FOR PREVIEWING & TESTING PURPOSES ONLY.
This notification will disappear once the page will be published.
This link is available for less than 30 minutes.
  • Einfache Sprache
  • Textgröße

Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?

Aktuelle Sprache: 
  • Deutsch
Ausgangssprache: 
Verfügbare Sprachen: 
Diese Seite wurde maschinell übersetzt.
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 3147/2004/PB gegen die Europäische Kommission



Straßburg, den 12. Dezember 2005

Sehr geehrter Herr N.,

Mit Schreiben vom 20. Oktober und 19. November 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde wegen einer Vertragsverletzungsbeschwerde eingereicht, die Sie bei der Kommission gegen Dänemark eingereicht hatten.

Am 23. November 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 10. Februar 2005 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein . Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Europäischen Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass keine Maßnahme einer anderen Behörde oder Person Gegenstand einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten sein darf.

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Europäischen Kommission Missstände in der Verwaltungstätigkeit aufgetreten sind.


DIE BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer, stellvertretender Vorsitzender einer lokalen Fraktion einer dänischen politischen Partei, schrieb am 12. Juli 2002 eine E-Mail an Kommissarin Anna Diamantopoulou (Beschäftigung und Soziales). In seiner E-Mail forderte er das Kommissionsmitglied auf, in einem Fall betreffend die Rechte im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von EU-Bürgern tätig zu werden. Der Fall betraf die angebliche Unzulänglichkeit von Sozialansprüchen, die einem deutschen Ehegatten eines Dänen gewährt wurden. Dem Beschwerdeführer zufolge sei sein Ehepartner nach einem Unfall an seinem dänischen Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden.

Der Beschwerdeführer erhielt eine Antwort vom 6. August 2002, in der die Kommission ihn um nähere Angaben zum Fall bat. Der Beschwerdeführer antwortete am 10. Dezember 2002 und legte zusätzliche Informationen vor.

In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 10. Dezember 2002 erhalten habe. Er erklärt, dass jede Person das Recht hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission seine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Dänemark nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:

Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2002 ging hervor, dass der betroffenen deutschen Staatsangehörigen ein Pauschalbetrag für einen Arbeitsunfall und eine deutsche und eine dänische Invaliditätsrente gewährt worden waren.

Die Kommission antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2003. In diesem Schreiben antwortete die Kommission auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, dass die dem betreffenden deutschen Bürger gewährten Renten zu niedrig seien. Die Kommission erläuterte die Funktionsweise des Gemeinschaftsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit. Es wurde darauf hingewiesen, dass es kein einheitliches europäisches System der sozialen Sicherheit gibt und dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Entscheidungen darüber trifft, welche Leistungen zu gewähren sind, wie hoch diese Leistungen sind und unter welchen Voraussetzungen sie in Anspruch genommen werden können. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme wurden ausführlich erläutert (1). Die Kommission kam zu dem Schluss, dass, soweit sie anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beurteilen konnte, die Renten, die dem betreffenden deutschen Bürger gewährt wurden, mit diesem Gemeinschaftsrecht im Einklang standen und dass die Kommission daher nicht in die Angelegenheit eingreifen konnte.

Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers unbegründet sei.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Die Stellungnahme der Kommission wurde an den Beschwerdeführer weitergeleitet, von dem der Bürgerbeauftragte keine Bemerkungen erhielt.

DER BESCHLUSS

1 Vorwurf der mangelhaften Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden

1.1 Der Beschwerdeführer schrieb am 12. Juli 2002 eine E-Mail an Kommissarin Anna Diamantopoulou (Beschäftigung und Soziales). In seiner E-Mail forderte er das Kommissionsmitglied auf, in einem Fall, der die Rechte der EU-Bürger auf Freizügigkeit betrifft, tätig zu werden. Der Fall betraf die angebliche Unzulänglichkeit von Sozialansprüchen, die einem deutschen Ehegatten eines Dänen gewährt wurden. Dem Beschwerdeführer zufolge sei sein Ehepartner nach einem Unfall an seinem dänischen Arbeitsplatz arbeitsunfähig geworden. Der Beschwerdeführer erhielt eine Antwort vom 6. August 2002, in der die Kommission ihn um nähere Angaben zum Fall bat. Der Beschwerdeführer antwortete auf dieses Schreiben am 10. Dezember 2002 und legte zusätzliche Informationen vor. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte der Beschwerdeführer, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 10. Dezember 2002 erhalten habe. Er machte geltend, die Kommission habe seine Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Dänemark nicht ordnungsgemäß bearbeitet.

1.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission die Behauptung zurück, sie habe auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2002 nicht geantwortet. Sie verwies auf ein Schreiben, das sie am 20. Januar 2003 an den Beschwerdeführer gerichtet hatte. In diesem Schreiben hatte die Kommission die Funktionsweise des Gemeinschaftsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit erläutert. Es sei darauf hingewiesen worden, dass es kein einheitliches europäisches System der sozialen Sicherheit gebe und dass jeder Mitgliedstaat seine eigenen Entscheidungen darüber treffen könne, welche Leistungen zu gewähren seien, wie hoch diese Leistungen seien und unter welchen Voraussetzungen sie in Anspruch genommen werden könnten. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme wurden ausführlich erläutert (2). Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass, soweit sie anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen beurteilen konnte, die Renten, die dem betreffenden deutschen Bürger gewährt wurden, mit diesem Gemeinschaftsrecht im Einklang standen und dass die Kommission daher nicht in die Angelegenheit eingreifen konnte.

1.3 Der Bürgerbeauftragte erhielt keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

1.4 Die spezifischen Regeln für die Bearbeitung von Vertragsverletzungsbeschwerden durch die Kommission sind in der Mitteilung der Kommission KOM(2002) 141 vom 20. März 2002 "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht"(3) festgelegt. In Teil 8 der Mitteilung heißt es: „Als allgemeine Regel werden die Dienststellen der Kommission Beschwerden untersuchen, um innerhalb von höchstens einem Jahr nach dem Datum der Registrierung der Beschwerde durch das Generalsekretariat zu einer Entscheidung über die Abgabe eines Aufforderungsschreibens oder die Einstellung des Verfahrens zu gelangen.“ In Teil 9 heißt es: „Die Beschwerdeführer werden schriftlich über die von der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde getroffene Entscheidung und etwaige spätere diesbezügliche Entscheidungen der Kommission unterrichtet.“

1.5 Es wurde nicht geklärt, warum das Schreiben der Kommission vom 20. Januar 2003 den Beschwerdeführer offenbar nicht erreichte. Die Kommission hat ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde eine Kopie ihres Schreibens beigefügt. Das Schreiben enthält einen Stempel der ausgehenden Post (vom 20. Januar 2003). Der Beschwerdeführer hat hierzu keine Anmerkungen gemacht.

1.6 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen scheint die Kommission die Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist angemessen bearbeitet zu haben. Daher kann der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission feststellen.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, S. 2; und Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74, S. 1.

(2) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, S. 2; und Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74, S. 1.

(3) Amtsblatt 2002 C 244 S. 5.

Was halten Sie von dieser automatischen Übersetzung? Sagen Sie uns Ihre Meinung!