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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 5/2003/(PB)BB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 5/2003/PB/BB/PB - Geöffnet am Mittwoch | 29 Januar 2003 - Entscheidung vom Mittwoch | 17 Dezember 2003
Straßburg, den 17. Dezember 2003
Sehr geehrter Herr X.,
Am 29. Dezember 2002 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen ihres Euro-Jus-Dienstes eingereicht.
Am 29. Januar 2003 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 24. April 2003 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 28. Mai 2003 übermittelt haben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich um folgende Sachverhalte:
In einer Broschüre, die von einer Vertretung der Europäischen Kommission (im Folgenden „Vertretung“) veröffentlicht wurde, las der Beschwerdeführer über den kostenlosen Rechtsberatungsdienst der Kommission mit dem Namen „Euro-Jus“. Die Broschüre bezog sich auf einen Anwalt, der damals für die Erbringung dieser Dienstleistung verantwortlich war. Der Beschwerdeführer wandte sich an den Anwalt, der ihm Rechtsberatung erteilte.
Der Beschwerdeführer war mit der Rechtsberatung des Anwalts unzufrieden. Er wandte sich daher am 8. September 2002 an die Vertretung, um eine förmliche Beschwerde gegen den Rechtsanwalt einzureichen. Er erhielt zunächst keine Antwort und schrieb daher eine Mahnung. Die Vertretung übermittelte ihm am 6. Dezember 2002 eine förmliche Antwort mit folgenden Angaben:
„Vielen Dank für Ihre Ansichten.
Ihr Fall wurde von der Rechtsberatung der Europäischen Kommission bearbeitet, für die der Rechtsanwalt [Y ] war zum fraglichen Zeitpunkt zuständig.
Rechtsanwalt [Y ] hat Ihnen im konkreten Fall eine Orientierungsbeurteilung und Beratung gegeben.
Wir können nur Ihre Meinungsverschiedenheit mit der Einschätzung des Anwalts zur Kenntnis nehmen, haben aber keinen Einfluss auf die Einschätzung.
Wir halten es nicht für möglich, Ihnen in dieser Angelegenheit weiter zu helfen, und betrachten den Fall als abgeschlossen.“
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vertretung ihrer Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung seiner Beschwerde gegen den Anwalt, der zu diesem Zeitpunkt für den Euro-Jus-Dienst der Kommission in diesem Land zuständig war, nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die betreffende Vertretung der Kommission eine Untersuchung durchführen sollte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Kommission führte zusammenfassend folgende Punkte aus:
Am 4. November 2002 erhielt die Vertretung eine E-Mail des Beschwerdeführers an die allgemeine E-Mail-Adresse der Vertretung. In dieser E-Mail bat der Beschwerdeführer um eine Antwort auf eine angehängte E-Mail, die angeblich am 8. September 2002 versandt worden sei.
Es wurden gründliche Untersuchungen durchgeführt, um die eingehende E-Mail vom 8. September 2002 zu finden, aber es wurde keine Spur gefunden. Am 5. November 2002 teilte die Vertretung dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass keine Aufzeichnung seiner E-Mail vom 8. September vorliege, und versicherte ihm, dass sie sich mit der Angelegenheit befassen und sich an ihn wenden werde. Anschließend fanden Gespräche zwischen der Vertretung und dem Auftragnehmer von Euro-Jus statt. Am 28. November 2002 übermittelte der Beschwerdeführer der Vertretung Kopien des Schriftwechsels zwischen dem Euro-Jus-Auftragnehmer und dem Beschwerdeführer per Fax. Nach Prüfung durch die Vertretung wurde festgestellt, dass der Fall korrekt behandelt wurde und dass im Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer von Euro-Jus und dem Beschwerdeführer keine förmliche Beschwerde erwähnt wurde. Am 6. Dezember 2002 teilte die Vertretung dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass der Fall ihrer Ansicht nach abgeschlossen sei.
Nach eingehender Prüfung der Anmerkungen des Beschwerdeführers zur vorgelegten Rechtsberatung ist klar, dass die vom Euro-Jus-Auftragnehmer erbrachte Dienstleistung korrekt war. Sowohl die Kommission als auch Euro-Jus sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die angeforderte Stellungnahme nachgekommen. Wenn der Beschwerdeführer weitere Rechtsberatung in Anspruch nehmen möchte, ist dies eine Angelegenheit, die er persönlich verfolgen muss. Die Kommission verwies auf die Vertragsbestimmungen (1).
In Bezug auf die Bemerkung des Beschwerdeführers, dass der Anwalt, der ihn beraten habe, im Namen der Vertretung keine Rechtshilfe mehr erbringe, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass der Wechsel des Anwalts vollständig auf den Ablauf eines Vertrags zurückzuführen sei. Sie spiegelt in keiner Weise die Qualität der Beratung durch den betreffenden Rechtsanwalt wider.
Die Kommission bedauert, dass es keine Aufzeichnung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. September 2002 gibt, weist jedoch darauf hin, dass die Aufzeichnungen in diesem Büro im üblichen Verlauf streng aufbewahrt werden.
In Bezug auf alle nachfolgenden Schreiben des Beschwerdeführers ist die Kommission der Auffassung, dass der Fall korrekt und in voller Übereinstimmung mit dem Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission behandelt wurde. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass "eine Untersuchung von der Vertretung der Kommission durchgeführt werden sollte", ist die Kommission der Auffassung, dass die Vertretung die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sorgfältig geprüft und weiterverfolgt hat und dass keine weitere Untersuchung erforderlich ist.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer führte zusammenfassend folgende Punkte an:
Der Beschwerdeführer hält an seiner Beschwerde fest und ist der Auffassung, dass seine Beschwerde der Kommission ordnungsgemäß vorgelegt wurde.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Kommission seine Beschwerde zurückgewiesen hat und dass das Bedauern der Kommission völlig irrelevant ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Angelegenheit nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei: Es wurde nichts überprüft, es wurden keine Unterlagen vorgelegt und der Fall wurde nicht registriert. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vertretung nichts überprüft habe.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass er eine neue Behauptung über eine Vertuschung durch die Kommissionsdienststellen vorbringen wolle.
DER BESCHLUSS
1 Behauptete Nichtdurchführung einer Untersuchung einer Beschwerde gegen einen Euro-Jus-Anwalt1.1 Der Beschwerdeführer wandte sich an den Rechtsanwalt Euro-Jus, der ihm Rechtsberatung erteilte. Der Beschwerdeführer war mit der Rechtsberatung des Anwalts unzufrieden. Er wandte sich daher am 8. September 2002 an die Vertretung der Europäischen Kommission in diesem Land (im Folgenden „Vertretung“), um eine förmliche Beschwerde gegen den Rechtsanwalt einzureichen. Er erhielt zunächst keine Antwort und sandte daher am 4. November 2002 ein Mahnschreiben. Die Vertretung übermittelte ihm am 6. Dezember 2002 eine förmliche Antwort. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein Fall nicht korrekt behandelt wurde. Ihm zufolge sei die Vertretung ihrer Pflicht zur Durchführung einer Untersuchung der Beschwerde gegen den Rechtsanwalt Euro-Jus nicht nachgekommen.
1.2 In ihrer Stellungnahme erläutert die Kommission, dass gründliche Untersuchungen durchgeführt wurden, um die E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. September 2002 zu finden, aber keine Spur gefunden wurde. Am 5. November 2002 teilte die Vertretung dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass keine Aufzeichnung seiner E-Mail vom 8. September 2002 vorliege, und versicherte ihm, dass sie sich mit der Angelegenheit befassen und sich an ihn wenden werde. Anschließend fanden Gespräche zwischen der Vertretung und dem Auftragnehmer von Euro-Jus statt. Am 28. November 2002 übermittelte der Beschwerdeführer der Vertretung Kopien des Schriftwechsels zwischen dem Euro-Jus-Auftragnehmer und dem Beschwerdeführer per Fax. Nach Prüfung durch die Vertretung wurde festgestellt, dass der Fall korrekt behandelt wurde und dass im Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer von Euro-Jus und dem Beschwerdeführer keine förmliche Beschwerde erwähnt wurde. Am 6. Dezember 2002 teilte die Vertretung dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass der Fall ihrer Ansicht nach abgeschlossen sei.
1.3 Dem Bürgerbeauftragten liegen aufgrund seiner Untersuchung Beweise dafür vor, dass die Kommission dem Beschwerdeführer nach Prüfung seiner Beschwerde geantwortet und seinen Standpunkt zu dieser Angelegenheit erläutert hat. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass die Antwort der Kommission angemessen erscheint. Daher stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf diese Behauptung keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission fest.
1.4 In seinen Anmerkungen erklärt der Beschwerdeführer, dass er eine neue Behauptung über eine Vertuschung durch die Kommissionsdienststellen vorbringen wolle. Der Bürgerbeauftragte weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn er der Auffassung ist, dass er über Beweise verfügt, die eine neue Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten rechtfertigen, oder eine Beschwerde gemäß dem Kodex der Kommission für gutes Verwaltungsverhalten (2) direkt beim Generalsekretariat der Europäischen Kommission einzureichen.
2 Zum Antrag auf Durchführung einer Untersuchung2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vertretung der Europäischen Kommission eine Untersuchung seiner Beschwerde gegen den Euro-Jus-Anwalt durchführen sollte.
2.2 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vertretung die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sorgfältig geprüft und weiterverfolgt hat und dass keine weiteren Untersuchungen erforderlich sind.
2.3 Dem Europäischen Bürgerbeauftragten sind keine Regeln oder Grundsätze bekannt, die die Kommission dazu verpflichten würden, über die von ihr in dieser Angelegenheit bereits ergriffenen Maßnahmen hinauszugehen, es sei denn, der Beschwerdeführer reicht eine Beschwerde in Bezug auf die Kommissionsdienststellen ein, wie in Ziffer 1.4 erwähnt. Daher ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers nicht aufrechterhalten werden kann.
3 SchlussfolgerungAus den oben genannten Gründen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission vorliegt. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Mit freundlichen Grüßen,
P. Nikiforos DIAMANDOUROS
(1) Übersetzung des Vertragsauszugs: "Der Auftragnehmer vertritt die Kommission nicht und erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung (...) Eurojus ist nicht als Ersatz für die Beratung und Unterstützung eines Rechtsbeistands in Gerichtsverfahren konzipiert (...)/Antworten werden in alleiniger Verantwortung des Auftragnehmers erteilt und sind für die Kommission nicht bindend, und diese Klausel sollte bei jeder schriftlichen Antwort erwähnt werden (...)."
(2) Kodex für gutes Verwaltungsverhalten der Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit, ABl. 2000, L 308/26, S. 308/32. Adresse für Beschwerden: Generalsekretariat der Europäischen Kommission, Referat SG/B/2 „Offenheit, Zugang zu Dokumenten, Beziehungen zur Zivilgesellschaft“, Rue de la Loi 200, B-1049 BRÜSSEL (Fax: +32-2-296.72.42).