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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1668/2001/(SM)OV gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1668/2001/SM/OV - Geöffnet am Mittwoch | 05 Dezember 2001 - Entscheidung vom Donnerstag | 06 März 2003
Sehr geehrte Frau M.,
Am 15. November 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Parlament wegen Ihrer Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren EUR/B/142/98 eingereicht.
Am 5. Dezember 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 12. April 2002 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 31. Mai 2002 übermittelt haben.
Am 26. November 2002 richtete ich ein Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments mit einem Antrag auf Übermittlung bestimmter Unterlagen über Ihre Teilnahme am Auswahlverfahren EUR/B/142/98. Das Parlament übermittelte die Dokumente am 23. Januar 2003.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Am 28. Oktober 1998 veröffentlichten das Europäische Parlament, die Kommission, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/B/142/98 für die Einstellung von Verwaltungsassistenten der Besoldungsgruppe B5/B4 im Bereich Personal- und Immobilienverwaltung (ABl. C 330 A, S. 22). Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Besoldungsgruppe C der Kommission, wurde zu diesem Auswahlverfahren zugelassen und absolvierte die schriftlichen Prüfungen und bestanden. Der Beschwerdeführer hat die mündlichen Prüfungen im Februar 2001 abgelegt und bestanden. Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 teilte die Dienststelle Auswahlverfahren des Europäischen Parlaments der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass der Prüfungsausschuss nach Überprüfung der Ergebnisse beschlossen habe, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen. Die Entscheidung beruhte auf der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwar in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen insgesamt mindestens 60 % bestanden und erzielt hatte, aber nicht zu den 95 besten Bewerberinnen und Bewerbern gehörte.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 forderte die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf, sie bei jeder Prüfung über die Note zu unterrichten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 teilte der Leiter der Wettbewerbsabteilung dem Beschwerdeführer diese Marken mit. Mit Schreiben vom 20. Juli 2001 forderte die Beschwerdeführerin den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf, die Prüfung 1.e), die Verständlichkeit eines Textes in der vom Bewerber gewählten zweiten Sprache (Niederländisch) zu überprüfen und ihr die Note des 95. Bewerbers auf der Kurzliste mitzuteilen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie in niederländischer Sprache zur Schule gegangen sei und während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn Niederländisch praktiziert habe. Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 teilte die Personalabteilung des Europäischen Parlaments der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Antrag auf Überprüfung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass nur Bewerber, die nicht bestanden hätten, ihre Prüfungen überprüfen lassen könnten. Sie wurde auch darüber informiert, dass der 95. Kandidat auf der Shortlist 158,11 von 220 Punkten erzielte.
Die Beschwerdeführerin, die 152,93 von 220 Punkten erzielte, beschwerte sich dann am 30. August 2001 beim Bürgerbeauftragten und bat ihn, ihr bei der Überprüfung ihres Tests 1.e zu helfen, bei dem sie 12 von 20 Punkten erzielte, da der Unterschied zwischen ihr und der letzten erfolgreichen Kandidatin auf der Shortlist nur 5,18 Punkte betrug. Diese Beschwerde (1287/2001/SM) wurde auf der Grundlage von Artikel 195 EG-Vertrag zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht genügend Belege vorlegte. Daraufhin legte der Beschwerdeführer am 15. November 2001 eine neue Beschwerde ein, woraufhin der Bürgerbeauftragte beschloss, eine Untersuchung einzuleiten.
In der vorliegenden Beschwerde machte die Beschwerdeführerin 1) geltend, dass die Erklärung des Parlaments in seinem Schreiben vom 31. Juli 2001 an die Beschwerdeführerin, dass es in Erwägung ziehen könne, die schriftlichen Prüfungen zu überprüfen, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe, dies aber nicht tue, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber über dem Mindestpunktwert liege, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, 2) dass der Prüfungsausschuss bei der Bewertung von Prüfung 1.e Korrekturfehler begangen haben müsse, weil ihre Kenntnisse in Niederländisch - der zweiten für das betreffende Auswahlverfahren gewählten Sprache - ausgezeichnet seien, wodurch sie in Prüfung 1.e eine höhere Punktzahl als 12/20 hätte erreichen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, dass das Parlament ihren Test überprüfen sollte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme des Europäischen ParlamentsZur ersten Rüge führte das Parlament aus, dass alle schriftlichen Prüfungen von zwei unabhängigen Korrektoren berichtigt würden. Bei Unterschieden zwischen den Korrektoren legt der Prüfungsausschuss die Prüfungen einem dritten oder vierten Korrektor vor. Die Bewerber, die scheitern und geltend machen können, dass eine ihre Interessen beschwerende Maßnahme vorliegt, werden unverzüglich über ihr Versäumnis sowie über die erzielten Noten informiert.
Die Überprüfung von Anträgen auf erneute Prüfung durch abgelehnte Bewerber durch die Anstellungsbehörde beschränkt sich auf die Kontrolle der Beurteilungen des Prüfungsausschusses und auf die Prüfung, ob ein offensichtlicher Verstoß gegen die für die Arbeiten der Prüfungsausschüsse geltenden Vorschriften vorliegt. Eine eingehende Überprüfung mit einer neuen Bewertung findet nicht statt, da dies gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstoßen würde.
Aus Gründen der Vertraulichkeit des Verfahrens und um die Anonymität bei der Korrektur der Prüfungen zu gewährleisten, können die Bewerber nur dann Zugang zu den Noten jeder Prüfung haben, wenn sie diese Prüfungen nicht bestanden haben. Bewerber, die alle schriftlichen Prüfungen bestanden haben, aber nicht in die Reserveliste aufgenommen wurden, können auf Antrag nur dann Zugang zu ihren Noten bei jeder Prüfung erhalten, wenn die Reserveliste angenommen wurde. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2001 übermittelt.
Das Parlament macht geltend, sein Ansatz stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Übermittlung von Informationen über die Beurteilung – personeller oder vergleichender Art – der Bewerber, die über die Übermittlung der bei den verschiedenen Prüfungen erzielten Noten hinausgehe, den Grundsatz der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse und der Objektivität ihres Verfahrens verletzen würde (1).
Vor der Annahme der Reserveliste prüft die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des begründeten Berichts des Prüfungsausschusses von Amts wegen, ob der Prüfungsausschuss die Verfahrensregeln eingehalten hat. Die Anstellungsbehörde übt daher eine Kontrolle innerhalb derselben Grenzen aus, wie sie auf Antrag eines erfolglosen Bewerbers erfolgt ist. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.
Was den zweiten Vorwurf betrifft, so hat die Anstellungsbehörde gemäß den oben beschriebenen Regeln geprüft, ob der Prüfungsausschuss die Regeln für sein Verfahren ordnungsgemäß angewandt hat und ob zwischen den vergebenen Noten und dem vom Prüfungsausschuss vorgelegten Abschlussbericht eine Übereinstimmung bestand. Nach dieser Überprüfung stellte die Anstellungsbehörde keine signifikante Lücke zwischen den von den Korrektoren vergebenen Noten und der Entscheidung im Abschlussbericht des Prüfungsausschusses fest.
Was eventuelle Fehler des Prüfungsausschusses betrifft, so ist es der Anstellungsbehörde nicht möglich, die Beurteilung als solche des Prüfungsausschusses zu überprüfen. Die Anstellungsbehörde muss sich darauf beschränken zu kontrollieren, ob der Prüfungsausschuss die geltenden Regeln und Kriterien eingehalten hat.
Die Anstellungsbehörde konnte überprüfen, ob zwei Korrektoren die Prüfung 1.e unabhängig korrigiert haben, ob eine Übereinstimmung zwischen ihren Beurteilungen bestand und ob der Prüfungsausschuss diese Beurteilungen bestätigt hat, als er seine Entscheidung über die Note des Beschwerdeführers getroffen hat. Ohne den Grundsatz der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse in Frage zu stellen, ist es daher nicht möglich, die Beurteilung des Prüfungsausschusses weiter zu kontrollieren. Dies für einen Kandidaten zu tun, würde zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kandidaten verstoßen.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDie Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde fest und äußerte sich wie folgt:
In Bezug auf die zweite Behauptung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass bei der Untersuchung ihres groben Entwurfs aus der Prüfung in Prüfung 1e eine bessere Punktzahl als 12/20 hätte erreicht werden müssen. Die Beschwerdeführerin weist ferner darauf hin, dass sie bei der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens 19/20 Punkte erzielt habe, und stellt zu ihrer Überraschung fest, dass zwischen der mündlichen und der schriftlichen Prüfung in ihrer zweiten Sprache eine erhebliche Lücke bestehe.
Zu ihrem Antrag auf Überprüfung ihres Tests weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Multiple-Choice-Teil von Test 1 e) angeblich nicht manuell korrigiert werde und dass sie Anspruch auf eine Neubewertung ihres Tests haben müsse. Die Beschwerdeführerin erklärt ferner, dass sie dem Parlament nicht zustimme, dass eine solche Überprüfung gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Verfahren des Prüfungsausschusses und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
Schließlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie am Auswahlverfahren KOM/B/2/01 der Kommission teilgenommen habe und dass sie in die Liste der 300 erfolgreichen Bewerber der ersten Auswahl aufgenommen worden sei. Dies bestätigt ihre Vorstellung, dass im zweiten Sprachtest des Auswahlverfahrens EUR/B/142/98 etwas schief gelaufen ist.
Weitere AnfragenNach Bewertung der Stellungnahme des Parlaments und der Bemerkungen des Beschwerdeführers hielt der Bürgerbeauftragte weitere Untersuchungen für erforderlich. Am 26. November 2002 richtete er daher ein Schreiben an das Parlament, in dem er die Vorlage folgender Dokumente beantragte:
(1) Der Text und die Fragen der Prüfung 1. e) des Auswahlverfahrens EUR/B/142/98.
(2) das berichtigte Prüfungspapier des Beschwerdeführers, soweit es sich um die oben genannte Prüfung handelt.
(3) die Korrekturkriterien und das Raster der richtigen Antworten für die oben genannte Prüfung.
(4) das Bewertungsblatt des Prüfungsausschusses für das Prüfungspapier des Beschwerdeführers.
Das Parlament antwortete am 23. Januar 2003 und stellte dem Bürgerbeauftragten die angeforderten Dokumente zur Verfügung.
Die am 4. Oktober 2001 erlassene Regelung über den Zugang der Bewerber zu ihren Drehbüchern nach der Markierung gelte nur für Auswahlverfahren, deren Prüfungsausschüsse nach dem 1. Januar 2001 eingerichtet worden seien. Erst nach Annahme dieser Regeln erhielten die nach dem 1. Januar 2001 eingesetzten Prüfungsausschüsse Anweisungen zur Verpflichtung, für jede Prüfung und für jeden Bewerber ein Bewertungsblatt auszuarbeiten, das die Beurteilung des gesamten Prüfungsausschusses für die betreffende Prüfung widerspiegelt. Diese vom Prüfungsausschuss erstellten und von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Bewertungsbögen werden dann allen Bewerbern zugesandt, die Zugang zu ihren gekennzeichneten Bewerbungsunterlagen beantragen.
Wie das Europäische Parlament dem Bürgerbeauftragten bereits in seinem Schreiben vom 17. April 2001 zu den Beschwerden 457/99/IP, 610/99/IP, 1000/99/IP und 25/2000/IP mitgeteilt hat, enthalten die Dossiers der Bewerber bei Auswahlverfahren, die vor der Anwendung dieser Regeln durchgeführt wurden, nur eine Zusammenfassung der Stellungnahme des Prüfungsausschusses, d. h. eine Gesamtnote, zusammen mit den von den Bewerbern eingereichten Originalprüfunterlagen.
DER BESCHLUSS
1 Behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Erklärung des Parlaments in seinem Schreiben vom 31. Juli 2001 an den Beschwerdeführer, dass es in Erwägung ziehen könne, die schriftlichen Prüfungen zu überprüfen, wenn ein Bewerber die Mindestpunktzahl nicht erreicht habe, dies aber nicht tue, wenn ein Bewerber über die Mindestpunktzahl hinaus Punkte erzielt habe, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.
1.2 Das Parlament stellte fest, dass die Anstellungsbehörde vor der Annahme der Reserveliste von Amts wegen prüft, ob der Prüfungsausschuss die Vorschriften über seine Tätigkeit unter Berücksichtigung des begründeten Berichts des Prüfungsausschusses eingehalten hat. Die Anstellungsbehörde übt daher eine Kontrolle innerhalb derselben Grenzen aus, wie sie auf Antrag eines erfolglosen Bewerbers erfolgt ist. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung eine allgemeine Regel ist, die Teil des auf den öffentlichen Dienst der Gemeinschaft anwendbaren Rechts ist. Eine gegen diese Regel verstoßende Diskriminierung liegt vor, wenn identische oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden und die Diskriminierung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
1.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Europäische Parlament erklärt hat, dass es die Noten von Bewerbern, die scheitern, und von Bewerbern, die die schriftlichen Prüfungen bestehen, in gleichem Maße überprüft, und dass der einzige Unterschied den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Prüfung stattfindet. Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass das Schreiben des Europäischen Parlaments an den Beschwerdeführer vom 31. Juli 2001 irreführend war. Die Untersuchung des Bürgerbeauftragten hat jedoch nicht ergeben, dass das Europäische Parlament gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat. Der Bürgerbeauftragte stellt daher keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers fest.
2 Angebliche Korrekturfehler in Bezug auf die Prüfung des Beschwerdeführers 1.e)2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass der Prüfungsausschuss bei der Bewertung von Prüfung 1.e Korrekturfehler begangen haben müsse, da ihre Niederländischkenntnisse - die zweite für das betreffende Auswahlverfahren gewählte Sprache - ausgezeichnet seien, wobei sie in Prüfung 1.e eine höhere Punktzahl als 12/20 hätte erreichen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, dass das Parlament ihren Test überprüfen sollte.
2.2 Das Parlament stellte fest, dass die Anstellungsbehörde nach der Überprüfung keine signifikante Lücke zwischen den von den Korrektoren vergebenen Noten und der Entscheidung im Abschlussbericht des Prüfungsausschusses festgestellt habe. Die Anstellungsbehörde kann die Beurteilung als solche des Prüfungsausschusses nicht überprüfen. Die Anstellungsbehörde muss sich darauf beschränken, zu kontrollieren, ob der Prüfungsausschuss die geltenden Regeln und Kriterien eingehalten hat.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass mit dem schriftlichen Test 1.e) das Verständnis eines in der zweiten Sprache verfassten Textes und die Fähigkeit, in dieser Sprache zu schreiben, bewertet werden sollten. Der Test, der insgesamt mit 20 Punkten bewertet wurde, gliederte sich in zwei Teile, nämlich einen ersten Teil mit 8 Multiple-Choice-Fragen (maximal 8 Punkte) und einen zweiten Teil - Frage 9 - mit einer kurzen Antwort von maximal 100/150 Wörtern auf eine Frage zur Lebensmittelsicherheit (maximal 12 Punkte). Der Beschwerdeführer erhielt 8/8 im ersten Teil und 12/20 im gesamten Test 1.e).
2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass in Bezug auf den Teil der Prüfung, der in einer schriftlichen Antwort besteht, offenbar keine andere Bewertung des Prüfungsausschusses verfügbar ist als die Gesamtnote von 12/20 für die gesamte Prüfung. Dies bedeutet, dass die Marke des Beschwerdeführers für die Antwort auf Frage 9 überraschend niedrig hätte sein müssen. Der Grund dafür ist schwer zu ermitteln, da der Prüfungsausschuss keine schriftliche Bewertung der Antwort des Beschwerdeführers vornimmt. Der Bürgerbeauftragte hält das Fehlen einer solchen Beurteilung im vorliegenden Fall für bedauerlich und bedauerlich, da es unbestreitbar das Vertrauen in die vom Prüfungsausschuss angewandte Bewertungsmethode beeinträchtigt. Darüber hinaus ist es unmöglich, dem Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig Rechnung zu tragen.
2.5 Da die Prüfungsausschüsse nach den neuen Vorschriften des Parlaments nun ein Bewertungsblatt ausarbeiten müssen, das ihre Einschätzung widerspiegelt, sollten ähnliche Probleme in Zukunft vermieden werden. Da das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und der betreffende Prüfungsausschuss seine Arbeit eingestellt hat und aufgelöst wurde, erscheinen weitere Untersuchungen zum Antrag des Beschwerdeführers nicht zweckdienlich.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) C-245/95 P, Parlament/Innamorati, Slg. 1996, I-3423, Randnrn. 23 bis 31; T-157/96, Affatato/Kommission, Slg. 1998, II-97, Randnrn. 33-35.