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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 324/2003/MF gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 324/2003/MF - Geöffnet am Montag | 10 März 2003 - Entscheidung vom Dienstag | 30 September 2003
Straßburg, den 30. September 2003
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass Herr Jacob Söderman, mit dem Sie zuvor in Bezug auf Ihre Beschwerde korrespondiert haben, in den Ruhestand getreten ist und dass ich ab dem 1. April 2003 sein Nachfolger als Europäischer Bürgerbeauftragter bin.
Am 7. Februar 2003 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über den Zugang zu Ihrer mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsarbeit im Auswahlverfahren COM/C/1/01 ein.
Am 10. März 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Europäische Kommission hat ihre Stellungnahme am 9. April 2003 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen, bis zum 31. Mai 2003. Es scheinen keine Beobachtungen von Ihnen eingegangen zu sein.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Europäischen Kommission und arbeitet in der Generaldirektion Unternehmen. Der Beschwerdeführer nahm an dem von der Europäischen Kommission organisierten Auswahlverfahren COM/C/1/01 teil, das im Amtsblatt C 251A vom 11. September 2001 veröffentlicht wurde, um eine Reserveliste von Büroangestellten im Bereich Finanzmanagement und Rechnungsführung zu erstellen. Er bestand die Vorauswahltests und nahm an den schriftlichen Tests teil. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei, da er in Prüfung d nur 17 von 40 Punkten erhalten habe, obwohl die Mindestpunktzahl 20 Punkte betragen habe.
Mit E-Mail vom 18. Dezember 2002 forderte der Beschwerdeführer bei der Kommission die Kopie seines mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungspapiers und die berichtigte Fassung der schriftlichen Prüfung an, um die von ihm begangenen Fehler zu erfahren. Am 10. Januar 2003 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer die Kopie seines schriftlichen Papiers ohne Korrekturen zusammen mit dem Bewertungsbogen.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2003 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass er die Kopie seiner mit einem Sichtvermerk versehenen Prüfungsunterlagen angefordert habe und dass er nur die Kopie seiner schriftlichen Prüfungen ohne Korrekturen erhalten habe. Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 antwortete die Kommission, dass sie alle Informationen über die schriftlichen Prüfungen offengelegt habe, die den Bewerbern zugänglich seien.
Am 7. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Er machte geltend, die Europäische Kommission habe es versäumt, seine eigene Prüfungsarbeit zum Wettbewerb COM/C/1/01 offenzulegen. Er machte ferner geltend, dass die von der Europäischen Kommission übermittelten Dokumente, nämlich das Bewertungsbogen und das Prüfungspapier ohne Korrekturen, es ihm nicht ermöglichten, die von ihm begangenen Fehler zu erkennen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der Europäischen KommissionDie Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Beschwerde wurde wie folgt zusammengefasst:
Die Kommission räumte ein, dass sie sich in einem Schreiben von Präsident Prodi vom 7. Dezember 1999 an den Europäischen Bürgerbeauftragten verpflichtet habe, den Bewerbern auf Antrag Zugang zu ihren eigenen gekennzeichneten Prüfungsunterlagen in Auswahlverfahren zu gewähren, die nach dem 1. Juli 2000 veröffentlicht worden seien (1). Die Kommission argumentierte, dass der Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen erst nach der Annahme von Rechts- und Verwaltungsvereinbarungen ermöglicht worden sei.
Das gewählte Verfahren bestand in der Erstellung eines vorläufigen Bewertungsbogens, der die Anmerkungen und die vorgeschlagene Kennzeichnung jedes Prüfers für jeden Teil der Prüfungen enthielt. Anschließend setzte der Prüfungsausschuss die Endnote fest, fügte dem Bewertungsbogen eine eigene Bewertung hinzu und unterzeichnete ihn. Ein solches Bewertungsbogen könnte den Bewerbern auf Anfrage offengelegt werden.
Test d) des Auswahlverfahrens COM/C/1/01 bestand aus einer Fallstudie zur Bewertung der Fachkenntnisse sowie der organisatorischen und administrativen Fähigkeiten der Bewerber im Bereich Finanzmanagement und Rechnungsführung. Im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen wurden alle Prüfungsunterlagen von mindestens zwei Prüfern nach zuvor vom Prüfungsausschuss festgelegten Kriterien anonym korrigiert. Diese prüfte dann die korrekte Anwendung dieser Kriterien und überprüfte die Bemerkungen und Bewertungen der Prüfer. Der Prüfungsausschuss legte schließlich die Endnoten fest, die den Bewerbern mitgeteilt wurden.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die von der Kommission übermittelten Unterlagen, nämlich das Bewertungsbogen und das Prüfungspapier ohne Korrekturen, es ihm nicht ermöglichten, die von ihm begangenen Fehler zu erkennen, ist festzustellen, dass die Prüfungsunterlagen der Bewerber, die die schriftlichen Prüfungen bestanden hatten, keine Anmerkungen enthielten. Derartige Anmerkungen der Prüfer wurden nach dem oben beschriebenen Verfahren im vorläufigen Bewertungsbogen niedergelegt. Der Prüfungsausschuss könnte diesen vorläufigen Bewertungsbogen bei der Vorbereitung der Bewertung der Bewerber konsultieren. Da dieser vorläufige Bewertungsbogen nicht die Bewertung des Prüfungsausschusses enthielt, sondern nur Teil seiner Beratungen war, wurde er den Bewerbern nicht übermittelt.
Die Bewertung des Prüfungsausschusses erschien nur auf dem Bewertungsbogen, der dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Neben der Angabe der dem Beschwerdeführer erteilten Note nahm der Prüfungsausschuss auch zu diesem Bewertungsbogen Stellung. Ziel dieser Stellungnahmen war es, den Beschwerdeführer über die Gründe zu informieren, aus denen der Prüfungsausschuss beschlossen hat, ihm eine niedrigere Note als die Mindestpunktzahl zu geben, um dem Beschwerdeführer zu helfen, falls er sich entscheiden sollte, in Zukunft an einem anderen Auswahlverfahren teilzunehmen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. Vom Beschwerdeführer gingen keine Stellungnahmen ein.
DER BESCHLUSS
1 Zum angeblichen Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer seine mit einem Sichtvermerk versehene Prüfungsarbeit zu übermitteln1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Europäische Kommission habe es versäumt, seine eigene Prüfungsarbeit im Auswahlverfahren COM/C/1/01 offenzulegen.
1.2 Die Europäische Kommission machte geltend, dass sie alle Informationen über die schriftlichen Prüfungen offengelegt habe, die den Bewerbern zugänglich seien. Sie wies auch darauf hin, dass die Prüfungsunterlagen der Bewerber, die die schriftlichen Prüfungen bestanden hätten, keine Anmerkungen enthielten. Solche Anmerkungen der Prüfer wurden nach dem derzeitigen Verfahren im vorläufigen Bewertungsbogen niedergelegt. Der Prüfungsausschuss könnte diesen vorläufigen Bewertungsbogen bei der Vorbereitung der Bewertung der Bewerber konsultieren. Da der vorläufige Bewertungsbogen nicht die Bewertung des Prüfungsausschusses enthielt, sondern nur Teil seiner Beratungen war, wurde er den Bewerbern nicht übermittelt.
1.3 Am 18. Oktober 1999 übermittelte der Europäische Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission war, einen Sonderbericht (2). Der Sonderbericht enthielt eine förmliche Empfehlung, dass die Kommission den Bewerbern bei künftigen Auswahlverfahren auf Anfrage Zugang zu ihren eigenen, gekennzeichneten Prüfungsunterlagen gewähren sollte. Am 7. Dezember 1999 richtete der Präsident der Europäischen Kommission ein Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten, in dem er ihm Folgendes mitteilte:
"Die Kommission begrüßt die Empfehlungen, die Sie in diesem Bericht ausgesprochen haben, und wird die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen vorschlagen, um den Bewerbern auf Antrag ab dem 1. Juli 2000 Zugang zu ihren eigenen, gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren."(3)
1.4 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Kommission aufgefordert hat, sein eigenes mit einem Sichtvermerk versehenes Prüfungspapier offenzulegen. Am 10. Januar 2003 übermittelte die Kommission dem Beschwerdeführer Kopien seines schriftlichen Papiers und des Bewertungsbogens. Der Prüfungsausschuss nahm in diesem Bewertungsbogen zu seiner Bewertung des Prüfungspapiers des Beschwerdeführers Stellung. Dem Europäischen Bürgerbeauftragten sind keine Vorschriften bekannt, die den Prüfungsausschuss verpflichten würden, seine Bemerkungen zur Bewertung eines Bewerbers auf dem Prüfungspapier zu verfassen. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass der von der Kommission vertretene Standpunkt angemessen erscheint.
1.5 Unter diesen Umständen ist der Europäische Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben hat.
2 Die Behauptung, dass die von der Kommission übermittelten Unterlagen, d. h. das Bewertungsbogen und das Prüfungspapier ohne Korrekturen, es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht hätten, die von ihm begangenen Fehler zu erkennen.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von der Europäischen Kommission übermittelten Dokumente, nämlich das Bewertungsbogen und das Prüfungspapier ohne Korrekturen, es ihm nicht ermöglichten, die von ihm begangenen Fehler zu erkennen.
2.2 Die Europäische Kommission gab an, dass die Bewertung des Prüfungsausschusses auf dem Bewertungsbogen enthalten sei, der dem Beschwerdeführer übermittelt worden sei. Neben der Angabe der dem Beschwerdeführer erteilten Note nahm der Prüfungsausschuss auch zu diesem Bewertungsbogen Stellung.
2.3 Der Europäische Bürgerbeauftragte stellt fest, dass aus der Kopie des Bewertungsbogens, die ihm von der Kommission vorgelegt wurde, offenbar spezifische Bemerkungen zur Bewertung des Prüfungspapiers des Beschwerdeführers zur Prüfung d) des Auswahlverfahrens durch den Prüfungsausschuss hervorgehen. In diesem Bewertungsbogen hob der Prüfungsausschuss auch hervor, was er anscheinend als Fehler oder Schwächen im Prüfungspapier angesehen hat. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen so detailliert zu sein scheinen, dass er die von ihm begangenen Fehler nachvollziehen kann.
2.4 Aus den vorstehenden Ausführungen kommt der Europäische Bürgerbeauftragte zu dem Schluss, dass die Kommission in diesem Bereich offenbar keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit begangen hat.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Pressemitteilung Nr. 16/99 des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Dezember 1999.
(2) Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung zur Geheimhaltung, die Teil des Einstellungsverfahrens der Kommission ist: http://www.ombudsman.europa.eu/special/de/default.htm.
(3) Siehe Pressemitteilung Nr. 16/99 des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 15. Dezember 1999.