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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 435/2004/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 435/2004/GG - Geöffnet am Freitag | 20 Februar 2004 - Entscheidung vom Mittwoch | 23 Juni 2004
Straßburg, den 23. Juni 2004
Sehr geehrter Herr R.,
Am 17. Februar 2004 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die angebliche Nichtzahlung bestimmter Beträge durch die Europäische Kommission ein.
Am 20. Februar 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter.
Am 24. Februar 2004 haben Sie mir Kopien der entsprechenden Rechnungen übermittelt, die ich der Kommission am 10. März 2004 übermittelt habe.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 7. Mai 2004 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 14. Mai 2004 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen, bis zum 15. Juni 2004. Von Ihnen sind keine Bemerkungen eingegangen.
Anlässlich eines Telefongesprächs am 21. Juni 2004 haben Sie meinen Dienststellen mitgeteilt, dass Sie den Fall für erledigt halten.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines auf IT-Elektronik spezialisierten kleinen deutschen Unternehmens, machte geltend, die Kommission habe für die vier Rechnungen, die ihr am 17. März, 23. April, 16. September und 18. Dezember 2003 für die für die Kommission durchgeführten Arbeiten vorgelegt worden seien, keine Zahlung geleistet. Dem Beschwerdeführer zufolge belief sich der dem Unternehmen des Beschwerdeführers geschuldete Gesamtbetrag auf 17 437,53 EUR.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sieben Mahnungen (von denen einige per Einschreiben versandt worden seien) keine Reaktion hervorgebracht.
Der Beschwerdeführer bat den Bürgerbeauftragten um Hilfe bei der Erlangung der fälligen Zahlungen, um zu vermeiden, dass Mitarbeiter entlassen und weitere Schäden an seinem Unternehmen verursacht werden müssen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, dass es aufgrund technischer Änderungen der Haushaltsverfahren infolge der Anwendung der neuen Haushaltsordnung leider nicht möglich gewesen sei, die Bearbeitung der Rechnungen des Beschwerdeführers innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 60 Tagen abzuschließen. Nach der Umstrukturierung der Abteilung und der Einrichtung einer Finanzabteilung waren die Angelegenheiten nun geprüft worden. Die vier Rechnungen in Höhe von insgesamt 17 437,53 EUR waren Ende Februar 2004 beglichen worden. Nach Ansicht der Kommission bedeutete dies, dass die Beschwerde nicht mehr einschlägig sei.
Stellungnahme des BeschwerdeführersVom Beschwerdeführer gingen keine schriftlichen Stellungnahmen ein. Anlässlich eines Telefongesprächs am 21. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er den Fall als erledigt ansehe.
DER BESCHLUSS
1 Nichtzahlung ausstehender Rechnungen1.1 Der Beschwerdeführer, Geschäftsführer eines auf IT-Elektronik spezialisierten deutschen Kleinunternehmens, machte geltend, die Kommission habe auf vier Rechnungen, die ihr am 17. März, 23. April, 16. September und 18. Dezember 2003 für die für die Kommission durchgeführten Arbeiten vorgelegt worden seien, keine Zahlung geleistet. Dem Beschwerdeführer zufolge belief sich der dem Unternehmen des Beschwerdeführers geschuldete Gesamtbetrag auf 17 437,53 EUR.
1.2 In ihrer Stellungnahme wies die Kommission darauf hin, dass die Verzögerung auf technische Änderungen der Haushaltsverfahren infolge der Anwendung der neuen Haushaltsordnung zurückzuführen sei. Die Kommission stellte fest, dass Ende Februar 2004 vier Rechnungen in Höhe von insgesamt 17 437,53 EUR beglichen worden waren.
1.3 Anlässlich eines Telefongesprächs am 21. Juni 2004 teilte der Beschwerdeführer den Dienststellen des Bürgerbeauftragten mit, dass er den Fall als erledigt ansehe.
2 SchlussfolgerungAus den Stellungnahmen der Kommission und den Bemerkungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNGEN
In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission darauf, dass sie den Ende Februar 2004 fälligen Betrag gezahlt habe, und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde daher nicht mehr relevant sei. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die ersten beiden Rechnungen der Kommission im März und April 2003 vorgelegt wurden, d. h. 11 und 10 Monate vor der Zahlung durch die Kommission. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen besonders anfällig für die Auswirkungen von Zahlungsverzögerungen sind. Unter diesen Bedingungen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission die Möglichkeit in Betracht ziehen könnte, wegen verspäteter Zahlung an den Beschwerdeführer Zinsen zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS