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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1158/2004/JMA gegen die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Personalauswahl
Entscheidung
Fall 1158/2004/JMA - Geöffnet am Montag | 17 Mai 2004 - Entscheidung vom Donnerstag | 30 Juni 2005
Straßburg, den 30. Juni 2005
Sehr geehrter Herr G.,
Sie haben am 16. April 2004 beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) eingereicht, weil es sich geweigert hat, Ihnen die Reisekosten zu erstatten, die Ihnen durch Ihre Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/10/01 entstanden sind.
Am 18. März 2002 hatten Sie eine frühere Beschwerde beim Bürgerbeauftragten (Aktenzeichen 503/2002/JMA) zum selben Thema eingereicht. Sie wurde am 26. März 2002 als unzulässig angesehen, da sich aus den vorgelegten Informationen ergab, dass keine früheren verwaltungsrechtlichen Schritte unternommen worden waren.
Am 29. September 2003 habe ich Ihre Beschwerde mit einem Ersuchen um Stellungnahme an den Direktor des EPSO weitergeleitet. Obwohl der Antrag an EPSO gerichtet war, übermittelte mir die Kommission am 31. August 2004 die Stellungnahme zu der Beschwerde, da sich herausstellt, dass dieses Auswahlverfahren förmlich von der Kommission organisiert wurde. Daher habe ich Ihre Beschwerde sowohl gegen die Kommission als auch gegen EPSO behandelt. Am 30. September 2004 habe ich Ihnen die Stellungnahme der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Am 10. Oktober 2004 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren. Ich entschuldige mich für die Zeit, die es gedauert hat, um mit Ihrem Fall umzugehen.
DIE BESCHWERDE
Der Sachverhalt stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:
Am 18. März 2002 reichte der Beschwerdeführer erstmals eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde wurde unter Aktenzeichen 503/2002/JMA registriert. In seiner Beschwerde erläuterte der Beschwerdeführer, dass er sich um die Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/10/01 beworben habe, das von der Europäischen Kommission zur Erstellung einer Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich Recht organisiert wurde. Am 15. März 2002 wurde er zur Teilnahme an den Vorauswahltests des Wettbewerbs eingeladen. Da das Prüfungszentrum in Frankreich in Paris eingerichtet worden war, musste der Beschwerdeführer von seinem Wohnsitz in der Stadt Aix-en-Provence dorthin reisen. Im Gegensatz zu früheren Auswahlverfahren in der jüngeren Vergangenheit wurden dem Beschwerdeführer seine Reisekosten nicht erstattet. Diese Entscheidung diskriminiere diejenigen Kandidaten, die nicht in Paris wohnten und von weit entfernten Orten auf eigene Kosten reisen müssten.
Da der Beschwerde, wie in Art. 2 Abs. 4 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten vorgeschrieben, keine administrativen Schritte gegenüber dem betreffenden Organ vorausgegangen zu sein schienen, wurde sie am 26. März 2002 für unzulässig erklärt. In seinem Schreiben schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass sich der Beschwerdeführer an die zuständigen Kommissionsdienststellen wenden sollte und dass er erwägen könnte, eine neue Beschwerde einzureichen, wenn die Antwort des Organs unbefriedigend wäre.
Am 16. April 2004 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Bürgerbeauftragten. In seinem neuen Schreiben erklärte er, dass er die Kommission am 12. März 2004 aufgefordert habe, ihre Entscheidung zu überdenken. In der Antwort des EPSO wurde er lediglich ohne weitere Erläuterungen auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verwiesen. Außerdem sei der Brief in englischer Sprache verfasst worden, während die Sprache seiner ursprünglichen Anfrage Französisch gewesen sei.
Unter Berücksichtigung der neuen Beweise beschloss der Bürgerbeauftragte, das Schreiben des Beschwerdeführers als neue Beschwerde (Aktenzeichen 1158/2004/JMA) zu registrieren, und leitete eine Untersuchung ein. Die Vorwürfe, zu denen der Bürgerbeauftragte um eine Stellungnahme ersuchte, waren die folgenden:
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entscheidung, seine Reisekosten nicht zu erstatten,
1. nicht hinreichend begründet ist; und
2. wurde in englischer Sprache verfasst, während er in französischer Sprache geschrieben hatte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme beschrieb die Kommission zunächst den tatsächlichen Hintergrund des Falles. Er stellte fest, dass er nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren COM/A/10/01 zur Erstellung einer Reserveliste von Verwaltungsräten auf dem Gebiet des Rechts zur Teilnahme an den Vorauswahltests eingeladen wurde. Diese erste Phase des Auswahlverfahrens sollte am selben Tag, d. h. am 15. März 2002, in allen Mitgliedstaaten stattfinden. In Frankreich wurde das Prüfungszentrum in Paris gegründet.
Am 12. März 2004 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an die Kommission, in der er geltend machte, dass seine Reisekosten vom Organ nicht erstattet worden seien. Da Fragen im Zusammenhang mit den Einstellungsverfahren der EU zu diesem Zeitpunkt auf EPSO übertragen worden waren, leitete die Kommission den Antrag des Beschwerdeführers an diese Stelle weiter. Das EPSO antwortete am 26. März 2004 und verwies den Beschwerdeführer auf die entsprechende Bestimmung der im Amtsblatt C240A veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.
Die Kommission erläuterte, dass das Auswahlverfahren COM/A/10/01 für Bürger aus allen damals fünfzehn Mitgliedstaaten eröffnet worden sei. Um eine effiziente Verwaltung der Ressourcen zu gewährleisten, wurde in jedem Mitgliedstaat ein Prüfungszentrum eingerichtet. Wie in den von allen EU-Organen vereinbarten Kriterien festgelegt, würde sich der den Bewerbern zu erstattende Betrag auf die Phase des Auswahlverfahrens beziehen. Bei Anwendung dieser Kriterien würden bei den Vorauswahltests keine Kosten erstattet, während die Bewerber Anspruch auf einen Pauschalbetrag für die im Zusammenhang mit den schriftlichen und mündlichen Prüfungen entstandenen Kosten hätten. Der Leitfaden für das Auswahlverfahren enthielt hierzu eine klare Bestimmung. In ähnlicher Weise wurden die gleichen Bedingungen in der Empfangsbestätigung angegeben, die dem Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung für das Auswahlverfahren übermittelt wurde.
In Bezug auf die Sprache der Antwort an den Beschwerdeführer räumte die Kommission im Namen des EPSO den Fehler ein. Sie stellte fest, dass die zuständige Person im EPSO ein Schreiben in englischer Sprache übermittelt habe, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. EPSO würde dem Beschwerdeführer jedoch so bald wie möglich eine Kopie dieses Schreibens in französischer Sprache zusenden.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission wiederholte der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe. Er betonte, dass das System Kandidaten diskriminiere, die nicht in der Nähe der Orte leben, an denen der Wettbewerb stattfinden soll, insbesondere in großen Ländern wie Frankreich.
DER BESCHLUSS
1 Angeblicher Begründungsmangel in der Antwort des EPSO1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung, die Reisekosten für die Teilnahme an der Vorauswahlprüfung des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/10/01 nicht zu erstatten, nicht ordnungsgemäß begründet worden sei.
Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Entscheidung Bewerber diskriminiere, die nicht in der Nähe der Orte wohnhaft seien, an denen das Auswahlverfahren stattfinden solle.
1.2 Die Kommission macht geltend, dass die Entscheidung, den Bewerbern des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/10/01 ihre Reisekosten nicht zu erstatten, den von allen EU-Organen vereinbarten Kriterien entspreche. Diese Bestimmung sei sowohl im Leitfaden für das Auswahlverfahren als auch in der Empfangsbestätigung an den Beschwerdeführer klar dargelegt worden.
Die Kommission stellt fest, dass mit diesem Beschluss eine effiziente Verwaltung der Ressourcen sichergestellt werden sollte, wobei der den Bewerbern in Einstellungsverfahren zu erstattende Betrag mit der Phase des Auswahlverfahrens in Zusammenhang stehen würde. Bei Anwendung dieser Kriterien würden bei den Vorauswahltests keine Kosten erstattet. Die Institution weist darauf hin, dass die Bewerber dieser ersten Phase des Auswahlverfahrens die Prüfungen in ihrem Wohnsitzland ablegen konnten, da in allen Mitgliedstaaten Prüfungszentren eingerichtet worden seien. In Bezug auf die schriftlichen und mündlichen Prüfungen hätten die Bewerber das Recht, einen Pauschalbetrag für die im Zusammenhang mit diesen Prüfungen entstandenen Kosten zu verlangen.
Diese Bestimmung wurde im Leitfaden für das Auswahlverfahren eindeutig festgelegt. Dieselbe Bedingung sei auch in die Empfangsbestätigung aufgenommen worden, die dem Beschwerdeführer nach seiner Bewerbung für das Auswahlverfahren übermittelt worden sei.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der mit der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens COM/A/10/01 (1) veröffentlichte Leitfaden für Bewerber auf die Bedingungen für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten bezieht, die für alle Bewerber des Auswahlverfahrens gelten. In Abschnitt III.3 heißt es:
„[Die Bewerber] haben Anspruch auf einen Pauschalbeitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten und [...] werden über die geltenden Sätze und das anzuwendende Verfahren unterrichtet [...]. Es wird jedoch kein Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Vorauswahltests geleistet."
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass EPSO in seiner Antwort auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 26. März 2004 (2) klar und eindeutig auf diese Rechtsvorschrift Bezug genommen hat.
1.5 Was die angebliche Diskriminierung betrifft, zu der diese Maßnahme hätte führen können, so ist sich der Bürgerbeauftragte der Tatsache bewusst, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verlangt sie, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (3).
1.6 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die angebliche Diskriminierung in diesem Fall darauf zurückzuführen gewesen wäre, dass die Bewerber unterschiedlich behandelt worden wären, je nachdem, ob sie in der Nähe des Ortes wohnen, an dem die Prüfung in den einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, da für diejenigen, die weit davon entfernt leben, höhere Reisekosten anfallen. Offenbar hat die Kommission diese Praxis mit einer effizienten Verwaltung der Ressourcen begründet, wobei der den Bewerbern zu erstattende Betrag in direktem Zusammenhang mit der fortgeschrittenen Phase des Auswahlverfahrens stünde. Somit würden in der ersten Phase, d. h. bei den Vorauswahltests, keine Kosten erstattet.
Angesichts der großen Zahl von Bewerbern, die sich heute für allgemeine Auswahlverfahren bewerben und anschließend zu den Vorauswahltests zugelassen werden, erscheint es angemessen, dass sich das organisierende Organ dafür entschieden hat, den Bewerbern ihre Reisekosten nicht aus einem objektiven Grund zu erstatten, nämlich aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen, die eine solche Erstattung mit sich bringen würde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die organisierende Einrichtung im vorliegenden Fall offenbar Maßnahmen ergriffen hat, um die mögliche unterschiedliche Behandlung der Bewerber zu begrenzen, indem sie in jedem Mitgliedstaat ein Prüfungszentrum eingerichtet und diese Maßnahme nur auf die erste Phase des Auswahlverfahrens angewandt hat.
Dem Bürgerbeauftragten sind keine Vorschriften oder Grundsätze bekannt, nach denen die Kommission die Reisekosten der Bewerber für Auswahlverfahren erstatten muss. Da die Entscheidung der Kommission, den Bewerbern, die an den Vorauswahltests des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, keine Erstattung zu gewähren, aus finanziellen Gründen angemessen erscheint, ist der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass die Argumente des Beschwerdeführers zur Diskriminierung Zweifel an der Angemessenheit der Argumentation der Kommission aufkommen lassen.
Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Bewerber eindeutig über die Regeln für die Erstattung von Reisekosten informiert hat, und zwar sowohl auf allgemeiner Ebene durch die im Amtsblatt veröffentlichte Bekanntmachung des Auswahlverfahrens als auch einzeln durch die Empfangsbestätigung.
Der Bürgerbeauftragte ist daher zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2 Sprache der Antwort an den Beschwerdeführer2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die ihm übermittelte Antwort in englischer Sprache abgefasst sei, während die Sprache seines ursprünglichen Antrags Französisch gewesen sei.
2.2 Die Kommission hat im Namen des EPSO den Fehler der Dienststellen des EPSO anerkannt, indem sie dem Beschwerdeführer ein Schreiben in englischer Sprache übermittelt hat. EPSO habe ein Schreiben in englischer Sprache übermittelt, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Die Kommission stellt jedoch fest, dass EPSO sich verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer so bald wie möglich eine Kopie seiner Antwort in französischer Sprache zu übermitteln.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass sich der Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission (4) mit den Verhaltensnormen befasst, die von den Beamten bei der Beantwortung von Bürgerbriefen in Nummer 4 seines Anhangs erwartet werden.
In dieser Bestimmung heißt es:
„Gemäß Artikel 21 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beantwortet die Kommission die Schreiben in der Sprache des ursprünglichen Schreibens, sofern sie in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sind.“
2.4 Der Bürgerbeauftragte ist sich der Tatsache bewusst, dass die Kommission im Namen des EPSO den Fehler der Dienststellen des EPSO anerkannt und die Verpflichtung des EPSO zur Korrektur dieses Fehlers zur Kenntnis genommen hat. Angesichts der Lage hält es der Bürgerbeauftragte nicht für gerechtfertigt, weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles durchzuführen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf die erste Behauptung des Beschwerdeführers gegeben zu haben, und es scheinen keine weiteren Untersuchungen in Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers gerechtfertigt zu sein. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission und der Direktor des EPSO werden ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) ABl. C 240A vom 28.8.2001, S. 1.
(2) "Nach dem Amtsblatt C 240 A kann ich Ihnen mitteilen, dass kein Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten im Zusammenhang mit den Vorauswahltests geleistet wird. Bitte beachten Sie die beigefügte Kopie.
(3) Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25, und Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 35 - Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 97.
(4) Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2000 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (2000/633/EG, EGKS, Euratom); ABl. L 267/63 vom 20.10.2000.