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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3464/2004/(TN)TS gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 3464/2004/(TN)TS - Geöffnet am Montag | 20 Dezember 2004 - Entscheidung vom Montag | 21 April 2008
Straßburg, den 21. April 2008
Sehr geehrte Frau G.,
Am 18. November 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments ein, einen bestimmten Betrag der Vergütung zurückzufordern, die Sie als Beamter erhalten hatten, der nicht erwerbstätig ist.
Am 20. Dezember 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 19. April 2005 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 14. Juni 2005 übermittelt haben.
Am 24. Oktober 2005 richtete ich ein Schreiben an das Parlament, in dem ich um weitere Informationen und eine ergänzende Stellungnahme zu den in Ihren Bemerkungen vorgebrachten neuen Vorwürfen ersuchte. Das Parlament übermittelte die Informationen und die Stellungnahme am 9. Dezember 2005. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 11. Februar 2006 übermittelt haben.
Am 30. Oktober 2006 unterbreitete ich dem Parlament einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung der Beschwerde. Das Parlament übermittelte seine Antwort am 15. Dezember 2006. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 29. Januar 2007 übermittelt haben.
Am 4. April 2007 habe ich das Parlament gebeten, mir weitere Informationen über seine Antwort auf meinen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu übermitteln, den es am 29. Mai 2007 übermittelt hat. Am 7. Juni 2007 habe ich Ihnen die Antwort des Parlaments auf meine weiteren Anfragen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 11. Juni 2007 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers waren die relevanten Fakten zusammenfassend wie folgt.
Die Beschwerdeführerin war fast 30 Jahre lang als Beamte bei den Organen der Gemeinschaft tätig, als ihr 1996 gemäß Artikel 41 des Statuts der Status einer nicht erwerbstätigen Person zuerkannt wurde (1). Das Europäische Parlament unterrichtete sie über seine Entscheidung über die Feststellung ihrer Rechte (fixation des droits), bevor sie 1996 in den nicht erwerbstätigen Status versetzt wurde.
Im November 2003 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass ihre monatliche Vergütung von 2 685,55 GBP auf 2 318,32 GBP gekürzt wurde. Im Dezember 2003 wurde sie weiter auf 1 949,32 GBP herabgesetzt. Da die Vergütungsabrechnungen keine Gründe für diese Kürzungen enthielten, richtete sie am 15. November 2003 ein entsprechendes Schreiben an das Parlament. Da sie keine Antwort erhielt, schrieb sie am 2. Januar 2004 erneut. Das Parlament antwortete am 15. Januar 2004, dass „aufgrund einer unvollständigen Dateneingabe“eine Berichtigung, die im August 2001 hätte vorgenommen werden müssen, nicht vorgenommen worden sei und dass sie infolgedessen eine Überzahlung in Höhe von 9 936,88 GBP erhalten habe. Das Parlament erklärte ferner, dass der korrekte Vergütungssatz ab November 2003 angewandt worden sei und dass ein weiterer monatlicher Abzug von 369,00 GBP vorgenommen werde, bis der Betrag der Überzahlung vollständig wiedereingezogen worden sei.
Am 26. Januar 2004 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an das Parlament und beantragte, die zu viel gezahlten Beträge gemäß Artikel 85 Absatz 2 des Statuts nicht wiedereinzuziehen. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 teilte das Parlament ihr mit, dass ihr Fall an die Anstellungsbehörde verwiesen worden sei, die über die Angelegenheit entscheiden werde, und dass in der Zwischenzeit die von ihrem Gehalt im Dezember 2003, Januar 2004 und Februar 2004 wiedereingezogenen Beträge erstattet würden.
Am 14. April 2004 erließ das Parlament eine Entscheidung über ihren Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts. In diesem Beschluss stellte das Parlament fest, dass Artikel 85 anwendbar sei und der Betrag von 9 936,88 GBP zurückzufordern sei. Der Beschwerdeführer beschwerte sich gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen diese Entscheidung und focht die Anwendung von Artikel 85 des Statuts an. Am 26. Juli 2004 teilte das Parlament ihr mit, dass ihre Beschwerde nicht aufrechterhalten werden könne.
In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten focht die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Parlaments über ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 an. Sie brachte eine Reihe von Argumenten vor, wonach Artikel 85 des Statuts in ihrem Fall nicht anwendbar sei. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des Parlaments, den Betrag von 9 936,88 GBP zurückzufordern, der ihr aufgrund eines Verwaltungsfehlers gezahlt worden sei, ungerecht sei. Sie forderte, dass das Parlament seinen Rückforderungsbeschluss rückgängig machen sollte. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu dem oben genannten Vorwurf und der Behauptung des Beschwerdeführers ein.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des ParlamentsDie Stellungnahme des Parlaments lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hintergrund1994 stellte der Beschwerdeführer, der seit 1976 Beamter der Laufbahngruppe C war, einen Antrag auf Nichterwerbstätigkeit gemäß Artikel 41 des Statuts. Seit dem 1. Februar 1996 ist sie nicht mehr erwerbstätig. Die Anstellungsbehörde hatte ursprünglich beabsichtigt, dass ihr nicht erwerbstätiger Status am 15. Dezember 1995 wirksam werde, die Beschwerdeführerin lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie mehr Zeit benötige, um sich auf die Änderungen vorzubereiten, die diese Entscheidung mit sich bringe. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin auch eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten (3) über die Rückverfolgbarkeit der Entscheidung ein, mit der sie in den nicht erwerbstätigen Status versetzt wurde. Sie erkundigte sich auch nach der Rechtmäßigkeit der Wiedereinziehung von Überzahlungen, die nach der Änderung des Datums, an dem ihr neuer Status wirksam werden sollte, geleistet wurden. Am 24. Juli 1997 gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass das Parlament nicht für einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit verantwortlich gemacht werden könne, insbesondere da das Organ gemäß dem Wunsch der Beschwerdeführerin das Datum geändert habe, ab dem ihr nicht erwerbstätiger Status wirksam werde.
Die finanziellen Ansprüche des Beschwerdeführers wurden schließlich mit Entscheidung vom 6. September 1996 festgestellt. Dem Beschwerdeführer würde die in Anhang IV des Statuts vorgesehene Zulage gezahlt. Der einzige Artikel in diesem Anhang regelt die Modalitäten für die Auszahlung der Vergütung für Beamte, denen der Status eines nicht erwerbstätigen Beamten zuerkannt wurde. Die Zulage basierte auf einem degressiven Satz, der auf die Grundgehälter angewandt wurde. In der Entscheidung vom 6. September 1996 wurde u. a. festgelegt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2001 70 % ihres Grundgehalts und vom 1. August 2001 bis zum 28. Februar 2009 60 % ihres Grundgehalts erhalten würde, woraufhin ihr eine Altersrente gewährt würde. Der auf das Grundgehalt angewandte Satz wurde in den monatlichen Gehaltsabrechnungen angegeben.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 teilte der Leiter der Abteilung Vergütungen der Beschwerdeführerin mit, dass der Satz im August 2001 nicht von 70 % auf 60 % gesenkt worden sei, da nicht alle Einzelheiten zu ihrer Vergütung in das EDV-System eingegeben worden seien, wie es hätte sein müssen. Da dieser Fehler erst im November 2003 korrigiert worden war, hatte die Beschwerdeführerin eine Überzahlung in Höhe von 9 936,88 GBP erhalten, die durch monatliche Abzüge in Höhe von 369 GBP von ihren Vergütungszahlungen zurückgefordert würde.
Der Beschwerdeführer lehnte die Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ab. Sie behauptet, dass es in der Verantwortung des Parlaments liege, die Richtigkeit der geleisteten Zahlungen zu überprüfen. Sie machte ferner geltend, dass die Gehaltsabrechnungen nicht klar genug seien, um eine ordnungsgemäße Überprüfung zu ermöglichen, und dass daher die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 85 des Statuts nicht erfüllt seien, da ihr nicht bekannt gewesen sei, dass sie überbezahlt worden sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Rückforderungsentscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 und Artikel 90 Absatz 2 des Statuts . aufzuheben. Ihr Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts , und ihre Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts blieben erfolglos.
In Bezug auf die Beschwerde an den BürgerbeauftragtenDas Parlament stellt fest, dass es tatsächlich einen Fehler aufgrund eines Fehlers bei der Dateneingabe begangen hat. Der Fehler wurde von der Abteilung Vergütungen bei Überprüfungen festgestellt, die Ende 2003 durchgeführt wurden, als die IT-Anwendung für die Personalvergütung geändert wurde.
Artikel 85 des Statuts erlaubte es dem Anstellungsorgan jedoch, die irrtümlich gezahlten Beträge zurückzufordern. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, entschieden, dass "eine Fahrlässigkeit oder ein Irrtum der Verwaltung bei der Feststellung der finanziellen Ansprüche eines Beamten für die Anwendung von Artikel 85 des Statuts unerheblich ist, der gerade voraussetzt, dass die Verwaltung einen Fehler bei der Zahlung des zu Unrecht gezahlten Betrags begangen hat"(4).
Um diese Bestimmung des Statuts anwenden zu können, muss die Verwaltung entweder nachweisen, dass dem Beamten, der die rechtsgrundlose Zahlung erhalten hat, bekannt war, dass kein hinreichender Grund für die Zahlung vorlag, oder dass die rechtsgrundlose Zahlung offensichtlich derart war, dass er sie nicht hätte kennen können. Um festzustellen, ob die zweite Voraussetzung des Artikels 85 des Statuts erfüllt ist, wurde in der angeführten ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass nicht zu prüfen sei, ob der Fehler für die Verwaltung, sondern für den betroffenen Beamten offensichtlich sei.
Im vorliegenden Fall wurde die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Vorschriften über die Nichterwerbstätigkeit gemäß Artikel 41 des Statuts durch eine Reihe von in den Akten enthaltenen Entscheidungen bestätigt. Das Parlament stellt fest, dass die Beschwerdeführerin selbst die Zuordnung zum nicht erwerbstätigen Status beantragt und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens festgelegt hat, damit sie sich auf die Änderung vorbereiten kann, die ihr neuer Verwaltungsstatus mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht behaupten, keine Kenntnis von den finanziellen Regelungen in Bezug auf ihren nicht erwerbstätigen Status zu haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit der Antragstellung der Beschwerdeführerin keine Änderungen an den Vorschriften über die Nichterwerbstätigkeit vorgenommen wurden. Das Parlament übermittelte der Beschwerdeführerin keine weiteren Informationen, da ihre persönliche Situation 1996 endgültig festgestellt wurde.
Darüber hinaus stellte die Rechtsprechung fest, dass eine Unregelmäßigkeit offensichtlich war, wenn die Verwaltung nachweisen konnte, dass die Unregelmäßigkeit derart war, dass sie nicht der Bekanntgabe eines Beamten entging, der die gewöhnliche Sorgfalt ausübte. In diesem Zusammenhang vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie die übliche Sorgfalt nicht angewandt habe, da der Fehler von der Verwaltung erst im November 2003 aufgedeckt worden sei.
Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass das Organ korrekte Zahlungen an seine Beamten und ehemaligen Beamten geleistet habe. Da im Laufe ihrer Laufbahn nie Fehler gemacht worden seien, habe sie daher keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass ein solcher Fehler bei der Zuordnung zu einer nicht erwerbstätigen Person auftreten könne. Nach Ansicht des Parlaments entbindet dies den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Der Gerichtshof hatte klargestellt, dass ein Beamter ein persönliches Interesse daran hat, die ihm monatlich gezahlten Beträge zu überprüfen (5).
Es kann zwar akzeptiert werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der üblichen Sorgfalt den Fehler, der erstmals im August 2001 in , begangen wurde, nicht bemerkte, es war jedoch schwieriger zu akzeptieren, dass sie zu keinem Zeitpunkt reagierte, obwohl sie Jahr für Jahr weiterhin denselben Betrag erhielt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es ihr unmöglich sei, Zugang zu ihren Verwaltungspapieren zu erhalten, die nach mehrfachem Umzug eingelagert worden seien, könne nicht als ausreichend angesehen werden, um sie von der Sorgfaltspflicht zu befreien, da die Beteiligten außer in Fällen höherer Gewalt verpflichtet seien, die wichtigsten Entscheidungen über ihre Ansprüche leicht zugänglich zu halten.
Auch wenn die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, auf die sie sich in ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zum ersten Mal bezog, als legitime Rechtfertigung für die Verzögerung bei der Aufdeckung des Fehlers , angesehen werden können, lieferten sie keine ausreichende Rechtfertigung für ihr Versäumnis, während des gesamten Zeitraums Kontrollen durchzuführen oder Fragen zu stellen.
Außerdem sei die mangelnde Klarheit der Gehaltsabrechnungen kein triftiger Grund für die Annahme, dass es unmöglich sei, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, da der auf das Grundgehalt angewandte Satz oben auf den Gehaltsabrechnungen angegeben sei, die im Fall des Beschwerdeführers leicht lesbar und von Monat zu Monat identisch seien.
In der Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es bei der Ausübung der Sorgfaltspflicht nicht erforderlich ist, dass ein Beamter in der Lage ist, "das genaue Ausmaß des von der Verwaltung begangenen Fehlers zu bestimmen", sondern lediglich Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen zu hegen und die zuständigen Bediensteten zu unterrichten. Die Kontakte der Beschwerdeführerin zum Pensionsdienst - und nicht zum Gehalts- und Zulagendienst - reichten nicht aus, um ihre Sorgfalt zu beweisen, da diese Kontakte nicht den Betrag betrafen, auf den sie Anspruch hatte, sondern die Verwaltung über ihre Adressänderung informieren sollten.
Das Parlament stellte ferner fest, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte in jedem Fall die Fähigkeit des Beamten, die erforderliche Überprüfung vorzunehmen, gebührend zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wollte die Beschwerdeführerin nachweisen, dass das Parlament keinen triftigen Grund hatte, sich auf die Rechtssache T-122/95 Chabert/Kommission zu berufen, da sie selbst kein Beamter der Laufbahngruppe B war und ihre Laufbahn kürzer war als die der betroffenen Beamten in der Rechtssache T-122/95 Chabert/Kommission . Die Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, und andere Rechtssachen der Gemeinschaftsgerichte machten jedoch den Anspruch eines Organs auf Rückforderung rechtsgrundlos an einen seiner Beamten gezahlter Beträge in keiner Weise von der Besoldungsgruppe des Beamten abhängig. Vielmehr sah die Rechtsprechung vor, dass die Fähigkeiten des Beamten von Fall zu Fall unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Art des begangenen Fehlers zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer etwa 20 Jahre im Dienst des Parlaments verbracht. Sie hatte die Stufe 8 der Besoldungsgruppe C 1 erreicht, als ihr der Status „nicht erwerbstätig“ zugewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin selbst beantragte den Nichterwerbsstatus. Sie konnte daher nicht bestreiten, dass sie sich der Auswirkungen ihres Antrags auf Nichterwerbstätigkeit bewusst war. Darüber hinaus bekundete die frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin beim Bürgerbeauftragten ihren Wunsch, die strikte Anwendung der Bestimmungen des Statuts sicherzustellen. Es sollte daher klar sein, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, die erforderlichen Kontrollen der an sie geleisteten Zahlungen durchzuführen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Überzahlung hatte, wurde nicht bestritten. Daher würde es sowohl dem Grundsatz der Gleichbehandlung als auch dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuwiderlaufen, dem Beschwerdeführer die Beibehaltung des zu viel gezahlten Betrags zu gestatten. Die Entscheidung, die zu viel gezahlten Raten zurückzufordern, entsprach der Pflicht des Organs, sich gebührend um das Wohlergehen seiner Bediensteten zu kümmern. Es war klar, dass der Fehler Unannehmlichkeiten verursacht hatte, und das Parlament hatte versucht, dies durch Abstände zwischen den Abzügen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren auszugleichen.
Vor diesem Hintergrund vertrat das Parlament die Auffassung, daß es Artikel 85 völlig ordnungsgemäß angewandt habe und daß es sich keiner Fahrlässigkeit oder eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit schuldig gemacht habe.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Die Stellungnahme des Parlaments war eine Wiederholung seiner früheren Antworten auf ihre Schreiben, und es gab daher nicht viel hinzuzufügen. Sie machte jedoch geltend, sie wisse nicht, wann die Kürzung der Vergütung vorzunehmen sei, da das Dokument, das sie darauf aufmerksam gemacht hätte, sich in einer Langzeitlagerung befinde. Die Verwaltung mit all ihren computergestützten Aufzeichnungen, erfahrenem Personal und Befehlskette bemerkte den Fehler nicht. Was die Rückforderung der zu viel gezahlten Beträge angehe, so seien die Gehaltsabrechnungen insofern verwirrend, als sie darauf hinwiesen, dass Beträge abgezogen würden, ohne die Gründe für den Abzug zu erläutern. Die Gehaltsabrechnungen enthielten nichts, was sie darauf aufmerksam machen könnte, dass eine Änderung an ihrer Vergütung vorgenommen werden sollte.
Weitere AnfragenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Bemerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein.
Schreiben des Bürgerbeauftragten an das ParlamentAm 24. Oktober 2005 ersuchte der Bürgerbeauftragte daher das Parlament um weitere Informationen und eine ergänzende Stellungnahme.
(1) Bitte um weitere InformationenIn seiner Stellungnahme erklärte das Parlament: „Es kann zwar akzeptiert werden, dass [die Beschwerdeführerin] bei der Ausübung ihrer Sorgfaltspflicht den Fehler, der erstmals im August 2001 begangen wurde, nicht bemerkt hat, es ist jedoch schwieriger zu akzeptieren, dass sie zu keinem Zeitpunkt reagiert hat, obwohl sie Jahr für Jahr denselben Betrag erhalten hat.“
Angesichts dieser Erklärung des Parlaments hatte der Bürgerbeauftragte Grund zu der Frage, ob das Parlament tatsächlich anerkannt hat, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie die gebotene Sorgfalt walten ließ, zumindest anfangs keinen Grund zu der Annahme hatte, dass ein Fehler in Bezug auf ihre Zulage begangen worden war. Angesichts dieser Umstände wurde das Parlament gebeten zu erläutern, warum es der Ansicht ist, dass der gesamte zu viel gezahlte Betrag zurückgefordert werden sollte.
(2) Neue Vorwürfe des BeschwerdeführersDie Bürgerbeauftragte wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihren Erklärungen ihre Ansicht wiederholt habe, dass ihre Gehaltsabrechnungen "verwirrend" seien, d. h., dass sie aus den Gehaltsabrechnungen gemerkt habe, dass das Parlament begonnen habe, monatlich einen bestimmten Betrag von ihrer Vergütung abzuziehen, ohne sie über seine Entscheidung informiert zu haben. Dieses Argument schien in engem Zusammenhang mit ihrem früheren Argument zu stehen, dass das Parlament die Frage verspätet geklärt habe, da sie zweimal darüber schreiben musste, bevor sie eine Erläuterung der Gründe für die monatlichen Abzüge erhielt. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, dass der Beschwerdeführer die folgenden neuen Behauptungen vorbringen wollte, zu denen das Parlament um eine ergänzende Stellungnahme gebeten wurde:
Antwort des Parlamentsi) Das Parlament hat es versäumt, sie ordnungsgemäß über seine Entscheidung, die betreffenden Beträge zurückzufordern, zu unterrichten, bevor es damit begonnen hat; und
ii) Das Parlament kam zu spät, um seine Entscheidung zu begründen, obwohl sie ihm zweimal geschrieben hatte, um nach diesen Gründen zu fragen.
Die Antwort des Parlaments auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Informationen und eine ergänzende Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen.
In Bezug auf das Auskunftsersuchen sieht Art. 85 des Statuts, der die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge regelt, vor, dass die Anstellungsbehörde entweder darlegen muss, dass dem Empfänger bekannt war, dass kein hinreichender Grund für die Zahlung vorlag, oder dass die Tatsache der zu Unrecht gezahlten Beträge offenkundig derart war, dass der Empfänger seinen ungerechtfertigten Charakter nicht hätte verkennen können. Da die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie sich des Fehlers in Bezug auf ihre Zulage nicht bewusst sei, habe das Parlament gezeigt, dass dies nicht der Fall sein könne, insbesondere nicht über einen so langen Zeitraum. Die Beschwerdeführerin konnte nicht in gutem Glauben geltend machen, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sich ihre monatlichen Zahlungen allmählich verringern würden, und dass ihr völliges Versäumnis, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zu reagieren, einen weiteren Beweis für ihre mangelnde Sorgfalt darstellte und somit die Entscheidung zur Anwendung von Artikel 85 des Statuts begründete.
Nachdem eindeutig festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Unregelmäßigkeit , hatte, da dies offensichtlich gewesen wäre, war das Parlament berechtigt und sogar verpflichtet, den gesamten geschuldeten Betrag zurückzufordern. Es gebe weder eine Bestimmung des Statuts noch einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der ein Organ verpflichte, nur einen Teil eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags zurückzufordern, nachdem festgestellt worden sei, dass hinreichende Gründe für die Rückforderung vorlägen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung "kann nicht mit Erfolg festgestellt werden, dass die Kontrollen der Verwendung öffentlicher Mittel durch die Verwaltung, die das Verfahren zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge rechtfertigen, den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung (...) und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen."(6)
Das Parlament wies ferner darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein normal fleißiger Beamter die Regeln für sein Gehalt kennen sollte (7).
Entgegen der neuen Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Abzüge ohne Erklärung vorgenommen worden seien, wurden in ihrer Abrechnung für November 2003 außerdem die monatlich vorzunehmenden Abzüge aufgeführt. Außerdem hätte der in diesem Vergütungsbescheid genannte Satz von 60 % es der Beschwerdeführerin ermöglichen müssen, den Zusammenhang mit der Kürzung der Vergütung nach Anhang IV des Statuts und mit der Entscheidung, sie in eine nicht erwerbstätige Stellung zu versetzen, die ihr mitgeteilt worden sei, herzustellen.
Außerdem habe das Parlament nicht fahrlässig gehandelt, indem es zu langsam auf die Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers reagiert habe. Am 15. November 2003 und am 2. Januar 2004 richtete der Beschwerdeführer Schreiben an den Rentendienst, der in keiner Weise für die Erstellung und Überprüfung der Vergütungsabrechnungen zuständig war. Die Schreiben wurden daher an die Dienststelle Bezahlung und Zulagen weitergeleitet, die am 15. Januar 2004 antwortete.
Das Parlament hat daher bei seinen Bemühungen, den Beschwerdeführer über den begangenen Fehler zu informieren, weder unangemessene Verzögerungen noch Fahrlässigkeit erlitten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Anmerkungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Das Parlament erklärte, dass die Höhe der Vergütung in den Vergütungsübersichten klar angegeben sei. Die Vergütungsabrechnungen zeigten oben einen Wert von 60.00000 an. Dem Beschwerdeführer war nicht klar, worauf sich diese Zahl bezog. Wenn es sich auf 60% ihres Gehalts beziehen sollte, hätte sie erwartet, dass es als "60%" und nicht als bedeutungsloser Satz von sieben Stellen ausgedrückt wird. Darüber hinaus hätte sie eine Überschrift erwartet, um zu erklären, wofür die Zahl stand, zum Beispiel "Prozentsatz des Grundgehalts = 60%". Dementsprechend war die in den Vergütungsabrechnungen angegebene Höhe der Vergütung alles andere als klar. Darüber hinaus wurden in der Vergütungsabrechnung für November 2003 die vorgenommenen Abzüge aufgeführt, es wurden jedoch keine näheren Angaben dazu gemacht, wofür die Abzüge vorgenommen wurden.
Das Parlament verwies auch auf ihr Versäumnis, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zu reagieren. Es war jedoch nicht klar, auf was sie hätte reagieren sollen, da die Zulageerklärungen unklar waren und daher nicht als Auslöser dienten, um sie daran zu erinnern, dass sich in Bezug auf ihre Zulage etwas hätte ändern müssen. Sie glaubte, dass Änderungen automatisch vorgenommen würden und dass dies nicht etwas war, das sie im Auge behalten musste. Als sie dem nicht erwerbstätigen Status zugewiesen wurde, las sie die Regeln für ihren neuen Status, merkte sich jedoch nicht die Daten, an denen Änderungen an ihrer Zulage vorgenommen würden.
Das Parlament hat es versäumt, dem Auskunftsersuchen der Bürgerbeauftragten in Bezug auf die Frage, ob sie über ihre Entscheidung, die betreffenden Beträge einzuziehen, informiert wurde, bevor sie tatsächlich eingezogen wurde, angemessen nachzukommen.
Das Parlament deutete ferner an, dass ihr der Fehler irgendwann im Zeitraum von August 2001 bis Januar 2004 offensichtlich geworden sei. Dies war jedoch nur eine Annahme und stellte nicht den Beweis dar, den die Verwaltung für die Anwendung von Artikel 85 des Statuts erbringen musste. Darüber hinaus waren die Bemerkungen des Parlaments widersprüchlich und stellten fest, dass das Parlament berechtigt sei, Mittel "einzuziehen, sobald eindeutig festgestellt wurde", dass sie sich des Fehlers bewusst war. Diese Erklärung hatte zur Folge, dass zwischen August 2001 und Januar 2004 eindeutig festgestellt wurde, dass sie von dem Fehler Kenntnis erlangt hatte und dass das Parlament zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, den fraglichen Betrag zurückzufordern. Folgende Fragen stellten sich dann. Wann wurde diese Tatsache festgestellt? Wer hat diese Tatsache festgestellt? Warum hat das Parlament nicht gehandelt, als diese Tatsache eindeutig festgestellt worden war? Die Beschwerdeführerin erklärte, dass dies erst klar festgestellt worden sei, als das Parlament ihr im Januar 2004 ein Schreiben übermittelt habe, in dem es sie über den Fehler in ihren Aufzeichnungen und den Grund für die Abzüge auf ihre Zulage informiert habe. Das Parlament hat nicht, wie in der Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, gefordert, festgestellt, ob der Fehler für sie offensichtlich war, sondern ist lediglich auf der Grundlage einer losen Verbindung von Annahmen zu dem Schluss gekommen, dass dies der Fall war. Da das Parlament keine rechtlichen oder dokumentarischen Beweise vorgelegt habe, um sein Argument zu untermauern, dass alle Personen Kopien von Entscheidungen über ihre Ansprüche zur Einsichtnahme aufbewahren müssten, sei dieses Argument außerdem als unentgeltlich und unbegründet anzusehen.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG UND UNTERSCHIEDLICHE ENTWICKLUNGEN ZU ERREICHEN
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahmen und Antworten des Parlaments sowie der Bemerkungen des Beschwerdeführers war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass das Parlament angemessen auf die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers reagiert hatte. Auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Analyse der einschlägigen Fragen schlug er dem Parlament daher gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts (8) eine einvernehmliche Lösung vor. Insbesondere schlug er dem Parlament vor, seine Entscheidung, den Betrag von 9 936,88 GBP, der ihr aufgrund eines Verwaltungsfehlers gezahlt worden sei, von der Beschwerdeführerin zurückzufordern, zu überdenken. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Parlament keine Angaben dazu gemacht habe, wann der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach von dem Zahlungsfehler hätte Kenntnis erlangen müssen, aber logischerweise muss dieser Zeitpunkt irgendwo zwischen August 2001 und November 2003 liegen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Parlament den Beschwerdeführer offenbar nicht ordnungsgemäß über seine Rückforderungsentscheidung und deren Gründe unterrichtet hat, schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass eine faire Lösung möglicherweise darin bestehen könnte, den zurückzufordernden Betrag um 50 % zu verringern.
Das Parlament akzeptierte den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung nicht. In ihren Bemerkungen zur Antwort des Parlaments wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie mit ihrer Antwort nicht zufrieden sei, und hielt an ihren Behauptungen und ihrer Behauptung fest. Nachdem der Bürgerbeauftragte die Antwort des Parlaments auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung des Bürgerbeauftragten und die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu dieser Antwort geprüft hatte, bat er das Parlament, ihm einige weitere Informationen über seine Antwort auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung zu übermitteln, und das Parlament übermittelte ihm diese Informationen am 29. Mai 2007. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre Anmerkungen zu diesen weiteren Informationen am 11. Juni 2007.
DER BESCHLUSS
1 Vorwurf der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Rückforderungsentscheidung1.1 Die Beschwerde betrifft die Entscheidung des Europäischen Parlaments, einen bestimmten Betrag der Vergütung zurückzufordern, die der Beschwerdeführer als Beamter mit nicht erwerbstätigem Status erhalten hatte. Die Beschwerdeführerin war fast 30 Jahre lang als Beamtin der Besoldungsgruppe C im Parlament tätig, als sie 1996 auf ihren Antrag hin in den nicht erwerbstätigen Status versetzt wurde. Vor ihrem Wechsel in den nicht erwerbstätigen Status im Jahr 1996 unterrichtete das Parlament sie über seine Entscheidung über die Feststellung ihrer Rechte. In dieser Entscheidung wurde unter anderem eine Abwärtsanpassung ihrer Zulage ab August 2001 erwähnt. Diese Anpassung wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht vorgenommen. Im November 2003 begann das Parlament, Abzüge von ihrer Zulage vorzunehmen, wobei diese Abzüge in ihren Zulagenabrechnungen vermerkt wurden. Da diese Abzüge nicht begründet wurden, richtete der Beschwerdeführer am 15. November 2003 und 2. Januar 2004 ein Schreiben an das Parlament. Am 15. Januar 2004 erklärte das Parlament, dass die Berichtigung, die seit August 2001 hätte vorgenommen werden müssen, aufgrund einer unvollständigen Dateneingabe in Wirklichkeit nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund dieses Fehlers habe sie eine Überzahlung in Höhe von 9 936,88 GBP erhalten, die von ihrer Zulage durch einen weiteren monatlichen Abzug in Höhe von 369,00 GBP abgezogen werde, bis der zu viel gezahlte Betrag vollständig eingezogen worden sei. Der Beschwerdeführer war mit dieser Antwort nicht zufrieden und forderte das Parlament auf, eine Entscheidung in dieser Angelegenheit gemäß Artikel 85 des Statuts zu treffen. In seiner Entscheidung vom 14. April 2004 stellte das Parlament fest, dass Art. 85 anwendbar sei und der gesamte zu viel gezahlte Betrag zurückzufordern sei. Die Beschwerdeführerin reichte gemäß Artikel 92 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde beim Parlament über diese Entscheidung ein, aber ihre Beschwerde war nicht erfolgreich. Die Beschwerdeführerin focht die Entscheidung des Parlaments über ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 an, indem sie eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichte.
Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich i) nach der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Parlaments, den Betrag von 9 936,88 GBP, der ihr aufgrund eines Verwaltungsfehlers gezahlt worden sei, zurückzufordern, ungerecht sei; und ii) ihre Forderung, dass das Parlament seinen Rückforderungsbeschluss rückgängig machen sollte. Zur Stützung ihrer vorstehenden Behauptung machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr weder der genaue Zeitpunkt der Kürzung ihrer Zulage bekannt gewesen sei noch hätte bekannt sein können, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 des Statuts nicht erfüllt seien. Zusammenfassend machte das Parlament geltend, dass Art. 85 des Statuts anwendbar sei und es ihm gestattet sei, den rechtsgrundlos gezahlten Betrag von 9 936,88 GBP zurückzufordern, da a) die Beschwerdeführerin von der einschlägigen Entscheidung und den Vorschriften zur Festsetzung des geschuldeten Geldbetrags, der ihr zu zahlen sei, Kenntnis gehabt habe, da sie auf ihren Antrag hin in die Nichterwerbstätigkeit übergegangen sei, und b) sie bei der Ausübung der üblichen Sorgfalt die erforderlichen Kontrollen der ihr nach ihrer Neuzuweisung gezahlten monatlichen Beträge hätte durchführen können.
1.2 Der Bürgerbeauftragte erinnert daran, dass die fragliche Rückforderungsentscheidung auf Artikel 85 des Statuts beruht, in dem es heißt: "Jeder zu viel gezahlte Betrag wird wiedereingezogen, wenn der Empfänger wusste, dass es keinen triftigen Grund für die Zahlung gab, oder wenn die Tatsache der Überzahlung offenkundig so war, dass er sich dessen nicht hätte bewusst sein können."Um die Anwendung von Artikel 85 zu rechtfertigen, reicht es aus, dass eine dieser beiden Bedingungen erfüllt ist (9). Dem Organ obliegt die Beweislast dafür, ob dem Empfänger die ihn betreffenden Entwicklungen tatsächlich bekannt waren oder nicht (10). Lehnt der Empfänger ab, dass er von der Unregelmäßigkeit der Zahlung Kenntnis hatte, und fehlt der Nachweis, dass er von der Unregelmäßigkeit der Zahlung Kenntnis hatte, sind die Umstände zu prüfen, unter denen die Zahlung erfolgte, um festzustellen, ob die Unregelmäßigkeit der Zahlung offensichtlich hätte sein müssen (11). Insoweit bedeutet der Ausdruck "offensichtlich so", dass die Rückforderung nach der zweiten Voraussetzung des Artikels 85 "zu leisten ist, wenn der Irrtum einem Beamten, der die gewöhnliche Pflege ausübt, nicht entgeht, der die Vorschriften über seine Besoldung kennt"(12). In Bezug auf die Ausübung der „gewöhnlichen Pflege“ hat ein Beamter ein persönliches Interesse daran, die ihm gezahlten monatlichen Beträge zu überprüfen (13). Darüber hinaus ist ein Beamter zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, das genaue Ausmaß des von der Verwaltung begangenen Fehlers zu bestimmen. es genügt, dass er vernünftigerweise Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen hat (14). Außerdem ist die Fähigkeit des Beamten, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, auch im Hinblick auf die Ausübung der „ordentlichen Sorgfalt“ wichtig.(15) Schließlich ist festzustellen, dass die Anwendung von Artikel 85 des Statuts gerade voraussetzt, dass die Verwaltung einen Fehler begangen hat, indem sie die ungerechtfertigte Zahlung geleistet hat, und dass es für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Patentüberzahlung erfüllt ist, nicht darauf ankommt, ob der Fehler für die Verwaltung eindeutig war oder nicht, sondern ob er für den betreffenden Beamten eindeutig war oder hätte sein müssen(16).
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Parlament in der angefochtenen Entscheidung, d. h. in der Entscheidung der Anstellungsbehörde über Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2, feststellte, dass Artikel 85 des Statuts anwendbar sei, weil die Bedingung der "Überzahlung von Patenten" erfüllt sei, und zwei Hauptargumente zur Stützung dieser Auffassung vorbrachte.
Das Parlament machte zunächst geltend, dass die Beschwerdeführerin die einschlägigen Bestimmungen über ihre Zuordnung zum nicht erwerbstätigen Status kenne. In diesem Zusammenhang wies das Parlament darauf hin, dass die Rechte der Beschwerdeführerin nach ihrer Abtretung in den nicht erwerbstätigen Status in ihrer Entscheidung vom 6. September 1996 festgelegt worden seien, die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei. Das Parlament stellt fest, dass die Beschwerdeführerin selbst den Schritt unternommen hat, die Zuordnung zum nicht aktiven Status zu beantragen, und sogar eine diesbezügliche Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingereicht hat. Das Parlament wies ferner darauf hin, dass die einschlägigen Vorschriften seit ihrer Zuerkennung der Nichterwerbstätigkeit keiner wesentlichen Überarbeitung unterzogen worden seien, so dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Vorschriften verfüge, nicht als Grund dafür angeführt werden könne, dass sie die Überzahlung nicht festgestellt habe.
Zweitens machte das Parlament geltend, dass gewöhnliche Sorgfaltsstandards die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätten, die wesentlichen Dokumente über ihre Verwaltungssituation aufzubewahren und innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, dass sie Jahr für Jahr den gleichen Betrag an Zahlungen erhalte. Zur Stützung seiner Auffassung, daß die in Artikel 85 aufgestellte Voraussetzung der Überzahlung des Patents erfüllt sei, verwies das Parlament auf die einschlägige Rechtsprechung (17), in der es das Vorbringen der Beschwerdeführerin zurückwies, daß ihr die Überzahlung nicht bekannt gewesen sei und nicht hätte bekannt sein können. Diese Argumente waren, dass i) das Parlament für den Fehler verantwortlich war und ihr daher nicht vorgeworfen werden konnte, ihn nicht entdeckt zu haben; ii) sie jedes Recht hatte, davon auszugehen, dass die vom Parlament geleisteten Zahlungen korrekt waren; iii) die Vergütungsabrechnungen nicht eindeutig waren; und iv) sie bereits 1996 über ihre Ansprüche informiert wurde und sie während des fraglichen Zeitraums nicht über ihre Verwaltungsdokumente verfügte, da sie mehrmals umgezogen war und die meisten ihrer Verwaltungsdokumente langfristig aufbewahrt wurden.
Zusätzlich zu ihren vorstehenden Argumenten führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten aus, dass bestimmte Ereignisse in ihrem persönlichen Leben, einschließlich persönlicher Krankheiten und Verkehrsunfälle, sowie der Tod einiger ihrer nahen Verwandten es ihr erschwerten, zu prüfen, ob die vom Parlament an sie geleisteten Zahlungen korrekt waren oder nicht.
In seiner Stellungnahme zu der Beschwerde hielt das Parlament an seinen in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Standpunkten fest. Sie wies u. a. darauf hin, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es ihr unmöglich sei, Zugang zu ihren Verwaltungspapieren zu erhalten, die eingelagert worden seien, nachdem sie mehrmals umgezogen sei, nicht als ausreichend angesehen werden könne, um sie von der Sorgfaltspflicht zu befreien. Dies liegt daran, dass die Beteiligten außer in Fällen höherer Gewalt verpflichtet sind, die wichtigsten Entscheidungen über ihre Ansprüche leicht zugänglich zu halten.
1.4 Unter Berücksichtigung der Akten der Rechtssache und der Argumente der Parteien stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die angefochtene Entscheidung nicht missbräuchlich war. Erstens steht fest, dass ihr nach der Entscheidung des Parlaments vom 6. September 1996 über die Nichterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung klar war, dass sie vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 2001 70 % ihres Grundgehalts und vom 1. August 2001 an 60 % ihres Grundgehalts erhalten würde. Es war vernünftigerweise davon auszugehen, dass diese Regelung zu einem erheblichen Rückgang ihrer Zulage am letztgenannten Tag führen würde, was sicherlich ein zentrales Element ihrer neuen Situation war. Von einem Beamten, der sich in einer Position wie der des Beschwerdeführers befindet, d. h. einem Beamten, der über die oben genannte Vereinbarung informiert ist, wird erwartet, dass er bei der Ausübung der üblichen Sorgfalt i) angemessene Schritte unternimmt, um die einschlägigen wichtigen Dokumente über seinen Status und seine Rechte als Beamter ohne weiteres verfügbar zu machen, wie z. B. die Entscheidung des Parlaments vom 6. September 1996, in der auf den nicht aktiven Status des Beschwerdeführers Bezug genommen wird; ii) sich der Tatsache bewusst zu sein, dass eine wesentliche Änderung (Abnahme) seiner Zulage um einen bestimmten Zeitpunkt herum eintreten würde, und auf der Grundlage des/der vorstehenden Dokuments/Dokumente genaue Kenntnis von diesem Punkt zu haben; und iii) an der Ordnungsmäßigkeit der nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen zu zweifeln, wenn eine solche Kürzung nicht stattgefunden hat.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der Anmerkungen in Ziffer 1.2 des vorliegenden Beschlusses stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die betreffenden Überzahlungen nicht der Mitteilung eines Beamten in der Position des Beschwerdeführers hätten entgehen dürfen, wenn er die übliche Sorgfalt walten lassen hätte. Außerdem schließt er sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Standpunkts nicht an, dass Artikel 85 des Statuts auf sie nicht hätte angewandt werden dürfen. Ihre Argumente lauten wie folgt:
i) es war das Parlament, das für den Fehler verantwortlich war, und daher konnte ihr nicht vorgeworfen werden, ihn nicht entdeckt zu haben;
ii) sie das Recht hatte, davon auszugehen, dass die Zahlungen des Parlaments korrekt waren, da es noch nie zuvor Fehler bei den Zahlungen an sie begangen hatte;
iii) ihre Vergütungsabrechnungen enthielten nichts, was sie an die Anpassung erinnern könnte;
iv) sie das Datum der Anpassung nicht gespeichert hatte und ihre Akten, die die Entscheidung über ihre Ansprüche enthielten, langfristig aufbewahrt wurden.
Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin, dass die Vergütungsabrechnungen nicht klar genug seien, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sicherlich verstanden hat oder vernünftigerweise hätte verstehen können, dass ihre monatliche Vergütung ab August 2001 nicht gekürzt wurde. Was schließlich ihr Vorbringen betrifft, dass es ihr während des fraglichen Zeitraums aufgrund bestimmter Ereignisse in ihrem persönlichen Leben, einschließlich persönlicher Krankheiten und Autounfälle, sowie des Todes einiger ihrer nahen Verwandten erschwert worden sei, zu prüfen, ob die Zahlungen, die das Parlament an sie geleistet habe, korrekt seien, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen unzulässig erscheint, da es erstmals in ihrer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vorgebracht worden sei und nicht in ihre Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgenommen worden sei. Unabhängig davon ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument nur vage und unbegründet formuliert hat, ohne darzutun, dass ihre besonderen Umstände sie daran gehindert hätten, ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere den vorliegenden Fall, ordentlich zu behandeln.
1.5 Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung des Parlaments mit Artikel 85 des Statuts in der Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte übereinzustimmen scheint und dass das Parlament im vorliegenden Fall angemessene Erklärungen für die Berufung auf diesen Artikel gegeben hat. Er stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest, der dem ersten Vorwurf des Beschwerdeführers entspräche.
2 Zum angeblichen Versäumnis, den Beschwerdeführer ordnungsgemäß über die Entscheidung, die betreffenden Beträge zurückzufordern, zu informieren, bevor er damit beginnt, und zur Verzögerung bei der Begründung dieser Entscheidung2.1 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass das Parlament (i ) es versäumt habe, sie ordnungsgemäß über seine Entscheidung, die entsprechenden Beträge zurückzufordern, zu informieren, bevor es damit begonnen habe; und ii) ihre Entscheidung verspätet begründet hat, obwohl sie ihr zweimal geschrieben hatte, um nach diesen Gründen zu fragen. Das Parlament argumentierte, dass es bei seinen Bemühungen, den Beschwerdeführer über den begangenen Fehler zu informieren, keine unangemessene Verzögerung oder Fahrlässigkeit an den Tag gelegt habe. In seiner Antwort auf den entsprechenden Teil der Analyse des Bürgerbeauftragten in seinem Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung stellte das Parlament ferner fest, dass zwar in der Gehaltsabrechnung vom Dezember 2003 nicht ausdrücklich auf Artikel 85 des Statuts Bezug genommen wurde, dies jedoch keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. Die Gehaltsabrechnung für November 2003 (der Zeitpunkt, zu dem der Fehler entdeckt wurde) enthielt eine monatliche Aufschlüsselung der zu Unrecht erhaltenen Beträge ab August 2001.
2.2 Nach Berücksichtigung der Akten und der Argumente der Parteien weist der Bürgerbeauftragte zunächst erneut darauf hin, dass in der Vergütungserklärung des Beschwerdeführers für November 2003 die Angabe "abzuziehen [sic] -9936, 88 GBP"enthalten sei, was zweifellos impliziere, dass das Parlament eine Entscheidung über den Abzug des fraglichen Betrags getroffen habe. Gemäß dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis muss jede Entscheidung des Organs, die sich nachteilig auf die Rechte oder Interessen einer Privatperson auswirken kann, unter klarer Angabe der maßgeblichen Tatsachen und der Rechtsgrundlage der Entscheidung begründet werden. Der Kodex sieht ferner vor, dass eine solche Entscheidung der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt wird, sobald sie ergangen ist (18). Darüber hinaus wird gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts "jede Entscheidung, die sich auf eine bestimmte Person bezieht, die nach diesem Statut getroffen wird, dem betreffenden Beamten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Jede beschwerende Entscheidung ist zu begründen."Eine Rückforderungsentscheidung ist eine Entscheidung, die die Rechte und schutzfähigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt. Während das Parlament geltend machte, dass die Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für November 2003 es ihr hätte ermöglichen müssen, den Zusammenhang zwischen den vorgenommenen Abzügen und der Kürzung des zu zahlenden Betrags festzustellen, kam der Gerichtshof in der Rechtssache 71/72 Kuhl/Rat (19) zu dem Schluss, dass eine Gehaltsabrechnung zur Anpassung des Gehalts eines Beamten nicht als eine Entscheidung nach Artikel 85 des Statuts angesehen werden könne, da aus der Gehaltsabrechnung nicht ausdrücklich hervorgehe, dass eine Entscheidung nach diesem Artikel getroffen worden sei. Denn erst mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte das Parlament dem Beschwerdeführer seine Entscheidung mit, den zu viel gezahlten Betrag auf der Grundlage von Art. 85 des Statuts zurückzufordern. Noch wichtiger ist, dass das Parlament damit begann, Abzüge von der monatlichen Zulage des Beschwerdeführers vorzunehmen, ohne klarzustellen, dass diese Abzüge ungerechtfertigten Zahlungen entsprachen, die wiedereingezogen würden, und ohne anzugeben, warum diese Zahlungen ungerechtfertigt waren. Das Schreiben des Parlaments vom 15. Januar 2004, in dem es auf eine Überzahlung hinwies, die monatlich zurückzufordern sei, und auf die Art des betreffenden Fehlers verwies, wurde erst übermittelt, nachdem der Beschwerdeführer eine Erklärung für die vorgenommenen Abzüge angefordert hatte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Rückforderungsentscheidung des Parlaments, zumindest in Bezug auf ihre wesentlichen Elemente, dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt wurde, sobald sie getroffen wurde und bevor sie durchgeführt wurde. Das Versäumnis des Parlaments, den Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtzeitig über seine Rückforderungsentscheidung und die ihm zugrunde liegenden Gründe zu unterrichten, stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Der Bürgerbeauftragte wird daher im Folgenden eine relevante kritische Bemerkung machen.
3 Die Klage des Beschwerdeführers3.1 In ihrer Beschwerde forderte die Beschwerdeführerin das Parlament auf, seine Rückforderungsentscheidung rückgängig zu machen.
3.2 Angesichts der Feststellung, dass in Ziffer 1.5 kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Forderung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist in Bezug auf die Informationen, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückforderungsentscheidung zur Verfügung gestellt wurden, folgende kritische Bemerkung zu machen:
In Artikel 25 Absatz 2 des Statuts heißt es: "Jede Entscheidung über eine bestimmte Person, die nach diesem Statut getroffen wird, wird dem betreffenden Beamten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Jede beschwerende Entscheidung ist zu begründen."Nach dem Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ist jede Entscheidung des Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen kann, unter klarer Angabe der maßgeblichen Tatsachen und der Rechtsgrundlage der Entscheidung zu begründen, und die Entscheidung ist der betreffenden Person schriftlich mitzuteilen, sobald sie getroffen worden ist. Eine Rückforderungsentscheidung ist eine Entscheidung, die die betroffene Person beschwert.
Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die streitige Rückforderungsentscheidung des Parlaments, zumindest in Bezug auf ihre wesentlichen Elemente, dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden sei, sobald sie getroffen worden sei und bevor sie vollstreckt worden sei. Das Versäumnis des Parlaments, den Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtzeitig über seine Rückforderungsentscheidung und seine Gründe zu unterrichten, stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen schließt der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Der Präsident des Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Artikel 41 des Statuts sieht vor, dass Beamten, die nicht erwerbstätig sind, eine Zulage gewährt wird. Die Einzelheiten dieser Vergütung sind Anhang IV des Statuts zu entnehmen.
(2) Art. 85 des Statuts (sowohl vor als auch nach der Revision von 2004) lautet:
„Jeder zu viel gezahlte Betrag wird zurückgefordert, wenn der Empfänger wusste, dass kein triftiger Grund für die Zahlung vorlag, oder wenn die Tatsache der zu viel gezahlten Beträge offensichtlich derart war, dass er sie nicht hätte kennen können.
Der Beitreibungsantrag muss spätestens fünf Jahre nach Zahlung des Betrags gestellt werden. Kann die Anstellungsbehörde feststellen, dass der Empfänger die Verwaltung absichtlich irregeführt hat, um den betreffenden Betrag zu erhalten, so wird das Beitreibungsersuchen auch nach Ablauf dieser Frist nicht für ungültig erklärt.“
(3) Entscheidung über die Beschwerde 483/4.3.96/DG/L/KT, die auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar ist (http://www.ombudsman.europa.eu).
(4) Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-19 und II-63.
(5) Rechtssache 252/78, Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393.
(6) Rechtssache T-205/01, Ronsse/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-211 und II-1065.
(7) Rechtssache T-107/92, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-41 und II-143.
(8) "So weit wie möglich bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine Lösung mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung, um den Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und die Beschwerde zu befriedigen."
(9) Rechtssache T-195/03, Thommes/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-273 und II-1255, Randnr. 115.
(10) Rechtssache 142/78, Berghmans/Kommission, Slg. 1979, 3125; Rechtssache T-14/99, Kraus/Kommission, Slg. ÖD 2001, I-A-7 und II-39, Randnr. 37.
(11) Rechtssache T-195/03, Thommes/Kommission, Slg. ÖD 2005, I-A-273 und II-1255, Randnr. 116; Rechtssache 71/72, Kuhl/Rat, Slg. 1973, 705, Randnr. 11; Rechtssache T-205/01, Ronsse/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-211 und II-1065, Randnr. 45.
(12) Rechtssache 310/87 Stempels/Kommission, Slg. 1989, 43; siehe auch Rechtssache T-156/96, Jensen/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-411 und II-1173, Randnr. 63; sowie Rechtssache T-205/01, Ronsse/Kommission, Randnr. 45.
(13) Rechtssache T-109/92, White/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-41 und II-143, Randnrn. 38 und 39.
(14) Vgl. Rechtssache T-122/95, Chabert/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-19 und II-63, Randnrn. 35-36; Rechtssache T-14/03, Di Marzio/Kommission, Slg. ÖD 2004, I-A-43 und II-167, Randnr. 90.
(15) Urteil in der Rechtssache T-122/95 (Chabert/Kommission, a. a. O., Randnr. 40).
(16) Vgl. Urteil Chabert/Kommission (Randnr. 34).
(17) Insbesondere verwies das Parlament auf die Rechtssachen C-122/95, Chabert/Kommission, Slg. ÖD 1996, I-A-19 und II-63, sowie auf die Rechtssache 252/78, Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393.
(18) Artikel 18 und 20 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, vom Europäischen Parlament mit Entschließung vom 6. September 2001 gebilligt. Der Kodex ist auf der Website des Bürgerbeauftragten abrufbar (http://www.ombudsman.europa.eu).
(19) Rechtssache 71/72, Kuhl/Rat, Slg. 1973, 705, Randnrn. 4-7.