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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 281/2004/JMA gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 281/2004/JMA - Geöffnet am Mittwoch | 31 März 2004 - Entscheidung vom Freitag | 17 November 2006
Straßburg, 17. November 2006
Sehr geehrter Herr X.,
Am 23. Dezember 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Namen der Vereinigung Y eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Ihre Beschwerde betraf die Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003, mit der eine finanzielle Unterstützung für einen von Y gestellten Finanzierungsantrag abgelehnt wurde.
Am 31. März 2004 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Ich habe die Stellungnahme der Kommission am 6. Juli 2004 erhalten und mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an Sie weitergeleitet. Ihre Anmerkungen sind mir am 10. August 2004 zugegangen. Am 25. April 2005 habe ich mich an den Präsidenten der Europäischen Kommission gewandt, um eine einvernehmliche Lösung für Ihre Beschwerde zu finden. Die Kommission antwortete am 18. Juli 2005. Ich habe die Antwort zur Stellungnahme an Sie weitergeleitet. Am 16. Januar 2006 erhielt ich Ihre Stellungnahme. Sie haben mir am 28. Februar, 8. und 13. März sowie am 19. und 25. Juli 2006 zusätzliche Informationen übermittelt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Hintergrund: Sache 278/2003/JMAIm Jahr 2002 hatte der Beschwerdeführer zunächst im Namen der Umweltorganisation Y im Rahmen eines NRO-Aktionsprogramms finanzielle Unterstützung beantragt. Am 12. August 2002 lehnte die Kommission den Antrag ab, der sich auf schwere Vorwürfe, die Fälschung der Unterzeichnung eines Dokuments und angeblich rechtswidrige Änderungen der Satzung der Organisation bezog, die von den zuständigen Justizbehörden eines EU-Mitgliedstaats verfolgt wurden. Die Kommission machte geltend, dass das Bestehen einer Klage gegen Y die rechtliche Stellung der Organisation und die Art ihrer Beziehung zu einer ihrer Tochtergesellschaften, einer dritten Organisation namens Z, in Frage stelle.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die von der Kommission angeführte Rechtfertigung für den Ausschluss von Y, nämlich das Bestehen einer Klage gegen die Organisation vor den nationalen Gerichten, grundlos, da diese Klage nur eine Voruntersuchung durch die nationale Staatsanwaltschaft umfasste. Der Beschwerdeführer legte daraufhin eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, in der er behauptete, dass die Entscheidung der Kommission keine Rechtsgrundlage habe und dass sie getroffen worden sei, ohne ihm zuvor Gelegenheit zu geben, gehört zu werden. Er forderte die Kommission daher auf, ihren Standpunkt zu überdenken und Y die beantragte Unterstützung zu gewähren. Der Fall wurde unter Aktenzeichen 278/2003/JMA registriert.
[Die Feststellungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde sind nachstehend im Abschnitt über den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung beschrieben.]
Rechtssache 281/2004/JMAEnde 2002 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen desselben Aktionsprogramms einen neuen Antrag auf finanzielle Unterstützung für das Jahr 2003. Am 25. März 2003 wies die Kommission seinen neuen Antrag zurück und wiederholte in ihrer Entscheidung dieselben Argumente, die sie zur Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2002 vorgebracht hatte. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, die unter dem Aktenzeichen 281/2004/JMA registriert wurde und Gegenstand dieser Entscheidung ist.
In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten wiederholte der Beschwerdeführer die bereits in seiner früheren Beschwerde vorgebrachten Argumente. Er machte geltend, die Kommission habe es versäumt, die Quelle der Vorwürfe zu ermitteln und seine Argumente zu berücksichtigen, bevor sie eine endgültige Entscheidung getroffen habe. Seiner Ansicht nach fand die Begründung der Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Aktionsprogramm keine Rechtsgrundlage.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers war die von der nationalen Staatsanwaltschaft durchgeführte Untersuchung das Ergebnis einer Verleumdungskampagne eines ehemaligen Y-Mitarbeiters, der entlassen worden war. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Gerichtsverfahren gegen seine Organisation am 7. Oktober 2002 vom für die Untersuchung zuständigen Richter eingestellt worden sei. Der Richter kam zu dem Schluss, dass keine Beweise gegen den Beschwerdeführer vorlagen.
Zu einem der im Rahmen dieses Verfahrens geprüften Vorwürfe, nämlich dem Rechtsverhältnis zwischen Y und Z, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Bedingungen der Partnerschaft in einer 1995 zwischen den beiden Organisationen unterzeichneten Kooperationsvereinbarung klar festgelegt worden seien und dass sich die Kommission der Art dieser Beziehung sehr wohl bewusst sei, wie die von ihr am 28. Januar 2002 durchgeführte Prüfung der Tätigkeiten von Y gezeigt habe.
In seiner neuen Beschwerde an den Bürgerbeauftragten bedauerte der Beschwerdeführer die feindselige Haltung der Kommission gegenüber Y, wie die Tatsache zeigt, dass OLAF kürzlich eine Untersuchung des Finanzmanagements der Organisation eingeleitet hatte.
Auf der Grundlage der in der Beschwerde vorgelegten Informationen leitete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung ein. Die Behauptungen und Behauptungen, zu denen der Bürgerbeauftragte die Kommission um eine Stellungnahme ersuchte, ähnelten denen des Falls 278/2003/JMA, nämlich:
Der Beschwerdeführer machte zusammenfassend geltend, dass die Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 insofern unlauter sei, als sie sein Recht auf Unschuldsvermutung bis zum Beweis seiner Schuld nicht beachtet habe. Er fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überdenken.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme stellte die Kommission fest, dass die Gründe für die Ablehnung der Finanzhilfeanträge des Beschwerdeführers in den Jahren 2002 und 2003 identisch waren. Das Organ vertrat die Auffassung, dass aufgrund der internen rechtlichen Probleme von Y ernste Bedenken bestünden, aufgrund derer der potenzielle Begünstigte überzeugend hätte nachweisen müssen, dass keine rechtswidrige Situation vorliege und die institutionelle Stabilität von Y wiederhergestellt worden sei. Die Kommission war der Auffassung, dass keine derartigen stichhaltigen Beweise vorgelegt worden waren.
Das Organ kam daher zu dem Schluss, dass die in seiner Stellungnahme in der Sache 278/2003/JMA vorgebrachten Erwägungen auch für diesen Fall gelten sollten.
Die Kommission betonte, dass ein Schlüsselprinzip bei der Verwaltung des Gemeinschaftshaushalts der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sei und dass dieser Grundsatz nicht beachtet worden wäre, wenn seine Dienststellen dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bestehenden Zweifel an seiner finanziellen Seriosität Unterstützung gewährt hätten.
Sie fügte hinzu, dass das OLAF eine Untersuchung des Finanzmanagements des Beschwerdeführers durchführe. Auf der Grundlage der vom OLAF durchgeführten Untersuchung sollte die Kommission entscheiden können, ob sie eine normale Beziehung zu Y auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens wieder aufnimmt oder nicht, in der künftige Anträge auf Finanzierung begrüßt werden sollten.
Die Kommission stellte abschließend fest, dass ihre Dienststellen angesichts der Schwere der Vorwürfe das Vorsorgeprinzip anwenden müssten, solange die Situation nicht eindeutig festgestellt werden könne.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission wiederholte der Beschwerdeführer die in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente. Er weist darauf hin, dass seine Anmerkungen zu den von der Kommission im Rahmen der Untersuchung des Bürgerbeauftragten in der Sache 278/2003/JMA vorgelegten Stellungnahmen auch für seine neue Beschwerde relevant und anwendbar seien. Er fügt hinzu, dass die Kommissionsdienststellen bereits am 28. Januar 2002 eine Prüfung der Finanztätigkeiten von Y durchgeführt hätten, bei der keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden sei. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen musste das Organ seine Anträge auf Erstattung des Zuschusses von 1998 und auf Aussetzung des Zuschusses von 2000 und 2001 zurückziehen.
Der Beschwerdeführer betonte ferner, dass es sich bei der Klage gegen Y lediglich um eine von der nationalen Staatsanwaltschaft eingeleitete Voruntersuchung handele, die in keinem Zusammenhang mit der Art der Satzung oder der Struktur der Organisation stehe.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Vorschlag des BürgerbeauftragtenNach einer sorgfältigen Bewertung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht der Auffassung, dass die Kommission angemessen auf die Beschwerde reagiert hatte. Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten (1) weist den Bürgerbeauftragten an, so weit wie möglich eine einvernehmliche Lösung mit dem betreffenden Organ anzustreben, um Missstände in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen und den Beschwerdeführer zufriedenzustellen. Die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war, dass die Kommission, da sie keine Beweise vorgelegt hatte, die begründete Zweifel an der rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und/oder seiner allgemeinen Integrität aufkommen ließen, zustimmen sollte, eine normale Beziehung zur Organisation des Beschwerdeführers auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens wieder aufzunehmen und künftige Anträge auf Finanzierung entsprechend zu behandeln. Die vorläufige Schlussfolgerung stützte sich auf folgende Erwägungen:
Der Bürgerbeauftragte hatte bereits Gelegenheit gehabt, die in dieser Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Rahmen seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2004 über eine frühere Beschwerde (Az.: 278/2003/JMA), eingereicht vom selben Beschwerdeführer und mit einer sehr ähnlichen Sachlage.
In diesem Fall stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung ihrer Finanzhilfen und dem Recht des Beschwerdeführers, sowohl fair als auch unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung behandelt zu werden, gefunden hatte. Dies stellte einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, für den der Bürgerbeauftragte bereits eine kritische Bemerkung an die Kommission gerichtet hatte.
Der Bürgerbeauftragte gab auch eine Reihe von Empfehlungen durch eine weitere Bemerkung ab. Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, dass ähnliche Probleme vermieden werden könnten, wenn das Organ seinen Dienststellen Leitlinien oder Anweisungen an die Hand geben würde, wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen privater Personen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse in Fällen gewahrt werden kann, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfen durchgeführt werden. Es war schwer vorstellbar, wie die Kommission dieses Gleichgewicht herstellen könnte, es sei denn, sie teilte einem Antragsteller auf Erteilung eines Zuschusses etwaige Zweifel an der Rechtsstellung des Antragstellers mit und war dann bereit, die von ihm vorgelegten Informationen anzuhören und darauf zu reagieren, um diese Zweifel zu klären.
In Anbetracht der Feststellungen im Zusammenhang mit der Sache 278/2003/JMA stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission versucht habe, ihren Standpunkt in Bezug auf den Beschwerdeführer sowohl in der Sache 278/2003/JMA als auch in der Sache 281/2004/JMA mit der Begründung zu begründen, dass OLAF seit dem 1. Juli 2003 eine Untersuchung des Finanzmanagements des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass ihm jedoch keine Rechtsnorm oder kein Rechtsgrundsatz bekannt sei, die die Kommission dazu berechtigen könnten, die bloße Tatsache, dass das OLAF eine Untersuchung durchführe (die die Kommission selbst möglicherweise angefordert hätte), als Beweismittel zu behandeln, um begründete Zweifel an der rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und/oder seiner allgemeinen Integrität zu rechtfertigen.
In Ermangelung einer besser begründeten Erklärung der Kommission, aus der hervorgeht, dass die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf finanziellen Beistand im Jahr 2003 dem Recht des Beschwerdeführers auf gerechte und unter gebührender Berücksichtigung der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung trug, kam der Bürgerbeauftragte vorläufig zu dem Schluss, dass die Kommission den Beschwerdeführer unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht fair behandelt habe und dass diese Maßnahme einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle.
Mit Schreiben vom 25. April 2005 schlug der Bürgerbeauftragte daher vor, dass die Kommission zustimmen sollte, eine normale Beziehung zur Organisation des Beschwerdeführers auf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens wieder aufzunehmen und künftige Anträge auf Finanzierung entsprechend zu behandeln.
Antwort der Kommission auf die kritischen und weiteren Bemerkungen in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 278/2003/JMAAm 5. Juli 2005, nach dem Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung der vorliegenden Beschwerde (281/2004/JMA), antwortete die Kommission jedoch, bevor sie auf diesen Vorschlag antwortete, auf die kritischen und weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 2004 zur Beschwerde 278/2003/JMA. Die Kommission argumentierte, dass ihre Entscheidung, den Beschwerdeführer von einer künftigen finanziellen Unterstützung auszuschließen, auf ihren Feststellungen im Rahmen einer von ihren Dienststellen durchgeführten Prüfung beruht habe. Hinsichtlich der Notwendigkeit, dass ihre Dienststellen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse herstellen, erklärte die Kommission, dass sie ihr Frühwarnsystem (Early Warning System, EWS) von 1997 aktualisiert habe, um die zuständigen Dienststellen auf potenzielle finanzielle Probleme aufmerksam zu machen, an denen Dritte beteiligt seien, die um EU-Hilfe ersuchten oder bereits davon profitierten. Das verbesserte FWS-System ermöglicht es daher, auf Ersuchen des OLAF, der Anweisungsbefugten, des Internen Auditdienstes (IAS) oder der Internen Prüfer Frühwarnungen in Bezug auf Verwaltungsfehler oder Betrug, an denen Dritte beteiligt sind, in das "Zentrale Finanzinformationssystem" einzugeben. Das Ergebnis dieses Mechanismus ist eine verstärkte Überwachung des Dritten und die eventuelle Befassung des IAS, der GD Haushalt oder des zuständigen Kommissionsmitglieds mit der Angelegenheit.
Antwort der Kommission auf den Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung in der vorliegenden Beschwerde (281/2004/JMA)Am 18. Juli 2005 antwortete die Kommission auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung. Das Organ machte geltend, dass es in früheren Mitteilungen darauf hingewiesen habe, dass seine Dienststellen auf den Abschluss eines vom OLAF erstellten Berichts warteten, auf dessen Grundlage es entscheiden werde, ob es eine normale Beziehung zum Beschwerdeführer wieder aufnehmen werde oder nicht. Am 3. Mai 2005 hatte das OLAF im Anschluss an eine Untersuchung einen Bericht veröffentlicht, in dem es eine Reihe sehr kritischer Bemerkungen zu den finanziellen Geschäften von Y ansprach, darunter folgende:
* alle Protokolle der Generalversammlungen und der Sitzungen des Exekutivausschusses nur vom Generalsekretär von Y und nicht vom Präsidenten des Netzwerks unterzeichnet worden waren, was eine mögliche Manipulation dieser Dokumente ermöglichte;
* Y hatte den verschiedenen Verwaltungen zur gleichen Zeit identische Rechnungen vorgelegt, so dass sie mehrere Erstattungen für die gleichen Ausgaben hätte erhalten können;
* Y hatte mit Z, einer Tochterorganisation, Finanzhilfevereinbarungen geschlossen. Da es sich um zwei verschiedene juristische Personen handelte, untersagte die Finanzhilfevereinbarung dem Beschwerdeführer den Abschluss von Unterauftragsvereinbarungen, ohne die vorherige Zustimmung der Kommission zu informieren und einzuholen. Da Y dies nie getan habe, könne keine der Kosten, die Z entstanden seien, als beihilfefähig angesehen werden.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sie angesichts dieser Feststellungen unmöglich wieder ein normales vertrauensvolles Arbeitsverhältnis mit Y aufnehmen könne und infolgedessen Einziehungsanordnungen erlassen müsse, um die Rückzahlung der im Zeitraum 1998-2000 an Y gezahlten Zuschüsse zu erhalten.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Bürgerbeauftragte leitete die Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort erläuterte der Beschwerdeführer, dass seine Organisation infolge der Maßnahmen der Kommission gezwungen gewesen sei, ihre Hauptniederlassung zu schließen und die meisten ihrer Tätigkeiten einzustellen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das OLAF nach zwei Jahren gründlicher Untersuchung einen Bericht vorgelegt habe, in dem keine Beweise für seine Schlussfolgerungen vorlägen. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass Y als Antwort auf diese Vorwürfe eine schriftliche Antwort vorbereitet habe, die bei dem nationalen Untersuchungsrichter eingereicht worden sei, der eine rechtliche Untersuchung der finanziellen Geschäfte von Y durchführe. Der Beschwerdeführer habe seiner Antwort eine Kopie dieses Berichts sowie Kopien seines jüngsten Austauschs mit der Kommission beigefügt, in denen er die Einziehungsanordnungen für die Rückzahlung der Y im Zeitraum 1998-2000 gewährten Gelder angefochten habe.
Der Beschwerdeführer stellte ferner fest, dass die Kommission die Situation von Y bereits im Rahmen einer von ihren Dienststellen am 28. Januar 2002 durchgeführten Prüfung überprüft hatte, in der sie zu dem Schluss kam, dass bei den Tätigkeiten von Y keine Unregelmäßigkeit festgestellt worden war, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen einer potenziellen Doppelbuchhaltung.
Weiteres Material des BeschwerdeführersAm 18. Juli 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie der Entscheidung eines nationalen Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2006, die den Bericht des OLAF als Anhang enthielt. Mit dem Urteil wurde der Beschwerdeführer von allen gegen ihn erhobenen Anklagepunkten entlastet (2).
DER BESCHLUSS
1 Behauptete fehlende Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Kommission1.1 Der Beschwerdeführer macht , zusammenfassend geltend, dass die Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 insofern ungerecht gewesen sei, als sie sein Recht auf Unschuldsvermutung bis zum Beweis seiner Schuld nicht geachtet habe. Er fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt zu überdenken.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe ihre Entscheidung, den Finanzierungsantrag von Y im Jahr 2003 abzulehnen, auf eine Reihe von ihm unbekannten Behauptungen gestützt, die er nie widerlegen konnte. Außerdem sei die von der Kommission für den Ausschluss von Y angeführte Rechtfertigung, nämlich das Bestehen einer Klage gegen die damals vor den nationalen Gerichten verfolgte Organisation, unbegründet, da es sich lediglich um eine Voruntersuchung des nationalen Staatsanwalts handele. Dieses Gerichtsverfahren war am 7. Oktober 2002 mit einer Entscheidung abgeschlossen worden, in der der für die Untersuchung zuständige Richter zu dem Schluss kam, dass keine belastenden Beweise gegen den Beschwerdeführer vorlagen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte sich die Kommission der soliden rechtlichen Struktur der Organisation bewusst sein müssen, da sie seit 1996 eine ständige Arbeitsbeziehung zu ihr unterhielt.
1.2 Die Kommission stellt fest, dass die Gründe für die Ablehnung der Finanzhilfeanträge des Beschwerdeführers im Jahr 2003 dieselben waren wie in der Antwort auf seinen Antrag im Jahr 2002, der Gegenstand einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Beschwerde 278/2003/JMA war. Im Zusammenhang mit diesem Fall argumentierte die Kommission, dass sie die rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten sowie seine allgemeine Integrität sicherstellen müsse. Nach Auffassung der Kommission erfüllte der Beschwerdeführer diese Bedingungen nicht. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe war die Kommission der Auffassung, dass der Beschwerdeführer überzeugend hätte nachweisen müssen, dass keine rechtswidrigen Situationen vorlagen. In Ermangelung eines solchen Nachweises musste die Kommission den Antrag auf finanziellen Beistand ablehnen.
Die Kommission begründet ihren Standpunkt auch damit, dass das OLAF seinerzeit eine Untersuchung des Finanzmanagements des Beschwerdeführers durchführte.
1.3 Aus den oben dargelegten Gründen unterbreitete der Bürgerbeauftragte einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung. In ihrer Antwort auf den Vorschlag argumentierte die Kommission, dass ihre Dienststellen auf einen Bericht des OLAF warten müssten, der am 3. Mai 2005 veröffentlicht wurde. Der Kommission zufolge enthält der Bericht eine Reihe sehr kritischer Bemerkungen zu Y, einschließlich möglicher Manipulationen des Protokolls der Generalversammlungen und der Sitzungen des Exekutivausschusses; Vorlage derselben Rechnungen durch Y bei verschiedenen Förderstellen; und die Untervergabe der Arbeiten an eine dritte Organisation (Z) ohne vorherige Zustimmung der Kommission. Angesichts dieser Feststellungen lehnte die Kommission daher den Vorschlag des Bürgerbeauftragten ab, eine normale Beziehung zu Y wieder aufzunehmen, und forderte den Beschwerdeführer auf, die im Zeitraum 1998-2000 gewährten Beihilfen zurückzuzahlen.
In seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Schlussfolgerungen des Berichts des OLAF nicht belegt seien. Anschließend übersandte der Beschwerdeführer eine Kopie der Entscheidung, die am 29. Juni 2006 von einem nationalen Untersuchungsrichter erlassen worden war, der den Beschwerdeführer von den untersuchten Vorwürfen, nämlich der angeblichen doppelten Buchführung und der Vorlage von Rechnungen an eine Vielzahl von Finanzierungsagenturen, freistellte.
1.4 Angesichts der von der Kommission in ihrer Stellungnahme (OLAF-Bericht vom 3. Mai 2005) und vom Beschwerdeführer (Entscheidung des nationalen Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2006) erwähnten Entwicklungen hält es der Bürgerbeauftragte für notwendig, daran zu erinnern, dass der Gegenstand des vorliegenden Falles, zu dem die Kommission um Stellungnahme gebeten wurde, die angebliche Missbräuchlichkeit der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 ist, mit der der Antrag des Beschwerdeführers auf finanziellen Beistand im Jahr 2003 abgelehnt wurde.
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass seine Überprüfung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2003 auf der Situation beruhen muss, in der die Entscheidung erlassen wurde, und dass Entwicklungen im Anschluss an diese Entscheidung für die Überprüfung durch den Bürgerbeauftragten nicht relevant sind.
1.5 Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer 2003 keinen finanziellen Beistand zu gewähren, aufgrund ihrer Bedenken hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Organisation des Beschwerdeführers gerechtfertigt hatte, wie die Tatsache verdeutlicht, dass zu diesem Zeitpunkt zwei Untersuchungen zu den Tätigkeiten von Y durchgeführt wurden oder wurden. Diese Untersuchungen seien vom OLAF bzw. von einem nationalen Staatsanwalt bearbeitet worden.
Aus den vorliegenden Beweisen geht hervor, dass die Untersuchung des OLAF, auf die sich die Kommission bezieht, am 3. Juli 2003 und damit nach Erlass der fraglichen Entscheidung eingeleitet wurde.
Was das Vorliegen einer gerichtlichen Untersuchung gegen den Beschwerdeführer durch einen nationalen Richter betrifft, so hat der zuständige Richter in seinem Urteil vom 7. Oktober 2002 offenbar beschlossen, die Untersuchung ohne Anklage gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Diese Entscheidung ging somit der Entscheidung der Kommission voraus.
Der Bürgerbeauftragte ist daher nicht der Auffassung, dass eines der beiden von der Kommission in ihrer Stellungnahme genannten Elemente als angemessene Grundlage für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Finanzhilfeverfahren durch die Kommission angesehen werden könnte.
1.6 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission bei der Prüfung von Anträgen auf Gemeinschaftsfinanzierung nicht nur die spezifischen Regeln, die für dieses Förderprogramm gelten, berücksichtigen muss, sondern auch alle Regeln oder Grundsätze, die für sie bindend sind. Gemäß Artikel 274 EG-Vertrag ist die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Haushaltsführung eine der allgemeinen Regeln für jede Initiative im Zusammenhang mit der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Auslegung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nicht auf eine rein buchhalterische Definition reduziert werden kann. Nach Ansicht der Gemeinschaftsgerichte muss ihre richtige Auslegung auch die Sorge um die praktischen Folgen der Finanzverwaltungsakte umfassen (3).
1.7 Vor diesem Hintergrund hält es die Bürgerbeauftragte für angemessen, dass die Kommission vor der Gewährung von Finanzhilfeanträgen prüft, ob die rechtliche und finanzielle Leistungsfähigkeit potenzieller Begünstigter sowie ihre allgemeine Integrität hinreichend zuverlässig zu sein scheinen. Dem Bürgerbeauftragten sind keine Rechtsvorschriften oder Grundsätze bekannt, die dies verhindern würden.
1.8 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission beim Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft versuchen sollte, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis (4) herzustellen. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass es schwierig ist, sich vorzustellen, wie die Kommission einen gerechten Ausgleich finden könnte, es sei denn, sie teilt einem Antragsteller, der einen Zuschuss beantragt, etwaige Zweifel an seiner rechtlichen Stellung mit und ist dann bereit, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen anzuhören und darauf zu reagieren, um diese Zweifel zu klären.
1.9 Die Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrer Antwort auf die Feststellungen der Bürgerbeauftragten in der Sache 278/2003/JMA auf die Aktualisierung ihres „Frühwarnsystems“ (EWS) hingewiesen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Kommission im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde weder auf das Frühwarnsystem noch auf etwaige Verfahrensgarantien Bezug genommen hat.
1.10 Nach Prüfung des vorliegenden Beweisfalls stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sie im vorliegenden Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und dem Recht des Beschwerdeführers auf gerechte Behandlung gefunden hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Entscheidung hatte die Kommission den Beschwerdeführer weder über ihre Bedenken unterrichtet noch ihm Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Kommission den Beschwerdeführer unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht fair behandelt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Eine kritische Bemerkung wird daher an die Kommission gerichtet.
1.11 Darüber hinaus ist der Bürgerbeauftragte, wie bereits in einer weiteren Bemerkung in der früheren Entscheidung in der Sache 278/2003/JMA dargelegt, der Ansicht, dass ähnliche Probleme vermieden werden könnten, wenn die Kommission die Initiative ergreifen würde, ihren Dienststellen Leitlinien oder Anweisungen zu geben, wie ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse in Fällen, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden, gewahrt werden kann.
Wie bereits erwähnt, erwähnte die Kommission in ihrer Antwort auf die Feststellungen des Bürgerbeauftragten in der Sache 278/2003/JMA die Aktualisierung ihres Frühwarnsystems (Early Warning System, EWS). Für den Bürgerbeauftragten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Aktualisierung auf die in der weiteren Bemerkung geäußerten Bedenken beziehen könnte. Der Bürgerbeauftragte wird daher die Möglichkeit einer Initiativuntersuchung des Frühwarnsystems prüfen, die auf der Notwendigkeit beruht, einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen zu finden, um die es bei seiner Tätigkeit geht.
2 Überprüfung des Standpunkts der Kommission2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Kommission auf, ihren Standpunkt in Bezug auf Y zu überdenken.
2.2 Die Kommission hatte zunächst geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, ihre Entscheidung zu überdenken, da ihre Dienststellen angesichts der Schwere des Vorwurfs keine andere Wahl gehabt hätten, als das Vorsorgeprinzip anzuwenden, solange die Situation nicht eindeutig festgestellt werden könne.
Nach Abschluss eines Berichts des OLAF vom 3. Mai 2005, der eine Reihe sehr kritischer Bemerkungen zur finanziellen Integrität von Y enthielt, macht die Kommission geltend, dass sie keine normale vertrauensvolle Arbeitsbeziehung mit der Organisation des Beschwerdeführers wieder aufnehmen könne und dass sie infolge der Situation Einziehungsanordnungen erlassen müsse, um die Erstattung der im Zeitraum 1998-2000 an Y gezahlten Zuschüsse zu erhalten.
2.3 Nach sorgfältiger Prüfung der verfügbaren Informationen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Bericht des OLAF vom 3. Mai 2005 nach einer gründlichen Untersuchung eine Reihe sehr kritischer Bemerkungen zur Organisation des Beschwerdeführers enthält, einschließlich möglicher Manipulationen des Protokolls der Generalversammlungen und der Sitzungen des Exekutivausschusses; Vorlage derselben Rechnungen durch die Organisation bei verschiedenen Förderstellen; und die Untervergabe der Arbeiten an eine dritte Organisation (Z) ohne vorherige Zustimmung der Kommission.
2.4 In seinen Bemerkungen zur Antwort der Kommission auf die vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene einvernehmliche Lösung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass das OLAF keine Belege für seine Feststellungen vorgelegt hat. Mit der Entscheidung eines nationalen Untersuchungsrichters vom 29. Juni 2006, die den Bericht des OLAF als einen seiner Anhänge auffasse, seien alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurückgewiesen worden.
2.5 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer zwar die Beweise bestreitet, die das OLAF für seine Schlussfolgerungen herangezogen hat, und verweist auf die Schlussfolgerungen eines Gerichtsurteils vom 29. Juni 2006, mit dem er von einem etwaigen Fehlverhalten freigesprochen wurde, der genannte Beschluss jedoch nicht über den Inhalt des OLAF-Berichts entschieden hat, sondern lediglich seine Feststellungen berücksichtigt hat, um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer gegen die Bestimmungen des nationalen Strafgesetzbuchs verstoßen hat oder nicht.
2.6 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass es nicht angebracht ist, weitere Untersuchungen in Bezug auf diesen Aspekt des Falles durchzuführen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erscheint es notwendig, folgende kritische Bemerkung zu machen:
Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Kommission beim Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft versuchen sollte, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis herzustellen. Der Bürgerbeauftragte weist ferner darauf hin, dass es schwierig ist, sich vorzustellen, wie die Kommission einen gerechten Ausgleich finden könnte, es sei denn, sie teilt einem Antragsteller, der einen Zuschuss beantragt, etwaige Zweifel an seiner rechtlichen Stellung mit und ist dann bereit, die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen anzuhören und darauf zu reagieren, um diese Zweifel zu klären.
Nach Prüfung des Sachverhalts stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass sie in diesem Fall ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei ihren Finanzhilfen und dem Recht des Beschwerdeführers auf faire Behandlung gefunden hat. Indem er sich ausschließlich auf mögliche Bedenken hinsichtlich der finanziellen Seriosität des Beschwerdeführers stützt, ohne den Beschwerdeführer jedoch über die Grundlage dieses Verdachts zu informieren und ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen, ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission den Beschwerdeführer unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis nicht fair behandelt hat. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da diese Aspekte des Falles Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen in der Vergangenheit betreffen, die Kommission den Vorschlag des Bürgerbeauftragten für eine einvernehmliche Lösung nicht akzeptiert hat und es nicht angemessen erscheint, weitere Untersuchungen in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers durchzuführen, dass die Kommission ihren Standpunkt in Bezug auf Y überdenken sollte, schließt der Bürgerbeauftragte den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
WEITERE BEMERKUNG
Wie bereits in der Rechtssache 278/2003/JMA dargelegt, ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, dass ähnliche Probleme vermieden werden könnten, wenn die Kommission die Initiative ergreifen würde, ihren Dienststellen Leitlinien oder Anweisungen zu geben, wie in Fällen, in denen laufende gerichtliche oder administrative Untersuchungen zur rechtlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit potenzieller Empfänger von Gemeinschaftshilfe durchgeführt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen von Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse gewahrt werden kann.
In ihrer Antwort auf die weitere Bemerkung , erwähnte die Kommission die Aktualisierung ihres Frühwarnsystems (Early Warning System, EWS). Für den Bürgerbeauftragten ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Aktualisierung auf die in der weiteren Bemerkung geäußerten Bedenken beziehen könnte. Der Bürgerbeauftragte wird daher die Möglichkeit einer Initiativuntersuchung des Frühwarnsystems prüfen, die auf der Notwendigkeit beruht, einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen zu finden, um die es bei seiner Tätigkeit geht.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Beschluss 94/262 des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Verordnungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113, S. 15).
(2) In seinem Urteil räumte der Richter den Beschwerdeführer von den beiden untersuchten Anklagepunkten ein: erstens angebliche Doppelbuchhaltung im Zusammenhang mit der Unterauftragsvergabe von Y an Z und zweitens angebliche Vorlage von Rechnungen an eine Vielzahl von Finanzierungsagenturen. In Bezug auf die erste Anklage stellte der Richter fest, dass die Kommission diesen Aspekt des Falles bereits geprüft und den Beschwerdeführer von einem etwaigen Fehlverhalten bei einer internen Prüfung, die von ihren Dienststellen Anfang 2002 durchgeführt wurde, freigestellt hatte. Hinsichtlich der Vorlage von Rechnungen kam der Richter zu dem Schluss, dass die behaupteten Handlungen keine nach dem nationalen Strafgesetzbuch strafbare Straftat darstellen könnten.
(3) Rechtssache T-105/99, Conseil des communes et régions d'Europe (CCRE)/Kommission, Slg. 2000, II-4099, Randnr. 73.
(4) "Der Beamte hat bei seiner Entscheidung den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Privatpersonen und dem allgemeinen öffentlichen Interesse zu wahren"; Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, abrufbar auf der Website des Bürgerbeauftragten: http://www.ombudsman.europa.eu