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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1347/2003/JMA gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 22. September 2004

Sehr geehrter Herr X.,

Am 20. Juli 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission im Namen des Y eingereicht. Ihre Beschwerde betrifft die einseitige Änderung der Bedingungen, unter denen Sie eingeladen wurden, Mitglied eines Fachausschusses für die Bewertung eines von der Gemeinschaft finanzierten Programms zu werden.

Am 29. September 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Am 19. November 2003 erhielt ich die Stellungnahme der Kommission, die ich Ihnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelte. Ich habe Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission am 28. Januar 2004 erhalten.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Ihnen das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen mitzuteilen.


BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt sich der Sachverhalt zusammenfassend wie folgt dar:

Am 3. April 2003 forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, Mitglied eines Fachausschusses für die Bewertung eines von der Gemeinschaft finanzierten Programms zu werden. Diese Stelle wurde damit beauftragt, die bei der Kommission im Rahmen eines ihrer Programme eingegangenen Vorschläge zu bewerten. Nach mehreren Gesprächen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen erhielt der Beschwerdeführer von der Kommission einen Vertrag über 450 EUR pro Tag, der an ihn als Vertreter seines Beratungsunternehmens gerichtet war. Nachdem der Beschwerdeführer den Vertrag ordnungsgemäß ausgefüllt und an die Kommission zurückgesandt hatte, nahm er vom 22. bis 26. April 2002 an den Arbeiten des Gremiums teil.

Im Laufe der Bewertung brachten die Kommissionsdienststellen eine Reihe von Problemen in Bezug auf die Art des Vertrags des Beschwerdeführers auf, die ihn damals daran hinderten, eine Rechnung sowohl für seine Dienstleistungen als auch für seine Reisekosten vorzulegen. Diese Probleme betrafen die Art seines Status, da unklar schien, ob er als Vertreter einer juristischen Person oder vielmehr als natürliche Person tätig war. Während im ersten Fall das Tagegeld auf 450 EUR pro Tag festgesetzt worden war, wurde der Anspruch als natürliche Person auf 250 EUR pro Tag gekürzt. Im Anschluss an die Aussprache beschloss die Kommission, ihm einen neuen Vertrag zu übersenden, in dem er als natürliche Person eingestellt werden sollte, weshalb sein Tagegeld auf 250 EUR gekürzt wurde.

Der Beschwerdeführer betonte, dass er eine frühere Bewertung für die Kommission durchgeführt habe, für die ihm ein unternehmensspezifischer Vertrag angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer versuchte daher erfolglos, den gleichen Status für die neue Bewertung beizubehalten. Diese Möglichkeit wurde jedoch von der Kommission nicht akzeptiert, da er Kontoinhaber seiner Beratungsfirma war, für die er als selbständiger Berater tätig war. Das Unternehmen wird von seiner nationalen Handelskammer gelistet.

Nach mehreren Gesprächen mit den zuständigen Kommissionsdienststellen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er, obwohl er Eigentümer seines Beratungsunternehmens sei, tatsächlich seine Arbeit als selbstständige natürliche Person ausbaue und daher nicht die gleichen Gemeinkosten wie ein reguläres Unternehmen habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass der erste Vertrag, der ihm übermittelt worden sei, von der Kommission nicht gebilligt worden sei, obwohl er seine Arbeit bereits abgeschlossen habe. Am 25. Juli 2002 erhielt der Beschwerdeführer einen anderen Vertrag, in dem er offenbar persönlich eingestellt wurde, so dass das ihm zustehende Tagegeld auf 250 Euro herabgesetzt worden war.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass das Verfahren inakzeptabel sei, und schrieb daher am 25. Juli 2002 eine E-Mail an die Kommission, in der er diese Änderung der geltenden Vertragsklauseln anficht. Er erklärte, dass diese Art von Arbeitsvereinbarung durch eine Beratungsfirma in seinem Land sehr häufig zu sein scheint. Seiner Ansicht nach würde der Standpunkt der Kommission den meisten beratenden Ingenieuren aus diesem Land den Status eines Unternehmens nehmen, da sie als in Privatbesitz befindliche Unternehmen gegründet worden seien. Seine E-Mail an die zuständigen Kommissionsdienststellen vom 25. Juli 2002 blieb unbeantwortet.

Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kommission ihrem ursprünglichen Vorschlag, dem er bereits zugestimmt habe, nicht nachgekommen sei und ihm eine Vergütung von 450 EUR pro Tag gewährt habe. Er macht ferner geltend, das Organ habe auf seine Anträge, mit denen die Änderung des Vertrags angefochten worden sei, nicht reagiert.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde vertraulich zu behandeln.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission zunächst den allgemeinen Hintergrund des Problems. Das Organ erläuterte, dass im Rahmen des einschlägigen Rahmenprogramms zwischen der Beteiligung von moralischen Personen (oder juristischen Personen) und natürlichen Personen (oder natürlichen Personen) unterschieden werde.

Nimmt ein Sachverständiger im Namen einer juristischen Person an einer Bewertung teil, wird dem Unternehmen ein Tagegeld in Höhe von 450 EUR erstattet. Wird ein unabhängiger Sachverständiger direkt persönlich beauftragt, beträgt die vorgesehene Erstattung 250 EUR pro Tag. Die letztgenannte Regel gilt auch für Freiberufler, die als natürliche Personen gelten.

Vor Beginn der Bewertung erhält jeder Sachverständige die Standardformulare, die entweder von einer natürlichen oder einer juristischen Person auszufüllen sind. Jeder Teilnehmer muss das entsprechende Formular ausfüllen und Angaben zu seinem Rechtsstatus und seiner beruflichen Situation machen. Diese Informationen sind anschließend der Kommission zu übermitteln, die ihrerseits auf der Grundlage dieser Informationen die geeignete Art von Vertrag ausarbeitet.

In einem internen Vermerk der Kommission vom 25. Oktober 2001 wurden die Elemente präzisiert und bestätigt, die bei der Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen in zweifelhaften Fällen zu berücksichtigen sind. Um zu überprüfen, ob der Sachverständige im Namen einer juristischen Person teilnimmt, werden folgende Elemente angewandt: Das Büro des Sachverständigen muss als juristische Person in ein lokales, regionales oder nationales Register eingetragen sein; die Rechtsanschrift der moralischen Person unterscheidet sich von der Privatanschrift des Sachverständigen; der Sachverständige hat das Mandat, im Namen der juristischen Person im Hinblick auf die Unterzeichnung des Vertrags mit der Kommission zu handeln; der Sachverständige und die juristische Person haben unterschiedliche Umsatzsteuer-Identifikationsnummern; das Bankkonto des Sachverständigen sich vom Bankkonto der juristischen Person unterscheidet; Die der Kommission vorzulegende Rechnung wird unter der Kopfzeile des Sachverständigenbüros und nicht in seinem persönlichen Namen ausgestellt.

Erfüllt der Sachverständige diese Voraussetzungen nicht, wird ein Vertrag als natürliche Person vorgeschlagen.

In Bezug auf den Sachverhalt erklärte die Kommission, dass der Beschwerdeführer bereits als unabhängiger Sachverständiger im Namen der Kommission zu einem früheren Bewertungsgremium eingeladen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt boten die zuständigen Dienststellen dem Beschwerdeführer in gutem Glauben einen Vertrag für eine juristische Person gemäß den Informationen an, die sie vom Beschwerdeführer über seinen Rechtsstatus und seine berufliche Situation erhalten hatten.

Am 11. März 2002 lud die Kommission den Beschwerdeführer zu einem neuen Bewertungsausschuss ein. Die Institution schickte ihm die auszufüllenden Unterlagen, die ein Formular für natürliche Personen und ein weiteres für juristische Personen enthielten. Am 12. März 2002 sandte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formular für Sachverständige zurück, die als Organisation oder Unternehmen mitwirkten und dem er sein Formular mit den Bankdaten beifügte. Da der Name des Kontoinhabers auf dem Formular nicht dem Namen eines Unternehmens, sondern einem persönlichen Bankkonto entsprach, verwiesen die Kommissionsdienststellen den Beschwerdeführer auf dieses Problem.

Am 20. März 2002 übermittelte der Beschwerdeführer auf Ersuchen der Kommission zusätzliche Informationen. Da diese Frage offenbar gutgläubig geklärt war, richtete die Kommission am 3. April 2002 eine förmliche Aufforderung mit einem Vertragsvorschlag an ihn. Der Vertrag sei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer übermittelten Informationen erstellt worden. Dementsprechend vertrat das Organ zunächst die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Namen einer juristischen Person und nicht als natürliche Person am Bewertungsausschuss teilnimmt. Der vorgeschlagene Vertrag enthielt keine Angaben zum Bankkonto des Beschwerdeführers, da diese Informationen einer weiteren Klärung bedurften.

Am 22. April 2003, dem ersten Tag der Bewertung, übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission seine ordnungsgemäß ausgefüllte Kopie des Vertrags. Er gab auch zusätzliche Details auf dem Bankkonto seiner Firma an. Es schien, dass der Name des Kontoinhabers sein eigener war. Der zuständige Kommissionsbeamte erinnerte den Beschwerdeführer daran, dass er ein Formular zur finanziellen Identifizierung mit dem Namen des Unternehmens, für das er tätig war, und der entsprechenden Bankkontonummer einreichen müsse. Da der Beschwerdeführer lediglich seinen eigenen Namen als Kontoinhaber gelöscht und durch den Namen eines technischen Amtes ersetzt hatte, ersuchten die Kommissionsdienststellen um weitere Klarstellung. Infolge dieser Situation wurde der Vertrag mit den übrigen Sachverständigenverträgen erst dann von der Kommission unterzeichnet, wenn die Informationen über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, den Kontoinhaber und seine berufliche Situation geklärt waren. Der Beschwerdeführer akzeptierte in eigener Verantwortung, seine Arbeit als Sachverständiger ohne unterzeichneten Vertrag bis zur Klärung dieser Frage auszuführen, und bestätigte, dass vor dem Ende der Bewertungssitzung alle klärenden Unterlagen vorgelegt würden.

Am 26. April 2002 faxte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Reihe von Belegen. Nach den neuen Informationen wurde der Beschwerdeführer als unabhängiger Berufsangehöriger registriert. Seine nationale Verwaltung ermächtigte ihn, ein Berufsregister als unabhängiger Berater (natürliche Person), nicht aber als juristische Person zu unterzeichnen. Darüber hinaus wurde in der Bescheinigung der Handelskammer eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführer "(.../...) im Besitz einer Gewerbeerlaubnis für technische Beratung (.../...)" war, aber nicht bescheinigte, dass ein Unternehmen als juristische Person registriert war. Außerdem schien das Bankkonto seines Büros sein privates Bankkonto zu sein, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Status einer juristischen Person hatte.

In Ermangelung akzeptabler Rechtfertigungen blieb sein Status als juristische Person ungerechtfertigt, so dass die Kommission ihm nur einen Vertrag als natürliche Person anbieten konnte, um seine Situation zu regeln. Die zuständigen Dienststellen informierten den Beschwerdeführer über diese Entscheidung.

In der Zwischenzeit beantragte der Beschwerdeführer das Eingreifen der Vertretung seiner nationalen Handelskammer in Brüssel. Ein Vertreter dieser Organisation in Brüssel bestätigte gegenüber der Kommission, dass in den einschlägigen nationalen Vorschriften zwischen dem Unternehmensregister (juristische Personen) und dem Register der freien Berufe (natürliche Personen) unterschieden wird. In zahlreichen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer bestätigte die Kommission ihre Bereitschaft, die Entscheidung zu überarbeiten, wenn klare Informationen über seinen Rechtsstatus, sein Bankkonto und seine berufliche Situation vorgelegt werden sollten.

Am 15. Mai 2002 übersandte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen, um seine Benennung als juristische Person aufrechtzuerhalten. Die Analyse der zusätzlichen Elemente, die sowohl von der nationalen Handelskammer in Brüssel als auch vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, wurde von der Kommission sorgfältig geprüft, die ihre ursprüngliche Entscheidung bestätigte.

Am 25. Juli 2002 richtete der Beschwerdeführer eine Nachricht an die GD Forschung der Kommission, in der er sein Ersuchen wiederholte. Mit offiziellem Schreiben vom 2. August 2002 antworteten die Kommissionsdienststellen auf seine Nachricht.

Die Kommission argumentierte, dass die Entscheidung, dem Beschwerdeführer als natürliche Person (im Gegensatz zu einer juristischen Person) einen Vertrag vorzuschlagen, der Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von 250 EUR habe, getroffen worden sei, nachdem er es versäumt habe, seinen Dienststellen angemessene Informationen über seinen Status als juristische Person zu liefern, obwohl er dazu zahlreiche Möglichkeiten gehabt habe, und auf den von ihm vorgelegten Belegen beruht habe. In Ermangelung einer Reaktion des Beschwerdeführers hält die Kommission an ihrer ursprünglichen Entscheidung fest.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

In seinen Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission stellte der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, dass in der Bewertung der Kommission zwar die Frage einer juristischen Person gegenüber einer natürlichen Person hervorgehoben wurde, dies jedoch in der ersten Vorbereitungsphase des Vertrags und sogar in der Bewertungsphase nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer stellte fest, dass alle Papiere, die er einreichen musste, auf der einen Seite "natürliche Personen" und auf der anderen Seite "Unternehmen" oder "Organisationen" erwähnten. In Bezug auf seine berufliche Situation äußerte der Beschwerdeführer keinen Zweifel daran, dass er ein Unternehmen vertrete.

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er tatsächlich einen Vertrag für ein Unternehmen eingereicht habe, wie in allen ihm zur Verfügung stehenden Formen erwähnt. In Anbetracht der Tatsache, dass die von ihm in gutem Glauben akzeptierten Vertragsbedingungen nach Beginn der Arbeiten einseitig geändert worden seien, hielt er die Situation für ungerecht und forderte den Bürgerbeauftragten auf, sich in seinem Namen um eine akzeptable Lösung zu bemühen.

BESCHLUSS

1 Abwicklung des Vertrags durch die Kommission

1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Kommission vor, ihrem ursprünglichen Vorschlag, dem er bereits zugestimmt habe, nicht nachgekommen zu sein und ihm ein Tagegeld in Höhe von 450 EUR gewährt zu haben.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er ein Unternehmen vertrete. Er macht geltend, er habe tatsächlich einen Vertrag für ein Unternehmen eingereicht, wie er in allen ihm zur Verfügung stehenden Formen erwähnt habe. Er erklärt, dass diese Art von Arbeitsvereinbarungen über ein Beratungsunternehmen in seinem Mitgliedstaat sehr häufig vorkomme. Seiner Ansicht nach würde der Standpunkt der Kommission dazu führen, dass die meisten beratenden Ingenieure vom Unternehmensstatus ausgeschlossen würden, da sie in der Regel über persönlich geführte Unternehmen arbeiten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die von ihm in gutem Glauben akzeptierten Vertragsbedingungen nach Beginn der Arbeiten einseitig geändert worden seien, halte er die Situation für unlauter.

1.2 Die Kommission argumentiert, dass die Entscheidung, dem Beschwerdeführer als natürlicher Person (im Gegensatz zu einer juristischen Person) einen Vertrag vorzuschlagen, der mit 250 EUR pro Tag erstattet wird, erst getroffen wurde, nachdem er seine Dienstleistungen nicht ausreichend über seinen Status als juristische Person informiert hatte.

Den Informationen der Kommission zufolge wurde der Beschwerdeführer als unabhängiger Berufsangehöriger registriert. So hatte ihm seine nationale Verwaltung die Genehmigung erteilt, ein Berufsregister als unabhängiger Berater (natürliche Person), nicht aber als juristische Person zu unterzeichnen. Darüber hinaus heißt es in der Bescheinigung der Handelskammer, dass der Beschwerdeführer "(.../...) im Besitz einer Gewerbeerlaubnis für technische Beratung (.../...)" sei, aber nicht bescheinige, dass ein Unternehmen als juristische Person registriert sei. Schließlich war das Bankkonto seines Amtes auch sein privates Bankkonto, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er den Status einer juristischen Person hatte.

1.3 Gemäß Artikel 195 EG-Vertrag ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden "über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft" entgegenzunehmen. Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit einer für sie verbindlichen Vorschrift oder einem für sie verbindlichen Grundsatz handelt (1). Ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit kann somit auch bei der Erfüllung der Verpflichtungen festgestellt werden, die sich aus den von den Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaften geschlossenen Verträgen ergeben.

1.4 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Ansicht, dass der Umfang der Überprüfung, die er in solchen Fällen durchführen kann, notwendigerweise begrenzt ist. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass er nicht versuchen sollte, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat, wenn die Angelegenheit strittig ist. Diese Frage könnte effektiv nur von einem zuständigen Gericht behandelt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der Parteien zum einschlägigen nationalen Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise zu strittigen Tatsachenfragen zu bewerten.

1.5 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es in Fällen, die vertragliche Streitigkeiten betreffen, gerechtfertigt ist, seine Untersuchung auf die Prüfung zu beschränken, ob das Organ oder die Einrichtung der Gemeinschaft ihm eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für sein Handeln geliefert hat und warum er seine Auffassung von der Vertragslage für gerechtfertigt hält. Wenn dies der Fall ist, wird der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss kommen, dass seine Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben hat.

Diese Schlussfolgerung berührt nicht das Recht der Parteien, ihre vertragliche Streitigkeit durch ein zuständiges Gericht prüfen und verbindlich beilegen zu lassen.

1.6 Der Bürgerbeauftragte hat den unterschiedlichen Austausch zwischen den Kommissionsdienststellen und dem Beschwerdeführer sorgfältig geprüft. Es scheint, dass die Kommissionsdienststellen dem Beschwerdeführer am 11. März 2002 eine Reihe von auszufüllenden Unterlagen per E-Mail zusandten, die folgende Formulare enthielten: ein Standardformular für Bankangaben, ein Formular für natürliche Personen und ein Formular für juristische Personen.

Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in den Dokumenten eindeutig ihre Art und ihre Adressaten angegeben sind. In Bezug auf das Formular für natürliche Personen heißt es in dem betreffenden Dokument, dass es sich um eine Erklärung handele, die bestätige, dass der Status eines Selbständigen erfüllt sei, während sich das Formular für juristische Personen auf die Beteiligung einer Organisation und/oder eines Unternehmens beziehe.

Auf der Grundlage der von den einzelnen Sachverständigen vorgelegten Informationen hat die Kommission offenbar jeden einzelnen Vertrag angepasst.

1.7 Was die Rechtsstellung des Beschwerdeführers betrifft, so scheint es, dass die Kommission ihre Beurteilung auf eine Reihe von Faktoren gestützt hat, die ihre Dienststellen in einem Vermerk vom 25. Oktober 2001 dargelegt hatten und die Elemente wie die Registrierung als juristische Person, ihren Geschäftssitz, die Begründung eines spezifischen Mandats oder das Vorhandensein einer separaten Mehrwertsteuer- und Bankkontonummer umfassten.

Nach Prüfung der sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den nationalen Behörden vorgelegten Informationen stellte die Kommission fest, dass der Beschwerdeführer als unabhängiger Berater registriert war, dass aus seiner Bescheinigung der Handelskammer nur hervorging, dass er im Besitz einer Gewerbeerlaubnis für technische Beratung war und dass sein Büro über kein von seinem persönlichen Konto getrenntes und unabhängiges Bankkonto verfügte. Auf der Grundlage dieser Elemente kam das Organ zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass er eine juristische Person ist. Infolgedessen mussten die Tagegelder für seine Arbeit denen entsprechen, die an natürliche oder natürliche Personen gezahlt wurden, d. h. 250 EUR anstelle der 450 EUR pro Tag, die für Sachverständige vorgesehen waren, die eine juristische Person vertreten.

1.8 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Kommission eine kohärente und angemessene Darstellung der Rechtsgrundlage für ihr Handeln vorgelegt hat und warum sie ihre Auffassung von der Vertragslage für gerechtfertigt hält.

Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte zu dem Schluss gelangt, dass die Untersuchung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit in Bezug auf diesen Aspekt des Falls ergeben hat.

Der Bürgerbeauftragte möchte betonen, dass sich seine Schlussfolgerung nur auf die Kohärenz und Angemessenheit der von der Kommission vorgelegten Begründung bezieht. Sie hat daher keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers. Dies ist eine Angelegenheit, die nur von einem zuständigen Gericht behandelt werden könnte, das die Möglichkeit hätte, Argumente zum einschlägigen nationalen Recht anzuhören und widersprüchliche Beweise zu strittigen Tatsachenfragen zu bewerten.

2 Angebliches Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer zu antworten

2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, die Kommission habe auf seinen Antrag, die Änderung des Vertrags anzufechten, nicht reagiert.

Nachdem er am 25. Juli 2002 einen neuen Vertrag erhalten habe, habe er am selben Tag eine E-Mail an die Kommission gerichtet, in der er die Änderung der geltenden Vertragsklauseln beanstande. Seine E-Mail an die zuständigen Kommissionsdienststellen blieb unbeantwortet.

2.2 Die Kommission macht geltend, dass ihre Dienststellen auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2002 mit einem offiziellen Schreiben vom 2. August 2002 geantwortet hätten.

2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission die Anfrage des Beschwerdeführers offenbar rechtzeitig beantwortet hat. Die Antwort scheint den Beschwerdeführer aus einem unbekannten Grund nie erreicht zu haben. Die Stellungnahme der Kommission enthielt jedoch eine Kopie des Schreibens in einem ihrer Anhänge. Der Beschwerdeführer hatte daher Gelegenheit, eine Kopie dieser Antwort zu erhalten, da der Bürgerbeauftragte ihm alle in der Stellungnahme der Kommission enthaltenen Unterlagen übermittelte.

Der Bürgerbeauftragte ist daher zu dem Schluss gelangt, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls offenbar kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

3 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

P. Nikiforos DIAMANDOUROS


(1) Siehe Jahresbericht 1997 des Europäischen Bürgerbeauftragten, S. 22.

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