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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 340/2003/MF gegen den Europäischen Rechnungshof
Entscheidung
Fall 340/2003/MF - Geöffnet am Montag | 17 März 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 09 Juni 2004
Straßburg, den 9. Juni 2004
Sehr geehrter Herr X.,
Am 19. Februar 2003 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde zum allgemeinen Auswahlverfahren CC/12/02 eingereicht.
Am 17. März 2003 leitete der Bürgerbeauftragte die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Rechnungshofs weiter. Der Europäische Rechnungshof hat seine Stellungnahme am 12. Juni 2003 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 26. August 2003 übermittelt haben. Am 26. November 2003 habe ich den Rechnungshof um weitere Informationen zu Ihrer Beschwerde gebeten. Letztere übermittelte ihre weitere Stellungnahme am 17. Dezember 2003. Am 16. Dezember 2003 übermittelten Sie per E-Mail weitere Schreiben zum Gegenstand Ihrer Beschwerde. Die weitere Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs wurde Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 18. Februar 2004 übermittelt haben.
Ich entschuldige mich für die Zeit, die ich für die Bearbeitung Ihrer Beschwerde benötigt habe.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:
Der Wettbewerb CC/A/12/02, der im Amtsblatt vom 18. Juni 2002 veröffentlicht wurde, wurde organisiert, um eine Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich der Informationstechnologie zu erstellen.
Abschnitt III Abschnitt B Nummer 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens sah vor: "Die Bewerber müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen und einen Abschluss oder ein Diplom erworben haben, der bzw. das für die in Abschnitt II Art der Aufgaben beschriebenen Aufgaben relevant ist."
Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme am Wettbewerb. Der Prüfungsausschuss teilte ihm mit, dass er nicht zu den schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen wurde.
Am 6. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer beim Prüfungsausschuss Beschwerde gegen die Entscheidung ein, ihn nicht zu den schriftlichen Prüfungen zuzulassen. Am 10. Februar 2003 bestätigte der Prüfungsausschuss seine Entscheidung und stellte fest, dass "die zusätzliche Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ausreichte" und dass sein Abschluss oder Diplom "zusätzlich zu dem für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschluss und dem gleichen Niveau wie das Auswahlverfahren" sein müsse, sofern es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art der in Abschnitt II beschriebenen Aufgaben stehe.
Am 19. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er behauptete, dass sein Ingenieurdiplom fünf Jahre Universitätsstudium umfasste, was mehr sei als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert, und in direktem Zusammenhang mit der Art der Aufgaben stehe. Er machte ferner geltend, dass Bewerber mit einem fünfjährigen Hochschulstudium gegenüber denjenigen benachteiligt seien, deren Diplom ein vierjähriges Hochschulstudium und ein zusätzliches Diplom umfasste.
Der Beschwerdeführer beantragte, vom Prüfungsausschuss zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des RechnungshofsDie Stellungnahme des Rechnungshofs zu der Beschwerde war wie folgt zusammengefasst:
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Mindestanzahl von Studienjahren erwähnt. Das Ingenieurdiplom des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert, sondern erfülle lediglich die besonderen Voraussetzungen nach Abschnitt III Buchstabe B Nummer 2 der Bekanntmachung.
In Bezug auf das Auswahlverfahren für Befähigungsnachweise hatte der Rechnungshof beschlossen, die Befähigungsnachweise der Bewerber auf folgender Grundlage zu bewerten: „Die Qualifikationen werden mit höchstens 40 Noten vergeben, die wie folgt vergeben werden: Abschlüsse oder Diplome, die zusätzlich zu den für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschlüssen nach dem Auswahlverfahren und auf demselben Niveau wie das Auswahlverfahren erworben wurden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art der in Abschnitt II beschriebenen Aufgaben stehen: 10 Mark. Berufserfahrung, die über die in Abschnitt III Teil B Nummer 3 genannte Berufserfahrung hinausgeht und der gleichen Stufe und Art wie diese entspricht: 30 Mark“. Die 50 Bewerber mit den besten Noten sollten zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen werden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumte das Statut den Organen bei der Organisation von Auswahlverfahren einen großen Ermessensspielraum ein. Dieser Ermessensspielraum galt, wenn die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 1 des Anhangs III des Statuts die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erstellte und die verschiedenen Punkte dieses Artikels präzisierte, nämlich "die Art des Auswahlverfahrens (entweder aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen)" (Nummer 1.b). Diese Befugnis wurde nur dadurch eingeschränkt, dass sie unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Bedingungen im Zusammenhang mit den freien Stellen ausgeübt werden musste. Die Bedingung eines zusätzlichen Abschlusses oder Diploms wurde im dienstlichen Interesse festgelegt, da sie darauf abzielt, dem Organ die Dienste von Beamten mit höchsten Befähigungsstandards zu sichern.
Das Auswahlverfahren für Befähigungsnachweise sei auf der Grundlage objektiver Kriterien durchgeführt worden, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegt worden seien. Es habe keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben. Dieser Grundsatz wird verletzt, wenn zwei identische Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, es liegen gute Gründe dafür vor. Die Situation des Beschwerdeführers, dessen Diplom bereits für die Zulassung in Betracht gezogen worden war, und die Situation der Bewerber, die über ein vierjähriges Hochschulstudium und ein zusätzliches Diplom verfügten, waren völlig unterschiedlich, da letzteres über zwei Diplome verfügte und der Beschwerdeführer nur über einen Abschluss verfügte.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme des Rechnungshofs mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort vom 26. August 2003 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens werde nicht erwähnt, wie viele Studienjahre für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlich seien. Die Anzahl der Jahre für den Erwerb eines Diploms, das einem "zweiten Zyklus" entspricht, variiert je nach Mitgliedstaat. Durch die Vergabe von 10 Punkten an den Bewerber, der über ein anderes als das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte zusätzliche Diplom verfügt, ohne die Anzahl der Jahre für das "grundlegende" Hochschuldiplom anzugeben, wird der Bewerber, der nur über ein Diplom verfügt, gegenüber dem Bewerber, der über zwei Diplome verfügt, diskriminiert, auch wenn die Anzahl der Jahre, die der erste Bewerber studiert hat, höher ist.
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung zu Unrecht bewertet und ihm nicht die ihm entsprechende Punktzahl gegeben habe. Er machte nämlich geltend, dass der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung von einhundertzweiunddreißig Monaten nicht anerkannt habe:
- sechzig Monate von 1990 bis 1995 in einer Privatfirma
- vierundfünfzig Monate von 1995 bis 2000 in zwei privaten Unternehmen (dreißig Monate von Juni 1995 bis Dezember 1997 und vierundzwanzig Monate von Januar 1998 bis Dezember 2000)
- 18 Monate bei der Europäischen Kommission
Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Rechnungshofs und der Bemerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. Der Bürgerbeauftragte ersuchte den Europäischen Rechnungshof, zu dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Bemerkungen Stellung zu nehmen, wonach der Prüfungsausschuss seine Berufserfahrung zu Unrecht bewertet und ihm nicht die ihm entsprechende Punktzahl gegeben habe.
Die weitere Stellungnahme des RechnungshofsIn seiner weiteren Stellungnahme zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers gab der Rechnungshof folgende Erklärungen ab:
In Abschnitt III.B.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es: „Die Bewerber müssen nach dem Erwerb des für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschlusses oder Diploms eine mindestens dreijährige Berufserfahrung auf Hochschulniveau in Bezug auf die Art der Aufgaben (…) erworben haben.“ „Details zu Studien, Ausbildung, Forschung und Berufserfahrung sind auf dem Antragsformular anzugeben, und es sind nummerierte Belege vorzulegen.“ In den Belegen sind der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses dieser Tätigkeiten sowie die genaue Art der durchgeführten Arbeiten anzugeben.“
Der Beschwerdeführer hatte es versäumt, seinem Antrag die Belege mit ausreichenden Angaben zu seiner Berufserfahrung beizufügen, nämlich den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten begonnen und abgeschlossen wurden, und die genaue Art der durchgeführten Arbeiten, wie in mehreren Abschnitten der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert.
Der Prüfungsausschuss hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf der Grundlage der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen geprüft. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass er von 1990 bis 1995 über sechzig Monate Berufserfahrung verfüge. Da jedoch nur die Berufserfahrung berücksichtigt wurde, die nach dem Erwerb des für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschlusses oder Diploms erworben wurde, d. h. ab Juni 1994, hatte der Prüfungsausschuss nur zwölf Monate Berufserfahrung anerkannt.
Der Beschwerdeführer behauptete, er habe 18 Monate Berufserfahrung bei der Europäischen Kommission. Der Beschwerdeführer hatte jedoch lediglich eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Juli 2001 als Beleg beigefügt. Der Prüfungsausschuss hat daher nur einen Monat Berufserfahrung bei der Kommission anerkannt.
In Bezug auf seine Erfahrung als Berater in einem privaten Unternehmen in Frankreich von Januar 1998 bis Dezember 2000 hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe 24 Monate lang gearbeitet, obwohl er in seinem Antragsformular Unterlagen vorgelegt habe, die eine sechsunddreißigmonatige berufliche Tätigkeit belegen. Der Prüfungsausschuss erkannte die vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierundzwanzigmonatige Berufstätigkeit an. Für den Zeitraum von Juni 1995 bis Dezember 1997 hatte der Beschwerdeführer 30 Monate Berufserfahrung geltend gemacht. Da er jedoch nur eine Bescheinigung vom 20. Dezember 1996 als Beleg beigefügt hatte, erkannte der Prüfungsausschuss nur 18 Monate Berufserfahrung an.
Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege hat der Prüfungsausschuss anstelle der vom Beschwerdeführer angegebenen einhundertzweiunddreißig Monate eine fünfundfünfzigmonatige Berufserfahrung anerkannt. Da die Bewerber mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Hochschulniveau gesammelt haben müssen, hat der Prüfungsausschuss neunzehn Monate zusätzliche Berufserfahrung anerkannt und dem Beschwerdeführer 6,79 von 30 Punkten gegeben.
Der Rechnungshof legte seiner weiteren Stellungnahme eine Tabelle mit den Angaben zu den Monaten Berufserfahrung bei, die der Beschwerdeführer auf der einen Seite beansprucht und die der Prüfungsausschuss auf der anderen Seite akzeptiert hat.
Weitere Anmerkungen des BeschwerdeführersIn seinen weiteren Bemerkungen zur Stellungnahme des Rechnungshofs hielt der Beschwerdeführer an seinen Behauptungen fest, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Kommission machte der Beschwerdeführer geltend, dass der Prüfungsausschuss zu Unrecht nur einen Monat Berufserfahrung anerkannt habe. Da er das Kästchen, das nur von Beamten angekreuzt werden sollte, unter Angabe seiner Personalnummer ausgefüllt und eine Gehaltsabrechnung für seinen ersten Tätigkeitsmonat beigefügt hatte, war er der Ansicht, nachgewiesen zu haben, dass er zum Stichtag für die Einreichung der Anträge noch bei der Kommission tätig war.
DER BESCHLUSS
1 Die Behauptung, dass das Ingenieurdiplom des Beschwerdeführers fünf Jahre Universitätsstudium umfasste, was mehr war als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert, und in direktem Zusammenhang mit der Art der Aufgaben stand1.1 Das im Amtsblatt vom 18. Juni 2002 veröffentlichte Auswahlverfahren CC/A/12/02 wurde vom Europäischen Rechnungshof organisiert, um eine Reserveliste von Verwaltungsräten im Bereich der Informationstechnologie zu erstellen. Um förderfähig zu sein, müssen die Bewerber „einen Hochschullehrgang absolviert und einen Abschluss oder ein Diplom erworben haben, der bzw. das für die in Abschnitt II Art der Aufgaben beschriebenen Aufgaben relevant ist“ (Abschnitt III Teil B Nummer 2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens). Gemäß Titel VI („Qualifikationen“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens „werden die Befähigungsnachweise mit höchstens 40 Punkten vergeben, die wie folgt vergeben werden: Abschlüsse oder Diplome, die zusätzlich zu den für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschlüssen nach dem Auswahlverfahren und auf demselben Niveau wie das Auswahlverfahren erworben wurden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art der in Abschnitt II beschriebenen Aufgaben stehen: 10 Punkte - Berufserfahrung, die über die in Abschnitt III Teil B Nummer 3 genannte hinausgeht und der gleichen Stufe und Art wie diese entspricht: 30 Mark. In Titel VII („Einladung zu den schriftlichen Prüfungen“) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens heißt es: „Nach der Einstufung der Qualifikationen werden die 50 Bewerber mit den besten Noten zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen.“
Der Beschwerdeführer beantragte die Teilnahme an diesem Auswahlverfahren, wurde jedoch vom Prüfungsausschuss darüber informiert, dass er nicht zu den schriftlichen Prüfungen zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei ungerecht, da er über ein Ingenieurdiplom verfüge, das fünf Jahre Universitätsstudium umfasste. Nach Ansicht des Beschwerdeführers war sein Diplom mehr als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert und stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Art der Aufgaben.
1.2 Der Europäische Rechnungshof stellte fest, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht von einer Mindestanzahl von Studienjahren die Rede ist. Das Ingenieurdiplom des Beschwerdeführers sei daher nicht mehr als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert, sondern erfülle lediglich die besonderen Voraussetzungen nach Abschnitt III Buchstabe B Nummer 2 der Bekanntmachung.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass den Bewerbern gemäß Titel VII der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens höchstens 10 Noten zuerkannt werden können, sofern sie über einen "Abschluss oder ein Diplom verfügen, der über den für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Abschluss hinausgeht und das gleiche Niveau hat wie das Auswahlverfahren, sofern es in direktem Zusammenhang mit der Art der in Abschnitt 2 beschriebenen Aufgaben steht".
1.4 Im vorliegenden Fall erfüllte der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht, da er nur über ein Diplom verfügte. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses vernünftig erscheint.
1.5 Unter diesen Umständen ist der Europäische Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Europäische Rechnungshof in Bezug auf diesen Aspekt des Falles offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
2 Die Behauptung, dass Bewerber mit einem fünfjährigen Hochschulstudium gegenüber denjenigen benachteiligt seien, deren Diplom ein vierjähriges Hochschulstudium plus ein zusätzliches Diplom umfasste2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Bewerberinnen und Bewerber, die ein fünfjähriges Hochschulstudium absolviert hätten, gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern, deren Qualifikationen ein vierjähriges Hochschulstudium plus ein zusätzliches Diplom umfassten, benachteiligt seien.
2.2 Der Europäische Rechnungshof machte geltend, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Die Situation des Beschwerdeführers, dessen Diplom bereits für die Zulassung in Betracht gezogen worden war, und die Situation der Bewerber, deren Befähigungsnachweise ein vierjähriges Hochschulstudium und ein zusätzliches Diplom umfassten, waren völlig unterschiedlich, da dieser über zwei Diplome verfügte und der Beschwerdeführer nur über einen Abschluss verfügte.
2.3 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden, es sei denn, es liegen gute Gründe dafür vor. Im vorliegenden Fall verfügte die Beschwerdeführerin über ein Ingenieurdiplom, das ein fünfjähriges Hochschulstudium umfasste. Eine solche Situation unterscheidet sich von der Situation der Bewerber, die über ein vierjähriges Hochschulstudium und ein weiteres Zusatzdiplom verfügten. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer somit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt hat.
2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen kommt der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Europäische Rechnungshof in diesem Bereich offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
3 Zum Vorwurf, der Prüfungsausschuss habe die Berufserfahrung des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt und ihm nicht die ihm entsprechende Punktzahl gegeben3.1 In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme des Rechnungshofs machte der Beschwerdeführer geltend, der Prüfungsausschuss habe seine Berufserfahrung falsch eingeschätzt und ihm nicht die ihm entsprechende Punktzahl gegeben.
3.2 In seiner Erwiderung machte der Rechnungshof geltend, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, seinem Antrag die einschlägigen Belege mit ausreichenden Angaben zu seiner Berufserfahrung beizufügen, nämlich den Zeitpunkt, zu dem diese Tätigkeiten begonnen und abgeschlossen wurden, und die genaue Art der durchgeführten Arbeiten, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gefordert. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege hatte der Prüfungsausschuss anstelle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 132 Monate 55 Monate Berufserfahrung anerkannt, nämlich: für den Zeitraum von 1990 bis 1995 12 Monate Berufserfahrung; von Juni 1995 bis Dezember 1997, 18 Monate; für den Zeitraum von Januar 1998 bis Dezember 2000 akzeptierte der Prüfungsausschuss die vom Beschwerdeführer geltend gemachte 24-monatige Berufstätigkeit; und einen Monat Berufserfahrung bei der Kommission. Da die Bewerber mindestens drei Jahre Berufserfahrung auf Hochschulniveau gesammelt haben mussten, erkannte der Prüfungsausschuss 19 Monate zusätzliche Berufserfahrung an und gab dem Beschwerdeführer 6,79 von 30 Punkten.
3.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Bewerber in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darüber informiert wurden, dass sie ihrem Bewerbungsformular nummerierte Belege mit Angaben zu ihrer Berufserfahrung beifügen mussten. Den Bewerbern wurde ferner mitgeteilt, dass in diesen Belegen der Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses dieser Tätigkeiten anzugeben und die genaue Art der durchgeführten Arbeiten zu beschreiben sei (Abschnitt III B Absatz 3 der Bekanntmachung). Angesichts der ihm vorliegenden Informationen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seinem Antragsformular keine Unterlagen mit solchen Angaben für alle von ihm beanspruchten Tätigkeitszeiten beizufügen scheint. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, anstelle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten 132 Monate nur 55 Monate Berufserfahrung anzuerkennen, angemessen erscheint.
3.4 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das Kästchen, das nur von Beamten angekreuzt werden solle, ausgefüllt, seine Personalnummer angegeben und eine Gehaltsabrechnung beigefügt habe, die seinem ersten Tätigkeitsmonat entspreche. Er vertrat daher die Auffassung, nachgewiesen zu haben, dass er zum Stichtag für die Einreichung von Anträgen noch für die Kommission tätig war. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Anhang der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, in dem die Bedingungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, nichts enthält, was darauf hindeutet, dass die Verpflichtung der Bewerber, ihrem Bewerbungsformular nummerierte Belege mit Angaben zu ihrer Berufserfahrung beizufügen, nicht für Beamte gelten sollte.
3.5 Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Entscheidung des Prüfungsausschusses, nur einen Monat Berufserfahrung bei der Kommission anzuerkennen, angemessen erscheint, da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gehaltsabrechnung nur einem Monat beruflicher Tätigkeit entsprach.
3.6 Aus den vorstehenden Gründen kommt der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass der Europäische Rechnungshof in diesem Bereich offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
4 Die Klage des Beschwerdeführers4.1 Der Beschwerdeführer beantragte, vom Prüfungsausschuss zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden.
4.2 In Anbetracht der vorstehenden Ziffern 1.5 und 2.4 sowie 3.6 ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine weiteren Untersuchungen der Behauptung des Beschwerdeführers erforderlich sind.
5 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Rechnungshofs gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Rechnungshofs wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS