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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 8/2005/MF gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 4. Juni 2007

Sehr geehrter Herr X,

Am 20. Dezember 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission ein, Ihren Vertrag als Hilfskraft nicht zu verlängern.

Am 4. Februar 2005 haben meine Dienststellen Sie angerufen, um Sie zu fragen, ob Sie eine Antwort der Kommission auf Ihr in Ihrer Beschwerde genanntes Schreiben vom 7. Oktober 2004 erhalten haben. Am selben Tag haben Sie mir die Antwort der Kommission vom 21. Dezember 2004 per Fax übermittelt.

Am 24. Februar 2005 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.

Am 2. Juni 2005 ersuchten Sie um Informationen über den Stand Ihrer Beschwerde. Anlässlich eines Telefongesprächs am 14. Juni 2005 haben meine Dienststellen Ihnen mitgeteilt, dass die Stellungnahme der Kommission noch nicht eingegangen ist.

Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 20. Juni 2005 übermittelt. Am 21. Juni 2005 habe ich sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. Juli 2005 übermittelt.

Am 20. Juli 2005 haben Sie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung Ihrer Stellungnahme bis zum 31. August 2005 beantragt. Am 21. Juli 2005 haben Sie meine Dienststellen angerufen, um zu bestätigen, dass sich Ihre Bemerkungen verzögern würden. Am 3. August 2005 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.

Am 13. Februar 2006 habe ich die Kommission um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde gebeten. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 10. Mai 2006. Am 12. Mai 2006 habe ich Ihnen die Antwort der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 23. Juni 2006 übermittelt haben.

Mit E-Mail vom 3. August 2006 ersuchten Sie um Informationen über den Stand Ihrer Beschwerde. Am 13. September 2006 habe ich Ihnen geantwortet, dass Sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2006, über den nächsten Schritt im Rahmen Ihrer Beschwerde unterrichtet werden.

Am 10. Oktober 2006 habe ich die Kommission um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde gebeten. Die Kommission hat mir ihre Antwort am 23. November 2006 übermittelt. Am 5. Dezember 2006 habe ich Ihnen diese Antwort mit einer Aufforderung zur Stellungnahme vor dem 31. Dezember 2006 übermittelt.

Mit E-Mail vom 13. Dezember 2006 haben Sie eine Verlängerung der Frist für die Einreichung Ihrer Stellungnahme beantragt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 teilte ich Ihnen mit, dass ich beschlossen habe, Ihrem Antrag stattzugeben. Am 11. Januar 2007 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen.

Ich schreibe Ihnen, um Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt:

Der Beschwerdeführer, ein Behinderter, war vom 16. Oktober 2001 bis zum 15. September 2004 in Teilzeit als Hilfskraft bei der Europäischen Kommission tätig.

Im Jahr 2004 führte das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission in Luxemburg Interviews durch, um Vertragsbedienstete für den Übergangszeitraum 2004-2006 einzustellen. Der Beschwerdeführer bestand die Prüfungen und sein Name wurde auf die Reserveliste geeigneter Bewerber gesetzt.

Am 14. September 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vertrag unter dem neuen Status eines Vertragsbediensteten nicht verlängert worden sei. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Kommission zu Unrecht beschlossen habe, seinen Vertrag nicht zu verlängern. Er war der Ansicht, dass er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei, weil er der Ansicht sei, dass allen seinen Kollegen eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer machte daher geltend, dass gegen Art. 4 Abs. 4 des Statuts verstoßen worden sei, wonach jede Diskriminierung wegen einer Behinderung verboten sei.

Am 7. Oktober 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den zuständigen Referatsleiter der Direktion „Personal, Statut und Sozialpolitik“ des Amtes für Gebäude, Anlagen und Logistik, in dem er sich förmlich gegen die Entscheidung der Kommission beschwerte, seinen Vertrag nicht zu verlängern.

In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2004 an den Europäischen Bürgerbeauftragten legte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:

  1. Die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, seinen Vertrag nicht zu verlängern.
  2. Er sei wegen seiner Behinderung diskriminiert worden, weil allen seinen Kollegen eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden sei.

Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, seinen Vertrag zu verlängern oder ihm eine Stelle als Vertragsbediensteter anzubieten.

Anschließend teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass der zuständige Referatsleiter in seiner Antwort vom 21. Dezember 2004 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2004 darauf hingewiesen habe, dass er prüfen werde, ob ihm eine Stelle angeboten werden könne. Der Referatsleiter fügt hinzu, dass er mehrere Dienststellen kontaktiert habe, die den Beschwerdeführer wahrscheinlich ohne Erfolg einstellen würden. Der frühere Hilfsstatus des Beschwerdeführers und sein Erfolg bei den Tests für Vertragsbedienstete bedeute nicht automatisch, dass ihm das Recht auf einen Vertrag als Vertragsbediensteter angeboten werde.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

Die Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:

Zur ersten Rüge des Beschwerdeführers verwies die Kommission auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, nach der

„Der Arbeitsvertrag als Hilfskraft im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zeichnet sich durch seine zeitliche Unsicherheit aus, da er nur zur vorübergehenden Ersetzung oder zur Ausübung vorübergehender, dringender oder nicht klar definierter Verwaltungsaufgaben verwendet werden kann. Da der Zweck dieser Beschäftigungsbedingungen darin besteht, Gelegenheitsbedienstete in die Lage zu versetzen, Aufgaben wahrzunehmen, die aufgrund ihrer Art oder des Fehlens eines Stelleninhabers prekär sind, ist klar, dass diese Bedingungen nicht zu Unrecht dazu verwendet werden können, diese Bediensteten für lange Zeiträume in ständige Aufgaben zu entsenden."(1)

Der Vertrag des Beschwerdeführers sei aus zwei Gründen nicht verlängert worden. Erstens sei die Stelle in der Abteilung, in der der Beschwerdeführer früher gearbeitet habe, nach einer Rationalisierung der Arbeitsbelastung im Dienst und der Unterdrückung einiger Tätigkeiten gestrichen worden. Zweitens habe der Beschwerdeführer keine Motivation und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Haltung gehabt, die die Kommission daran gehindert habe, ihn in eine andere Dienststelle zu überstellen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 hatte der zuständige Referatsleiter dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt, dass die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung seiner Aufgaben auf sein unzureichendes berufliches Verhalten zurückzuführen sei. In diesem Schreiben hatte der Referatsleiter den Beschwerdeführer ferner aufgefordert, sich um die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben zu bemühen und bei Bedarf seine Vorgesetzten und Kollegen um Hilfe und Informationen zu bitten.

In Bezug auf den zweiten Vorwurf hat der Beschwerdeführer zu Unrecht erklärt, dass allen seinen Kollegen eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden sei, nachdem sie das Auswahlverfahren bestanden hätten. Zwei weitere Kolleginnen und Kollegen, deren Namen auf die gleiche Reserveliste gesetzt worden waren wie die, auf die der Name des Beschwerdeführers gesetzt worden war, waren nicht als Vertragsbedienstete eingestellt worden. Darüber hinaus hatte die Kommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2004 klar mitgeteilt, dass die Tatsache, dass sein Name in die Reserveliste aufgenommen worden sei, ihn nicht automatisch zur Einstellung als Vertragsbediensteter berechtige. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit, die er von den Führungskräften aufgrund seiner bekannten Behinderung erhalten hatte, nicht erwähnt, sobald er bei der Kommission eingetroffen war und während der drei Jahre, in denen er für sie gearbeitet hatte.

Die Bewerber, deren Namen in die Reserveliste aufgenommen worden waren, hatten eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf ihre mögliche Einstellung durchlaufen. Nach der ärztlichen Untersuchung sei die Kapazität des Beschwerdeführers für die Stelle eines Vertragsbediensteten mit Vorbehalt festgestellt worden. Die Behinderung des Beschwerdeführers sei dem Ärztlichen Dienst bereits bekannt gewesen, weil er zwei Jahre und elf Monate bei der Kommission gearbeitet habe. Die einzige Folge einer Mitteilung der Eignung mit Rücklage war eine finanzielle, die in der Begrenzung der finanziellen Verantwortung der Kommission bei Invalidität und Tod sowie in Bezug auf die soziale Sicherheit bestand.

In jedem Fall sei der Name des Beschwerdeführers auf die Reserveliste gesetzt worden und stehe noch immer auf dieser Liste. Dem Beschwerdeführer sei keine Stelle angeboten worden, da im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission keine Stelle verfügbar gewesen sei, die seinen beruflichen Fähigkeiten entspreche. Wie bereits in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2004 erwähnt, hatte der zuständige Referatsleiter mehrere Dienststellen kontaktiert, die den Beschwerdeführer wahrscheinlich ohne Erfolg einstellen würden. Beabsichtigt eine Dienststelle, einen Vertragsbediensteten mit dem Profil des Beschwerdeführers einzustellen, so hat sich der zuständige Referatsleiter verpflichtet, die zuständige Dienststelle davon in Kenntnis zu setzen, dass der Beschwerdeführer das vom Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik organisierte Auswahlverfahren bestanden hat.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich zusammenfassend wie folgt:

In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2004 hatte die Kommission nämlich festgestellt, dass „[d]ie Änderung der Aufgaben ... dem unzulänglichen beruflichen Verhalten im Abschnitt ‚Ushers, sorting and mail (…)‘ Rechnung [trägt]“(2). Nach Ansicht des Beschwerdeführers galt diese Erklärung nicht für ihn persönlich, sondern für alle Mitarbeiter der betreffenden Abteilung. Trotz dieser Erklärung wurde den Kolleginnen und Kollegen des Beschwerdeführers, die in dem betreffenden Abschnitt dieselbe berufliche Tätigkeit ausübten und das Auswahlverfahren bestanden hatten, ein Vertrag angeboten.

Außerdem sei der Erklärung der Kommission über das unzureichende berufliche Verhalten des Beschwerdeführers nie eine ähnliche Mitteilung vorausgegangen oder gefolgt. Der Beschwerdeführer hatte nie einen schriftlichen Vermerk zu dieser negativen Aussage über seine beruflichen Fähigkeiten erhalten.

Die Kommission habe zu Unrecht erklärt, dass der Beschwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit, die er von den Führungskräften aufgrund seiner bekannten Behinderung erhalten habe, nicht erwähnt habe. Nach dem Schreiben der Kommission vom 8. Juni 2004 war der Beschwerdeführer in den Dienst „Y“ versetzt worden, in dem die Arbeitsbedingungen nicht an seine Behinderung angepasst waren. Kurz vor der Entscheidung der Kommission, ihn in den Dienst „Y“ zu überstellen, hatte er seinen Vorgesetzten aufgefordert, ihm einfache Verwaltungsaufgaben in einem Arbeitsumfeld zu übertragen, das an seine Behinderung und seine Berufserfahrung angepasst war. Die Arbeitsbedingungen seiner neuen Stelle seien jedoch weder von ihm noch vom Ärztlichen Dienst vereinbart worden, der darüber hinaus nie darüber informiert worden sei.

Die Kommission habe in ihrer Stellungnahme ihr Schreiben vom 29. Juli 2004 nicht erwähnt, in dem die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass das Verwaltungsverfahren zur Einstellung des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter eingeleitet worden sei und dass der Vertrauensarzt des Organs eine ärztliche Untersuchung durchgeführt habe, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für die Stelle des Vertragsbediensteten erforderlichen körperlichen Voraussetzungen erfülle. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hatte die Kommission daher ihre feste Absicht bekundet, ihn als Vertragsbediensteten einzustellen.

Weitere Anfragen
Das erste Auskunftsersuchen an die Europäische Kommission

Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. Der Bürgerbeauftragte ersuchte daher die Kommission, ihm Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:

"(1) In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass einer der Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrags des Beschwerdeführers darin bestand, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert war und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Einstellung hatte. Kann die Kommission bitte angeben, auf welcher Grundlage sie diese Auffassung vertreten hat?

(2) Offenbar hat die Kommission dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2004 mitgeteilt, dass sie die Möglichkeiten prüfen werde, ihm eine Stelle anzubieten. In ihrer Stellungnahme gab die Kommission ferner an, dass sie mehrere Dienststellen kontaktiert habe, die den Beschwerdeführer wahrscheinlich ohne Erfolg einstellen würden. Könnte die Kommission bitte erläutern, warum diese Informationen erteilt wurden und warum diese Schritte unternommen wurden, obwohl sie der Auffassung war, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert war und eine Einstellung hatte, die mit der Teamarbeit unvereinbar war?

Antwort der Kommission

In ihrer Antwort gab die Kommission zusammenfassend folgende Erklärungen ab:

(1) In Bezug auf das Problem der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers erinnerte die Kommission daran, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 mit seiner Zustimmung neue Aufgaben in der Dienststelle „Y“ zugewiesen wurden. Diese Änderung seiner Aufgaben war auf sein unzureichendes berufliches Verhalten in der Abteilung "Usher, Sortierung und Post" zurückzuführen und wurde auf seinen Antrag hin vorgenommen, seine Aufgaben ändern zu lassen. Zusätzlich zu dem Gespräch vom 10. Mai 2004 wurden am 16. März und 1. April 2004 frühere Interviews organisiert, bei denen der zuständige Referatsleiter den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Aufgaben besser wahrzunehmen. Aus demselben Grund sei am 4. Juni 2004 ein weiteres Gespräch organisiert worden, das nach Ansicht der Kommission ohne Ergebnis gewesen sei.

In Bezug auf die Auffassung, dass die Haltung des Beschwerdeführers nicht mit der Teamarbeit vereinbar sei, hatten die Gespräche zwischen dem zuständigen Referatsleiter und dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Verbesserung der Wahrnehmung seiner Aufgaben und seiner Pünktlichkeit zum Gegenstand.

(2) Die zweite Frage betraf zwei verschiedene Aspekte: zum einen die Nichtverlängerung des Hilfsvertrags des Beschwerdeführers und zum anderen die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nach erfolgreichem Abschluss der Auswahltests keine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden war.

Wie bereits in der ersten Stellungnahme der Kommission vom 16. Juni 2005 ausgeführt, wurde der Vertrag des Beschwerdeführers aufgrund seiner mangelnden Motivation und seiner mit der Teamarbeit unvereinbaren Haltung nicht verlängert.

Mit dem Schreiben des zuständigen Referatsleiters vom 21. Dezember 2004 sollte seine Bereitschaft signalisiert werden, den Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit auszuschließen, in Betracht gezogen zu werden, sollte eine seinem Profil entsprechende Stelle verfügbar werden.

Dieser Ansatz betraf nur das Auswahlverfahren für eine Stelle als Vertragsbediensteter und enthielt keine positive oder negative Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers.

Weitere Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen weiteren Erklärungen hielt der Beschwerdeführer an seiner Behauptung fest, dass er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Er wiederholte, dass es kein schriftliches Dokument gebe, auf das die Kommission ihre Erklärung gestützt habe, die sich auf sein angeblich unzureichendes berufliches Verhalten im Dienst . beziehe. Der Beschwerdeführer fragte sich ferner, warum ihm, wenn sein berufliches Verhalten, wie von der Kommission angegeben, unzureichend gewesen sei, mehrere Verlängerungen seines Vertrags bis September 2004 angeboten worden seien.

Zum zweiten an die Kommission gerichteten Auskunftsverlangen

Am 10. Oktober 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm Informationen zu folgenden Punkten zu übermitteln:

„In einem seiner ursprünglichen Beschwerde vom 20. Dezember 2004 beigefügten Vermerk (Anlage „F“) gab der Beschwerdeführer folgende Erklärungen ab (Hervorhebung nur hier):

(…) Le 16/12/2002 ou vers cette date, une crise survient Anhänger mon service. Le Service médical est requis et me prend en charge pour un repos dans leurs locaux. (…) Le chef vient me trouver en se fâchant car j’ai été inconscient et cette situation aurait pu lui coûter sa place. (…)

(…) Malgré ma volonté de trouver une autre place que j’avais expliquée à mon H.o.U et suite à la note du 8.6, je me trouve actuellement au JMO -1 dans le service […]. J’ai informé le Service médical et j’ai demandé si avec la maladie de [ …], il n’y avait pas de problème (les poussières et les cartouches d’encre).

Le H.o.U. est descendu le 6.8, fâché, en précisant qu’il en avait marre de moi et il m’a reproché ce qui suit:

1) je ne dois pas aller me plaindre au Service Médical,

2) je fais trop de fautes dans mon travail,

3) je signe mon entrée à des moments non corrects,

4) mes collègues ne voulaient plus travailler avec moi (depuis le 10.10.2002, j’étais seul au JMO 1 et depuis le 10.6.2004 avec Mr.X.)

Le même jour, j’ai reçu ma lettre de renvoi.

Könnte die Kommission bitte zu den unterstrichenen Teilen des obigen Vermerks und ihrer möglichen Relevanz für die vorliegende Beschwerde Stellung nehmen?

Antwort der Kommission

In ihrer Erwiderung wies die Kommission darauf hin, dass die tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers in dem seiner Beschwerde beigefügten Vermerk nicht der Realität entsprächen. Die Kommission hatte die von diesen Erklärungen betroffenen Beamten aufgefordert, sich dazu zu äußern. Die Beamten fochten die Erklärungen des Beschwerdeführers förmlich an.

Zur ersten Erklärung des Beschwerdeführers: „(…) Le chef vient me trouver en se fâchant car j’ai été inconscient et cette situation aurait pu lui coûter sa place. (…)“ dementierte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, der Referatsleiter der Abteilung „Verwender“ war, dies unmissverständlich. Im Gegenteil, der Vorgesetzte des Beschwerdeführers erklärte, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer immer Bedenken geäußert habe, wenn er in seiner Einheit gearbeitet habe.

In Bezug auf die weitere Aussage des Beschwerdeführers „Le H.o.U. est descendu le 6.8, fâché, en précisant qu’il en avait marre de moi et il m’a reproché ce qui suit (…)“ habe der betroffene Beamte bestritten, dass er verärgert gewesen sei, und darauf hingewiesen, dass, soweit er sich an das Gespräch erinnere, das der Beschwerdeführer in Anwesenheit anderer Personen geführt habe. Dieser Beamte betonte, dass er im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer in seinem Vermerk behauptet habe, ihn immer eingeladen habe, den Ärztlichen Dienst anzurufen, falls Bedenken im Zusammenhang mit seiner Krankheit bestünden.

In Bezug auf die Erklärung des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen „Lettre de renvoi“ wies die Kommission darauf hin, dass dieses Schreiben den Beschwerdeführer lediglich darüber informiert habe, dass sein Vertrag am 15. September 2004 enden werde. Nach Auffassung der Kommission kann dieses Schreiben nicht als Entlassungsschreiben angesehen werden.

Weitere Anmerkungen des Beschwerdeführers

In seinen weiteren Erklärungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, den Vertrag eines Hilfsbediensteten zu verlängern. Er wiederholte jedoch sein Argument, dass sein Vertrag neunmal verlängert worden sei und dass er im Vergleich zu seinen Kollegen, denen ein neuer Vertrag angeboten worden sei und die dieselben Auswahltests bestanden hätten, diskriminiert worden sei. Der Beschwerdeführer verwies auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (3) und auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-53/04 (4). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass er nicht diskriminiert worden sei, als sie beschlossen habe, ihm keine Stelle als Vertragsbediensteter anzubieten. Er wies darauf hin, dass er keinen Schutz in Bezug auf seine Behinderung in Anspruch genommen habe und dass sein befristeter Vertrag nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in einen unbefristeten Vertrag hätte umgewandelt werden müssen.

DER BESCHLUSS

1 Umfang der Untersuchung des Bürgerbeauftragten

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Behinderter, war vom 16. Oktober 2001 bis zum 15. September 2004 in Teilzeit als Hilfskraft bei der Europäischen Kommission tätig. Im Jahr 2004 führte das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission in Luxemburg Interviews durch, um Vertragsbedienstete für den Übergangszeitraum 2004-2006 einzustellen. Der Beschwerdeführer bestand die Prüfungen und sein Name wurde auf die Liste der geeigneten Preisträger gesetzt. Am 14. September 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vertrag unter dem neuen Status eines Vertragsbediensteten nicht verlängert worden sei. In seiner Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission zu Unrecht beschlossen habe, seinen Vertrag nicht zu verlängern, und dass er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei, weil allen seinen Kollegen eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden sei. Er forderte die Kommission auf, seinen Vertrag zu verlängern oder ihm eine Stelle als Vertragsbediensteter anzubieten.

1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission weitere Fragen aufgeworfen hat, die in der ursprünglichen Beschwerde nicht enthalten waren. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Juni 2004 in einen anderen Dienst versetzt worden sei, obwohl die dortigen Arbeitsbedingungen nicht an seine Behinderung angepasst und weder dem Ärztlichen Dienst der Kommission zur Kenntnis gebracht noch ihm zugestimmt worden seien.

1.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Behandlung dieser Fragen nicht beabsichtigte, weitere Vorwürfe zu erheben. Jedenfalls heißt es in Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten: „Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einlegen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten zur Einreichung interner Verwaltungsanträge und Beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft (...).“ Artikel 90 des Statuts ist gemäß Artikel 73 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Hilfskräfte anwendbar. Da der Beschwerdeführer diese Fragen offenbar nicht vorab bei der Kommission angesprochen hat, wäre der Bürgerbeauftragte daher nicht in der Lage, sich mit Vorwürfen in Bezug auf diese Fragen zu befassen, bevor der Beschwerdeführer feststellt, dass er die ihm durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zur Verfügung gestellten internen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat.

2 Die angeblich unlautere Entscheidung der Kommission, den Vertrag des Beschwerdeführers nicht zu verlängern

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, seinen Vertrag nicht zu verlängern (5).

2.2 Die Kommission verwies in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte, wonach "der Arbeitsvertrag als Hilfskraft im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften durch seine zeitliche Unsicherheit gekennzeichnet ist, da er nur zur vorübergehenden Ersetzung oder zur Ausübung vorübergehender, dringender oder nicht klar definierter Verwaltungsaufgaben verwendet werden kann. Da der Zweck dieser Beschäftigungsbedingungen darin besteht, Gelegenheitsbedienstete in die Lage zu versetzen, Aufgaben wahrzunehmen, die aufgrund ihrer Art oder des Fehlens eines Stelleninhabers prekär sind, ist es offensichtlich, dass diese Bedingungen nicht zu Unrecht dazu verwendet werden können, diese Bediensteten für längere Zeiträume in unbefristete Aufgaben zu entsenden.“

Die Kommission erklärte ferner, dass der Vertrag des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verlängert worden sei. Erstens sei die Stelle in der Abteilung, in der der Beschwerdeführer früher gearbeitet habe, nach einer Rationalisierung der Arbeitsbelastung im Dienst und der Unterdrückung einiger Tätigkeiten gestrichen worden. Der zweite Grund sei, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert gewesen sei und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Haltung gehabt habe, die die Kommission daran gehindert habe, ihn in eine andere Dienststelle zu überstellen.

2.3 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärt habe, dass "[d]ie Änderung der Aufgaben ... dem unzulänglichen beruflichen Verhalten in der Abteilung 'Ushers, sorting and mail (…)' Rechnung [trägt]."(6) Nach Ansicht des Beschwerdeführers gelte diese Erklärung nicht für ihn persönlich, sondern für alle Mitarbeiter der betreffenden Abteilung. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass der Erklärung der Kommission nie eine ähnliche Mitteilung vorausgegangen sei oder ihr gefolgt sei und dass er nie einen schriftlichen Vermerk über diese negative Erklärung zu seinen beruflichen Fähigkeiten erhalten habe.

2.4 Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm weitere Informationen zu zwei Punkten zu übermitteln. Zunächst fragte er die Kommission, auf welcher Grundlage sie ihre Auffassung vertreten habe, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert sei und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Haltung habe. Zweitens forderte er die Kommission auf, zu erläutern, warum sie, wenn sie der Auffassung sei, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert sei und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Haltung habe, ihm mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mitgeteilt habe, dass sie die Möglichkeiten prüfen werde, ihm eine Stelle anzubieten, und sich an mehrere Dienste gewandt habe, die den Beschwerdeführer wahrscheinlich einstellen würden.

2.5 In ihrer Antwort erinnerte die Kommission zusammenfassend daran, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2004 mit seiner Zustimmung neue Aufgaben im Dienst „Y“ übertragen wurden. Nach Ansicht der Kommission war diese Änderung der Aufgaben auf sein unzulängliches berufliches Verhalten im Abschnitt „Verwender, Sortierer und Post“ zurückzuführen und erfolgte auf Antrag des Beschwerdeführers, seine Aufgaben ändern zu lassen. Nach Ansicht der Kommission betrafen die Gespräche zwischen dem zuständigen Referatsleiter und dem Beschwerdeführer die Notwendigkeit, dass dieser die Wahrnehmung seiner Aufgaben und seine Pünktlichkeit verbessern müsse. Die Kommission wies schließlich darauf hin, dass das Schreiben des zuständigen Referatsleiters vom 21. Dezember 2004 seine Bereitschaft signalisieren sollte, den Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit auszuschließen, in Betracht gezogen zu werden, sollte eine seinem Profil entsprechende Stelle verfügbar werden. Nach Ansicht der Kommission betraf dieser Ansatz nur das Auswahlverfahren für eine Stelle als Vertragsbediensteter und enthielt keine positive oder negative Bewertung des Antrags des Beschwerdeführers.

2.6 In seinen weiteren Bemerkungen wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, dass es kein schriftliches Dokument gegeben habe, auf das die Kommission ihre Erklärung zu seinem angeblich unzureichenden beruflichen Verhalten gestützt habe.

2.7 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte Bewerber, deren Namen in der Liste geeigneter Preisträger aufgeführt sind, kein Recht auf Ernennung auf die betreffende freie Stelle erworben haben. Das Gericht erster Instanz hat entschieden, dass sie "(…) nur berechtigt und nicht berechtigt sind, ernannt zu werden"(7). Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte gilt diese Regel erst recht für die Einstellung von Vertragsbediensteten, da die zum Abschluss von Arbeitsverträgen ermächtigte Behörde in dieser Hinsicht über einen größeren Ermessensspielraum bei der Auswahl der Bewerber verfügt (8). Der Bürgerbeauftragte stellt ferner fest, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2004, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sein Name auf die Reserveliste für die Einstellung von Vertragsbediensteten gesetzt worden sei, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hatte, dass „(…) Ihr Erfolg im Auswahlverfahren in dieser Hinsicht keine Verpflichtung der Kommission zur Einstellung darstellt“.

2.8 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Oktober 2001 im Rahmen eines mehrfach verlängerten Hilfsvertrags für die Kommission tätig war. Am 30. April 2004 genehmigte die Kommission eine neunte Verlängerung des Vertrags des Beschwerdeführers um viereinhalb Monate, d. h. bis zum 15. September 2004. Mit Schreiben vom 14. September 2004 teilte der zuständige Referatsleiter dem Beschwerdeführer mit, dass sein Vertrag am 15. September 2004 enden werde.

2.9 Der Bürgerbeauftragte kommt aus dem Vorstehenden zu dem Schluss, dass der Hilfsvertrag des Beschwerdeführers am 15. September 2004 ausgelaufen ist.

2.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Hilfsverträge, wie die Gemeinschaftsgerichte entschieden haben, durch ihre zeitliche Unsicherheit gekennzeichnet sind. Angesichts dieser Tatsache und in Ermangelung besonderer Umstände war die Kommission daher nicht verpflichtet, den Vertrag des Beschwerdeführers zu verlängern, auch wenn sie diesen Vertrag zuvor mehrfach verlängert hatte.

2.11 Die Kommission hat erklärt, dass der Vertrag des Beschwerdeführers aus zwei Gründen nicht verlängert wurde, nämlich, dass die betreffende Stelle gestrichen wurde und dass der Beschwerdeführer einen Mangel an Motivation und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Einstellung gezeigt hatte. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer den ersten von der Kommission angeführten Grund nicht bestritten hat. Da der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, dass die Entscheidung der Kommission, seinen Vertrag nicht zu verlängern, missbräuchlich sei, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der zweite von der Kommission geltend gemachte Grund von ihm geprüft werden muss.

2.12 In Bezug auf das Argument der Kommission, dass der Beschwerdeführer nicht motiviert sei und eine mit der Teamarbeit unvereinbare Haltung habe, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission mehrere Interviews mit dem Beschwerdeführer organisiert habe (am 16. März, 1. April und 4. Juni 2004), in denen sie ihn ermutigt habe, seine Aufgaben und seine Pünktlichkeit zu verbessern. Der Beschwerdeführer hat dies nicht bestritten.

2.13 Darüber hinaus äußerte sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2004, aus dem hervorgeht, dass sie mit der Leistung des Beschwerdeführers nicht ganz zufrieden war, und forderte ihn erneut auf, sich um eine Verbesserung zu bemühen. In diesem Schreiben führte die Kommission insbesondere Folgendes aus:

„Im Anschluss an unsere Interviews vom 10. Mai und 4. Juni 2004 bestätige ich Ihnen, dass Ihre Stelle künftig aus folgenden Aufgaben bestehen wird: (…)

(...) Diese Änderung der Aufgaben trägt dem unzulänglichen beruflichen Verhalten in der Rubrik "Ushers, sorting and mail´" und dem Wunsch, einfache Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, Rechnung. Ich lade Sie ein, die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um Ihre neuen Aufgaben in zufriedenstellender Weise zu erfüllen, und Ihre Kollegen und Vorgesetzten um die Hilfe und Informationen zu bitten, die Sie für notwendig halten. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrem neuen Job"(9).

Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Verweis auf die "Unzulänglichkeiten im Abschnitt "Benutzer, Sortierung und Post"auch andere Personen betreffen könnte, auch wenn er nicht vollständig ausgeschlossen wurde, es ist klar, dass er als Kommentar zur eigenen Leistung des Beschwerdeführers gedacht war.

2.14 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Erklärung der Kommission sei nie eine ähnliche Mitteilung vorausgegangen oder gefolgt, und er habe nie schriftliche Stellungnahmen erhalten, in denen er seine Arbeit negativ beurteilt habe, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass sich aus den von der Kommission am 16. März, 1. April und 4. Juni 2004 mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächen ergebe, dass ihm bereits mündlich negative Ansichten über die Leistung und Einstellung des Beschwerdeführers übermittelt worden seien. Wie oben erwähnt, hat der Beschwerdeführer dies nicht bestritten. Unter diesen Umständen ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer diese Beurteilungen nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, für die Zwecke dieser Untersuchung unerheblich.

2.15 In Bezug auf das Schreiben des zuständigen Referatsleiters vom 21. Dezember 2004 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass dieses Schreiben wie folgt lautet:

„Ich bin mir Ihrer Situation sehr wohl bewusst und hatte Kontakte zu den Diensten, die Ihnen wahrscheinlich eine Stelle als Vertragsbediensteter anbieten werden, ohne Erfolg.

Obwohl ich Ihre Enttäuschung darüber verstehe, dass Ihnen keine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten wurde, kann ich nur bestätigen, dass weder Ihr früherer Status als Hilfsbeauftragter mit einem befristeten Vertrag noch Ihr Erfolg im Auswahlverfahren für die Einstellung von Vertragsbediensteten Ihnen das Recht einräumen, automatisch einen Vertrag als Vertragsbediensteter angeboten zu bekommen.

Ich versichere Ihnen, dass ich, sollte eine Dienststelle beabsichtigen, jemanden mit Ihrem Profil einzustellen, nicht zögern werde, sie darüber zu informieren, dass Sie das vom ÖL organisierte Auswahlverfahren bestanden haben"(10).

2.16 Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Erläuterungen zu diesem Schreiben, die die Kommission in ihren Antworten auf die Ersuchen um weitere Informationen gegeben hat, und insbesondere ihre Erklärung, dass dieses Schreiben die Bereitschaft des zuständigen Referatsleiters signalisieren sollte, den Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit auszuschließen, in Betracht gezogen zu werden, sollte eine seinem Profil entsprechende Stelle verfügbar werden, angemessen erscheinen. Das entsprechende Schreiben enthält keine Aussage darüber, dass die Leistung des Beschwerdeführers bei seiner Arbeit alle Erwartungen der Kommission erfüllt hat.

2.17 Der Beschwerdeführer hat sich auch darauf berufen, dass die Kommission seinen Vertrag als Hilfskraft neunmal verlängert habe. Der Bürgerbeauftragte stimmt zu, dass eine Entscheidung zur Verlängerung eines Arbeitsvertrags in der Regel nicht getroffen wird, es sei denn, der Arbeitgeber ist mit der Leistung des Arbeitnehmers zufrieden. Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer jedoch nicht, dass ihm anlässlich der Interviews vom 16. März, 1. April und 4. Juni 2004 mitgeteilt wurde, dass er seine Leistung verbessern müsse. Offenbar wurde die letzte Vertragsverlängerung des Beschwerdeführers am 30. April 2004 von der Kommission genehmigt. Unter diesen Umständen beweist diese letzte Verlängerung nicht, dass die Kommission mit der Arbeit des Beschwerdeführers zufrieden war. Im Gegenteil, es kann auch in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission, obwohl sie mit der Leistung des Beschwerdeführers unzufrieden war, einfach bereit war, diesem eine weitere Chance zu geben, seine Leistung zu verbessern.

2.18 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, seinen Vertrag nicht zu verlängern, nicht begründet hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission in Bezug auf diese Behauptung fest.

3 Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Behinderung diskriminiert worden

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden sei, weil allen seinen Kollegen eine Stelle als Vertragsbediensteter angeboten worden sei.

3.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass zwei weitere Kolleginnen und Kollegen, deren Namen auf dieselbe Reserveliste wie die des Beschwerdeführers gesetzt worden seien, nicht als Vertragsbedienstete eingestellt worden seien. In Bezug auf die Tatsache, dass die Eignung des Beschwerdeführers für eine Stelle als Vertragsbediensteter nach der ärztlichen Untersuchung der Bewerber nur mit Vorbehalt genehmigt worden sei, wies die Kommission darauf hin, dass die Behinderung des Beschwerdeführers dem Ärztlichen Dienst der Kommission bereits bekannt gewesen sei, weil er zwei Jahre und elf Monate bei der Kommission gearbeitet habe. Die Kommission machte geltend, dass die einzige Folge einer Mitteilung der Eignung mit Rücklage finanzieller Art sei, die in der Beschränkung der finanziellen Verantwortung der Kommission bei Invalidität und Tod sowie in Bezug auf die soziale Sicherheit bestehe. Er betonte, dass der Name des Beschwerdeführers auf jeden Fall auf die Reserveliste gesetzt worden sei und immer noch auf ihr stehe. Die Kommission erklärte, dass dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten worden sei, da im Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik der Kommission keine Stelle verfügbar gewesen sei, die seinen beruflichen Fähigkeiten entspreche.

3.3 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts ist, das in Artikel 13 des EG-Vertrags sowie in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Dieser Grundsatz wird auch in Artikel 1d Absatz 1 des Statuts bekräftigt, wonach „jede Diskriminierung aus Gründen wie (...) einer Behinderung (...) verboten [ist]. (...)". Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte(11) verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung oder der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt, d. h. sie beruht auf objektiven Kriterien.

3.4 Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Interviews organisiert hat, um Vertragsbedienstete einzustellen. Im Anschluss an diese Befragungen wurde der Beschwerdeführer in die entsprechende Reserveliste aufgenommen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass allein die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer keine Stelle angeboten wurde, an sich und in Ermangelung eines anderen Elements keinen Beweis für eine mögliche Diskriminierung darstellen kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behinderung des Beschwerdeführers die Kommission nicht daran gehindert hat, ihm 2001 einen Vertrag anzubieten und diesen mehrmals zu verlängern. Am wichtigsten ist, dass die Kommission, ohne dass der Beschwerdeführer dem widersprochen hätte, darauf hingewiesen hat, dass auch zwei andere Preisträger, deren Namen auf derselben Reserveliste standen, kein Angebot für einen Vertrag als Vertragsbedienstete erhalten haben.

3.5 Unter diesen Umständen kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es keine Anscheinsbeweise für Diskriminierungen gibt. Der Bürgerbeauftragte stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde einen Vermerk vom 20. Dezember 2004 vorgelegt hatte, dessen Inhalt darauf hindeutete, dass die Behinderung des Beschwerdeführers einer der Gründe gewesen sein könnte, warum sein Vertrag nicht verlängert worden war. In ihrer Stellungnahme hatte sich die Kommission nicht mit diesem Vermerk befasst. Angesichts der Schwere der Behauptung des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass der Inhalt des genannten Vermerks behandelt werden müsse. Am 10. Oktober 2006 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission daher, sich zu den im Vermerk vom 20. Dezember 2004 genannten einschlägigen Fragen zu äußern.

3.6 In ihrer Erwiderung stellte die Kommission fest, dass die tatsächlichen Aussagen des Beschwerdeführers in dem seiner Beschwerde beigefügten Vermerk nicht der Realität entsprächen. Die Kommission hatte die von diesen Erklärungen betroffenen Beamten aufgefordert, sich dazu zu äußern. Nach Angaben der Kommission hatten diese Beamten die Erklärungen des Beschwerdeführers förmlich angefochten.

3.7 In seiner Stellungnahme zu dieser Erwiderung räumte der Beschwerdeführer ein, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, einen Vertrag eines Hilfsbeauftragten zu verlängern. Er verwies jedoch auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge und auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-53/04. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass er nicht diskriminiert worden sei, als sie beschlossen habe, ihm keine Stelle als Vertragsbediensteter anzubieten. Er machte geltend, dass er in Bezug auf seine Behinderung keinen Schutz erhalten habe und dass sein befristeter Vertrag nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in einen unbefristeten Vertrag hätte umgewandelt werden müssen.

3.8 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer zur Antwort der Kommission nicht dazu geäußert hat, dass die Erklärungen, die er in seinem Vermerk vom 20. Dezember 2004 abgegeben habe, nach Ansicht der Kommission nicht der Realität entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren Beweise vorgelegt, die seine Auffassung, dass eine Diskriminierung stattgefunden habe, untermauern könnten. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass weder die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 noch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-53/04 in diesem Zusammenhang relevant sind. Sowohl die Richtlinie als auch das Urteil betreffen die Frage, ob aufeinanderfolgende kurzfristige Arbeitsverträge zur Begründung eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses führen können. Dies ist jedoch eine Frage, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall weder in seinen Ausführungen bei der Kommission noch in seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten aufgeworfen hat. Jedenfalls legen weder die Richtlinie noch das Urteil den Schluss nahe, dass die Beweislast für den Fall, dass eine Diskriminierung wegen einer Behinderung geltend gemacht wird, stets beim Arbeitgeber liegen sollte.

3.9 Vor diesem Hintergrund ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden, nicht nachgewiesen hat.

3.10 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.

4 Behauptungen des Beschwerdeführers

4.1 Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, seinen Vertrag zu verlängern oder ihm eine Stelle als Vertragsbediensteter anzubieten.

4.2 Die Kommission gab keine Stellungnahme zu den Behauptungen des Beschwerdeführers ab.

4.3 In Anbetracht seiner in den Ziffern 2.18 und 3.10 dargelegten Schlussfolgerungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass diese Behauptungen scheitern müssen.

5 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581.

(2) Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten aus der französischen Originalfassung: "Ce changement de travail tient compte de l'insuffisance des prestations à la section "Huissiers, Tri Courrier" (…)".

(3) ABl. L 175, S. 43.

(4) Rechtssache C-53/04, Marrosu und Sardino, Slg. 2006, I-7213.

(5) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission habe zu Unrecht beschlossen, seinen Vertrag unter dem neuen Vertragsbedienstetenstatus nicht zu verlängern.

(6) Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten aus der französischen Originalfassung: "Ce changement de travail tient compte de l'insuffisance des prestations à la section "Huissiers, Tri Courrier" (…)".

(7) Siehe Rechtssache T-1/90 Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143. Vgl. auch Artikel 30 Absatz 2 des Statuts, in dem es heißt: „Die Anstellungsbehörde entscheidet, welcher dieser [geeigneten] Bewerber auf die frei gewordenen Stellen zu ernennen ist.“

(8) Siehe Rechtssache T-217/96, Fabert-Goossens/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-607 und II-1841.

(9) Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten aus der französischen Originalfassung: "Comme suite à nos entretiens des 10 mai et 4 juin 2004, je vous confirme que votre travail comprendra dorénavant les tâches suivantes: (…) Ce changement de travail tient compte de l'insuffisance des prestations à la section "Huissiers, Tri, Courrier" et du souhait que vous avez exprimé, à savoir exécuter des tâches administratives simples. Je vous invite à faire les efforts nécessaires pour donner satisfaction dans vos nouvelles tâches et à demander à vos collègues et vos supérieurs l'aide et les informations dont vous estimez avoir besoin. Je vous souhaite plein succès dans votre futur travail".

(10) Übersetzung durch die Dienststellen des Bürgerbeauftragten aus der französischen Originalfassung: „(…) je suis bien informé de votre situation et j’ai eu des contacts avec les services susceptibles de pouvoir vous offrir un contrat d’agent contractuel, mais sans résultats. Tout en comprenant votre déception de ne pas vous voir engager comme agent contractuel, je ne peux que vous confirmer que ni votre statut antérieur d’agent auxiliaire à contrat de durée déterminée ni votre réussite à la sélection pour agents contractuels ne vous ouvre droit à l’octroi automatique d’un contrat d’agent contractuel. Soyez rassuré que si un service cherchait quelqu’un avec votre profil, je n’hésiterai pas lui signaler le fait que vous avez réussi la sélection organisée par l’OIL“.

(11) Siehe z. B. Rechtssache T-207/95, Ibarra Gil/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-13 und II-31.

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