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Entscheidung darüber, wie die Europäische Kommission mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten umgegangen ist (Rechtssache 350/2024/KW)
Entscheidung
Fall 350/2024/KW - Geöffnet am Mittwoch | 21 Februar 2024 - Entscheidung vom Freitag | 07 Februar 2025 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt ) - Land Niederlande
Beschwerde eingereicht
16/02/2024Analyse der Beschwerde
19/02/2024Laufende Untersuchung
21/02/2024Ergebnis der Untersuchung
07/02/2025
Sehr geehrter Herr X,
Sie haben beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission darüber eingereicht, wie sie mit einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit[1] zu Dokumenten umgegangen ist (EASE 2023/6934.)
Im November 2023 beantragten Sie abdem 25. Mai 2018 Zugang zu „der E-Mail von NEAR-RULELAW-FUNDRIGHTS“. Betrifft: FACTSHEET 22 – Focus on.....DEINSTITUTIONALISATION OF CHILDREN“ und „tothe ARES registration and circulation sheet of the above- mentioned email .“ (auf dem ARES-Registrierungs- und Umlaufblatt der oben genannten E-Mail).
Im Dezember 2023 gewährte die Kommission der Öffentlichkeit vorbehaltlich der Schwärzung personenbezogener Daten Zugang zu der von Ihnen angeforderten E-Mail. Am 15. Dezember 2023 stellten Sie einen Zweitantrag, da Sie der Auffassung waren, dass die Kommission nicht alle Dokumente identifiziert hatte, die in den Anwendungsbereich Ihres Antrags fallen, insbesondere das „ARES-Registrierungs-und Umlaufblatt“in Bezug auf die betreffende E-Mail.
Da Sie keine Antwort auf Ihren Zweitantrag erhalten haben, wandten Sie sich an den Bürgerbeauftragten.
Wir haben die Kommission über Ihre Beschwerde informiert und sie gebeten, Ihnen eine Antwort zu übermitteln.
In Ermangelung einer Antwort innerhalb der vom Bürgerbeauftragten gesetzten Frist haben wir Sie gebeten, alle Dokumente zu prüfen, die die Kommission in der Zwischenzeit als in den Anwendungsbereich Ihres Antrags fallend eingestuft haben könnte.
In ihrer Antwort an das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten erklärte die Kommission, dass das von Ihnen angeforderte Ares-Rundschreiben nicht existiert, da die betreffende E-Mail ohne Genehmigungsverfahren in Ares registriert wurde. Somit war keine Unterzeichnerkette mit ihr verbunden und folglich existiert kein Umlaufblatt. Es ist zwar bedauerlich, dass die Kommission diese Erklärungen nicht früher vorgelegt hat, aber der Bürgerbeauftragte hat keinen Grund, daran zu zweifeln.
Wir gehen auch davon aus, dass die Kommission Sie in der Zwischenzeit aufgefordert hat, weitere Argumente vorzubringen, ohne die sie den Fall abschließen würde. Es scheint, dass Sie keine weiteren Argumente vorgebracht haben, weshalb die Kommission Ihren Fall abgeschlossen hat.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen haben wir beschlossen, die Untersuchung mit folgender Schlussfolgerung abzuschließen[2]:
Weitere Untersuchungen sind nicht gerechtfertigt.
Der Bürgerbeauftragte teilt jedoch Ihre Bedenken hinsichtlich der Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt. In ihrer Initiativuntersuchung zu diesem Thema stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die erheblichen Verzögerungen, auf die die Kommission bei der Beantwortung von Zugangsanträgen gestoßen ist, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen, und hat dem Europäischen Parlament diesbezüglich im September 2023 einen Sonderbericht vorgelegt (OI/2/2022/OAM).[3] Weitere Informationen zum Sonderbericht finden Sie unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/press-release/de/175330.
Als wir diesen Fall abgeschlossen haben, haben wir die Kommission an die vorstehenden Feststellungen erinnert und darauf hingewiesen, dass sie ihre Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit vorrangig verbessern muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Rosita Hickey
Direktorin für Anfragen
Straßburg, 7.2.2025
[1] Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zum Europäischen Parlament, zum Rat und zur Kommission
Dokumente: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:32001R1049.
[2] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter
https://www.ombudsman.europa.eu/en/document/70707
[3] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2024 zu der Zeit, die die Europäische Kommission benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten, abrufbar unter: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2024-0172_DE.html.