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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 242/2004/PB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 242/2004/PB - Geöffnet am Montag | 23 Februar 2004 - Entscheidung vom Montag | 10 Dezember 2007
Straßburg, den 10. Dezember 2007
Sehr geehrter Herr X,
Am 21. Januar 2007 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Tagegeldsätze im Rahmen eines Partnerschaftsprojekts in Bulgarien ein, in der Sie geltend machten, dass die Kommission bestimmte festgelegte Tagegeldsätze ohne triftige Gründe gesenkt habe, und geltend machten, dass die vor dem 7. Juli 2003 geltenden Sätze ab diesem Datum wieder eingeführt werden sollten. Am 23. Februar 2004 eröffnete ich eine Untersuchung dieses Vorwurfs und dieser Behauptung.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 30. März 2004 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 14. Juni 2004 übermittelt haben. Am 18. Oktober 2004 führte ich weitere Untersuchungen durch. Die Kommission übermittelte ihre Antwort am 1. Dezember 2004. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Sie haben Ihre Anmerkungen am 31. Januar 2005 übermittelt. Am 21. März 2005 besuchten Sie den Europäischen Bürgerbeauftragten und legten dem für diese Untersuchung zuständigen Rechtsberater mündlich bestimmte Argumente und Informationen vor. Am 18. Mai 2005 entschied ich, dass weitere Untersuchungen erforderlich sind, und informierte Sie über meinen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission hat ihre Antwort am 5. Juli 2005 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 30. August 2005 übermittelt haben. Am 19. Oktober 2005 entschied ich, dass weitere Untersuchungen erforderlich waren, und informierte Sie über meinen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission hat ihre Antwort am 1. Februar 2006 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Sie haben Ihre Stellungnahme am 31. März 2006 eingereicht. Am 27. November 2006 habe ich Ihnen eine einvernehmliche Lösung für Ihren Fall vorgeschlagen und Sie entsprechend informiert. Am 8. März 2007 antwortete die Kommission negativ auf diesen Vorschlag. Ich habe Ihnen die Antwort der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 20. März 2007 übermittelt haben. Am 11. September 2007 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie an Ihrer Beschwerde festhalten.
hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich auf der Grundlage meiner Analyse und der Feststellungen in meiner Entscheidung zur Beschwerde 756/2004/PB, die sinngemäß für den vorliegenden Fall gelten, meine Untersuchung Ihrer Beschwerde mit der folgenden kritischen und weiteren Bemerkung gegen die Kommission beende:
Kritische Bemerkung:
Die Entscheidung der Kommission, für das streitige Tagegeld des Beschwerdeführers (für den Zeitraum Juli-Dezember 2003) einen deutlich niedrigeren Tagessatz als den im Pakt festgelegten zugrunde zu legen, spiegelte nicht wie vorgesehen entsprechende Veränderungen der Lebenshaltungskosten in Sofia wider, sondern Wechselkursschwankungen zwischen dem US-Dollar und dem Euro im Zeitraum Juni 2001 bis Juni 2003. Diese Entscheidung stellte somit einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Weitere Bemerkung:
Die Kommission hat erklärt, dass nach der derzeitigen Haushaltsordnung die Anwendung des auf USD basierenden Systems der Vereinten Nationen zur Berechnung der Tagegelder zum Zeitpunkt der Beschwerde obligatorisch war und nach wie vor für alle Expertenmissionen gilt, die im Rahmen von Außenhilfeverträgen durchgeführt werden. Die Kommission hat ihr vorstehendes Vorbringen jedoch nicht untermauert. Zur Stützung ihres Standpunkts hat sich die Kommission nicht auf besondere Bestimmungen berufen, mit Ausnahme von Artikel 181 der oben genannten Durchführungsbestimmungen, in dem weder ausdrücklich noch implizit auf ein auf USD basierendes System von Tagesgeldern der Vereinten Nationen Bezug genommen wird. Die Kommission wird daher ersucht, die Angelegenheit eingehender zu prüfen.
In der Anlage erhalten Sie eine Kopie meiner Entscheidung zur Beschwerde 756/2004/PB.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS