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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1532/2004/OV gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 15. Februar 2006

Sehr geehrte Frau F.,

Am 14. Mai 2004 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Bearbeitung Ihrer Beschwerde 2003/5011 (SG(2003)A/9441) durch die Europäische Kommission (GD Umwelt) eingereicht, die sich auf ein Abwasserbehandlungsanlagenprojekt im nördlichen Messoghia-Gebiet in Attika (Griechenland) bezieht.

Am 25. Juni 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 9. August 2004. Ich habe es Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme bis spätestens 31. Oktober 2004 übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Bis zu diesem Datum sind keine Anmerkungen von Ihnen eingegangen.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, daran zu erinnern, dass der EG-Vertrag den Bürgerbeauftragten ermächtigt, mögliche Missstände in der Verwaltungstätigkeit nur bei den Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu untersuchen. Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht ausdrücklich vor, dass gegen das Tätigwerden einer anderen Behörde oder Person, wie im vorliegenden Fall der griechischen Behörden, keine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt werden kann.

Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu Ihrer Beschwerde zielten daher darauf ab, zu prüfen, ob bei der Tätigkeit der Kommission ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Ich möchte mich dafür entschuldigen, wie lange es gedauert hat, Sie über das Ergebnis meiner Untersuchungen zu informieren.


BESCHWERDE

Dem Beschwerdeführer zufolge handelt es sich um folgende relevante Tatsachen:

Der Beschwerdeführer, ein Stadtrat in der Präfektur Ostattika (Griechenland), beteiligte sich an dem Projekt „Abwasseraufbereitung und -entsorgung im nördlichen Messoghia-Gebiet in Ostattika: Kläranlage in Rafina". Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 an den Generaldirektor der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission („GD Umwelt“) reichte der Beschwerdeführer bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der er einen Verstoß der griechischen Behörden gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft im Zusammenhang mit diesem Projekt geltend machte.

In ihrer Beschwerde an die Kommission stellte die Beschwerdeführerin fest, dass das Projekt an einem völlig willkürlichen Ort in Platy Horafi gebaut werden sollte, in einem Tal, das als ein Ort von einzigartiger natürlicher Schönheit anerkannt ist, durch den ein Fluss fließt, und mit Wohngebieten in der Umgebung. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Ergebnis dieses Projekts die Zerstörung von Land und Meer mit unkalkulierbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Gesundheit lebender Meeresorganismen sein würde, insbesondere am Ort der Einleitung unbehandelter Abwässer, wodurch der gesamte Golf von Euböa zerstört würde. In ihrem Schreiben machte die Beschwerdeführerin acht Punkte geltend, in denen sie erläuterte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Abwasserbehandlungsanlage unzureichend sei. In einem der Punkte stellte der Beschwerdeführer fest, dass die Spezifikationen für die behandelten flüssigen Abfälle aus der Behandlungsanlage Folgendes umfassen mussten: a) Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) („Richtlinie 91/271“), geändert durch die Richtlinie 98/15/EG in Bezug auf bestimmte in Anhang I dieser Richtlinie festgelegte Anforderungen (2) („Richtlinie 98/15/EG“); -b) die Messung und Überwachung des Indikators für den chemischen Sauerstoffbedarf (COD) sowie die Messung und Überwachung pathogener Mikroorganismen gemäß der Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität der Badegewässer (3) ("Richtlinie 76/160"), geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz (4) ("Richtlinie 90/656"); und c) Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur Vereinheitlichung und Rationalisierung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (5) ("Richtlinie 91/692"). Die Beschwerdeführerin fügte ihrer Beschwerde bei der Kommission einschlägige Dokumente mit Anmerkungen von Sachverständigen sowie die Namen der Einwohner bei, die gegen das Projekt protestierten. Der Beschwerdeführer hoffte auch, dass die Kommission die Zuschüsse aus dem Kohäsionsfonds für dieses Projekt aussetzen würde.

Mit Schreiben vom 29. September 2003 antwortete die GD Umwelt der Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass sie eine Untersuchung (Nr. 2003/2126) eingeleitet habe, um festzustellen, ob die griechischen Behörden die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (6) ("Richtlinie 85/337") eingehalten hätten, und zwar auf eine Anfrage von Herrn Papayannakis, MdEP, in der er die Kommission aufforderte, einen möglichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf das Projekt zu untersuchen. Die Kommission hatte Herrn Papayannakis, MdEP, aufgefordert, alle relevanten Informationen vorzulegen, und sich auch mit den griechischen Behörden in Verbindung gesetzt, um Informationen darüber anzufordern, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337 unterzogen wurde. Die Angelegenheit sollte auch zwischen der GD Umwelt und den zuständigen griechischen Behörden auf einer Sitzung zur Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft am 30./31. Oktober 2003 in Athen erörtert werden. Die Kommission erklärte, dass sie das Schreiben und die Anlagen des Beschwerdeführers nicht als gesonderte Beschwerde registriert habe, da sie davon ausgegangen sei, dass sie vom Büro von Herrn Papayannakis MdEP als zusätzliche Informationen übermittelt worden seien. Die Kommission wies auch darauf hin, dass niemand versuchte, die Beschwerde zu behindern, wie der Beschwerdeführer in Telefongesprächen mit dem zuständigen Beamten angedeutet hatte. Die Kommission teilte der Beschwerdeführerin ferner mit, dass ihre Dienststellen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würden, da sie eine gesonderte Beschwerde in derselben Angelegenheit einreichen wolle. Ihre Beschwerde würde jedoch im Rahmen der Sache Nr. 2003/2126 behandelt, die die Kommission von Amts wegen eingeleitet hatte. Die Kommission erklärte schließlich in diesem Schreiben, dass die zuständigen Dienststellen der Kommission den Antrag prüfen würden, falls die griechischen Behörden beschließen sollten, einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung für das Projekt aus dem Kohäsionsfonds oder einem anderen Gemeinschaftsfonds zu stellen, insbesondere im Hinblick auf die Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Die Kommission würde den Beschwerdeführer über die Maßnahmen auf dem Laufenden halten, die sie als Reaktion auf die Beschwerde ergreifen würde.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 teilte das Generalsekretariat der Kommission der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Schreiben vom 7. Juli 2003 als Beschwerde 2003/5011, SG(2003)A/9441, registriert worden sei.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 unterrichtete die GD Umwelt den Beschwerdeführer über das Ergebnis ihrer Untersuchung: Nach der Bewertung des Projekts auf der Grundlage der Bestimmungen der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung würden die Dienststellen der GD Umwelt der Kommission nicht vorschlagen, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzuleiten. Die Richtlinie 85/337 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Richtlinie ermöglichte es der Kommission jedoch nicht, Einfluss auf die Entscheidung der nationalen Behörden über die Zweckmäßigkeit des Baus eines bestimmten Projekts zu nehmen oder den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen. Die Anlage der fraglichen Abwasserbehandlungsanlage fiel unter Anhang I.13 der Richtlinie 85/337. Wie aus dem Schriftwechsel mit den griechischen Behörden hervorgeht, wurden die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Umweltgenehmigung des Projekts eingehalten. Die Präfektur Ostattika habe eine Stellungnahme zur Umweltverträglichkeitsprüfung abgegeben, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, damit die Bürger ihre Meinung äußern könnten. Der gemeinsame Ministerialbeschluss zur Genehmigung der Umweltnormen für das Projekt wurde am 10. September 2003 veröffentlicht. Diese Entscheidung berücksichtigte die Einwände des Präfekturrates von Ostattika, einzelner Bürger und anderer Organisationen. Daher konnte nicht nachgewiesen werden, dass die griechischen Behörden gegen Bestimmungen des Umweltrechts der Gemeinschaft verstoßen hatten. Aus diesem Grund schlugen die Dienststellen der GD Umwelt in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004, das am 5. März 2004 beim Beschwerdeführer einging, vor, den Fall einzustellen, es sei denn, der Beschwerdeführer legte innerhalb eines Monats neue Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass ein Verstoß stattgefunden hatte.

Mit Schreiben vom 8. März 2004 an die GD Umwelt verwies der Beschwerdeführer auf die parlamentarische Anfrage von Herrn Papayannakis, MdEP, in der auf vier mutmaßliche Verstöße gegen die Richtlinie 85/337 verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die griechischen Behörden das gesamte Projekt nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hätten. Der Beschwerdeführer übermittelte auch eine Kopie der Antwort des griechischen Bürgerbeauftragten, der darauf hinwies, dass er nicht eingreifen könne, da der Fall vor dem griechischen Staatsrat anhängig sei. Sie wies jedoch nach, dass die Verwaltung die einschlägigen Unterlagen nicht übermittelt hatte, weil sie sich ihrer Mängel und der Verstöße gegen die Gemeinschaftsrichtlinien bewusst war.

Am 14. Mai 2004 reichte die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der sie behauptete, die Kommission habe die Beschwerde 2003/5011 SG(2003)A/9441, die einen Vorwurf eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf das Projekt einer Abwasserbehandlungsanlage für das Gebiet des nördlichen Messoghia in Attika (Griechenland) betraf, nicht ordnungsgemäß untersucht. Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, die Kommission habe nicht geprüft, dass die Spezifikationen für die behandelten flüssigen Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage nicht, wie in der Richtlinie 91/271 in der durch die Richtlinie 98/15 geänderten Fassung ausdrücklich vorgeschrieben, a) die Messung und Überwachung des CSB-Indikators und b) die Messung und Überwachung pathogener Mikroorganismen gemäß der Richtlinie 76/160 in der durch die Richtlinien 90/656 und 91/692 geänderten Fassung über Badegewässer umfassten.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission zusammenfassend wie folgt:

Die Kommission hat zunächst den Hintergrund der Beschwerde 2003/5011 SG(2003)A/9441 beschrieben. Diese Beschwerde sei rasch bearbeitet worden, und der Beschwerdeführer sei regelmäßig über die diesbezüglichen Entwicklungen auf dem Laufenden gehalten worden. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen.

Am 7. Juli 2003 hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die Kommission bezüglich des Projekts „Abwasseraufbereitung und -entsorgung im nördlichen Messoghia-Gebiet in Ostattika“ gerichtet, in dem er geltend machte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt unvollständig sei. Für dasselbe Projekt hatte die Kommission bereits von Amts wegen eine Untersuchung auf der Grundlage einer parlamentarischen Anfrage (E-1996/03) eingeleitet, die von Herrn Papayannakis, MdEP, eingereicht worden war. In diesem Rahmen hatte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juli 2003 in dieser Angelegenheit befragt. Die griechischen Behörden hatten mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 geantwortet, und die Beschwerde war auf dem Treffen über die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft in Griechenland vom 30. bis 31. Oktober 2003 erörtert worden.

Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde als Beschwerde 2003/5011 SG(2003)A/9441 registriert. Mit Schreiben vom 29. September 2003 legten die Kommissionsdienststellen dem Beschwerdeführer eine ausführliche Erläuterung der Schritte vor, die er mit den griechischen Behörden unternommen hatte, und erläuterten, dass die Beschwerde geprüft werde, um zu überprüfen, ob die Richtlinie 85/337 eingehalten worden sei und ob das Projekt im Falle einer Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln den Gemeinschaftsstandards für die Kofinanzierung, einschließlich der Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, entspreche.

Nach Prüfung der verfügbaren Informationen waren die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss gelangt, dass kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung vorliegt.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer über die Schlussfolgerung der Kommissionsdienststellen unterrichtet. Die Kommissionsdienststellen hatten den Beschwerdeführer auch über ihre Absicht unterrichtet, der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde einzureichen, und den Beschwerdeführer jedoch aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Schreibens neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 8. und 15. März 2004 hatte der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Kommission angefochten und neue Informationen vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. März und 21. April 2004 hatten die Kommissionsdienststellen auf die Behauptungen des Beschwerdeführers geantwortet. Da die vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen keinen Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft erkennen ließen, hielten die Kommissionsdienststellen an ihrer Schlussfolgerung fest.

In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wies die Kommission zunächst darauf hin, dass der Gegenstand der Beschwerde vor dem griechischen Staatsrat lag. Dies wurde auch vom griechischen Bürgerbeauftragten bestätigt, der aufgrund dieser Tatsache eine ähnliche Beschwerde eingereicht hatte.

In ihrem Beschwerdeformular erwähnte die Beschwerdeführerin nicht, dass die Kommission am 30. März und 21. April 2004 auf ihr Schreiben vom 8. März 2004 geantwortet habe. Diese Unterlassung erweckte den Eindruck, das Schreiben des Beschwerdeführers sei unbeantwortet geblieben, was nicht der Fall war.

Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, dass der Beschwerdeführer auch beim Europäischen Parlament eine Petition (928/2003) zum selben Thema eingereicht habe.

Abgesehen von diesen allgemeinen Bemerkungen betonte die Kommission, dass die Richtlinie 85/337 eine Reihe von Verfahren festlegt, die im Falle einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einzuhalten sind. Die Mitgliedstaaten mussten diese Projekte einem Genehmigungsverfahren und einer Bewertung ihrer Auswirkungen unterziehen. Die Richtlinie räumte der Kommission jedoch nicht die Befugnis ein, in Bezug auf die Notwendigkeit des Projekts einzugreifen oder den Inhalt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu kontrollieren.

Im vorliegenden Fall sei das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337 unterzogen worden, und es sei ein gemeinsamer Ministerialbeschluss (Aktenzeichen 136125/10.9.03) zur Genehmigung der Umweltbedingungen erlassen worden. Dieser Beschluss befasste sich mit den Einwänden der zuständigen Behörde und der Öffentlichkeit. Der Gemeinsame Ministerialbeschluss enthielt ferner spezifische Maßnahmen für die Behandlung der von der Behandlungsstation stammenden Gewässer, nämlich Grenzwerte für die verschiedenen Parameter, einschließlich des CSB-Indikators, die Überwachung der Merkmale der Abwässer und die Kontrolle der Badegewässer, die durch das Funktionieren der Behandlungsstation beeinträchtigt würden (Abschnitte b, d 6.3, d 6.4, d 9.3, d 9.4) des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses).

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nahm zu der Stellungnahme der Kommission nicht Stellung.

BESCHLUSS

1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, die Beschwerde 2003/5011 ordnungsgemäß zu prüfen

1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe die Beschwerde 2003/5011 SG(2003)A/9441, mit der ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Zusammenhang mit dem Projekt einer Abwasserbehandlungsanlage für das Gebiet im Norden von Messoghia in Attika (Griechenland) geltend gemacht wurde, nicht ordnungsgemäß untersucht. Der Beschwerdeführer behauptete insbesondere, die Kommission habe es versäumt, zu prüfen, ob die Spezifikationen für die behandelten flüssigen Abfälle aus der Abwasserbehandlungsanlage, wie in der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (7) in der Fassung der Richtlinie 98/15/EG in Bezug auf bestimmte in deren Anhang I festgelegte Anforderungen (8) ausdrücklich vorgeschrieben, a) die Messung und Überwachung des CSB-Indikators (9) und b) die Messung und Überwachung pathogener Mikroorganismen gemäß der Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität von Badegewässern (10) in der Fassung der Richtlinie 90/656/EWG über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz (11) und der Richtlinie 91/692/EWG des Rates zur Vereinheitlichung und Rationalisierung der Berichte über die Durchführung bestimmter Richtlinien über die Umwelt (12) nicht umfassten.

1.2 In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Beschwerde rasch bearbeitet worden sei und dass der Beschwerdeführer regelmäßig über die diesbezüglichen Entwicklungen informiert worden sei. Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin während der gesamten Untersuchung Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen.

Die Kommission erläuterte den Hintergrund des Falls und erklärte, dass ihre Dienststellen nach Prüfung der verfügbaren Informationen zu dem Schluss gekommen seien, dass kein Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft vorliege. Mit Schreiben vom 9. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer über die Schlussfolgerung der Kommissionsdienststellen unterrichtet. Die Kommissionsdienststellen hatten den Beschwerdeführer auch über ihre Absicht unterrichtet, der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde einzureichen, und den Beschwerdeführer aufgefordert, jedoch innerhalb eines Monats nach Absendung des Schreibens neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung vorzulegen. Da die vom Beschwerdeführer übermittelten zusätzlichen Informationen keinen Verstoß gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft erkennen ließen, hielten die Kommissionsdienststellen an ihrer Schlussfolgerung fest. Die Kommission wies auch darauf hin, dass der Gegenstand der Beschwerde vor dem griechischen Staatsrat lag.

Die Kommission stellte ferner fest, dass mit der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (13) ("Richtlinie 85/337") eine Reihe von Verfahren festgelegt wurde, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, einzuhalten sind. Die Richtlinie gab der Kommission nicht die Befugnis, in Bezug auf die Notwendigkeit des Projekts einzugreifen oder den Inhalt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu kontrollieren. Im vorliegenden Fall sei das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337 unterzogen worden, und es sei ein gemeinsamer Ministerialbeschluss (Aktenzeichen 136125/10.9.03) zur Genehmigung der Umweltbedingungen erlassen worden. Dieser Beschluss befasste sich mit den Einwänden der zuständigen Behörde und der Öffentlichkeit. Der Gemeinsame Ministerialbeschluss enthielt ferner spezifische Maßnahmen für die Behandlung der von der Behandlungsstation stammenden Gewässer, nämlich Grenzwerte für die verschiedenen Parameter, einschließlich des CSB-Indikators, die Überwachung der Merkmale der Abwässer und die Kontrolle der Badegewässer, die durch das Funktionieren der Behandlungsstation beeinträchtigt würden (Abschnitte b, d 6.3, d 6.4, d 9.3, d 9.4) des Gemeinsamen Ministerialbeschlusses).

1.3 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde auch darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Petition (Nr. 928/2003) zum Thema ihrer Beschwerde beim Europäischen Parlament eingereicht hat.

1.4 In Artikel 195 EG-Vertrag heißt es: "Der Europäische Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seiner Aufgaben Untersuchungen durch, für die er Gründe (...) feststellt." Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es keinen Grund für ihn gibt, Untersuchungen zu einer Beschwerde durchzuführen, wenn der Beschwerdeführer eine Petition zum selben Thema an das Parlament gerichtet hat.

1.5 Im vorliegenden Fall scheint es, dass die Petition 928/2003 an das Parlament das Abwasserbehandlungsprojekt in Rafina und die angeblich unvollständige Umweltverträglichkeitsprüfung durch die griechischen Behörden betraf. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2004 zu der Petition prüfte die Kommission im Wesentlichen die angebliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die griechischen Behörden und verwies auf ihren Schriftwechsel mit dem Beschwerdeführer. Die Kommission erklärte in dieser Stellungnahme, sie habe beschlossen, den Fall einzustellen, da kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass auf der Grundlage dieser Informationen, die die Kommission in ihrer Stellungnahme zu der Petition vorgelegt hat, die Prüfung der Petition am 25. November 2004 mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Präsidenten des Petitionsausschusses, Herrn Marcin Libicki, abgeschlossen wurde.

1.6 Da sich das Parlament mit einer Petition befasst hat, die sich auf den Inhalt der Vertragsverletzungsbeschwerde bezieht, sind keine weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde gerechtfertigt, soweit die Behauptung des Beschwerdeführers auf die Schlussfolgerung der Kommission gerichtet ist, dass kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag.

1.7 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer auch eine Petition beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingereicht hat, ihn nicht unbedingt daran hindert, eine Beschwerde zu prüfen, soweit sie Aspekte abdeckt, die nicht beim Petitionsausschuss eingereicht oder vom Petitionsausschuss geprüft wurden. Im vorliegenden Fall stellt der Bürgerbeauftragte jedoch fest, dass die bei ihm eingereichte Beschwerde offenbar keine Aspekte abdeckt, die nicht bereits in der Petition behandelt wurden.

2 Schlussfolgerung

Da sich das Parlament mit einer Petition befasst hat, die den Inhalt der Vertragsverletzungsbeschwerde betraf, sind keine weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde gerechtfertigt.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) ABl. L 135, S. 40.

(2) ABl. 1998, L 67, S. 29.

(3) ABl. 1976, L 31, S. 1.

(4) ABl. L 353, S. 59.

(5) ABl. L 377, S. 48.

(6) ABl. 1985, L 175, S. 40.

(7) ABl. L 135, S. 40.

(8) ABl. 1998, L 67, S. 29.

(9) Chemischer Sauerstoffbedarf (COD).

(10) ABl. L 31, S. 1.

(11) ABl. 1990, L 353, S. 59.

(12) ABl. L 377, S. 48.

(13) ABl. 1985, L 175, S. 40.

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