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Beschluss darüber, wie das Europäische Parlament eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Einstellung von „interkulturellen und sprachlichen Fachkräften“ bewertet hat (736/2022/PL)
Entscheidung
Fall 736/2022/PL - Geöffnet am Montag | 11 April 2022 - Entscheidung vom Montag | 12 September 2022 - Betroffene Institution Europäisches Parlament ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
In dem Fall ging es darum, wie das Europäische Parlament die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Einstellung von „interkulturellen und sprachlichen Fachkräften“ bewertete.
Der Bürgerbeauftragte stellte keinen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Übersetzung des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss fest. Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
Zur Beschwerde
1. Der Beschwerdeführer nahm an einem vom Europäischen Parlament organisierten Auswahlverfahren zur Einstellung von „interkulturellen und sprachlichen Fachkräften“[1] teil.
2. Das Parlament teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie die schriftliche Prüfung, die aus drei Übersetzungen bestehe, nicht bestanden habe. Die niedrigste Punktzahl der Beschwerdeführerin war ihre Übersetzung aus dem Englischen ins Spanische. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass sie in dieser Übersetzung eine höhere Punktzahl hätte erhalten müssen, und forderte das Parlament auf, seine Entscheidung zu überprüfen. Im Anschluss an die Überprüfung teilte das Parlament der Beschwerdeführerin mit, dass der Prüfungsausschuss seine Entscheidung bestätigt habe, sie nicht in die nächste Phase des Auswahlverfahrens aufzunehmen.
3. Unzufrieden mit dem Ergebnis der Überprüfung wandte sich der Beschwerdeführer am 29. März 2022 an den Bürgerbeauftragten.
Die Untersuchung
4. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung darüber ein, wie das Parlament die schriftliche Prüfung des Beschwerdeführers bewertete.
5. Im Laufe der Untersuchung prüfte das Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten die für diesen Fall relevante Akte des Parlaments. Der Kontrollbericht ist diesem Beschluss beigefügt.
Bewertung des Bürgerbeauftragten
6. Die Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber durch den Prüfungsausschuss ist Ausdruck eines Werturteils. Die EU-Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Prüfungsausschüsse bei der Durchführung solcher Bewertungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.[2] Die Rolle des Bürgerbeauftragten beschränkt sich somit auf die Feststellung, ob ein offensichtlicher Fehler des Prüfungsausschusses oder ein Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Vorschriften vorliegt.[3]
7. Aus den Dokumenten, die dem Bürgerbeauftragten bei der Einsichtnahme in die Akte des Parlaments zur Verfügung gestellt wurden (siehe Kontrollbericht im Anhang zu diesem Beschluss), geht hervor, dass die Übersetzung des Beschwerdeführers von zwei Bewertern gemäß den geltenden Leitlinien und dem Markierungsraster gekennzeichnet wurde. Beide Bewerter ermittelten Schwachstellen im Text und andere kleinere Fehler. Im Anschluss an den Überprüfungsantrag überprüfte ein dritter Bewerter die Übersetzung und stimmte der niedrigeren der beiden Punktzahlen zu.
8. Vor diesem Hintergrund stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die Bewertung der Übersetzung des Beschwerdeführers zwischen den verschiedenen Bewertern kohärent ist und nichts darauf hindeutet, dass ein offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss vorliegt.
9. Darüber hinaus kann die persönliche Überzeugung eines Bewerbers, wie er seine Leistungen erbracht hat, die Beurteilung des Prüfungsausschusses nicht in Frage stellen und stellt keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler des Prüfungsausschusses dar [4].
10. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand bei der Bewertung der Übersetzung des Beschwerdeführers durch den Prüfungsausschuss fest.
Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab [5]:
Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung des Beschwerdeführers durch das Europäische Parlament gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Der Beschwerdeführer und das Parlament werden über diese Entscheidung unterrichtet.
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, den 12.9.2022
[1] PE/AD/260/2021 – Interkultureller und sprachlicher Fachmann (AD 5): https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/edd25fc2-ae3c-11eb-9767-01aa75ed71a1/language-en
[2] Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2005, Rechtssache T-371/03, Vincenzo Le Voci/Rat der Europäischen Union, Rn. 102: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ES/TXT/?uri=CELEX:62003TJ0371;
[3] Siehe Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten, mit dem die Untersuchung der Beschwerde 14/2010/ANA gegen die
Europäisches Amt für Personalauswahl, Ziffer 14 (Beschluss hier abrufbar:
https://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/de/10427/html.bookmark#_ftnref5); und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Mai 2005, Rechtssache T-294/03, Gibault/Kommission, Randnr. 41: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62003TJ0294.
[4] Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Randnr. 90: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:61990TJ0017; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2003, Rechtssache T-53/00, Angioli/Kommission, Randnr. 94: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47998&pageIndex=0&doclang=FR&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5568.
[5] Diese Beschwerde wurde gemäß dem Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen der delegierten Fallbearbeitung behandelt.