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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1768/2001/IP gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1768/2001/IP - Geöffnet am Freitag | 11 Januar 2002 - Entscheidung vom Mittwoch | 24 Juli 2002
Sehr geehrter Herr G.,
Am 26. November 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Bearbeitung Ihres Antrags auf allgemeines Auswahlverfahren EUR/A/158/2000 durch das Europäische Parlament eingereicht. Am 29. Dezember übermittelten Sie ein weiteres Schreiben zur Ergänzung Ihrer Beschwerde.
Am 11. Januar 2002 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 12. April 2002 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die ich am 23. Mai 2002 erhalten habe.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Am 28. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem vom Europäischen Parlament organisierten und im Amtsblatt C 147 A7 01 vom 26. Mai 2000 veröffentlichten allgemeinen Auswahlverfahren EUR/A/158/2000.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 teilten die Wettbewerbsbehörden des Parlaments dem Beschwerdeführer mit, dass er wegen mangelnder Berufserfahrung nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei. Eine Begründung wurde unter Bezugnahme auf Punkt III.B.2.b) und c) der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gegeben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen einen Hochschulabschluss erworben und nacheinander eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erworben haben, die einem Niveau entspricht, das der Art der in Titel II der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Aufgaben entspricht.
Am 2. November 2001 ersuchte der Beschwerdeführer, der der Auffassung war, dass seine Bewerbung nicht ordnungsgemäß bewertet wurde, den Prüfungsausschuss, sie erneut zu prüfen. In seiner Antwort vom 14. Dezember 2001 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass eine erneute Prüfung der Bewerbung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, und bekräftigte die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum allgemeinen Auswahlverfahren zuzulassen.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass i) das Parlament es versäumt habe, auf ein von ihm am 18. Januar 2001 versandtes Fax zu antworten; ii) indem die Dienststellen des Parlaments auf seine weiteren Faxe vom 25. April und 6. September 2001 in französischer Sprache geantwortet haben, obwohl sie in italienischer Sprache adressiert waren, haben sie gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, wonach jede Person dem Organ der Union in einer der Sprachen der Verträge schreiben kann und eine Antwort in derselben Sprache haben muss; iii) die Erklärung des Prüfungsausschusses, dass er die zweijährige Berufserfahrung nicht begründet habe, wurde nicht begründet, da er eine Kopie seines Einstellungsschreibens bei der „Banca popolare di Bergamo“ sowie eine Kopie seiner ersten und letzten Gehaltsabrechnung vorgelegt hat, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des ParlamentsDie Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme übermittelt.
Zum angeblichen Fehlen einer Antwort auf das Fax des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2001 erklärte das Parlament, dass seine Dienststellen am 17. Januar 2001 eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000 übermittelt hätten. Nach Ansicht des Parlaments ist dieses Schreiben daher als Antwort auf das Fax vom 18. Januar 2001 zu betrachten.
In Bezug auf die Verwendung der französischen Sprache in der Antwort auf die Faxe des Beschwerdeführers vom 25. April und 6. September 2001 machte das Parlament geltend, dass es nur einen italienischsprachigen Beamten in den Wettbewerbsdiensten gebe. Einige Antworten auf Anrufe oder Faxe in italienischer Sprache wurden daher gemäß den Angaben in ihrem Bewerbungsformular in einer anderen Sprache als der Sprache, die den Bewerbern bekannt ist, übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er über gute Französischkenntnisse verfüge. Die Wettbewerbsbehörden antworteten daher auf seine Faxe in französischer Sprache. Das Parlament betonte, dass es sich bei diesen Antworten nicht um offizielle Schreiben handele, sondern nur um kurze Notizen, mit denen die Wettbewerbsbehörden dem Beschwerdeführer mitteilten, dass keine Informationen über die Prüfung der Anträge und den Zeitplan des Auswahlverfahrens vorlägen. Der Prüfungsausschuss nahm seine Arbeit am 7. Juni 2001 auf und schloss die Prüfung des Antrags im Oktober 2001 ab. Angesichts der großen Zahl der eingegangenen Bewerbungen wurde beschlossen, bis zur Prüfung aller Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss kein förmliches Schreiben an alle Bewerber zu richten. Am 17. Oktober 2001 übermittelte der Prüfungsausschuss dem Beschwerdeführer ein offizielles Schreiben über die Entscheidung, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Dieser Brief wurde ins Italienische geschrieben.
In Bezug auf die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers für das allgemeine Auswahlverfahren wies das Parlament zunächst darauf hin, dass die Dokumente über seine Berufserfahrung, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beigefügt habe, nicht an das Parlament übermittelt worden seien. Zweitens habe der Prüfungsausschuss auf Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. November 2001 seine Akte geprüft. Offenbar hatte der Beschwerdeführer nur das Verpflichtungsschreiben der Banca Popolare di Bergamo vom 8. Januar 1998 vorgelegt, in dem es um einen befristeten Ersatzvertrag ging. Es wurden keine weiteren Beweise für die Dauer seines Vertrags oder seiner Gehaltsabrechnung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss hatte daher den Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vom Auswahlverfahren auszuschließen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Vielzahl von Dokumenten zur Untermauerung seiner Bewerbung übermittelt habe. Aufgrund der Größe des Dossiers schickte er es teilweise per Einschreiben und teilweise per normalem Brief. Dies war gemäß Titel X.2 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens möglich, wonach das Anmeldeformular, das optische Lesegerät und eine Kopie aller Belege spätestens am 7. Juli 2000, vorzugsweise per Einschreiben, zu übermitteln sind. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass es vorkommen könne, dass normale Briefe den Adressaten nicht erreichten. Im Falle unvollständiger Unterlagen sollten alle betroffenen Bewerber darüber informiert werden und die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Unterlagen erneut zu übermitteln.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu den anderen Punkten seiner Beschwerde.
DER BESCHLUSS
1 Zum angeblichen Mangel an Antwort1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Parlament habe auf ein Fax vom 18. Januar 2001 nicht geantwortet.
1.2 In seiner Stellungnahme stellte das Parlament fest, dass seine Dienststellen am 17. Januar 2001 eine Empfangsbestätigung für den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2000 übermittelten. Nach Ansicht des Parlaments ist dieses Schreiben daher als Antwort auf das Fax vom 18. Januar 2001 zu betrachten.
1.3 In seinem Fax vom 17. Januar 2001 beantragte der Beschwerdeführer, über die Situation seiner Bewerbung informiert zu werden. Diese Informationen scheinen der Inhalt der Empfangsbestätigung gewesen zu sein.
1.4 Unter diesen Umständen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments in Bezug auf diesen Aspekt des Falles zu geben.
2 Zur angeblichen sprachlichen Diskriminierung2.1 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die Dienststellen des Parlaments dadurch, dass sie auf seine Faxe vom 25. April und 6. September 2001 in französischer Sprache geantwortet hätten, obwohl sie in italienischer Sprache adressiert worden seien, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen hätten, wonach jede Person dem Organ der Union in einer der Sprachen der Verträge schreiben könne und eine Antwort in derselben Sprache haben müsse.
2.2 In diesem Zusammenhang brachte das Parlament vor, dass es nur einen italienischsprachigen Beamten in den Wettbewerbsdiensten gebe. Einige Antworten auf ins Italienische geschriebene Telefonanrufe oder Faxe wurden daher gemäß den Angaben in ihrem Bewerbungsformular in einer anderen Sprache als der Sprache, die den Bewerbern bekannt ist, übermittelt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er über gute Französischkenntnisse verfüge. Die Wettbewerbsbehörden antworteten daher auf seine Faxe in französischer Sprache. Das Parlament betonte, dass es sich bei diesen Antworten nicht um offizielle Schreiben handele, sondern nur um kurze Notizen, mit denen die Wettbewerbsbehörden dem Beschwerdeführer mitteilten, dass keine Informationen über die Prüfung der Anträge und den Zeitplan des Auswahlverfahrens vorlägen.
2.3 Gemäß dem Inhalt von Artikel 21 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 41 der im Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union kann jede Person in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union schreiben und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in diesem Fall die Verwendung einer anderen Sprache durch die Dienststellen des Auswahlverfahrens als die vom Beschwerdeführer für seine Korrespondenz gewählte Sprache mit dem Ziel erfolgt ist, dem Beschwerdeführer eine umgehende Antwort und nur für kurze Erläuterungen zu geben. Der gesamte offizielle Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer wurde in italienischer Sprache geführt.
2.5 Unter diesen Umständen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments in Bezug auf diesen Aspekt des Falles zu geben.
3 Beurteilung der Bewerbung des Beschwerdeführers3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Erklärung des Prüfungsausschusses, dass er die zweijährige Berufserfahrung nicht begründet habe, nicht begründet sei, da er eine Kopie seines Einstellungsschreibens bei der "Banca popolare di Bergamo" sowie eine Kopie seiner ersten und letzten Gehaltsabrechnung, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehen, vorgelegt habe.
3.2 Das Parlament wies darauf hin, dass die Dokumente über seine Berufserfahrung, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten beigefügt habe, nicht an das Parlament übermittelt worden seien. Der Prüfungsausschuss hatte daher den Beschwerdeführer gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vom Auswahlverfahren auszuschließen.
3.3 Der Beschwerdeführer gab an, dass er aufgrund der Größe des Dossiers dieses teilweise per Einschreiben und teilweise per normalem Brief übermittelt habe. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass es vorkommen könne, dass normale Briefe den Adressaten nicht erreichten. Im Falle unvollständiger Unterlagen sollten alle betroffenen Bewerber darüber informiert werden und die Möglichkeit erhalten, die fehlenden Unterlagen erneut zu übermitteln.
3.4 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, verfügt der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zwar über ein Ermessen bei der Bewertung der Befähigungsnachweise und der praktischen Erfahrung der Bewerber, ist jedoch an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden. Nach dem Statut besteht die grundlegende Funktion einer Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darin, den Interessenten möglichst genaue Informationen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Stelle zu geben, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollten und welche Belege für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses wichtig sind und daher dem Antrag beizufügen sind (1).
3.5 In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EUR/A/158/2000 wurden alle von den Antragstellern zu erfüllenden Voraussetzungen und die Modalitäten für die Einreichung der Anträge genannt.
Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen geht hervor, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Prüfungsausschuss seine Befugnisse bei der Beurteilung der Bewerbung des Beschwerdeführers überschritten hat oder dass er nicht im Einklang mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehandelt hat, als er entschied, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht angenommen werden konnte, weil er die Anforderungen nicht erfüllte.
3.6 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Erläuterungen des Europäischen Parlaments angemessen sind und dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise vorgelegt hat, um seine Behauptung zu belegen.
Unter diesen Umständen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments in Bezug auf diesen Aspekt des Falles zu geben.
2 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) Rechtssache T - 158/89 Van Hecken gegen Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1991, II-1341