrungen akzeptiert wurden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum Sekretäre, die Erfahrung im Korrekturlesen hatten, im Gegensatz zu ihm zum Auswahlverfahren zugelassen wurden.
- Er sollte eine Erklärung erhalten, warum die von den Bewerbern anderer Auswahlverfahren, die gleichzeitig im Unterrichten ihrer Muttersprache durchgeführt wurden, erworbenen Erfahrungen als Korrekturlesen anerkannt wurden.
1.2 In seiner Antwort vom 14. April 2005 teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, dass er beschlossen habe, diese Aspekte der Beschwerde als unzulässig zu betrachten und sie auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 seines Statuts einzustellen, da in Bezug auf die Forderungen Nr. 4 und 5 keine vorherigen verwaltungsrechtlichen Schritte unternommen worden seien.
1.3 Die vorliegende Entscheidung betrifft daher nur den Vorwurf des Beschwerdeführers und die Ansprüche 1 bis 3.
1.4 Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass die Beschwerde ursprünglich gegen das Amt gerichtet war. Da die Stellungnahme jedoch vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) im Namen des Amtes für Veröffentlichungen vorgelegt wurde und EPSO erklärte, dass das Auswahlverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sei, in seine Zuständigkeit falle, hielt es der Bürgerbeauftragte für angemessen, EPSO als Beschwerdeführer anzusehen.
2 Zum angeblich falschen Ausschluss des Beschwerdeführers vom allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 durch den Prüfungsausschuss2.1 In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungsausschuss seine Bewerbung beim allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 zu Unrecht abgelehnt habe.
2.2 Das EPSO stellte in seiner Stellungnahme fest, dass der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Stufe vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil er die in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Voraussetzung nicht erfüllte, wonach "die Bewerber nach Erlangung des Sekundarschulabschlusses der Sekundarstufe II, der den Zugang zum Auswahlverfahren ermöglicht, mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem gewählten Bereich erworben haben müssen, der den in Abschnitt A.I der betreffenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspricht". In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er acht Jahre Übersetzungs- und Revisionserfahrung habe, räumte jedoch ein, dass er nur anderthalb Jahre als Korrektor im Amt für Veröffentlichungen gearbeitet habe. Nach Ansicht des EPSO beschränkte sich der Beschwerdeführer auf die Feststellung, dass die Arbeit des Übersetzers oder Korrektors und die des Korrektors gleichwertig seien. Dies sind jedoch ganz andere Berufe, und die Berufserfahrung als Übersetzer kann nicht als identisch mit der eines Korrektors angesehen werden. Der Prüfungsausschuss, dem Korrektoren angehörten, bestätigte, dass das Korrektorat ein klar definierter Beruf ist, der sich von anderen Berufen unterscheidet, einschließlich des Übersetzerberufs, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezog. EPSO machte ferner geltend, dass die Kammer die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eingehalten und überprüft habe, ob alle Bewerberinnen und Bewerber für dieses Auswahlverfahren, deren schriftliche Prüfungen korrigiert worden seien, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Korrekturlesen verfügten.
2.3 Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme des EPSO.
2.4 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die Prüfungsausschüsse nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte über einen weiten Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens verfügen und dass diese Beurteilung nur im Falle eines offensichtlichen Verstoßes gegen eine für den Prüfungsausschuss verbindliche Regel oder einen für den Prüfungsausschuss verbindlichen Grundsatz aufgehoben werden kann.
2.5 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Punkt A.II.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/B/14/03 angegeben wurde, dass die Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung der Bewerbungen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem gewählten Bereich und auf einem Niveau verfügen müssen, das der Art der in Punkt A.I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Aufgaben entspricht. Gemäß Punkt A.I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurden die Aufgaben der Korrektoren wie folgt definiert: "Unter Aufsicht wird von den Korrektoren erwartet, dass sie portugiesische Manuskripte lektorieren. Dazu gehören die Vorbereitung von Manuskripten in Bezug auf Stil und Typografie, das Korrekturlesen der Druckvorlagen, die Übergabe des Auftrags "für die Presse", die Teilnahme an der Gestaltung von Veröffentlichungen, die Teilnahme an der Organisation und Weiterverfolgung der Produktion und des Prozesses im Bereich der Veröffentlichungen"(2). Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Bewerber gemäß Punkt C.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die einschlägigen Belege über ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung vorlegen mussten. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Berufserfahrung Folgendes: „Ich bin Diplom-Übersetzer und habe acht Jahre lang für mehrere Organe und Einrichtungen der EU im Bereich Übersetzung und Revision gearbeitet. Außerdem war ich anderthalb Jahre in der Produktionskoordination beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU in Luxemburg tätig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte seine Berufserfahrung im Bereich der Übersetzung daher vom Prüfungsausschuss als relevant angesehen werden müssen.
2.6 Angesichts der ihm vorliegenden Informationen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer weder dem Prüfungsausschuss noch im Rahmen dieser Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass er über eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich des Korrekturlesens verfügt, wie unter Punkt A.II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. In Bezug auf die Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Übersetzungsbereich stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass EPSO seiner Meinung nach erklärt hat, dass sich der Beruf des Korrektors vom Beruf des Übersetzers unterscheide. Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass diese Erklärung des EPSO nicht unangemessen erscheint und dass der Beschwerdeführer keine Bemerkungen zur Stellungnahme des EPSO eingereicht hat. Angesichts des Ermessensspielraums des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens , ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass der Prüfungsausschuss bei der Bewertung seiner Berufserfahrung einen offensichtlichen Fehler begangen hat.
2.7 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die vom Prüfungsausschuss angeführten Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer nicht weiter am allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 teilnehmen darf, angemessen erscheinen. Unter diesen Umständen und vorbehaltlich der Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den dritten Antrag des Beschwerdeführers (siehe Punkt 3.8 unten) scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO in Bezug auf diesen Aspekt des Falles gegeben zu haben.
3 Die Ansprüche des Beschwerdeführers3.1 Der Beschwerdeführer beantragte i) die Rückübernahme in das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 und die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch; ii) Die Zulassung der Bewerber sollte auf faire und nicht willkürliche Weise von den Prüfungsausschüssen vorgenommen werden, und die Regeln für alle gleichzeitig stattfindenden Auswahlverfahren sollten identisch sein und einheitlich angewandt werden. iii) er sollte eine Erklärung darüber erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren erworbenen Übersetzungserfahrungen anerkannt wurden.
3.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers, zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 rückübernommen und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden, erklärte das EPSO, dass der Beschwerdeführer, da er in der zweiten Phase des Auswahlverfahrens ausgeschlossen worden sei, weder zur dritten Phase des Auswahlverfahrens noch zur mündlichen Prüfung zugelassen werden könne.
In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Zulassung der Bewerber von den Prüfungsausschüssen auf faire und nicht willkürliche Weise durchgeführt werden sollte und dass die Regeln für alle gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren identisch sein und einheitlich angewandt werden sollten, erklärte das EPSO, dass 20 Auswahlverfahren für Korrektoren und Produktionskoordinatoren abgehalten worden seien, um den Personalbedarf für die Erstellung von Veröffentlichungen in den 20 Amtssprachen der Union ab dem 1. Mai 2004 zu decken, die in vier Reihen von fünf Auswahlverfahren zusammengefasst seien. Was die Berufserfahrung anbelangt, so hatte die für das Auswahlverfahren des Beschwerdeführers zuständige Kammer bestätigt, dass alle Bewerberinnen und Bewerber, deren schriftliche Unterlagen berichtigt worden waren, ihren Bewerbungen einen schriftlichen Nachweis beigefügt hatten, dass sie nach Erteilung ihres Sekundarschulabschlusses mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Korrekturlesen erworben hatten.
Zum Antrag des Beschwerdeführers, eine Erklärung darüber zu erhalten, warum die von den Bewerbern bei anderen gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren erworbenen Übersetzungserfahrungen akzeptiert wurden, führte das EPSO aus, dass in Artikel 30 des Statuts der Grundsatz der Unabhängigkeit jedes Prüfungsausschusses klar und förmlich verankert sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist es allein Sache der Kammer, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die Berufserfahrung eines Bewerbers oder das von ihm vorgelegte Diplom dem erforderlichen Niveau entspricht und somit ausreicht, um die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Aufgaben wahrzunehmen.
3.3 Nach Prüfung der Stellungnahme des EPSO ersuchte der Bürgerbeauftragte das EPSO, die drei folgenden Fragen zu beantworten:
- In seiner Stellungnahme erklärte EPSO, dass alle Bewerber, die sich für eines der fünf Auswahlverfahren der Reihe beworben hätten, die das Auswahlverfahren des Beschwerdeführers umfassten, und die zu den weiteren Phasen der Auswahlverfahren zugelassen worden seien, eine dreijährige Berufserfahrung als Korrektor nachgewiesen hätten. Kann EPSO dem Bürgerbeauftragten mitteilen, ob dies auch bei den 15 anderen Auswahlverfahren der Fall war?
- In seiner Stellungnahme erklärte das EPSO ferner, dass derselbe Vorsitzende für alle Prüfungsausschüsse einer ganzen Reihe (von fünf Auswahlverfahren) ernannt worden sei und dass dies es den Prüfungsausschüssen für jedes Auswahlverfahren ermögliche, die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einheitlich auf alle Bewerber (…) anzuwenden. Dies scheint darauf hinzudeuten, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um eine einheitliche Auslegung der Bekanntmachungen von Auswahlverfahren zu gewährleisten. Könnte EPSO bitte erläutern, welche konkreten Maßnahmen es ergriffen hat, um die Einheitlichkeit der Vorgehensweisen aller verschiedenen Prüfungsausschüsse sicherzustellen?
- In seiner Stellungnahme betonte das EPSO, dass das Korrekturlesen ein klar definierter Beruf sei, der sich von anderen, einschließlich des Übersetzerberufs, unterscheide. Könnte EPSO daher bitte angeben, i) ob die Berufserfahrung als Übersetzer von einem der 20 Prüfungsausschüsse als einschlägige Berufserfahrung angesehen wurde und ii) falls ja, warum EPSO dies für richtig hält?
3.4 In seiner Antwort wies das EPSO darauf hin, dass in Bezug auf Frage 1 in allen Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens vorgesehen sei, dass die Bewerber nachweisen müssten, dass sie über eine dreijährige Berufserfahrung in dem vom Auswahlverfahren abgedeckten Bereich verfügten (Korrekturlesen). Hätte ein Prüfungsausschuss in seinem Bericht festgestellt, dass ein Bewerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, hätte die betreffende Bewerbung nicht als zulässig angesehen werden können, ohne gegen die Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu verstoßen. Nach Prüfung ihrer Unterlagen waren die Prüfungsausschüsse (für die 20 Auswahlverfahren) daher der Auffassung, dass alle zugelassenen Bewerber alle Anforderungen der Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens, einschließlich der Anforderungen an die Berufserfahrung, erfüllten.
Zu Frage 2 führte das EPSO aus, dass bei der Einrichtung der Prüfungsausschüsse für diese Auswahlverfahren Vorbereitungssitzungen mit Vertretern der Verwaltung organisiert worden seien, um es den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zu ermöglichen, die gleichen Informationen zu erhalten und Fragen zu stellen, die sie für erforderlich hielten. Darüber hinaus fanden unter strikter Einhaltung von Artikel 6 des Anhangs III des Statuts weitere Sitzungen statt, wenn die Prüfungsausschüsse zusätzliche Informationen oder Klarstellungen zur Auslegung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren oder Erläuterungen zum Verfahren benötigten.
Zu Frage 3 führte das EPSO aus, dass die Prüfungsausschüsse für alle diese Auswahlverfahren für das Auswahlverfahren, für das sie ernannt worden seien, auf der Grundlage der Unterlagen jedes Bewerbers verpflichtet seien, die Relevanz der Berufserfahrung der Bewerber in Bezug auf die in den Bekanntmachungen des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen zu beurteilen. In allen Fällen wurde in den Berichten der Prüfungsausschüsse bestätigt, dass auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Unterlagen festgestellt wurde, dass alle in die nachfolgende Phase zugelassenen Bewerber alle Zulassungsbedingungen für diese Auswahlverfahren erfüllt haben. In den Berichten der Prüfungsausschüsse wurde nicht auf andere Spezifikationen Bezug genommen, z. B. hinsichtlich der Berufserfahrung, wie sie vom Bürgerbeauftragten erfragt wurden.
3.5 Der Beschwerdeführer übermittelte keine weiteren Anmerkungen zur Antwort des EPSO.
3.6 In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/B/14/03 rückübernommen und zu einem Gespräch eingeladen zu werden, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass angesichts seiner Schlussfolgerung unter Punkt 2.7 kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO aufgetreten ist.
3.7 In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Zulassung der Bewerber von den Prüfungsausschüssen auf faire und nicht willkürliche Weise durchgeführt werden sollte und dass die Regeln für alle gleichzeitig durchgeführten Auswahlverfahren identisch sein und einheitlich angewandt werden sollten, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich aus der Antwort des EPSO ergibt, dass die Prüfungsausschüsse für die 20 Auswahlverfahren der Auffassung waren, dass alle Bewerber den Nachweis einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung erbracht hätten und dass spezifische Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Einheitlichkeit der von allen Prüfungsausschüssen gewählten Ansätze zu gewährleisten, nämlich die Einrichtung von Vorbereitungssitzungen mit Vertretern der Verwaltung, um die Mitglieder der Prüfungsausschüsse zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, relevante Fragen zu stellen. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass in Bezug auf diese Forderung offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit im Namen des EPSO aufgetreten ist.
3.8 In Bezug auf die Forderung der Beschwerdeführerin, eine Erklärung darüber zu erhalten, warum die Erfahrung in der Übersetzung in Bezug auf Bewerber, die an anderen Auswahlverfahren teilnehmen, die gleichzeitig durchgeführt wurden, akzeptiert wurde, bedauert die Bürgerbeauftragte, dass EPSO dieses Thema in ihrer Antwort auf das Ersuchen der Bürgerbeauftragten um weitere Informationen nicht angesprochen hat, obwohl die Bürgerbeauftragte sie ausdrücklich darum gebeten hatte. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt hat, dass die Berufserfahrung im Übersetzungsbereich tatsächlich von einem der Prüfungsausschüsse als einschlägige Berufserfahrung anerkannt wurde, z. B. durch Nennung von Namen oder durch Angabe, bei welchem der 20 Auswahlverfahren dies der Fall gewesen wäre. Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer weder zu der Stellungnahme des EPSO noch zu seiner Antwort auf das Ersuchen um weitere Informationen Stellung genommen hat. Angesichts dieser Umstände ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung dieses Aspekts des Falles fortzusetzen. Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich weiterhin frei, eine neue Beschwerde zu diesem Thema einzureichen, sofern er detailliertere Informationen vorlegt, damit der Bürgerbeauftragte seine Untersuchung konzentrieren kann.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Direktor des EPSO wird über diesen Beschluss unterrichtet. Der Generaldirektor des Amtes erhält ebenfalls eine Kopie dieser Entscheidung zur Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen.
(2) Originalfassung auf Portugiesisch, siehe ABl. 2003/C 241A/02.