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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 2437/2004/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 2437/2004/GG - Geöffnet am Donnerstag | 02 September 2004 - Empfehlung vom Dienstag | 27 September 2005 - Entscheidung vom Mittwoch | 06 Dezember 2006
Im Jahr 2003 veröffentlichte die Kommission einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für das Programm Leonardo da Vinci. Die Antragsteller mussten Erstvorschläge einreichen, die von der Kommission mit Hilfe unabhängiger externer Experten bewertet wurden. Die Antragsteller, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren, erhielten Bemerkungen und Vorschläge der externen Experten und wurden aufgefordert, Vollanträge einzureichen.
Die Kommission teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Erstvorschlag nicht zugelassen werden könne, da er die entsprechende Frist nicht eingehalten habe. Später räumte die Kommission ein, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Um diesen Fehler zu korrigieren, forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Vollantrag einzureichen. Der Beschwerdeführer akzeptierte diese Aufforderung. Im Juni 2004 teilte die Kommission ihm jedoch mit, dass sein Projekt nicht für die Finanzierung ausgewählt worden sei.
In seiner an den Bürgerbeauftragten gerichteten Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer, er sei diskriminiert worden, da er keine Hinweise der externen Experten habe nutzen können, um seinen Erstvorschlag zu verbessern. Er verlangte eine Entschädigung in Höhe von über 11 000 EUR. Darüber hinaus machte er geltend, die Kommission habe seinen Antrag auf Zugang zu Dokumenten nicht ordnungsgemäß bearbeitet.
Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt habe, als sie auf den fraglichen Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Sie habe es jedoch versäumt, die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern, die zur Einreichung von Vollanträgen aufgefordert worden waren, zu gewährleisten. Daher unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Empfehlungsentwurf, in dem er die Kommission aufforderte, dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung anzubieten, wobei diese weit unter dem geforderten Betrag liegen könne. Darüber hinaus empfahl der Bürgerbeauftragte, die Kommission solle den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Dokumenten sowohl in verfahrenstechnischer als auch in inhaltlicher Hinsicht in vollem Umfang bearbeiten.
In ihrer begründeten Stellungnahme brachte die Kommission unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe eine Bewertung seines Erstvorschlags ausdrücklich abgelehnt. Somit entbehre seine Forderung nach einer Entschädigung jeder Grundlage. Darüber hinaus habe die Kommission weitere Unterlagen aus der den Beschwerdeführer betreffenden Akte offen gelegt.
Der Bürgerbeauftragte erachtete die Argumentation der Kommission nicht als überzeugend, insbesondere da der Kommission selbst die Tatsache bewusst gewesen sei, dass die Genehmigung zur Einreichung eines Vollantrags allein nicht ausgereicht habe, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten. In seinen Anmerkungen zur begründeten Stellungnahme der Kommission erklärte der Beschwerdeführer jedoch, der in diesem Fall einzig richtige und gebotene Weg hätte darin bestanden, eine komplette Neuausschreibung des entsprechenden Teils des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen durchzuführen. Daher kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, die Einreichung eines Vollantrags durch den Beschwerdeführer sei als freiwillige und bewusste Bereitschaft zum Eingehen des Risikos zu betrachten, dass dieses Vorgehen nicht zu einem zufrieden stellenden Ergebnis führen könne. Daher stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass keine Grundlage mehr für einen Schadensersatzanspruch bestehe.
Was den Zugang zu Dokumenten betreffe, sei es noch immer unklar, ob die Kommission dem Beschwerdeführer alle Dokumente aus der maßgeblichen Akte zur Verfügung gestellt habe. Daher ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission die entsprechenden Fragen erneut zu prüfen. Die Kommission antwortete, es gebe keine spezielle Akte zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen eingereichten Antrag und alle maßgeblichen Dokumente seien offen gelegt worden.
Der Bürgerbeauftragte gelangte zu der Auffassung, es habe zwar eine Diskriminierung stattgefunden, in Anbetracht der besonderen Umstände dieses Falls sei eine kritische Anmerkung hierzu jedoch nicht angemessen. Hinsichtlich der Bearbeitung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten ergingen jedoch sowohl zu den verfahrenstechnischen als auch zu den inhaltlichen Aspekten kritische Anmerkungen.
Straßburg, den 6. Dezember 2006
Sehr geehrter Herr J.,
am 30. Juli 2004 reichten Sie eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission betreffend Ihre Bewerbung vom 2. Oktober 2003 im Rahmen des Leonardo da Vinci-Programms (Aktenzeichen DE/04/C/P/RF-80502) ein.
Am 2. September 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Sie wurden mit einem Schreiben vom selben Tag entsprechend informiert.
In meinem Schreiben vom 2. September 2004 äußerte ich die Ansicht, dass sich Ihre Beschwerde nicht auf Fragen im Zusammenhang mit einer Anforderung von Dokumenten erstreckte, die Sie an die Kommission gerichtet hatten. In einem Fax vom 31. August 2004 teilten Sie mir jedoch mit, dass Sie sich auch darüber beschweren wollten. Diese Mitteilung hatte mich noch nicht erreicht, als ich die Schreiben unterzeichnete, die am 2. September 2004 verschickt wurden. Am 13. September 2004 leitete ich deshalb Ihr Fax vom 31. August 2004 an die Kommission weiter und ersuchte diese, auch zu den Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten Stellung zu nehmen. Sie wurden durch ein Schreiben am selben Tag entsprechend unterrichtet.
Am 12. September 2004 übermittelten Sie mir weitere Informationen zu Ihrem Fall. Am 4. Oktober 2004 leitete ich eine Kopie dieses Schreibens an die Kommission weiter.
Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 3. Dezember 2004. Ich leitete diese am 8. Dezember 2004 an Sie mit der Aufforderung weiter, Anmerkungen dazu zu machen, die Sie mir am 30. Dezember 2004 übermittelten.
Am 13. Januar 2005 leiteten Sie eine Kopie eines Schreibens an mich weiter, das die Kommission am 12. Januar 2005 an Sie gerichtet hatte.
Am 17. Januar 2005 ersuchte ich die Kommission um ergänzende Auskünfte zu Ihrem Fall. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 14. März 2005. Diese leitete ich am 30.März 2005 an Sie mit der Aufforderung weiter, gegebenenfalls bis 30. April 2005 Anmerkungen dazu zu machen.
Am 26. April 2005 ersuchten Sie um eine Fristverlängerung bis zum 15. Juni 2005, die ich mit Schreiben vom 2. Mai 2005 gewährte.
Am 10. Juni 2005 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen zum Schreiben der Kommission vom 14. März 2005.
Am 21. September 2005 erkundigten Sie sich danach, wann Sie mit meiner Entscheidung in dieser Sache rechnen können.
Am 27. September 2005 richtete ich einen Empfehlungsentwurf an die Kommission. Sie wurden am selben Tag entsprechend informiert.
Am 5. Oktober 2005 dankten Sie mir für mein Schreiben und teilten mir mit, dass Sie keine Übersetzung des Empfehlungsentwurfs ins Deutsche benötigten. In meiner Antwort vom 10. Oktober 2005 verwies ich darauf, dass die Übersetzung bereits in Auftrag gegeben worden war, als Ihr Schreiben vom 5. Oktober 2005 einging. Ich erläuterte, dass ich es für sinnvoll hielt, diese Übersetzung anfertigen zu lassen, da die Sprache der Beschwerdeakte Deutsch sei und die endgültige Entscheidung daher auch in deutscher Sprache vorliegen müsse. Ich verwies jedoch darauf, dass es Ihnen frei stehe, zu entscheiden, dass Englisch in diesem Fall als Sprache gewählt werden sollte. In Ihrer Antwort vom 12. Oktober 2005 teilten Sie mir mit, dass Sie Deutsch als Sprache beibehalten wollten. Am 3. November 2005 leitete ich daher die deutsche Übersetzung des Empfehlungsentwurfs an Sie weiter.
Die Kommission übermittelte ihre begründete Stellungnahme zu meinem Empfehlungsentwurf am 17. Januar 2006. Ich leitete sie am 18. Januar 2006 an Sie mit der Aufforderung weiter, bis zum 28. Februar 2006 Anmerkungen dazu zu machen.
Am 23. Februar 2006 ersuchten Sie um eine Fristverlängerung bis 31. März 2006, die ich Ihnen mit Schreiben vom 2. März 2006 gewährte.
Am 31. März 2006 übermittelten Sie mir Ihre Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme der Kommission.
Am 16. Juni 2006 teilte ich dem Generalsekretär der Kommission mit, dass ich die ausführliche Stellungnahme der Kommission nicht für angemessen hielt, und erkundigte mich, ob die Kommission ihren Standpunkt zu überdenken bereit sei. Sie wurden am selben Tag entsprechend informiert. Nachdem das Generalsekretariat meinem Büro mitgeteilt hatte, dass das Schreiben vorzugsweise an den Präsidenten der Kommission gerichtet werden möge, richtete ich dasselbe Schreiben am 19. Juni 2006 an Herrn Barroso.
Am 17. August 2006 übermittelte die Kommission mir ihre Antwort (datiert vom 27. Juli 2006). Ich leitete sie am 6. September 2006 an Sie zwecks Anmerkungen weiter, die Sie mir am 15. Oktober 2006 übermittelten. In meinem Schreiben vom 6. September 2006 teilte ich Ihnen ferner mit, dass ich der Kommission sowohl am 16. Juni als auch am 19. Juni 2006 Schreiben übermittelt hatte und aus welchen Gründen.
Ich möchte Sie nunmehr über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen unterrichten.
DIE BESCHWERDE
HintergrundAm 2. Oktober 2003 folgte der Beschwerdeführer, ein deutscher Berater, dem Aufruf der Europäischen Kommission zur Einreichung von Projektanträgen für das Programm Leonardo da Vinci im Zeitraum 2003-2004. Diesem Aufruf zufolge waren die Anträge bis 3. Oktober 2003 zu übermitteln.
Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. 1999 L 146, S. 33). Danach gilt für Projektanträge, die (wie im Falle des Beschwerdeführers) nach Verfahren C eingereicht werden, folgendes zweistufiges Auswahlverfahren: (i) Auswahl der Erstvorschläge, und (ii) Auswahl der Vollanträge, jeweils unter Mitwirkung eines Programmausschusses („Leonardo-da-Vinci-Ausschuss“).
Im Einzelnen lauten die entsprechenden Bestimmungen wie folgt:
„(i) Die Projektträger reichen ihre Erstvorschläge gemäß den Bestimmungen im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen bei der Kommission ein. (...)
(ii) Die Kommission prüft alle Erstvorschläge und nimmt nach Stellungnahme des [Leonardo-da-Vinci-Ausschusses] eine Auswahl vor. (...)
(iii) Nur Projektträger ausgewählter Erstvorschläge werden gebeten, der Kommission einen Vollantrag zu unterbreiten. (...)
(iv) Die Kommission führt mit Hilfe unabhängiger Experten eine länderübergreifende Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt eine engere Projektliste. (...)
(v) Die Kommission holt gemäß dem Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses die Stellungnahme des [Leonardo-da-Vinci-Ausschusses] zu dieser engeren Liste ein.
(vi) Die Kommission erstellt die endgültige Liste der ausgewählten Anträge und informiert den [Leonardo-da-Vinci-Ausschuss]. (...)
(viii) Die Auswahl der Erstvorschläge ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist durchzuführen. Das Verfahren der Ziffern iii) bis vi) sollte eine Höchstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.“
Am 22. Dezember 2003 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Projektantrag nicht zugelassen werden könne, da er die Frist für die Einreichung der Voranträge nicht eingehalten habe.
Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er diese Frist eingehalten hatte, da sein Vorantrag mit Einschreiben vom 2. Oktober 2003 eingereicht worden war.
Am 29. Dezember 2003 setzte sich der Beschwerdeführer telefonisch mit der Kommission in Verbindung. In einem am gleichen Tag abgeschickten Schreiben forderte er die Kommission auf, bis zum 5. Januar 2004 zu bestätigen, dass sein Projektantrag rechtzeitig eingereicht worden war; andernfalls würde er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. In seinem Schreiben an die Kommission legte der Beschwerdeführer außerdem Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission ein.
Beschwerde 33/2004/GGDer Beschwerdeführer übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 29. Dezember 2003 Kopien dieser beiden Schreiben. In seinem Anschreiben bat er den Bürgerbeauftragten, die Angelegenheit zu untersuchen. Daher wurde dieses Schreiben vom Bürgerbeauftragten als Beschwerde registriert (Beschwerde 33/2004/GG).
Da das Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission am gleichen Tag abgeschickt worden war wie sein Schreiben an den Bürgerbeauftragten, hatte die Kommission ganz offensichtlich noch nicht genügend Zeit gehabt, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Beschwerde wurde daher vom Europäischen Bürgerbeauftragten am 13. Januar 2004 auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten zurückgewiesen.
Beschwerde 221/2004/GGAm 15. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er seine Beschwerde zu erneuern wünsche. Dieses Schreiben wurde daher als neue Beschwerde mit der Nummer 221/2004/GG registriert. Der Beschwerdeführer erhob keine Vorwürfe, sondern bat den Bürgerbeauftragten lediglich um eine Untersuchung der Angelegenheit. Allerdings wurde deutlich, dass die Kommission seiner Meinung nach seinen Antrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte.
In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass ein Fehler begangen worden sei. Bei näherer Prüfung des Schreibens des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, dass der Umschlag einen kaum leserlichen Poststempel mit dem Datum 2. Oktober 2003 trug. Um diesen Fehler wiedergutzumachen, habe die Kommission den Erstvorschlag des Beschwerdeführers in die Auswahl für die Vollanträge aufgenommen. Ursprünglich sei dem Beschwerdeführer als Endtermin für die Einreichung seines Vollantrags der 1. März 2004 genannt worden. Nachdem er jedoch darauf hingewiesen hatte, dass ihm damit weniger Zeit für die Vorlage des Vollantrags zur Verfügung stünde als den anderen Antragstellern, habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, ihm dieselbe Anzahl von Tagen für die Erarbeitung seines Vollantrags zu gewähren wie allen anderen Antragstellern.
Zusammen mit ihrer Stellungnahme übermittelte die Kommission eine Kopie des internen Vermerks vom 28. Januar 2004, in dem sie das vorgeschlagene Vorgehen in diesem Fall erläutert hatte.
In seinen Anmerkungen zu dieser Stellungnahme hob der Beschwerdeführer hervor, dass er nicht über den gleichen Informationsstand wie die anderen Antragsteller verfügt habe, da ihm im Gegensatz zu allen anderen Antragstellern seitens der Kommission keine Informationen übermittelt worden seien, auf welche Weise das Projekt aus Sicht der Kommission im Vollantrag optimiert werden könnte. Darin erkenne er eine erhebliche Benachteiligung, die er bei einer abschließenden Bewertung nach Beendigung des Antragsverfahrens und bei der Entscheidung über eventuell erforderliche weitere Schritte zur Wahrung seiner Rechte berücksichtigen werde. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission bislang noch keine Stellungnahme zu seinen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission abgegeben habe.
Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es auf ein Missverständnis zurückzuführen, dass die Kommission nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerden geantwortet hatte. In Anbetracht ihrer konstruktiven und schnellen Reaktion auf die vorliegende Beschwerde hielt er es jedoch nicht für notwendig, dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, eine neue Beschwerde einzureichen, falls sich die Kommission entgegen allen Erwartungen nicht mit dieser Angelegenheit befassen sollte.
Was die inhaltliche Seite anging, so war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt hatte, um den aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er entgegen der Aussage der Kommission in ihrer Stellungnahme nicht den gleichen Umfang an Informationen erhalten habe wie die anderen Antragsteller. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer damit einen neuen, zusätzlichen Vorwurf erhoben. Der Bürgerbeauftragte hielt es aus mindestens zwei Gründen nicht für angebracht, diesen neuen Vorwurf im Rahmen seiner Untersuchung zur Beschwerde 221/2004/GG zu behandeln. Erstens habe der Beschwerdeführer diese Frage offenbar nicht an die Kommission herangetragen, bevor er sie dem Bürgerbeauftragten vorlegte. Die Kommission hatte damit noch keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Zweitens stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls sich die angeblich mangelhafte Information durch die Kommission negativ auf die Entscheidung der Kommission bezüglich seines Vollantrags auswirken sollte. In Anbetracht dessen lautete die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass nach den von der Kommission unternommenen Schritten kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit mehr vorliege. Daher schloss er den Fall am 5. Mai 2004 ab.
Nachfolgende EntwicklungenAm 21. Juni 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nicht ausgewählt worden sei.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Entscheidung. Er bemängelte, dass die Personen, gegen die sich die von ihm eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden richteten, entgegen seinen wiederholten Aufforderungen an der Bearbeitung seines Vorschlags beteiligt waren. Die Ablehnung dieses Antrags sei willkürlich erfolgt, da die Personen, die mit der Evaluation betraut waren, offenkundig nicht über die nötige Sachkenntnis verfügten. Ferner beantragte der Beschwerdeführer Einsichtnahme in die Akte der Kommission und führte aus, dass er nach erfolgter Akteneinsicht Schadensersatzforderungen wegen der Ablehnung seines Antrags stellen werde.
Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass bei sachgemäßer Bearbeitung seines Erstantrags keine Veranlassung für ihn bestanden hätte, einen kostenintensiven Vollantrag einzureichen. Falls sein Erstantrag für gut befunden worden wäre, hätte er ebenso wie alle anderen Antragsteller das Ergebnis einer Erstevaluation erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, zusätzliche Aspekte im Rahmen seines Vollantrages zu berücksichtigen, auf die er nunmehr erstmals hingewiesen worden sei. Der Schaden, der ihm durch diesen Umgang der Kommission mit seinem Antrag entstanden sei, lasse sich bereits präzise spezifizieren. Seine Forderungen beliefen sich auf 2 275 EUR für die Kosten, die ihm bei seinen Bemühungen entstanden seien, die Kommission zur Bearbeitung seines Erstvorschlags zu bewegen (Arbeitskosten 30 h à 75 EUR und pauschal 25 EUR für Telefon/Fax-Kosten), sowie 8 752,60 EUR für die Kosten der Erstellung eines Vollantrags (die sich als vermeidbarer nutzloser Aufwand erwiesen habe) (Arbeitskosten 20 Tage à 409 EUR sowie Sachkosten pauschal 7 %). Die Gesamtsumme betrug somit 11 027,60 EUR.
In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 merkte der Beschwerdeführer außerdem an, dass er bereits mehrfach Einsichtnahme in die Akte der Kommission gefordert habe, und richtete an die Kommission die Aufforderung, ihm binnen drei Tagen einen geeigneten Termin für diese Akteneinsicht bei der Kommission in Brüssel mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 erinnerte der Beschwerdeführer die Kommission daran, dass sie seiner Aufforderung zur Gewährung der Akteneinsicht noch nicht nachgekommen sei. Daher werde diese Forderung nachdrücklich erneuert. Gleichzeitig informierte er die Kommission, dass er Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den/die für die Nichtgewährung des Zugangs verantwortlichen Mitarbeiter sowie gegen den Direktor der betreffenden Abteilung der Kommission einlege.
Am 19. Juli 2004 beantwortete die Kommission das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2004. Sie führte aus, dass sein Vollantrag von drei unabhängigen externen Experten bewertet worden sei. Das angewandte Verfahren sei also objektiv, transparent und respektiere den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller. Das Problem, das bei der Prüfung der Förderungswürdigkeit des Erstantrags des Beschwerdeführers vorkam, könne diese Aussage nicht wieder in Frage stellen. Die Kommission habe ihren Entschluss, seinen Antrag für unzulässig zu erklären, überprüft. Um jede Diskriminierung gegenüber anderen Antragstellern zu vermeiden, habe sie den Antragsteller eingeladen, mit ihr in Kontakt zu treten, um weitere Fragen im Zusammenhang mit seinem Vorschlag zu besprechen. Die Kommission betonte, dass der Beschwerdeführer diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen habe lassen, und erklärte außerdem, sie habe dem Antragsteller eine zusätzliche Frist für die Vorlage seines Vollantrags eingeräumt. Den Antrag auf Akteneinsicht interpretierte die Kommission als einen Antrag auf Zugang zu den Bewertungen seines Vorschlags durch die externen Experten. Dieses Ersuchen wurde unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 abgelehnt. In Bezug auf die Dienstaufsichtsbeschwerden führte die Kommission aus, dass ihr keine Rechtsgrundlage für derartige Beschwerden im Gemeinschaftsrecht bekannt sei. Sie bat den Beschwerdeführer daher um Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden.
Am 30. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer in einem Fax an das Generalsekretariat der Kommission einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung 1049/2001.
Die vorliegende BeschwerdeEbenfalls am 30. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter der Nummer 2437/2004/GG registriert wurde.
Darin formulierte er keine präzisen Beschwerdepunkte oder Forderungen. Es war jedoch daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern erheben wollte und den Standpunkt vertrat, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 geforderten Schadenersatz leisten und auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle.
Zu dem Argument der Kommission, sie habe ihm angeboten, sich vor der Einreichung des Antrags zwecks Klärung von Fragen mit ihm in Verbindung zu setzen, er habe jedoch diese Gelegenheit nicht genutzt, erklärte der Beschwerdeführer, dass damals aufgrund der fehlenden Evaluationsmitteilung der Kommission keine inhaltlichen Fragen zu seinem Antrag bestanden hätten. Es sei bestehende und sicher auch sinnvolle Praxis der Kommission, während eines laufenden Verfahrens keine „Optimierungsgespräche“ zu führen. Der Beschwerdeführer bat daher den Bürgerbeauftragten zu untersuchen, ob seitens der Kommission tatsächlich im laufenden Verfahren solche inhaltlichen Gespräche geführt wurden.
In Anbetracht dessen verstand der Bürgerbeauftragte die Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer (1) behauptete, dass er gegenüber anderen Antragstellern diskriminiert worden sei, (2) forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadenersatz leisten solle und (3) forderte, dass die Kommission auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle. Daher wurde die Kommission ersucht, zu diesem Vorwurf und zu diesen Forderungen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde davon in Kenntnis gesetzt.
Der Bürgerbeauftragte teilte dem Beschwerdeführer und der Kommission mit, dass sich die Beschwerde offensichtlich nicht auf die Frage des Antrags auf Zugang zur Akte beziehe.
Das Fax des Beschwerdeführers vom 31. August 2004Mit Fax vom 31. August 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, dass er sich auch über die Weigerung der Kommission, ihm Zugang zu seiner Akte zu gewähren, beschweren wolle. Am 13. September 2004 leitete der Bürgerbeauftragte eine Kopie davon an die Kommission weiter und bat sie, auch zu diesem zusätzlichen Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das Fax des Beschwerdeführers vom 12. September 2004Am 12. September 2004 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, die Kommission habe ihn mit Schreiben vom 2. September 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags vom 30. Juli 2004 (der nach Angabe der Kommission am 12. August 2004 registriert worden war) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter, deren Fachkenntnis zur Beurteilung des Antrags erforderlich sei, um weitere 15 Arbeitstage (bis zum 23. September 2004) verlängert werden müsse. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Entscheidung der Kommission nicht korrekt sei, da es der Kommission nicht gestattet werden dürfe, die Frist für die Antragsbearbeitung durch Verzögerung der Antragsregistrierung auszudehnen, und dass die von ihr angegebene Begründung verwendet werden könne, um jegliche Fristvorgaben zu umgehen. Er äußerte auch Zweifel daran, ob das Schreiben der Kommission (das er am 11. September 2004 erhalten habe) tatsächlich am 2. September 2004 aufgegeben wurde. Am 4. Oktober 2004 leitete der Bürgerbeauftragte eine Kopie dieser Faxmitteilung des Beschwerdeführers an die Kommission weiter.
DIE UNTERSUCHUNG
Die Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme präsentierte die Kommission eine Chronologie der Ereignisse. Dieser zufolge hatte die Auswahljury der Kommission auf ihrer Sitzung am 16. Oktober 2003 entschieden, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers nicht zulässig sei. Das Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer davon unterrichtet wurde, datierte dagegen vom 22. Dezember 2003. Dieser Zeittabelle zufolge war außerdem das Fax des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2004 bei der Kommission am 6. August 2004 eingegangen.
Die Kommission machte folgende weitere Ausführungen:
Beim Programm Leonardo da Vinci erfolge die Auswahl der Vorschläge in zwei Phasen; der Projektträger reiche zunächst einen Erstvorschlag (Vorantrag) ein, der von der Kommission mit Hilfe unabhängiger externer Experten bewertet werde. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung würden die Antragsteller, die die besten Vorschläge eingereicht haben, zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert.
Der Erstvorschlag des Beschwerdeführers sei von der Auswahljury zunächst wegen Nichteinhaltung der im Aufruf vorgesehenen Einreichungsfrist für unzulässig erklärt worden. Diese Entscheidung sei jedoch revidiert worden, nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2003 Einspruch dagegen eingelegt hatte. Da dieser Einspruch jedoch erst nach Abschluss der Bewertungsrunde eingegangen sei, sei der Erstvorschlag des Beschwerdeführers im Unterschied zu den anderen Erstvorschlägen nicht durch externe Experten bewertet worden. Damit ihm durch die erste Kommissionsentscheidung kein Nachteil erwachse, sei er dennoch aufgefordert worden, einen Vollantrag einzureichen und sich mit allen eventuellen Fragen im Zusammenhang mit seinem Antrag an die Kommissionsdienststellen zu wenden. Im Übrigen sei ihm zusätzliche Zeit für die Einreichung seines Vollantrags gewährt worden, um jede Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern zu vermeiden.
Es werde eingeräumt, dass zwischen der Stellungnahme der Auswahljury und dem Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Erstvorschlags unterrichtet wurde, eine gewisse Zeit lag. Diese Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung der Kommission über die Erstvorschläge des Verfahrens C nach Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses sowie nach Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments getroffen wurde.
Deshalb habe die Kommission hier eine Ausnahmeregelung getroffen, um dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Vollantrags zu ermöglichen. Sie räume ein, dass sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Vorschlags des Beschwerdeführers durch die unleserlichen Poststempel zu einem Irrtum verleitet wurde, und habe sich hierfür beim Beschwerdeführer entschuldigt. Sie habe jedoch dafür gesorgt, dass die Folgen dieses Irrtums beseitigt wurden, indem sie ausnahmsweise die Einreichung eines Vollantrags durch den Beschwerdeführer zuließ, diesen aufforderte, sich bei etwaigen Fragen im Zusammenhang mit dem Erstvorschlag an ihre Dienststellen zu wenden, und ihm eine zusätzliche Frist für den Vollantrag einräumte.
Dem Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass sein Erstvorschlag zunächst für unzulässig erklärt worden war, kein Nachteil erwachsen. Hierzu sei auf den Schriftwechsel zwischen den Kommissionsdienststellen und dem Beschwerdeführer zu verweisen, der in dem Zeitraum zwischen dem Erstvorschlag und dem Vollantrag stattfand. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt Anträge in Bezug auf mögliche Kommentare der externen Experten oder auf Möglichkeiten zur Optimierung seines Antrags gestellt.
Im Übrigen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass die Experten Empfehlungen zur Verbesserung von Erstvorschlägen machten, und der Auswahl der Vollanträge; die Erfolgsquote der Projektträger zwischen der Phase der Erstvorschläge und der Vollanträge betrage nämlich etwa 50 %.
Schließlich sei festzustellen, dass im Gemeinschaftsrecht ein „Recht“ auf eine Subvention nicht besteht, so dass die Kommission die jeweiligen Antragsteller für den Zeitaufwand der Erstellung ihres Antrags nicht entschädige.
Folglich teile die Kommission nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe Anspruch auf eine Entschädigung.
Nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2003 habe die Kommission eine Überprüfung der Sachlage vorgenommen. Sie habe ihren Standpunkt im Rahmen der Überprüfung angemessenerweise revidiert und sei der Auffassung, dass weder dem mit dem Verfahren betrauten Beamten noch der Auswahljury, der „in gutem Glauben“ ein Irrtum unterlief, etwas vorzuwerfen sei. Sie habe ihren Standpunkt in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2004 dargelegt und erklärt, ihr sei keine Gemeinschaftsbestimmung bekannt, die die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bilden könnte; sie habe den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht geantwortet.
Zur Frage der Akteneinsicht sei zu sagen, dass der Zweitantrag vom 30. Juli 2004 am 12. August 2004 registriert wurde. Die Beantwortungsfrist von 15 Arbeitstagen sei somit am 2. September 2004 abgelaufen. Die Kommission habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über die Verlängerung dieser Frist informiert. Die von der Kommission gegebene Begründung dafür sei völlig legitim. Nach einer erneuten Prüfung des Antrags habe die Kommission beschlossen, dem Beschwerdeführer die Bewertungsbögen der externen Experten zu übermitteln, ohne jedoch die Identität der Gutachter preiszugeben. Die endgültige Antwort sei dem Beschwerdeführer am 24. September 2004 übermittelt worden.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Die Kommission habe eingeräumt, die alleinige Verantwortung für die fehlerhafte Bearbeitung seines Antrags vom Oktober 2003 zu besitzen. Sie habe behauptet, dass es aufgrund unleserlicher Datumsstempel auf dem Briefumschlag mit dem Förderantrag zu diesem Fehler gekommen sei, dafür jedoch keinen Beweis angetreten, z. B. durch Vorlage einer Kopie dieses Dokuments. Bislang sei kein Zugang zu dem Dokument gewährt worden. Somit sei durch die verfügbaren Belege kein Aufschluss darüber gegeben worden, ob es tatsächlich aufgrund dieses von der Kommission vorgetragenen Sachverhalts zur fehlerhaften Bearbeitung des Antrags kommen konnte.
Bereits vor der Einreichung seines Erstantrags habe er die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fristablauf am 3. Oktober 2003 zu einer Ungleichbehandlung der deutschen Antragsteller führen würde, da dies in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag sei und die Deutsche Post nicht geöffnet habe. Die Kommission habe diese Bitte um eine Änderung der Abgabefrist jedoch abgelehnt.
Daher werde die Forderung nach einer Einsichtnahme in die komplette Akte uneingeschränkt aufrechterhalten.
Sollte die Kommission tatsächlich Anlass zu Zweifeln an der rechtzeitigen Absendung seines Erstvorschlags gehabt haben, so wäre sie verpflichtet gewesen, ihn aufzufordern, binnen 48 Stunden Belege für die rechtzeitige Einreichung des Antrags vorzulegen. Eine solche Aufforderung sei jedoch seitens der Kommission nicht ergangen.
Selbst wenn eine Evaluation durch externe Experten nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Erstvorschlag zulässig war, wäre doch die Kommission verpflichtet gewesen, von sich aus dem Antragsteller ihre Bewertung des Erstvorschlags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis zu bringen.
Da keine solche Mitteilung seitens der Kommission erfolgte, sei er davon ausgegangen, dass seitens der Kommission keine grundsätzlichen fachlich-inhaltlichen oder formalen Einwände erhoben würden und bei der Kommission kein grundsätzlicher Optimierungsbedarf gesehen würde. Im Vertrauen darauf habe er einen Vollantrag ausgefertigt.
Weitere UntersuchungenDie sorgfältige Prüfung der Stellungnahme der Kommission und der Anmerkungen des Beschwerdeführers ergab, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren.
Das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere AuskünfteAm 17. Januar 2005 bat der Bürgerbeauftragte daher die Kommission (1) um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Antwort der Kommission nicht den ganzen Umfang seines Ersuchens um Zugang zu der Akte der Kommission erfasst habe , (2) um Übermittlung einer Kopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, welcher der Kommission im Oktober 2003 zugesandt wurde, und (3) um Erteilung genauerer Auskünfte (a) hinsichtlich der Rechtsvorschriften, die sie verpflichten, den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss und möglicherweise auch das Europäische Parlament auch im Falle von Anträgen zu konsultieren, die für unzulässig gehalten werden, weil sie verspätet eingereicht worden sind, sowie (b) hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem der Leonardo-da-Vinci-Ausschuss seine Stellungnahme abgab und an dem die Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments ablief.
Die Antwort der KommissionIn ihrer Antwort vom 14. März 2005 führte die Kommission Folgendes aus:
In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer von der Kommission Akteneinsicht in sein Dossier gefordert, da er die Objektivität des Auswahlverfahrens bestritt und die Sachkunde bzw. die Existenz der Bewertungen der externen Experten in Frage stellte. Die Kommission sei diesem Antrag mit Schreiben vom 24. September 2004 nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer die anonymisierten Bewertungsbögen der externen Sachverständigen zu seinem Vorschlag übermittelt. Der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Dokument genannt, das die Kommission ihm zur Verfügung stellen sollte, so dass die Dienststellen der Kommission nicht wissen könnten, worauf sich der Beschwerdeführer beziehe, wenn er angebe, keine vollständige Akteneinsicht gehabt zu haben.
Die Kommission sei verpflichtet, den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss zum Entwurf der Liste der ausgewählten Erstvorschläge zu konsultieren . Der Ausschuss habe am 17. November 2003 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Der Entwurf einer Entscheidung sei dem Europäischen Parlament am 17. November 2003 zur Ausübung seines Kontrollrechts übermittelt worden, das am 16. Dezember 2003 erlosch.
Zusammen mit ihrem Schreiben vom 14. März 2005 übermittelte die Kommission eine Kopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, der der Kommission im Oktober 2003 zugesandt wurde.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und machte folgende weitere Ausführungen:
Da er eine Einsichtnahme in die komplette Akte der Kommission beantragt habe, bedürfe es keiner Benennung bestimmter Dokumente.
Einer der Stempel auf dem Umschlag, der seinen Erstvorschlag enthielt, trage lesbar das Datum des 2. Oktober 2003. Es sei daher unverständlich, warum die Kommission den Erstvorschlag als unzulässig ablehnte. Da die Anträge als Einschreiben eingereicht werden mussten, wäre es möglich gewesen, das tatsächliche Datum festzustellen. Aufgrund der anzuwendenden Verfahrensgrundsätze der Kommission wäre diese verpflichtet gewesen, ihn binnen 48 Stunden ab Kenntnisnahme von diesen Umständen zum Nachweis der rechtzeitigen Übersendung aufzufordern.
Der seitens der Kommission erweckte Eindruck, eine frühere Mitteilung über die Ablehnung seines Erstantrags wegen Fristversäumnisses sei wegen ihrer Pflicht zur Konsultation des Ausschusses und des Parlaments nicht möglich gewesen, sei daher unzutreffend.
DIE EMPFEHLUNGSENTWÜRFE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Am 27. September 2005 richtete der Bürgerbeauftragte in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten folgende Empfehlungsentwürfe an die Kommission(1):
Die Empfehlungsentwürfe(1) Die Kommission sollte den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in vollem Umfang bearbeiten.
(2) Die Kommission sollte dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung für die nachteiligen Folgen anbieten, die ihm dadurch entstanden, dass die Kommission ihm nicht eine Behandlung gewährleistete, die jener entsprach, welche Antragstellern gewährt wurde, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren.
Dieser Empfehlungsentwurf beruhte auf folgenden Überlegungen:
Im Hinblick auf die behauptete Ungleichbehandlung1 Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Kommission eingeräumt hatte, einen Fehler begangen zu haben, als sie von einer verspäteten Einreichung des Erstvorschlags des Beschwerdeführers ausging, und dass sie sich dafür entschuldigt hatte. Ferner stellte er fest, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt hatte, als sie auf diesen Fehler hingewiesen worden war. Um die nachteiligen Folgen zu kompensieren, gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung eines Vollantrags.
2 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten lag dennoch auf der Hand, dass diese Verfahrensweise keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit all den anderen Antragstellern gewährleistete, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren. Im Verlauf der vorliegenden Untersuchung bestätigte die Kommission, dass sie die Erstanträge mit Hilfe externer Experten geprüft habe. Offenbar leitete die Kommission die Anmerkungen und Optimierungsvorschläge dieser Experten an die Antragsteller weiter. Diese Antragsteller konnten sich also bei der Entscheidung über das Ob und Wie eines Vollantrags auf sachkundigen Rat stützen. Es war unumstritten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Beratung zuteil wurde. Somit war von Seiten der Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gegeben, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren.
3 Sogar unter der Annahme, dass es aufgrund des Fortgangs der Zeit unmöglich gewesen sein sollte, den Erstvorschlag des Beschwerdeführers zu prüfen, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die Kommission nicht all die Schritte unternommen hatte, die erforderlich und angemessen gewesen wären, um eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern zu gewährleisten. Angesichts der Bedeutung, die die Bewertung des Erstvorschlags für die Einreichung des Vollantrags hatte, hätte die Kommission bemerken müssen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den anderen Antragstellern, deren Erstvorschläge bewertet und ausgewählt worden waren, im Nachteil befand. Unter diesen Umständen wäre es gute Verwaltungspraxis gewesen, wenn sich die Kommission bemüht hätte, diesen Nachteil möglichst gering zu halten. Wie der Beschwerdeführer vortrug, hätte ihm die Kommission insbesondere ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis bringen können. In Anbetracht der Umstände dieses Falles ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass man dies von einer Verwaltung, die einen von ihr begangenen Fehler wiedergutmachen will, in der Tat erwarten würde. Offenbar wurden jedoch keine derartigen Maßnahmen ergriffen. Es stimmt zwar, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2004, mit dem sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mitteilte, darauf hinwies, dass ihm ihre Generaldirektion „für weitere Informationen“ zur Verfügung stünde. Diese recht allgemein gehaltene Offerte bot jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine ausreichende Gewähr für eine grundlegende Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den Antragstellern, deren Erstvorschläge bewertet und ausgewählt worden waren.
4 Das Versäumnis der Kommission, diese Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellte daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Im Hinblick auf die behauptete Versagung des Aktenzugangs5 Was die verfahrenstechnischen Aspekte betraf, merkte der Bürgerbeauftragte an, dass Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 besagt, dass die vorgesehene Frist für die Beantwortung von Zweitanträgen „[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten“ um 15 Arbeitstage verlängert werden kann. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten konnte die urlaubsbedingte Abwesenheit von Mitarbeitern nicht als „Ausnahmefall“ im Sinne dieser Bestimmung gelten und stellte daher keinen Rechtfertigungsgrund für eine Fristverlängerung dar. In jedem Fall war festzustellen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. September 2004 erklärt hatte, dass der verlängerte Endtermin der 23. September 2004 sei. Ihre Antwort auf den Zweitantrag wurde jedoch erst am 24. September 2004 übersandt.
6 Was die inhaltliche Seite des Vorwurfs betraf, hatte der Beschwerdeführer eindeutig darauf hingewiesen, dass sich sein Antrag „nicht auf einzelne Dokumente, sondern auf die gesamte Akte“ beziehe. Im vorliegenden Fall stand fest, dass die Kommission ihm bislang lediglich Zugang zu den (anonymisierten) Bewertungsbögen der externen Experten zu seinem Vorschlag gewährt hatte. Obwohl die Kommission ausdrücklich aufgefordert worden war, sich zu dieser Frage zu äußern, war der Antrag des Beschwerdeführers noch immer nicht bearbeitet worden, was die anderen Dokumente in der Akte betraf. Die Kommission hatte erklärt, dass der Beschwerdeführer kein bestimmtes Dokument genannt habe, das sie ihm zur Verfügung stellen solle. Der Bürgerbeauftragte hielt dieses Argument nicht für überzeugend. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war die Forderung des Beschwerdeführers so klar formuliert, dass der Umfang seines Ersuchens für die Kommission zu erkennen war.
7 Der Bürgerbeauftragte war daher der Ansicht, dass die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht weder in verfahrenstechnischer noch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß bearbeitet hatte.
Im Hinblick auf die Forderung nach Schadenersatz8 Nach einer Prüfung der ihm vorgelegten Fotokopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass es tatsächlich schwierig war festzustellen, ob der Erstvorschlag des Beschwerdeführers fristgemäß eingereicht worden war. Allerdings war für den Bürgerbeauftragten schwer verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht kontaktiert und aufgefordert worden war, einen Beleg für das Datum der Aufgabe seines Erstvorschlags zu übermitteln. Außerdem hatte die Kommission nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine überzeugenden Belege vorgelegt, um zu zeigen, dass es ihr unmöglich war, den Beschwerdeführer rechtzeitig von ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 zu informieren. In Anbetracht dessen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich zu machen war.
9 Die Kommission räumte ein, dass ihre ursprüngliche Entscheidung (vom 16. Oktober 2003), den Erstvorschlag des Beschwerdeführers als unzulässig abzulehnen, die Folge eines Fehlers war. Wie der Bürgerbeauftragte außerdem feststellte, konnte die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden. Schließlich zog der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass die Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gewährleistet hatte, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren. In Anbetracht dieser Umstände hielt der Bürgerbeauftragte eine Schadensersatzforderung vom Prinzip her für begründet.
10 Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, dass es gute Verwaltungspraxis wäre, wenn die Kommission dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung für nachteilige Auswirkungen ihres Verwaltungsfehlers anbieten würde. Jedoch lag der Betrag, der unter den gegebenen Umständen für fair zu erachten war, nach Ansicht des Bürgerbeauftragten weit unter der Summe, die der Beschwerdeführer gefordert hatte.
Die begründete Stellungnahme der KommissionIn ihrer begründeten Stellungnahme machte die Kommission die folgenden Anmerkungen:
Im Hinblick auf den SachverhaltDer Erstvorschlag sei als nicht förderfähig abgelehnt worden, da der einzige deutlich lesbare Poststempel auf dem Umschlag vom 5. Oktober 2003 stammte. Nach Einspruch des Beschwerdeführers hätten die Dienststellen der Kommission dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, direkt einen Vollantrag einzureichen.
Im Hinblick auf die angeblich diskriminierende Behandlung und die Schadensersatzforderung- Die Kommission habe die Situation, die dadurch entstand, dass der Erstvorschlag als nicht förderfahig abgelehnt worden war, wie folgt korrigiert:
- Dem Beschwerdeführer sei ausnahmsweise - entsprechend seiner Forderung im Schreiben vom 29. Dezember 2003 an die Kommission - die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Vollantrag einzureichen.
- In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer eine Bewertung seines Erstvorschlags zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt. Im Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten bleibe diese Tatsache offensichtlich unberücksichtigt.
- Eine Beratung des Antragstellers auf Grundlage des Erstvorschlags könne keinesfalls das Ergebnis der Beurteilung des Vollantrags vorwegnehmen, da die allgemeine Projektidee beurteilt werde (während in der Vollantragsphase der gesamte Projektvorschlag bewertet werde). Der Beschwerdeführer habe jedenfalls auf eine Ex-post-Bewertung seines Erstvorschlags verzichtet.
- Dem Beschwerdeführer habe dieselbe Zeitspanne für die Erstellung des Vollantrags zur Verfügung gestanden wie den anderen Antragstellern.
- Die Kommission habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Fragen in Bezug auf seinen Vorschlag mit ihren Dienststellen zu erörtern. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
- Indem der Beschwerdeführer sich einverstanden erklärte, seinen Vollantrag - ohne vorherige Beurteilung des Erstvorschlags - einzureichen, habe er wie alle anderen Antragsteller die Risiken des Verfahrens in Kauf genommen (er hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Annullierung des Verfahrens beantragen oder Schadensersatz für die Erstellung des Erstvorschlags fordern können).
- Der Beschwerdeführer hätte seinen Vorschlag in der Auswahlrunde 2005 erneut einreichen und die Anmerkungen und die Hinweise der externen Experten nutzen können, um seinen Vorschlag zu verbessern.
- Für die Erstellung eines Vorschlags im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci sei keinerlei Kostenerstattung vorgesehen. Dieser Grundsatz gelte auch für alle anderen Programme in den Bereichen Bildung und Forschung.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei unfair behandelt und diskriminiert worden, sei somit zurückzuweisen. Beim Vorschlag des Beschwerdeführers habe es sich um den schlechtesten der 48 bewerteten Vorschläge gehandelt.
In Anbetracht dessen sei die Forderung des Beschwerdeführers nach Schadensersatz ungerechtfertigt, da die Kommission das Erforderliche getan habe, um eine Benachteiligung des Beschwerdeführers zu vermeiden.
Im Hinblick auf die AkteneinsichtDer Antrag sei von der Kommission als Antrag auf Einsicht in das für den Vorschlag angelegte Dossier ausgelegt worden, das sich aus dem Vorschlag selbst und den zugehörigen Bewertungsbögen zusammensetzt. Zusätzlich zu den Unterlagen, die dem Beschwerdeführer bereits übermittelt worden seien, lege die Kommission hiermit außerdem weitere Unterlagen zum Auswahlverfahren offen, die veranschaulichten, warum der Vollantrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, d.h. das Protokoll der Sitzung des Auswahlausschusses für im Rahmen des Verfahrens C eingereichte Vollanträge (sämtliche Angaben zu anderen Antragstellern wurden darin geschwärzt ).
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht und machte die folgenden Anmerkungen:
Das Versanddatum des Briefumschlages, mit dem der Antrag des Unterzeichners eingereicht wurde, sei durchaus lesbar gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der zuständige Auswahlausschuss dies übersehen habe können. Man müsse davon ausgehen, dass sich die Kommission auf Auskünfte eines Mitarbeiters verlassen habe, der entweder grob fahrlässig gehandelt oder gezielt falsch informiert habe.
Was sein Schreiben vom 29. Dezember 2003 anbelange, so sei seine Ablehnung einer nachträglichen Begutachtung zum einen darin begründet, dass er einen Zeitnachteil befürchtet und zum anderen Zweifel an der Objektivität einer nachträglichen Begutachtung gehabt habe. Diese Ablehnung habe daher dazu dienen sollen, die Europäische Kommission zu bewegen, den in diesem Fall einzig richtigen und gebotenen Weg, d.h. eine komplette Neuausschreibung des 'Verfahrens C', auch durchzuführen. Die Europäische Kommission habe sich demgegenüber für ein anderes Verfahren entschieden. Sie trage daher auch die ausschließliche Verantwortung für alle sich daraus ergebenden Konsequenzen.
Die Kommission hätte ihn zumindest über die Kommentare, Bewertungen und Vorschläge ihres eigenen „Readers“, den sie ja nach eigener Darlegung in ihrer Stellungnahme ebenfalls neben den externen Evaluatoren eingesetzt habe, zur Kenntnis bringen können. Da sie dies jedoch nachweislich im vorliegenden Fall nicht getan habe, müsse man daher davon ausgehen, dass entweder dieser „Reader“ den Erstantrag nicht – so wie dies vorgeschrieben gewesen wäre – analysiert habe oder aber die Kommission es willkürlich oder grob fahrlässig unterlassen habe, ihm die entsprechenden Analysen zukommen zu lassen.
Bis heute habe die Kommission immer noch keine Akteneinsicht gewährt. In diesem Zusammenhang weise er auch darauf hin, dass die von der Kommission jetzt vorgelegten Dokumente bezeichnenderweise handschriftliche Vermerke wie „final version“ und „final version 2“ trügen. Hier bestehe nunmehr der Verdacht, dass im vorliegenden Fall mehrere „final version(s)“ angefertigt wurden. Er werde nunmehr auf der Basis seiner Akteneinsicht entscheiden, ob und gegebenenfalls gegen wen strafrechtliche Schritte eingeleitet werden müssten.
Weiterer SchriftverkehrDas Schreiben des Bürgerbeauftragten an die Kommission
A m 16. bzw. 18. Juni 2006 teilte der Bürgerbeauftragte der Kommission mit, dass er ihre ausführliche Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die Frage des Zugangs zu Dokumenten nicht für angemessen erachte. In dieser Hinsicht sei zunächst darauf zu verweisen, dass die Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme auf keine der Anmerkungen eingegangen sei, die der Bürgerbeauftragte zu den verfahrensrechtlichen Aspekten ihres Umgangs mit dem Antrag auf Akteneinsicht gemacht hatte (vgl. Punkt 4.8 des Empfehlungsentwurfs). Was die Sache selbst betreffe, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission bislang nicht einmal eine Liste der relevanten Dokumente - also sämtlicher Dokumente, die den Erst- und den Vollantrag des Beschwerdeführers betreffen - vorgelegt oder die Gründe angegeben habe, warum keines derjenigen Dokumente, die bislang nicht offengelegt worden waren, dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht werden könne.
Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission daher, ihm mitzuteilen, ob sie bereit sei, ihre Position zu überdenken.
Die Antwort der KommissionIn ihrer Antwort übermittelte die Kommission die folgenden Anmerkungen:
Es gebe keine spezielle Akte zur Bewerbung des Beschwerdeführers im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci. Daher sei der Antrag auf Einsichtnahme als Antrag auf Zugang zu Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers angesehen worden, d.h. (i) den Evaluierungsbögen und (ii) dem Protokoll des Auswahlausschusses.
Die handschriftlichen Anmerkungen „final version“ und „final version 2“ auf den Online-Evaluierungsbögen könnten bei einem Außenstehenden Verwirrung hervorrufen. Es gebe jedoch nicht drei verschiedene Versionen eines Schriftstücks, sondern drei Sachverständigengutachten von drei verschiedenen unabhängigen Gutachtern, die das gleiche Online-Formular ausgefüllt hätten. Somit erkläre sich die Existenz eines identischen Deckblatts für die drei Schriftstücke.
Alle maßgeblichen Dokumente seien dem Beschwerdeführer offengelegt worden.
Die Kommission bedauere bezüglich der verfahrenstechnischen Aspekte die Verzögerung bei der Registrierung des Antrags vom 30. Juli 2004, die auf die personelle Unterbesetzung während der Urlaubszeit zurückzuführen sei. Die Verordnung 1049/2001 schränke die Gründe für eine Fristverlängerung nicht ein. Anträge, die ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten beträfen, seien nur als Beispiel erwähnt. Die Kommission sei der Auffassung, dass andere Umstände eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten, beispielsweise falls es notwendig wäre, andere Kommissionsdienststellen oder Dritte zu konsultieren, wenn die beantragten Schriftstücke eine komplexe oder sehr technische Angelegenheit beträfen, wenn es besonders schwierig wäre, das beantragte Dokument aufzufinden oder falls mehr Zeit benötigt würde, um einen teilweisen Zugang zu Schriftstücken zu gewähren.
Zusätzlich zu der Tatsache, dass der Zweitantrag des Beschwerdeführers bei der Kommission zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als ihre Personalausstattung aufgrund der Sommerferien reduziert war, habe die Prüfung des Antrags im vorliegenden Fall die Mitwirkung verschiedener Dienststellen erfordert, die zur Möglichkeit eines teilweisen Zugangs Stellung nehmen mussten, um dem Antrag des Beschwerdeführers so weit wie möglich nachzukommen.
Die Kommission entschuldige sich jedoch dafür, dass sie die Frist um einen Arbeitstag überschritten habe.
Die Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen Anmerkungen erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Beschwerde in vollem Umfang aufrechterhalten wolle. Er übermittelte die folgenden weiteren Anmerkungen:
Die Behauptung der Kommission, dass es keine spezielle Akte zur Bewerbung des Beschwerdeführers gebe, sei nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass die Kommission in der Lage war, entsprechende Dokumente vorzulegen (so den Briefumschlag der Einsendung der Bewerbung sowie Evaluierungsbögen), zeige, dass eine solche „spezielle Akte" existiert. Die „Erklärung“ der Kommission, warum sich auf den Dokumenten die handschriftlichen Vermerke „final version“ und „final version 2“ befinden, in keiner Weise überzeugend, da selbstverständlich Online-Evaluierungsbögen durch die Evaluatoren nicht mit solchen Aufschriften hätten versehen werden können.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass seitens Unbekannter versucht wurde, nach dem Eingang der Beschwerde mit dieser „Unterzeichnung“ den Beweis der Existenz der Evaluierungen anzutreten. Dabei sei aber offensichtlich „übersehen“ worden, dass es sich um Online-Evaluierungen handelt. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei dem Unterzeichner dieser Dokumente offensichtlich jeweils um die gleiche Person handele.
Daher werde der Bürgerbeauftragte um Prüfung folgender Punkte gebeten:
- ob und inwieweit die Tatsache, dass die Kommission keine spezielle Akte zu einer Bewerbung angelegt bzw. geführt hat, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle, da auf diese Weise eine Überprüfung der Entscheidungen durch die Kommission unmöglich gemacht werde;
- ob und inwieweit im vorliegenden Fall mehrere Versionen von Online-Evaluierungsbögen vorlagen und ob diese Vorgehensweise einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
Falls die Einreichung einer neuen Beschwerde erforderlich sei, möge der Bürgerbeauftragte ihn bitte entsprechend informieren.
DIE ENTSCHEIDUNG
1 Die relevanten Fakten1.1 Am 2. Oktober 2003 folgte der Beschwerdeführer, ein deutscher Berater, dem Aufruf der Europäischen Kommission zur Einreichung von Projektanträgen für das Programm Leonardo da Vinci im Zeitraum 2003-2004.
Die einschlägigen Bestimmungen finden sich im Beschluss des Rates 1999/382/EG vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. 1999 L 146, S. 33). Danach gilt für Projektanträge, die (wie im Falle des Beschwerdeführers) nach Verfahren C eingereicht werden, folgendes zweistufiges Auswahlverfahren: (i) Auswahl der Erstvorschläge, und (ii) Auswahl der Vollanträge, jeweils unter Mitwirkung eines Programmausschusses („Leonardo-da-Vinci-Ausschuss“). Die Kommission bewertet zunächst alle bei ihr eingegangenen Erstvorschläge und nimmt dann nach Einholung der Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses eine Auswahl vor. Offenbar setzt die Kommission bereits bei der Auswahl der Erstvorschläge externe Experten ein, und etwaige Empfehlungen dieser Sachverständigen für die Optimierung der Vorschläge werden den Antragstellern zugeleitet.
Nur die Antragsteller, deren Erstvorschläge ausgewählt wurden, werden um Einreichung von Vollanträgen gebeten. Anschließend führt die Kommission, wiederum mit Hilfe externer Experten, eine Begutachtung der Projektanträge durch und erstellt eine engere Projektliste. Nach Einholung der Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses erstellt die Kommission die endgültige Liste der ausgewählten Projekte.
Das Europäische Parlament übt bei diesem Verfahren Kontrollrechte aus.
Die Auswahl der Erstvorschläge muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der im Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen genannten Antragsfrist erfolgen; das übrige Verfahren sollte eine Höchstdauer von fünf Monaten nicht überschreiten.
1.2 Im vorliegenden Fall besagte der Aufruf zur Einreichung von Projektanträgen, dass die Erstvorschläge bis zum 3. Oktober 2003 einzureichen seien. Die Auswahljury der Kommission entschied auf ihrer Sitzung am 16. Oktober 2003, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung der Einreichungsfrist nicht zulässig sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt, nachdem die Kommission die Auswahl der Erstvorschläge vorgenommen hatte, nachdem dazu die Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses eingeholt worden war und nachdem die Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments abgelaufen war.
1.3 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass er diese Frist eingehalten hatte, da sein Vorantrag mit Einschreiben vom 2. Oktober 2003 eingereicht worden war, und wandte sich am 29. Dezember 2003 sowohl an die Kommission als auch an den Bürgerbeauftragten. Da die Kommission nicht genügend Zeit gehabt hatte, um die Angelegenheit zu prüfen, wurde diese erste Beschwerde (33/2004/GG) vom Bürgerbeauftragten am 13. Januar 2004 als unzulässig abgelehnt.
1.4 Am 15. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer eine neuerliche Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein (221/2004/GG), der daraufhin eine Untersuchung einleitete. In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass ein Fehler begangen worden sei und dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers tatsächlich rechtzeitig eingereicht worden war. Um diesen Fehler wiedergutzumachen, habe die Kommission den Erstvorschlag des Beschwerdeführers in die Auswahl für die Vollanträge aufgenommen. Ursprünglich sei dem Beschwerdeführer als Endtermin für die Einreichung seines Vollantrags der 1. März 2004 genannt worden. Nachdem er jedoch darauf hingewiesen hatte, dass ihm damit weniger Zeit für die Vorlage des Vollantrags zur Verfügung stünde als den anderen Antragstellern, habe sich die Kommission damit einverstanden erklärt, ihm dieselbe Anzahl von Tagen für die Erarbeitung seines Vollantrags zu gewähren wie allen anderen Antragstellern.
In seinen Anmerkungen zu dieser Stellungnahme hob der Beschwerdeführer hervor, dass er nicht über den gleichen Informationsstand wie die anderen Antragsteller verfügt habe, da ihm im Gegensatz zu allen anderen Antragstellern seitens der Kommission keine Informationen übermittelt worden seien, auf welche Weise das Projekt aus Sicht der Kommission im Vollantrag optimiert werden könnte. Darin erkenne er eine erhebliche Benachteiligung, die er bei einer abschließenden Bewertung nach Beendigung des Antragsverfahrens und bei der Entscheidung über eventuell erforderliche weitere Schritte zur Wahrung seiner Rechte berücksichtigen werde. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission bislang noch keine Stellungnahme zu seinen Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den für seinen Antrag verantwortlichen Mitarbeiter und gegen den Leiter der betreffenden Abteilung der Kommission abgegeben habe.
Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war es auf ein Missverständnis zurückzuführen, dass die Kommission nicht auf die Dienstaufsichtsbeschwerden geantwortet hatte. In Anbetracht ihrer konstruktiven und schnellen Reaktion auf die vorliegende Beschwerde hielt er es jedoch nicht für notwendig, dieser Frage im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wurde allerdings auf die Möglichkeit hingewiesen, eine neue Beschwerde einzureichen, falls sich die Kommission entgegen allen Erwartungen nicht mit dieser Angelegenheit befassen sollte.
Was die inhaltliche Seite anging, so war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission rasch und konstruktiv gehandelt habe, um den aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass er entgegen der Aussage der Kommission in ihrer Stellungnahme nicht den gleichen Umfang an Informationen erhalten habe wie die anderen Antragsteller. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer damit einen neuen, zusätzlichen Vorwurf erhoben. Der Bürgerbeauftragte hielt es aus mindestens zwei Gründen nicht für angebracht, diesen neuen Vorwurf im Rahmen seiner Untersuchung zur Beschwerde 221/2004/GG zu behandeln. Erstens habe der Beschwerdeführer diese Frage offenbar nicht an die Kommission herangetragen, bevor er sie dem Bürgerbeauftragten vorlegte. Die Kommission hätte damit noch keine Möglichkeit gehabt, sich mit der Angelegenheit zu befassen. Zweitens stehe es dem Beschwerdeführer frei, eine neue Beschwerde an den Bürgerbeauftragten zu richten, falls sich die angeblich mangelhafte Information durch die Kommission negativ auf die Entscheidung der Kommission bezüglich seines Vollantrags auswirken sollte. In Anbetracht dessen lautete die Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten, dass nach den von der Kommission unternommenen Schritten kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit mehr vorliege. Daher schloss er den Fall am 5. Mai 2004 ab.
1.5 Am 21. Juni 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag nicht ausgewählt worden sei.
1.6 Mit Schreiben vom 26. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen diese Entscheidung und beantragte zudem Akteneinsicht bei der Kommission. Ferner führte er aus, dass die Kommission ihm Schadensersatz in Höhe von 11 027,60 EUR leisten sollte.
In ihrem Antwortschreiben vom 19. Juli 2004 vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie im vorliegenden Fall ordnungsgemäß vorgegangen sei. Den Antrag auf Akteneinsicht interpretierte die Kommission als einen Antrag auf Zugang zu den Bewertungen seines Vorschlags durch die externen Experten. Dieses Ersuchen wurde unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 1049/2001 abgelehnt.
Am 30. Juli 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung 1049/2001.
1.7 Ebenfalls am 30. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter der Nummer 2437/2004/GG registriert wurde. Am 31. August und 12. September 2004 übermittelte er weitere Informationen und erweiterte seine Beschwerde. Diesen Schreiben entnahm der Bürgerbeauftragte folgende Vorwürfe und Forderungen: Der Beschwerdeführer (1) behauptete, dass er gegenüber anderen Antragstellern diskriminiert worden sei, (2) trug vor, dass ihm die Kommission keinen Zugang zu ihrer Akte gemäß Verordnung 1049/2001 gewährt habe, (3) forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadenersatz leisten solle und (4) forderte, dass die Kommission auf die Dienstaufsichtsbeschwerden antworten solle.
2 Der Umfang der gegenständlichen Untersuchung2.1 In seinem Schreiben an die Kommission vom 26. Juni 2004, auf dem die vorliegende Beschwerde beruht, führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine Forderung über 11 027,60 EUR aus der fehlerhaften Behandlung seines Erstvorschlags durch die Kommission ergebe. Er behalte sich das Recht vor, Schadensersatz für die Art und Weise der Bewertung seines Antrags zu fordern.
2.2 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass mögliche Schadensersatzforderungen aufgrund der Bewertung des Vollantrags durch die Kommission von dieser Beschwerde nicht erfasst werden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weiteren Informationen oder konkreten Angaben übermittelt hat. Bei der gegenständlichen Untersuchung werden daher nur die Schadensersatzforderungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, die aufgrund der Bearbeitung seines Erstvorschlags durch die Kommission einschließlich der Aufforderung zur Einreichung eines Vollantrags geltend gemacht werden.
2.3 In seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 trug der Beschwerdeführer außerdem vor, dass die Personen, gegen sie sich die von ihm eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden richteten, entgegen seinen wiederholten Aufforderungen an der Bewertung seines Vorschlags beteiligt waren.
2.4 Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass dieser Vorwurf nicht Bestandteil der Beschwerde war, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei ihm eingereicht hatte. Daher bat er die Kommission nicht um Stellungnahme zu dieser Frage. Der Beschwerdeführer, der darüber informiert wurde, zu welchen Vorwürfen und Forderungen der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme ersuchte, erhob keine Einwände gegen dieses Vorgehen. In Anbetracht dessen wird dieser Frage in der vorliegenden Untersuchung nicht nachgegangen.
2.5 In seiner Beschwerde bat der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten zu untersuchen, ob seitens der Kommission im laufenden Verfahren Optimierungsgespräche mit anderen Antragstellern geführt wurden. Anscheinend bezieht sich diese Bitte auf die Phase nach der Einreichung der Vollanträge. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen zu den Hauptvorwürfen und –forderungen des Beschwerdeführers (siehe unten) ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine Notwendigkeit besteht, diese Frage im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung zu behandeln.
2.6 In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission in der vorliegenden Beschwerdesache erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fristablauf am 3. Oktober 2003 zu einer Ungleichbehandlung der deutschen Antragsteller führen würde, da dies in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag sei und die Deutsche Post nicht geöffnet habe. Die Kommission habe diese Bitte um eine Änderung der Abgabefrist jedoch abgelehnt.
2.7 Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass der vorstehende Hinweis zu seiner Information gegeben wurde und keinen zusätzlichen Vorwurf darstellt. Daher ist dieser Aspekt der Beschwerde nicht Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Wie der Bürgerbeauftragte jedoch dazu noch bemerken möchte, stellt allein die Tatsache, dass der letzte Tag einer Frist für die Antragseinreichung in einem der Mitgliedstaaten auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, keinen Misstand in der Verwaltungstätigkeit dar, wenn die Antragsteller aus allen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Erstellung und Einreichung der Anträge hatten.
2.8 In seinen Anmerkungen zu der begründeten Stellungnahme, die die Kommission als Reaktion auf den Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten vorlegte, vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sich der zuständige Auswahlausschuss, der seinen Erstantrag für nicht zulässig erklärt habe, auf Auskünfte eines Mitarbeiters verlassen habe, der entweder grob fahrlässig gehandelt oder gezielt falsch informiert habe. Es ist nicht klar, ob diese Anmerkung als weiterer Beschwerdepunkt gemeint ist. Der Bürgerbeauftragte i st der Auffassung, dass eine solche Anschuldigung jedenfalls nicht im Rahmen dieser Untersuchung geprüft werden sollte, da sie bisher der Kommission noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde und der Beschwerdeführer keine Beweise zur Bestätigung seiner Auffassung vorgelegt hat (siehe auch Ziffer 6.3).
2.9 In den erwähnten Anmerkungen deutete der Beschwerdeführer ferner an, dass Dokumente möglicherweise manipuliert worden seien. Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass die Kommission dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bewertung des Vollantrags geschwärzte Kopien der Dokumente zur Verfügung gestellt hat, die sie als die Sachverständigengutachten bezeichnete, die von drei verschiedenen unabhängigen Gutachtern erstellt worden seien. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass sich auf den Dokumenten die handschriftlichen Vermerke „final version” und „final version 2“ befanden, und deshalb davon auszugehen sei, dass im vorliegenden Fall mehrere Versionen von Online-Evaluierungsbögen vorlägen. In ihren ergänzenden Anmerkungen bekräftigte die Kommission, dass es sich bei den Dokumenten um die Bewertungen der drei Sachverständigen handele. In seinen letzten Anmerkungen vom Oktober 2006 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Auffassung und ersuchte den Bürgerbeauftragten, zu prüfen, ob und, falls ja, warum im vorliegenden Fall mehrere Versionen von Online-Evaluierungsbögen vorlagen und ob diese Vorgehensweise einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
2.10 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass dieses weitere Ersuchen die Evaluierung des Vollantrags durch die Kommission betrifft. Wie bereits erwähnt hat sich die derzeitige Untersuchung jedoch bisher darauf konzentriert, wie die Kommission den Erstantrag des Beschwerdeführers bearbeitet hat. Da diese Untersuchung bereits beträchtliche Zeit in Anspruch genommen und Anlass für einen Empfehlungsentwurf gegeben hat, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es nicht angebracht wäre, zum jetzigen Zeitpunkt ihren Erstreckungsbereich auf weitere Punkte auszudehnen.
2.11 Dieselbe Schlussfolgerung gilt für den vom Beschwerdeführer in seinen letzten Anmerkungen gestellten Antrag, wonach der Bürgerbeauftragte prüfen solle, ob die Tatsache, dass die Kommission keine spezifische Akte betreffend die Bewerbung angelegt oder geführt hat, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt.
2.12 Es ist dem Beschwerdeführer natürlich freigestellt, eine neue Beschwerde zu diesen beiden weiteren Aspekten einzureichen. Der Bürgerbeauftragte hält es jedoch für angebracht, einige ergänzende diesbezügliche Anmerkungen zu machen.
Bezüglich des ersten Aspekts ist nicht unmittelbar einleuchtend, worauf der Beschwerdeführer seine Auffassung stützt, wonach ein und dieselbe Person offenbar alle drei Dokumente unterzeichnet habe. Die geschwärzten Kopien der entsprechenden Dokumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgelegt wurden, wiesen die Unterschriften der Betroffenen nicht auf. Bei genauerer Inaugenscheinnahme dieser Unterlagen stellte der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass sich die auf der ersten Seite eines dieser Dokumente enthaltenen Angaben deutlich von denjenigen auf der jeweils ersten Seite der anderen Dokumente unterschieden(2). Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass es angemessen wäre, wenn sich der Beschwerdeführer vor Einreichung einer weiteren Beschwerde zu dieser Angelegenheit sowie zu der Evaluierung des Vollantrags an die Kommission wenden würde, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich mit den eventuellen diesbezüglichen Anschuldigungen und Forderungen des Beschwerdeführers zu befassen.
Zum zweiten Aspekt ist zu beachten, dass die vorliegende Untersuchung einen Beschwerdepunkt bezüglich der Art und Weise umfasst, wie die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu seiner Akte bearbeitet hat. In Anbetracht der Schlussfolgerungen, zu denen die Untersuchung in Bezug auf diesen Beschwerdepunkt geführt hat (siehe Ziffer 4), bezweifelt der Bürgerbeauftragte jedoch, ob eine weitere Untersuchung zu einem Punkt gerechtfertigt wäre, der in engem Zusammenhang mit diese Beschwerdepunkt steht.
3 Vorwurf der Diskriminierung3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er gegenüber den anderen Antragstellern benachteiligt worden sei. Dabei berief er sich darauf, dass die Kommission seinen Erstvorschlag nicht geprüft hatte, bevor sie ihn um Einreichung eines Vollantrags bat. Der Beschwerdeführer trug vor, dass bei sachgemäßer Bearbeitung seines Erstantrags keine Veranlassung für ihn bestanden hätte, einen kostenintensiven Vollantrag einzureichen. Falls sein Erstantrag für gut befunden worden wäre, hätte er ebenso wie alle anderen Antragsteller das Ergebnis einer Erstevaluation erhalten, die es ihm ermöglicht hätte, zusätzliche Aspekte im Rahmen seines Vollantrages zu berücksichtigen, auf die er nunmehr erstmals hingewiesen worden sei.
3.2 Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers von der Auswahljury zunächst wegen Nichteinhaltung der im Aufruf vorgesehenen Einreichungsfrist für unzulässig erklärt worden sei. Diese Entscheidung sei jedoch revidiert worden, nachdem der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2003 Einspruch dagegen eingelegt hatte. Da dieser Einspruch jedoch erst nach Abschluss der Bewertungsrunde einging, sei der Erstvorschlag des Beschwerdeführers im Unterschied zu den anderen Erstvorschlägen nicht durch externe Experten bewertet worden. Damit ihm durch die erste Kommissionsentscheidung kein Nachteil erwachse, sei er dennoch aufgefordert worden, einen Vollantrag einzureichen und sich mit allen eventuellen Fragen im Zusammenhang mit seinem Antrag an die Kommissionsdienststellen zu wenden. Im Übrigen sei ihm mehr Zeit für die Einreichung seines Vollantrags gewährt worden, um jede Diskriminierung gegenüber den anderen Antragstellern zu vermeiden.
Ferner führte die Kommission aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Anträge in Bezug auf mögliche Kommentare der externen Experten oder auf Möglichkeiten zur Optimierung seines Antrags gestellt habe. Im Übrigen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass die Experten Empfehlungen zur Verbesserung von Erstvorschlägen machten, und der Auswahl der Vollanträge; die Erfolgsquote der Projektträger zwischen der Phase der Erstvorschläge und der Vollanträge betrage nämlich etwa 50 %.
3.3 In seinen Anmerkungen trug der Beschwerdeführer vor, selbst wenn eine Evaluation durch externe Experten nicht möglich gewesen sein sollte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Erstantrag zulässig war, wäre doch die Kommission verpflichtet gewesen, von sich aus dem Antragsteller ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis zu bringen.
3.4 Der Bürgerbeauftragte hält es für angebracht, zunächst auf einen ersten Punkt einzugehen. In ihrer begründeten Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf im vorliegenden Fall erklärte die Kommission, der vom Beschwerdeführer eingereichte Erstvorschlag sei als nicht förderfähig abgelehnt worden, da der einzige deutlich lesbare Poststempel auf dem Umschlag vom 5. Oktober 2003 stammte. Nach Einspruch des Beschwerdeführers hätten die Dienststellen der Kommission dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz in dubio pro reo ausnahmsweise die Möglichkeit eingeräumt, direkt einen Vollantrag einzureichen. In diesem Zusammenhang erscheint es angebracht, daran zu erinnern, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zu einer früheren Beschwerde des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit (Beschwerde 221/2004/GG) eingeräumt hat, dass ein Fehler begangen worden sei. Dies wird auch durch den internen Vermerk vom 28. Januar 2004 bestätigt, in dem die Kommission den Hintergrund und das erforderliche Vorgehen erläuterte(3). Laut diesem Vermerk hatte eine eingehendere Prüfung ergeben, dass der Umschlag einen (wenngleich kaum leserlichen) Poststempel mit dem Datum 2. Oktober 2003 trug. Der Vermerk gelangt zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass der Erstantrag daher für zulässig hätte erklärt werden müssen. Das Vorgehen der Kommission diente somit der Korrektur eines Fehlers, den ihre Dienststellen begangen hatten, und nicht dem Zweck, im Zweifel für den Beschwerdeführer zu handeln. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde unterstrichen hat, dass sie sich beim Beschwerdeführer für den entstandenen Irrtum entschuldigt habe.
3.5 Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission, nachdem ihr der Fehler bekannt war, rasch und konstruktiv gehandelt hat. Um die nachteiligen Auswirkungen des Fehlers zu korrigieren, bot die Kommission dem Beschwerdeführer an, bis zum 1. März 2004, dem Termin für die Einreichung der Vollanträge der Bewerber, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren, einen Vollantrag einzureichen. Nachdem dieser jedoch darauf hingewiesen hatte, dass ihm damit weniger Zeit für die Vorlage des Vollantrags zur Verfügung stünde als den anderen Antragstellern, hatte sich die Kommission damit einverstanden erklärt, ihm dieselbe Anzahl von Tagen für die Erarbeitung seines Vollantrags zu gewähren wie allen anderen Antragstellern, so dass sein Vollantrag bis zum 19. März 2004 eingereicht werden sollte.
3.6 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten liegt dennoch auf der Hand, dass diese Verfahrensweise keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit all den anderen Antragstellern gewährleistete, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren. Im Verlauf der vorliegenden Untersuchung bestätigte die Kommission, dass sie die Erstanträge mit Hilfe externer Experten geprüft habe. Offenbar leitete die Kommission die Anmerkungen und Optimierungsvorschläge dieser Experten an die Antragsteller weiter(4). Diese Antragsteller konnten sich also bei der Entscheidung über das Ob und Wie eines Vollantrags auf sachkundigen Rat stützen. Es ist unumstritten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Beratung zuteil wurde. Somit war von Seiten der Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gegeben, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren.
3.7 Allerdings müssen nach Ansicht des Bürgerbeauftragten alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, um entscheiden zu können, ob ein solcher Unterschied in der Behandlung eventuell gerechtfertigt war. Den einschlägigen Bestimmungen zufolge müssen die Erstvorschläge innerhalb einer vorgegebenen Frist geprüft werden. Diese Frist war bereits abgelaufen, als sich die Kommission ihres Fehlers bewusst wurde, was die Kommission als Begründung dafür anführte, dass der Erstvorschlag des Beschwerdeführers nicht von externen Experten bewertet wurde. Ferner merkt der Bürgerbeauftragte an, dass die Kommission in dem oben erwähnten internen Vermerk vom 28. Januar 2004 ausführte, eine Bewertung des Erstvorschlags des Beschwerdeführers sei zum damaligen Zeitpunkt „objektiv nicht möglich“, da nicht genügend Zeit für eine Beauftragung externer Experten vorhanden sei und da der Vollantrag bei der Kommission vor Abschluss der „Bewertung der Vollanträge“ eingehen sollte, die laut Vermerk in der Zeit vom 1. bis 26. März 2004 erfolgen sollte. Wie es in dem Vermerk weiter hieß, war daher beschlossen worden, den Erstvorschlag für ausgewählt zu erklären und die Einreichung eines Vollantrags zuzulassen sowie „angemessene Maßnahmen gegenüber dem [Beschwerdeführer] zu ergreifen, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen“.
3.8 Wie der Bürgerbeauftragte in seinem Empfehlungsentwurf erläuterte, war es unklar, ob es tatsächlich unmöglich war, den Erstvorschlag des Beschwerdeführers von externen Experten bewerten zu lassen. In den einschlägigen Vorschriften wird keine verbindliche Frist für die Evaluierung der zweiten Prozessphase, d.h. die Bewertung der Vollanträge, gesetzt. In Ermangelung weiterer Auskünfte zu diesen Punkten und in Anbetracht seiner anschließenden Schlussfolgerungen vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass man am besten von der Annahme ausgehe, dass es der Kommission tatsächlich „objektiv nicht möglich“ war, externe Experten zur Bewertung des Erstantrags des Beschwerdeführers heranzuziehen. Davon ausgehend war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass die im Vermerk der Kommission vom 28. Januar 2004 geschilderte Lösung unter den Umständen tatsächlich vernünftig war, sofern die Kommission „angemessene Maßnahmen ergreife, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen“.
3.9 Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission jedoch nicht alles Erforderliche und Gebotene getan, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie die anderen Bewerber behandelt wurde. Dies trifft sicherlich auf die den Bewerbern eingeräumte Zeit zu. Dem Beschwerdeführer war bekanntlich zunächst für die Einreichung seines Vollantrags bis zum 1. März 2004 Zeit gegeben worden. Erst nachdem er dagegen protestiert hatte, wurde ihm dieselbe Anzahl von Tagen wie den anderen Bewerbern eingeräumt. Dieser Mangel wurde zwar von der Kommission rasch behoben und ist daher für den aktuellen Fall nicht von Bedeutung. Das Vorgehen der Kommission gibt jedoch zu Zweifeln Anlass, ob ihr in vollem Umfang bewusst war, was zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung der Bewerber erforderlich war. Noch wichtiger ist, dass es der Kommission angesichts der Bedeutung einer Evaluierung des Erstantrags für die Einreichung des Vollantrags hätte bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu den anderen Bewerbern, deren Erstanträge bewertet und ausgewählt wurden, im Nachteil war. Unter diesen Umständen wäre es gute Verwaltungspraxis gewesen, wenn sich die Kommission bemüht hätte, diesen Nachteil möglichst gering zu halten. Wie der Beschwerdeführer vortrug, hätte ihm die Kommission insbesondere ihre Bewertung des Erstantrags sowie ihre Hinweise zur Optimierung dieses Antrags zur Kenntnis bringen können. In Anbetracht der Umstände dieses Falles ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass man dies von einer Verwaltung, die einen von ihr begangenen Fehler wiedergutmachen will, in der Tat erwarten würde. Offenbar wurden jedoch keine derartigen Maßnahmen ergriffen. Es stimmt zwar, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. Februar 2004, mit dem sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mitteilte, darauf hinwies, dass ihm ihre Generaldirektion „für weitere Informationen“ zur Verfügung stünde. Diese recht allgemein gehaltene Offerte bot jedoch nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine ausreichende Gewähr dafür, dass Beschwerdeführers im wesentlichen in gleicher Weise wie die Antragsteller, deren Erstvorschläge bewertet und ausgewählt worden waren, behandelt wurde.
3.10 In ihrer begründeten Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf im vorliegenden Fall verwies die Kommission darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 eine Bewertung seines Erstvorschlags zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt habe. Im Entwurf der Empfehlung des Bürgerbeauftragten bleibe diese Tatsache offensichtlich unberücksichtigt.
3.11 Es trifft zu, dass die von der Kommission genannte Erklärung vom Bürgerbeauftragten bei der Ausarbeitung seines Empfehlungsentwurfs als für den vorliegenden Fall nicht entscheidend betrachtet wurde. Diese Ansicht stützte sich darauf, dass die Kommission selbst sich zuvor nicht auf diese Erklärung berufen hatte. Nach erneuter Prüfung des betreffenden Dokuments bleibt der Bürgerbeauftragte bei seiner Meinung, dass die darin enthaltene Erklärung seine Schlussfolgerungen nicht berührt.
3.12 Die entsprechende Erklärung, die auf die Aufforderung erfolgt, dass dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Vollantrags erlaubt werden sollte, lautet wörtlich wie folgt: “Wir erklären hiermit ausdrücklich, dass wir mit einer nachträglichen Begutachtung unseres Pre-Proposals aufgrund des gegenüber Wettbewerbern entstehenden Zeitnachteils sowie aufgrund vorhandener Zweifel an der Objektivität einer nachträglichen Begutachtung aufgrund des vorstehenden Sachverhalts nicht einverstanden sind”.
Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass dieser Erklärung eindeutig zu entnehmen ist, dass sie von der Befürchtung des Beschwerdeführers motiviert war, dass eine nachträgliche Begutachtung des Erstantrags die Entscheidung, ihm die Erlaubnis zur Einreichung eines Vollantrags zu gewähren, verzögern könnte oder als Vorwand dabei benutzt werden könnte, um einen Grund zu finden, um diese Genehmigung zu verweigern. Es ist schon fraglich, ob diese Erklärung ausgereicht hätte, um die Kommission von ihrer Pflicht, den Erstantrag des Beschwerdeführers mit derselben Sorgfalt zu prüfen, mit der sie die Erstanträge der anderen Bewerber geprüft hatte, zu entbinden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Kommission in ihrem internen Vermerk vom 28. Januar 2004 unterstrichen hat, dass es aus Zeitgründen „praktisch unmöglich“ sei, eine Bewertung des Erstantrag des Beschwerdeführers vorzunehmen. Somit ist klar, dass sich die Kommission nicht verpflichtet fühlte, von der Durchführung einer solchen Bewertung allein deshalb Abstand zu nehmen, weil sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 dagegen ausgesprochen hatte. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten deutet im übrigen nichts darauf hin, dass die Erklärung in dem Schreiben vom 29. Dezember 2003 auch so gemeint war, dass der Kommission eine Prüfung des Erstantrags des Beschwerdeführers untersagt werden sollte, die dem Ziele diente, Vorschläge zu machen, wie der Antrag verbessert werden könnte. Es erscheint ebenso wenig logisch anzunehmen, dass die Kommission diese Erklärung in diesem Sinne verstanden hat und hätte verstehen sollen. Es ist zu beachten, dass der entsprechenden Erklärung in dem Schreiben vom 29. Dezember 2003 eine Erklärung folgte, wonach der Beschwerdeführer die Kommission für alle aus der fehlerhaften Bearbeitung des Antrags entstehenden Nachteile haftbar macht. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Bemerkung so verstanden werden kann, dass sie zum Ausdruck brachte, der Beschwerdeführer erwarte von der Kommission, dass sie mehr tun sollte als ihm lediglich die Einreichung eines Vollantrags zu gestatten. Es ist ferner zu beachten, dass in dem internen Vermerk der Kommission vom 28. Januar 2004 unterstrichen wird, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, ohne dass auf die Erklärung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 Bezug genommen würde. In Anbetracht dessen, dass die Kommission in diesem Vermerk erklärt, dass sie beschlossen habe, dem Beschwerdeführer die Einreichung eines Vollantrags zu gestatten und solche Maßnahmen zu ergreifen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Kommission selbst die Tatsache bewusst war, dass in Anbetracht der Umstände besondere Anstrengungen erforderlich waren und dass die Genehmigung zur Einreichung eines Vollantrags allein nicht ausreichte, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.
3.13 Der Bürgerbeauftragte hält daher an seiner Auffassung fest, dass die Kommission zwar Schritte zur Korrektur des entstandenen Fehlers unternommen hat, aber nichts alles getan hat, um eine solche Gleichbehandlung zu gewährleisten. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Aus den nachstehend unter Punkt 5.17 erläuterten Gründen erscheint es jedoch nicht angemessen, zu diesem Aspekt des Falls eine kritische Anmerkung zu machen.
3.14 Um alle Zweifel zu beseitigen, sollte darauf hingewiesen werden, dass dem Bürgerbeauftragten bewusst ist, dass der Beschwerdeführer einen Vollantrag eingereicht hat, ohne darauf bestanden zu haben, dass sein Erstantrag geprüft wird, und ohne dass dies erfolgt ist sowie ohne dass Vorschläge zu dessen Verbesserung gemacht wurden. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat dieser Umstand (der zwar für die Frage von Bedeutung ist, ob dem Beschwerdeführer Entschädigung zusteht, worauf später eingegangen wird) jedoch keinen Einfluss auf seine Schlussfolgerung, wonach es die Kommission versäumt hat dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer in gleicher Weise wie die anderen Bewerber behandelt wird, deren Erstanträge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert wurden. Das Versäumnis der Kommission, eine solche Gleichbehandlung zu gewährleisten, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
4 Vorwurf der Nichtgewährung des Zugangs zur Akte der Kommission4.1 Der Beschwerdeführer trug vor, dass ihm die Kommission keinen angemessenen Zugang zu ihrer Akte gewährt habe. In einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten vom 12. September 2004 (das der Bürgerbeauftragte an die Kommission weiterleitete) teilte der Beschwerdeführer mit, die Kommission habe ihn mit Schreiben vom 2. September 2004 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Frist für die Beantwortung seines Zweitantrags vom 30. Juli 2004 (der nach Angabe der Kommission am 12. August 2004 registriert worden war) aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit einiger Mitarbeiter, deren Fachkenntnis zur Beurteilung des Antrags erforderlich sei, um weitere 15 Arbeitstage (bis zum 23. September 2004) verlängert werden müsse. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass diese Entscheidung der Kommission nicht korrekt sei, da es der Kommission nicht gestattet werden dürfe, die Frist für die Antragsbearbeitung durch Verzögerung der Antragsregistrierung auszudehnen, und dass die von ihr angegebene Begründung verwendet werden könne, um jegliche Fristvorgaben zu umgehen.
4.2 Die Kommission erklärte in ihrer Stellungnahme, dass der Zweitantrag vom 30. Juli 2004 am 12. August 2004 registriert worden sei. Die Beantwortungsfrist von 15 Arbeitstagen sei somit am 2. September 2004 abgelaufen. Die Kommission habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über die Verlängerung dieser Frist informiert. Die von der Kommission gegebene Begründung dafür sei völlig legitim. Nach einer erneuten Prüfung des Antrags habe die Kommission beschlossen, dem Beschwerdeführer die Bewertungsbögen der externen Experten zu übermitteln, ohne jedoch die Identität der Gutachter preiszugeben. Die endgültige Antwort sei dem Beschwerdeführer am 24. September 2004 übermittelt worden.
4.3 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seinen Vorwurf aufrecht.
4.4 In einem Ersuchen um weitere Auskünfte vom 17. Januar 2005 bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Antwort der Kommission nicht den ganzen Umfang seines Ersuchens um Zugang zu der Akte der Kommission erfasst habe.
4.5 Die Kommission führte in ihrer Antwort aus, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht in sein Dossier gefordert habe, da er die Objektivität des Auswahlverfahrens bestritt und die Sachkunde bzw. die Existenz der Bewertungen der externen Experten in Frage stellte. Die Kommission sei diesem Antrag mit Schreiben vom 24. September 2004 nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer die anonymisierten Bewertungsbögen der externen Sachverständigen zu seinem Vorschlag übermittelt. Der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Dokument genannt, das die Kommission ihm zur Verfügung stellen sollte, so dass die Dienststellen der Kommission nicht wissen könnten, worauf sich der Beschwerdeführer beziehe, wenn er angebe, keine vollständige Akteneinsicht gehabt zu haben.
4.6 In seinen Anmerkungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass es keiner Benennung bestimmter Dokumente bedurft habe, da er eine Einsichtnahme in die komplette Akte der Kommission beantragt habe.
4.7 Der Bürgerbeauftragte hält es für sinnvoll, eine Unterscheidung zwischen dem verfahrenstechnischen Aspekten und dem inhaltlichen Aspekt dieses Vorwurfs zu treffen.
4.8 Was die Verfahrensaspekte betrifft, verweist der Bürgerbeauftragte darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Kommission vom 26. Juni 2004, in dem er Akteneinsicht beantragte, auch darauf hinwies, dass er bereits mehrfach um Zugang zu der Akte der Kommission ersucht hatte. Zu diesen früheren Versuchen, Zugang zur Kommissionsakte zu erhalten, wurden keine weiteren Informationen übermittelt. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Argumente, die der Beschwerdeführer ihm vorgetragen hat, die Bearbeitung seines Antrags vom 26. Juni 2004 betreffen. Es ist daher dieser Antrag auf Akteneinsicht (und der nachfolgende Zweitantrag), der hier geprüft werden wird.
4.9 Da er keine Antwort auf seinen Antrag auf Akteneinsicht erhalten hatte, stellte der Beschwerdeführer einen Zweitantrag an die Kommission, der am 30. Juli 2004 per Fax übermittelt wurde. Laut den von der Kommission in ihrer Stellungnahme erteilten Auskünften ging dieser Zweitantrag am 6. August 2004 ein, d.h. eine Woche später, und wurde am 12. August 2004 registriert. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde gab die Kommission keinerlei Erklärungen für diese Verzögerung ab.
4.10 In ihrer begründeten Stellungnahme zu dem Empfehlungsentwurf, den der Bürgerbeauftragte in diesem Fall aussprach, ging die Kommission auf diesen Punkt nicht ein. Erst in Beantwortung eines nachfolgenden Ersuchens des Bürgerbeauftragten bedauerte die Kommission die Verzögerung bei der Registrierung des Zweitantrags vom 30. Juli 2004 und erklärte sie damit, dass während der Ferienzeit wenig Personal zur Verfügung stand.
4.11 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass laut Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1049/2001 ein Zweitantrag "unverzüglich" zu bearbeiten und eine Antwort binnen 15 Arbeitstagen nach der Registrierung zu erteilen ist. Der Zweck dieser Bestimmung würde nicht gewahrt, wenn der Kommission ein Ermessensspielraum im Hinblick darauf zur Verfügung stünde, wann die Registrierung eines Zweitantrags zu erfolgen hat (und die dadurch bedingte Frist für dessen Bearbeitung in Gang zu setzen ist). Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Behauptung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt hat, dass er seinen Zweitantrag per Fax am 30. Juli 2004 übermittelt hat. Somit ist klar, dass die Kommission an diesem Tag bereits im Besitz dieses Zweitantrags war. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten kann die Tatsache, dass ein Zweitantrag erst knapp zwei Wochen nach seinem Eingang registriert wurde, nicht als eine umgehende Bearbeitung betrachtet werden. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass die Kommission diese Verzögerung bedauert hat. Er stellt jedoch fest, dass keine Entschuldigung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Der Bürgerbeauftragte verweist ferner darauf, dass die Kommission versucht hat, diese Verzögerung mit Personalmangel während der Ferienzeit zu erklären. Dieses Argument ist nicht überzeugend. Selbst wenn verständlich sein mag, dass die Registrierung eines Zweitantrags, der in der Urlaubszeit eingeht (wie dies im Fall des Beschwerdeführers zutrifft), etwas länger als gewöhnlich dauern kann, so geht die im vorliegenden Falle eingetretene Verzögerung jedoch weit über das hinaus, was unter den Umständen als akzeptabel betrachtet werden könnte.
4.12 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es die Kommission versäumt hat, den Zweitantrag im Hinblick auf seine Registrierung ordnungsgemäß zu bearbeiten. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und hierzu wird eine kritische Anmerkung erfolgen.
4.13 Mit Schreiben vom 2. September 2004 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist von 15 Arbeitstagen für die Beantwortung des Zweitantrags (die an diesem Tage ablief) um weitere 15 Arbeitstage (bis 20. September 2004) verlängert werden müsse, da mehrere Beamte, deren Expertise zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sei, auf Urlaub seien. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 kann "[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten", die in Absatz 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden. In ihrer Antwort auf die spezifische Aufforderung des Bürgerbeauftragten zu Anmerkungen hierzu und zu anderen Verfahrensfragen wies die Kommission zutreffenderweise darauf hin, dass die Verordnung 1049/2001 die Gründe für eine Verlängerung nicht einschränke und Anträge betreffend ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr hohe Zahl von Dokumenten nur als Beispiel erwähnt würden. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass eine Verlängerung dieser Frist nur in "Ausnahmefällen" möglich ist. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Abwesenheit mehrerer Beamter aus Urlaubsgründen nicht als ein "Ausnahmefall" im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann, der eine Fristverlängerung rechtfertigen würde.
Die Kommission hat vorgetragen, dass sonstige Umstände eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten, z.B. wenn die Hinzuziehung anderer Kommissionsdienststellen oder Dritter erforderlich sei, wenn die angeforderten Dokumente eine komplizierte oder sehr technische Angelegenheit beträfen oder es besonders schwierig sei, das angeforderte Dokument aufzufinden oder wenn mehr Zeit erforderlich wäre, um teilweise Zugang zu gewähren. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten ist es nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob alle oder einige der Gründe tatsächlich eine Fristverlängerung für die Beantwortung von Zweitanträgen rechtfertigen könnten. Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass gemäß Artikel 8 Absatz 2 jegliche Fristverlängerung voraussetzt, dass der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. In dem Schreiben der Kommission vom 2. September 2004 war jedoch als einziger Grund nur der oben erörterte angegeben, d.h. die urlaubsbedingte Abwesenheit einiger Beamter.
4.14 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es die Kommission versäumt hat, den Zweitantrag ordnungsgemäß zu bearbeiten, was die von ihr selbst verfügte Fristverlängerung betraf. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und hierzu wird eine kritische Anmerkung ergehen.
4.15 In jedem Fall hatte die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. September 2004 erklärt, dass der verlängerte Endtermin der 23. September 2004 sei. Ihre Antwort auf den Zweitantrag wurde jedoch erst am 24. September 2004 übersandt. In ihrer Antwort zu der speziellen Aufforderung des Bürgerbeauftragten, zu diesem Punkt und anderen Verfahrensfragen Anmerkungen zu machen, entschuldigte sich die Kommission dafür, dass sie die Frist um einen Arbeitstag überschritten habe.
4.16 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass dieser Aspekt des Falls nicht weiter untersucht werden muss.
4.17 Was die inhaltliche Seite des Vorwurfs betraf, so ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 Akteneinsicht beantragt hatte. In seinem Zweitantrag vom 30. Juli 2004 hatte er eindeutig darauf hingewiesen, dass sich sein Antrag „nicht auf einzelne Dokumente, sondern auf die gesamte Akte“ beziehe. In ihrer Antwort auf diesen Antrag ging die Kommission jedoch lediglich auf die Bewertungen der drei externen Experten bezüglich des Vollantrags des Beschwerdeführers ein. Die Kommission hatte Zugang zu einer anonymisierten Version dieser Evaluierungsbögen gewährt. Obwohl die Kommission im ergänzenden Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten ausdrücklich aufgefordert worden war, sich zu dieser Frage zu äußern, hatte sich die Kommission nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers befasst, soweit die anderen Dokumente in ihrer Akte betroffen waren.
4.18 Der Bürgerbeauftragte richtete daher einen Empfehlungsentwurf an die Kommission, wonach sie sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in vollem Umfang beschäftigen sollte. In seinem Empfehlungsentwurf verwies der Bürgerbeauftragte darauf, dass seines Erachtens das Argument der Kommission, der Beschwerdeführer habe kein bestimmtes Dokument genannt, das sie ihm zur Verfügung stellen solle, nicht überzeugend war. Der Beschwerdeführer hatte um Einsicht in die gesamte Akte der Kommission zu seinem Fall ersucht. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten war die Forderung des Beschwerdeführers so klar formuliert, dass der Umfang seines Ersuchens für die Kommission zu erkennen war.
4.19 In ihrer begründeten Stellungnahme führte die Kommission aus, sie habe den Antrag als Antrag auf Einsicht in das für den Vorschlag angelegte Dossier ausgelegt, das sich aus dem Vorschlag selbst und den zugehörigen Bewertungsbögen zusammensetze. Die Kommission fügte jedoch hinzu, sie habe beschlossen, zusätzlich zu den Unterlagen, die bereits dem Beschwerdeführer übermittelt worden seien, weitere Unterlagen zum Auswahlverfahren offenzulegen, die veranschaulichten, warum der Vollantrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, d.h. das Protokoll der Sitzung des Auswahlausschusses für im Rahmen des Verfahrens C eingereichte Vollanträge (sämtliche Angaben zu anderen Antragstellern wurden darin geschwärzt).
4.20 In seinen Anmerkungen äußerte der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Kommission immer noch keine Akteneinsicht gewährt habe. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass die von der Kommission jetzt vorgelegten Dokumente bezeichnenderweise handschriftliche Vermerke wie „final version“ und „final version 2“ trugen. Es bestehe daher der Verdacht, dass im vorliegenden Fall mehrere „final version(s)“ angefertigt worden seien.
4.21 In ihrer Antwort auf die Aufforderung des Bürgerbeauftragten zu Anmerkungen zu diesem Punkt erklärte die Kommission, es gebe keine spezielle Akte zur Bewerbung des Beschwerdeführers im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci. Daher sei der Antrag auf Einsichtnahme als Antrag auf Zugang zu Schriftstücken im Zusammenhang mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers angesehen worden, d.h. (i) den Evaluierungsbögen und (ii) dem Protokoll des Auswahlausschusses. Nach Ansicht der Kommission seien dem Beschwerdeführer alle maßgeblichen Dokumente offengelegt worden.
4.22 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Er äußerte die Ansicht, dass die Behauptung der Kommission, dass es keine spezielle Akte zu seiner Bewerbung gebe, nicht glaubhaft sei. Die Tatsache, dass die Kommission in der Lage war, entsprechende Dokumente vorzulegen (so den Briefumschlag der Einsendung der Bewerbung sowie Evaluierungsbögen), zeige, dass eine solche „spezielle Akte" existiere.
4.23 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Kommission um Zugang zu ihrer Akte ersucht hat. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einen Erst- und einen Vollantrag bei der Kommission eingereicht hat, erscheint es logisch, davon auszugehen, dass der Antrag so zu verstehen sein muss, dass er sich auf alle Dokumente betreffend diese Anträge bezog, die sich im Besitz der Kommission befanden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Organ, das einen Antrag für nicht hinreichend präzise hält, den Antragsteller auffordert, den Antrag zu präzisieren, und ihm dabei Hilfe leistet (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001). Eine solche Aufforderung zwecks Klarstellung scheint jedoch im vorliegenden Fall nicht an den Beschwerdeführer gerichtet worden zu sein. Der Bürgerbeauftragte erkennt an, dass die Kommission in ihrer begründeten ausführlichen Stellungnahme zugestimmt hat, dem Beschwerdeführer Zugang zu weiteren Dokumenten zu gewähren. Es ist jedoch nach wie vor alles andere als klar, ob die Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer bisher offen gelegt hat, wirklich sämtliche Dokumente ihrer Akte umfassen, d.h. alle Dokumente, die für den Erstantrag, den Vollantrag sowie die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Kommission von Bedeutung sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt hat, lassen die bisher bereitgestellten Dokumente und die darin enthaltenen Informationen vermuten, dass sich in der Kommissionsakte weitere in diesem Zusammenhang relevante Dokumente befinden könnten. Selbst wenn die Behauptung der Kommission, es gebe im formellen Sinne keine spezifische Akte zum Fall des Beschwerdeführers, akzeptiert werden sollte, sähe der Bürgerbeauftragte nicht ein, warum sich die Kommission nicht in der Lage sein sollte, sich mit einem Antrag auf Einsicht in sämtliche Dokumente zu befassen, die für den Erstantrag, den Vollantrag sowie die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Kommission von Bedeutung sind.
4.24 Der Bürgerbeauftragte ist daher weiterhin der Ansicht, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
4.25 Zur Vermeidung von Zweifeln sollte festgestellt werden, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung 1049/2001 die Verwaltung nicht zwingt, sämtliche betreffenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Eine Ablehnung der Preisgabe eines Dokuments ist gerechtfertigt, wenn einer der Ausnahmefälle gemäß der Verordnung 1049/2001 vorliegt. Da die Kommission jedoch bisher weder eine Liste sämtlicher maßgeblichen Dokumente vorgelegt noch erläutert hat, warum andere Dokumente, die eventuell Teil dieser Akte sind, durch eine der Ausnahmen gemäß der Verordnung 1049/2001 geschützt sind, kann zu diesem Zeitpunkt nicht festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer weitere Dokumente zur Verfügung gestellt werden müssten. Klar ist jedoch, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen müsste, Zugang zu jedem der maßgeblichen Dokumente zu gewähren, und daraufhin den Beschwerdeführer über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichten müsste.
5 Schadensersatzforderung5.1 Der Beschwerdeführer forderte, dass die Kommission den in seinem Schreiben vom 26. Juni 2004 bezifferten Schadensersatz leisten solle.
5.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, dass zwischen der Stellungnahme der Auswahljury und dem Schreiben der Kommission, mit dem der Beschwerdeführer von der Unzulässigkeit seines Erstvorschlags unterrichtet wurde, eine gewisse Zeit lag. Diese Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung der Kommission über die Erstvorschläge des Verfahrens C nach Stellungnahme des Leonardo-da-Vinci-Ausschusses sowie nach Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments getroffen wurde.
Dem Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass sein Erstvorschlag zunächst für unzulässig erklärt worden war, kein Nachteil erwachsen (siehe dazu die in Punkt 2.2 aufgeführten Argumente). Im Gemeinschaftsrecht bestehe kein „Recht“ auf eine Subvention, so dass die Kommission die jeweiligen Antragsteller für den Zeitaufwand der Erstellung ihres Antrags nicht entschädige.
5.3 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aufrecht.
5.4 Da die ursprüngliche Entscheidung der Kommission, den Erstvorschlag für unzulässig zu erklären, den Hintergrund (und den Anlass) für die vorliegende Beschwerde bildete, hält es der Bürgerbeauftragte für erforderlich, diese Frage zu Beginn seiner Untersuchung zu dieser Forderung eingehender zu betrachten. Auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten übermittelte die Kommission eine Fotokopie des Umschlags, der den Erstvorschlag des Beschwerdeführers enthielt, den dieser im Oktober 2003 an die Kommission sandte. Dieser Fotokopie nach zu urteilen war es tatsächlich schwierig festzustellen, ob der Erstvorschlag des Beschwerdeführers fristgemäß eingereicht worden war. Allerdings ist für den Bürgerbeauftragten schwer verständlich, warum der Beschwerdeführer nicht kontaktiert und aufgefordert wurde, einen Beleg für das Datum der Aufgabe seines Erstvorschlags zu übermitteln. Da die Anträge als Einschreiben eingereicht werden mussten, wäre diese Frage leicht zu klären gewesen. Noch schwieriger zu verstehen ist es für den Bürgerbeauftragten, warum der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 über die (angebliche) Unzulässigkeit informiert wurde, also mehr als zwei Monate nach der Entscheidung der Auswahljury der Kommission, die am 16. Oktober 2003 gefallen war. Die Kommission argumentierte in ihrer Stellungnahme, dass sie zunächst den Leonardo-da-Vinci-Ausschuss konsultieren und den Ablauf der Frist für das Kontrollrecht des Europäischen Parlaments abwarten musste, ehe sie an den Beschwerdeführer schreiben konnte. Daraufhin bat der Bürgerbeauftragte die Kommission um Erteilung genauerer Auskünfte hinsichtlich der Rechtsvorschriften, die dieser Aussage zugrunde lagen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat die Kommission in ihrer Antwort nicht überzeugend nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer rechtzeitig über ihre Entscheidung vom 16. Oktober 2003 zu unterrichten. In Anbetracht dessen vertritt der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich zu machen ist.
5.5 Wie bereits ausgeführt (Punkt 3.4), räumte die Kommission ein, dass ihre ursprüngliche Entscheidung (vom 16. Oktober 2003), den Erstvorschlag des Beschwerdeführers als unzulässig abzulehnen, die Folge eines Fehlers war. Wie der Bürgerbeauftragte außerdem feststellte, kann die Kommission für den Zeitverzug zwischen ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 2003 und ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden (siehe Punkt 5.4). Schließlich zog der Bürgerbeauftragte den Schluss, dass die Kommission keine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den anderen Antragstellern gewährleistete, deren Erstvorschläge ausgewählt und die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert worden waren (Punkt 3.11). In Anbetracht dieser Umstände hielt der Bürgerbeauftragte eine Schadensersatzforderung vom Prinzip her für begründet.
5.6 Der Beschwerdeführer legte Berechnungen über den Umfang des ihm entstandenen Schadens vor. Danach beliefen sich seine Forderungen auf 2 275 EUR für die Kosten, die ihm bei seinen Bemühungen entstanden, die Kommission zur Bearbeitung seines Erstvorschlags zu bewegen (Arbeitskosten 30 h á 75 EUR und pauschal 25 EUR für Telefon/Fax-Kosten), sowie 8 752,60 EUR für die Kosten der Erstellung eines Vollantrags (die sich als vermeidbarer nutzloser Aufwand erwiesen habe) (Arbeitskosten 20 Tage á 409 EUR sowie Sachkosten pauschal 7 %).
5.7 Was den ersten dieser Posten anbelangt, so vertrat der Bürgerbeauftragte in seinem Empfehlungsentwurf die Ansicht, es sei nicht auszuschließen, dass ein Bürger bei der Verwaltung eine Entschädigung für konkrete Kosten beantragen könne, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Rechte entstanden sind. Es war jedoch schwer einzusehen, warum der Beschwerdeführer dafür 30 Arbeitsstunden gebraucht haben soll. Das Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission vom 29. Dezember 2003 war nicht einmal zwei Seiten lang, und seine Ausarbeitung konnte nicht unmäßig viel Zeit und Mühe erfordert haben. Dasselbe galt für die beiden Beschwerden, die der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten richtete (33/2004/GG und 221/2004/GG). Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hatte der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen, dass seine Bemühungen, die Kommission von der rechtzeitig erfolgten Einreichung seines Erstvorschlags zu überzeugen, über das Maß dessen hinausgingen, was von einem Bürger, der sich wegen einer Subvention an eine EU-Institution wendet, billigerweise erwartet werden kann.
5.8 Was die Kosten der Erstellung des Vollantrags anging, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass andere Erwägungen gelten sollten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht dargelegt hatte, war es möglich, dass er einen besseren Vorschlag erarbeitet oder von einem Antrag Abstand genommen hätte, wenn er eine Bewertung seines Erstvorschlags erhalten hätte.
Der Bürgerbeauftragte war jedoch der Auffassung, dass auch folgende Aspekte zu berücksichtigen waren:
- Selbst wenn die Kommission dem Beschwerdeführer die ihm seiner Meinung nach zustehende Beratung gewährt hätte, war keinesfalls erwiesen, dass der Beschwerdeführer von der Einreichung eines Vollantrags Abstand genommen hätte. Die Einreichung eines Vollantrags aber bot keine Gewähr für einen Erfolg, zumal nur 50 % der Projektträger, die zur Vorlage eines Antrags aufgefordert worden waren, letztendlich in die Auswahl kamen.
- In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission hatte der Beschwerdeführer vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass seitens der Kommission keine grundsätzlichen fachlich-inhaltlichen oder formalen Einwände erhoben würden und bei der Kommission kein grundsätzlicher Optimierungsbedarf gesehen würde. Ausgehend von dieser Annahme habe er den Vollantrag erarbeitet. In diesem Zusammenhang war jedoch anzumerken, dass das Schreiben der Kommission vom 2. Februar 2004, mit dem der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert wurde, die eindeutige Aussage enthielt, dass eine finanzielle Unterstützung nicht zwingend gewährt werde.
- Wie die Kommission ausgeführt hatte, besteht im Gemeinschaftsrecht kein „Recht“ auf eine Subvention. Wer sich um eine Förderung bewirbt, kann nur hoffen, dass er die gewünschte Summe erhält; es gibt jedoch keine Erfolgsgarantie. Daher geht jeder Antragsteller das Risiko ein, dass sein Zeitaufwand für die Antragserarbeitung umsonst war.
- Im vorliegenden Fall hatte sich der Beschwerdeführer für die Einreichung eines Vollantrags entschieden, obwohl sein Erstvorschlag nicht bewertet worden war. Daher war davon auszugehen, dass er das Risiko, dass sein Antrag unter den gegebenen Umständen keinen Erfolg haben könnte, zum Teil in Kauf genommen hatte.
5.9 In Anbetracht dessen war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es gute Verwaltungspraxis wäre, wenn die Kommission dem Beschwerdeführer eine faire Entschädigung für nachteilige Auswirkungen ihres Verwaltungsfehlers anbieten würde. In dem Empfehlungsentwurf, den er in diesem Zusammenhang an die Kommission richtete, betonte der Bürgerbeauftragte jedoch, dass der Betrag, der unter den gegebenen Umständen für fair zu erachten war, weit unter der Summe liege, die der Beschwerdeführer gefordert hatte.
5.10 Die Kommission machte in ihrer begründeten Stellungnahme geltend, sie habe die durch den Umstand, dass der Erstvorschlag als nicht förderfähig abgelehnt wurde, hervorgerufene Situation wie folgt korrigiert:
- Dem Beschwerdeführer sei ausnahmsweise - entsprechend seiner Forderung im Schreiben vom 29. Dezember 2003 an die Kommission - die Möglichkeit eingeräumt worden, einen Vollantrag einzureichen.
- In diesem Schreiben habe der Beschwerdeführer eine Bewertung seines Erstvorschlags zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich abgelehnt. Im Entwurf der Empfehlung des Bürgerbeauftragten bleibe diese Tatsache offensichtlich unberücksichtigt.
- Eine Beratung des Antragstellers auf Grundlage des Erstvorschlags könne keinesfalls das Ergebnis der Beurteilung des Vollantrags vorwegnehmen, da die allgemeine Projektidee beurteilt werde (während in der Vollantragsphase der gesamte Projektvorschlag bewertet werde). Der Beschwerdeführer habe jedenfalls auf eine Ex-post–Bewertung seines Erstvorschlags verzichtet.
- Dem Beschwerdeführer habe dieselbe Zeitspanne für die Erstellung des Vollantrags zur Verfügung gestanden wie den anderen Antragstellern.
- Die Kommission habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, Fragen in Bezug auf seinen Vorschlag mit ihren Dienststellen zu erörtern. Der Beschwerdeführer habe von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
- Indem der Beschwerdeführer sich einverstanden erklärte, seinen Vollantrag - ohne vorherige Beurteilung des Erstvorschlags - einzureichen, habe er wie alle anderen Antragsteller die Risiken des Verfahrens in Kauf genommen (er hätte zu diesem Zeitpunkt auch die Annullierung des Verfahrens beantragen oder Schadensersatz für die Erstellung des Erstvorschlags fordern können).
- Der Beschwerdeführer hätte seinen Vorschlag in der Auswahlrunde 2005 erneut einreichen und die Anmerkungen und die Hinweise der externen Experten nutzen können, um seinen Vorschlag zu verbessern.
- Für die Erstellung eines Vorschlags im rahmen des Programms Leonardo da Vinci sei keinerlei Kostenerstattung vorgesehen. Dieser Grundsatz gelte auch für alle anderen Programme in den Bereichen Bildung und Forschung.
In Anbetracht dessen sei die Forderung des Beschwerdeführers nach Schadensersatz ungerechtfertigt, da die Kommission das Erforderliche getan habe, um eine Benachteiligung des Beschwerdeführers zu vermeiden.
5.11 In seinen Anmerkungen erhielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht. Er machte geltend, dass die Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 eine nachträglichen Begutachtung abgelehnt hatte, dazu habe dienen sollen, die Europäische Kommission zu bewegen, den in diesem Fall einzig richtigen und gebotenen Weg, also eine komplette Neuausschreibung des Verfahrens C, auch durchzuführen. Die Europäische Kommission habe sich demgegenüber für ein anderes Verfahren entschieden. Sie trage daher auch die ausschließliche Verantwortung für alle sich daraus ergebenden Konsequenzen.
5.12 Der Bürgerbeauftragte verweist darauf, dass die meisten der von der Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme angeführten Argumente von ihm bereits bei der Ausarbeitung seines Empfehlungsentwurfs berücksichtigt worden waren. Aus den in Ziffer 3.12 genannten Gründen ist er ferner der Auffassung, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2003 gegen eine Evaluierung seines Erstantrags ausgesprochen hat, nicht bedeutet, dass das Verhalten der Kommission keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit bedeutet und die Forderung nach Schadensersatz daher zwangsläufig scheitern muss. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten enthält die begründete Stellungnahme daher lediglich zwei Argumente, die als neu betrachtet werden können.
5.13 Laut dem ersten dieser Argumente hätte der Beschwerdeführer seinen Vorschlag in der Auswahlrunde 2005 unter Verwendung der Anmerkungen und Angaben der externen Experten, die seinen Vorschlag zwecks dessen Verbesserung geprüft hatten, neu einreichen können. Die Kommission selbst unterstrich jedoch in ihrer ausführlichen Stellungnahme, dass der Vorschlag des Beschwerdeführers der schlechteste der 48 bewerteten Vorschläge gewesen war. Vor diesem Hintergrund erscheint das Argument der Kommission nicht sehr überzeugend. Es sollte auch beachtet werden, dass der Beschwerdeführer angemerkt hat, dass er, wäre sein Erstantrag ordnungsgemäß bearbeitet worden, nicht einen mit hohen Kosten verbundenen Vollantrag hätte einreichen müssen.
5.14 Laut dem zweiten Argument ging der Beschwerdeführer freiwillig ein Risiko ein, als er sich einverstanden erklärte, einen Vollantrag einzureichen, da er die Annullierung des Verfahrens beantragen oder Schadensersatz für die Erstellung des Erstvorschlags fordern hätte können. Der Bürgerbeauftragte würdigt die Tatsache, dass die Kommission somit eingeräumt hat, dass ihre Handhabung des Erstantrags des Beschwerdeführers diesen zur Forderung nach Schadensersatz hätte berechtigen können.
5.15 In der soeben geschilderten Argumentation unterstrich die Kommission erneut den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung eines Vollantrags ein Risiko eingegangen sei. Da der Bürgerbeauftragte diese Tatsache in seinem Empfehlungsentwurf bereits gewürdigt und berücksichtigt hat, ändert dieses Argument als solches nichts an seinen Schlussfolgerungen bezüglich des Schadensersatzanspruchs. In seinen Anmerkungen zur begründeten Stellungnahme der Kommission führte der Beschwerdeführer jedoch an, sein Schreiben vom 29. Dezember 2003 habe dazu dienen sollen, die Europäische Kommission zu bewegen, den in diesem Fall "einzig" richtigen und gebotenen Weg, d.h. eine komplette Neuausschreibung des Verfahrens C, auch durchzuführen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht war, dass dies die einzig mögliche Lösung sei, muss die Tatsache, dass er dennoch einverstanden war, einen Vollantrag einzureichen, als freiwillige und bewusste Bereitschaft zum Eingehen des Risikos betrachtet werden, dass dieses Vorgehen nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen könnte. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung weiter dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2003 beantragt hatte, die Genehmigung zur Vorlage eines Vollantrags zu erhalten, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nicht die korrekte Vorgehensweise sei.
5.17 In Anbetracht der Erläuterungen des Beschwerdeführers in seinen Anmerkungen, die neues Licht auf die gesamte Angelegenheit warfen, und in Anbetracht des ohnehin begrenzten Umfangs des vom Bürgerbeauftragten festgestellten Missstandes in der Verwaltungstätigkeit ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine Grundlage mehr für einen Schadensersatzanspruch besteht. Nach seiner Auffassung ist klar, dass das Hauptziel des Beschwerdeführers mit seiner vorliegenden Beschwerde nicht darin bestand, die Feststellung eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit herbeizuführen, sondern eine Entschädigung für die ihm angeblich entstandenen Nachteile zu erhalten. Obwohl der Bürgerbeauftragte bei seiner Auffassung bleibt, dass die Kommission nicht alles getan hat, um zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bearbeitung der Erstanträge gleichbehandelt wurde (vgl. Ziffer 3.13), ist er deshalb nicht der Ansicht, dass es angemessen wäre, zu diesem Punkt eine kritische Anmerkung zu machen.
6 Forderung nach Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerden6.1 Der Beschwerdeführer forderte eine Antwort der Kommission auf seine Dienstaufsichtsbeschwerden.
6.2 In ihrer Stellungnahme trug die Kommission vor, dass sie nach Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2003 eine Überprüfung der Sachlage vorgenommen habe. Diese habe zu der Schlussfolgerung geführt, dass weder dem mit dem Verfahren betrauten Beamten noch der Auswahljury, der „in gutem Glauben“ ein Irrtum unterlaufen sei, etwas vorzuwerfen sei. Sie habe ihren Standpunkt in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2004 dargelegt und erklärt, ihr sei keine Gemeinschaftsbestimmung bekannt, die die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bilden könnte; sie habe den Beschwerdeführer zur Präzisierung der Rechtsgrundlage für seine Beschwerden aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht geantwortet.
6.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Dienstaufsichtbeschwerden über das Verhalten der betreffenden Beamten und nicht über das Verhalten der Institution an sich beschweren wollte. Allerdings gibt es nach Ansicht des Bürgerbeauftragten keine Hinweise darauf, dass diese Beamten nicht in „gutem Glauben“ gehandelt hatten. Deshalb hält er den Standpunkt der Kommission für plausibel.
6.4 Somit ist kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festzustellen, was diesen Aspekt der Beschwerde anbelangt.
7 Schlussfolgerung7.1 Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist es erforderlich, die folgenden kritischen Anmerkungen zu machen:
(1) Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1049/2001 besagt, dass ein Zweitantrag "unverzüglich" zu bearbeiten und eine Antwort binnen 15 Arbeitstagen nach der Registrierung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Zweitantrag per Fax am 30. Juli 2004 übermittelt, registriert wurde er jedoch erst am 12. August 2004. Der Bürgerbeauftragte verweist ferner darauf, dass die Kommission versucht hat, diese Verzögerungen durch Personalmangel während der Ferienzeit zu erklären. Dieses Argument ist nicht überzeugend. Selbst wenn verständlich sein mag, dass die Registrierung eines Zweitantrags, der in der Urlaubszeit eingeht (wie dies im Fall des Beschwerdeführers zutrifft), etwas länger als gewöhnlich dauern kann, so ging die im vorliegenden Falle eingetretene Verzögerung jedoch weit über das hinaus, was unter den Umständen als akzeptabel betrachtet werden könnte. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es die Kommission versäumt hat, den Zweitantrag im Hinblick auf seine Registrierung ordnungsgemäß zu bearbeiten. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung 1049/2001 kann "[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten", die vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden. Im vorliegenden Fall teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass die Frist von 15 Arbeitstagen für die Beantwortung des Zweitantrags um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden müsse, da mehrere Beamte, deren Gutachten zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sei, auf Urlaub seien. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Abwesenheit mehrerer Beamter aus Urlaubsgründen nicht als ein "Ausnahmefall" im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann, der eine Fristverlängerung rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es die Kommission versäumt hat, den Zweitantrag im Hinblick ordnungsgemäß zu bearbeiten, was die von ihr selbst verfügte Fristverlängerung betrifft. Dies bedeutet einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
(2) Der Beschwerdeführer hatte die Kommission um Zugang zu ihrer Akte ersucht. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einen Erstantrag und einen Vollantrag bei der Kommission eingereicht hatte, musste der Antrag so zu verstehen sein, dass er sich auf alle Dokumente betreffend diese Anträge bezog, die sich im Besitz der Kommission befanden. Die Kommission gewährte zunächst jedoch lediglich Zugang zu drei Dokumenten. In ihrer begründeten Stellungnahme stimmte die Kommission zu, dem Beschwerdeführer Zugang zu weiteren Dokumenten zu gewähren. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um weitere Anmerkungen zu diesem Punkt vertrat die Kommission die Ansicht, es gebe im formellen Sinne keine spezifische Akte zum Fall des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer seien alle maßgeblichen Dokumente offengelegt worden. Es ist jedoch nach wie vor alles andere als klar, ob die Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer bisher offen gelegt hat, wirklich sämtliche Dokumente umfassen, zu denen der Beschwerdeführer Zugang verlangte, d.h. alle, die für den Erstantrag, den Vollantrag sowie die Bearbeitung dieser Anträge seitens der Kommission von Bedeutung sind. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
7.2 Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelt der Bürgerbeauftragte, nachdem er einen Empfehlungsentwurf ausgesprochen und die ausführliche Stellungnahme des betroffenen Organs oder der betroffenen Institution erhalten hat, einen Bericht an das Europäische Parlament und das betroffene Organ oder die betroffene Institution.
7.3 In seinem Jahresbericht 1998 erklärte der Bürgerbeauftragte, die Möglichkeit, einen Sonderbericht an das Europäische Parlament zu richten, sei von unschätzbarem Wert für seine Arbeit. Er fügte hinzu, dass Sonderberichte daher nicht allzu häufig, sondern nur im Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten vorgelegt werden sollten, in denen das Parlament Schritte ergreifen kann, um dem Bürgerbeauftragten Hilfestellung zu geben(5). Der Jahresbericht 1998 wurde dem Europäischen Parlament unterbreitet und von ihm gebilligt.
7.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die vorliegende Beschwerde einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Bearbeitung eines Antrags auf EU-Finanzierung und eine Reihe von Missständen in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die Bearbeitung eines Antrags auf Akteneinsicht im Zusammenhang mit diesem Antrag betrifft. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten werfen die von ihm festgestellten Missstände in der Verwaltungstätigkeit keine grundsätzlichen Fragen auf. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass nicht offensichtlich ist, welche Maßnahmen das Parlament ergreifen könnte, um ihn und den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu unterstützen. Unter diesen Umständen gelangt der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass es nicht angebracht ist, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen.
7.5 Der Bürgerbeauftragte wird daher der Kommission eine Kopie dieser Entscheidung übermitteln und eine kurze Zusammenfassung in den Jahresbericht 2006 aufnehmen, der dem Parlament vorgelegt werden wird. Der Bürgerbeauftragte schließt diesen Fall hiermit ab.
7.6 Der Präsident der Kommission wird über diese Entscheidung ebenfalls unterrichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Professor Dr. P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Die Empfehlungsentwürfe können auf der Website des Bürgerbeauftragten (http://www.ombudsman.europa.eu) abgerufen werden.
(2) Um nur ein Beispiel zu nennen: Während in den beiden anderen Dokumenten im Hinblick auf den beantragten Zuschuss von 299 182 EUR die Rede ist, steht im anderen Dokument diesbezüglich die Zahl “0”.
(3) Eine Kopie dieses Vermerks wurde dem Bürgerbeauftragten im Zuge der Untersuchung zur Beschwerde 221/2004/GG von der Kommission vorgelegt.
(4) Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass derartige Informationen nur denjenigen Antragstellern übermittelt wurden, deren Erstvorschläge ausgewählt worden waren, und dass dies erst nach der endgültigen Entscheidung über die Auswahl erfolgte.
(5) Jahresbericht 1998, S. 29.