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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 425/2001/ADB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 425/2001/ADB - Geöffnet am Montag | 28 Mai 2001 - Entscheidung vom Dienstag | 05 Februar 2002
Sehr geehrter Herr X,
Am 16. März 2001 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die endgültige Annahme Ihres Personalberichts für den Zeitraum 1995-1997 ein. Sie waren der Ansicht, dass dies auf einer rechtswidrigen Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses für Personalberichte (JCSR) beruhte. Sie hatten sich bereits bei der Europäischen Bürgerbeauftragten wegen der verspäteten Annahme der oben genannten Beurteilung (Beschwerde 1564/99/(XD)ADB) beschwert. Diese Beschwerde wurde am 12. November 2001 abgeschlossen.
Am 28. Mai 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 23. Juli 2001 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 28. September 2001 übermittelt haben. Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer ist Beamter der Europäischen Kommission. Der Personalbericht des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1995-1997 wurde mit einer Verzögerung von 27 Monaten abgeschlossen. Diese Frage wurde vom Europäischen Bürgerbeauftragten in einer früheren Beschwerde (1564/99/(XD)ADB) behandelt. Während des Beurteilungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer gegen den Entwurf des Beurteilungsberichts Berufung eingelegt, und die Angelegenheit wurde von einem Gemeinsamen Ausschuss für Beurteilungen (JCSR) behandelt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass dieser Ausschuss rechtswidrig gehandelt hat und dass die angenommene Beurteilung rechtswidrig ist.
Am 3. Juli 2000 legte der Beschwerdeführer gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde ein, um sich über die Lage zu beschweren. Die Anstellungsbehörde antwortete nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten, und die Beschwerde wurde stillschweigend zurückgewiesen.
Am 16. März 2001 legte der Beschwerdeführer daher eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein und machte folgende Vorwürfe:
1. Die JCSR habe die Argumente des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, als er gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts Berufung eingelegt habe.
2. Die JCSR hat ihre Befugnisse missbraucht, indem sie zur Beförderung des Beschwerdeführers in eine höhere Besoldungsgruppe Stellung genommen hat.
Der Beschwerdeführer forderte die Kommission auf, das Versäumnis des neuen Systems der Beurteilung anzuerkennen, es zu ändern und den den Opfern entstandenen Schaden zu ersetzen.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionDie Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Beschwerde lautete zusammenfassend wie folgt:
Nach der Zurückweisung seines gemäß Artikel 90 des Statuts eingelegten Rechtsmittels hätte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof Rechtsmittel einlegen können. Indem er dies nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist tat, beraubte sich der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit. Die Kommission stellte ferner fest, dass
1. Die JCSR stellt sicher, dass der Bericht unter gebührender Berücksichtigung des erforderlichen Geistes der Fairness und Objektivität erstellt wird und dass die Verfahren ordnungsgemäß angewandt wurden. Der Ausschuss darf bei der Bewertung der Arbeit des beurteilten Beamten nicht an die Stelle des Beurteilenden treten. Die JCSR konnte daher nicht zu den Bewertungen des Beurteilenden oder des Berufungsbeurteilenden Stellung nehmen.
2. Die JCSR stellte eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer in seiner Beurteilung erzielten Noten fest, die unter den in dieser Besoldungsgruppe erzielten Durchschnittsnoten lagen, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine Beförderung vorgeschlagen wurde. Da die Beförderung für die verdienstvollsten Beamten vorgesehen ist, forderte die JCSR den Berufungsbeurteilenden auf, diese Diskrepanz zu prüfen. Die Stellungnahme der JCSR ist nicht bindend, und der Berufungsbeurteilende hat die Marken nicht geändert.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Europäische Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Europäischen Kommission mit einer Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter. In seiner Antwort hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, vertrat die Auffassung, dass die Kommission auf seine Argumente nicht geantwortet habe, und führte Folgendes aus:
Die Entscheidung des Beschwerdeführers, eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, anstatt beim Gericht erster Instanz Berufung einzulegen, ist vorsätzlich.
1. Der Beschwerdeführer ist sich der Rolle der JCSR vollkommen bewusst. Angesichts seines Mandats in Bezug auf die Kontrolle des Verfahrens fragt er sich, warum die JCSR nicht zur Kenntnis genommen hat, dass die ehemaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht konsultiert wurden oder dass das gesamte Verfahren 27 Monate verspätet war. Darüber hinaus fragt sich der Beschwerdeführer als Hüter der Fairness und Objektivität des Verfahrens, warum die JCSR die Diskrepanz zwischen den lobenden Bemerkungen und den in der Beurteilung vergebenen niedrigen Noten nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Noten gehören zu den schlechtesten aller Kommissionsbeamten.
2. Die JCSR hat kein Mandat in Beförderungsfragen und hätte daher zu dieser Frage keine Anmerkungen machen dürfen. Außerdem hätte die JCSR, wenn die Fristen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens eingehalten worden wären, ihre Stellungnahme 1997 abgeben müssen und hätte daher nicht zur Beförderung des Beschwerdeführers für 1999 Stellung nehmen können. Schließlich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es keine Rechtsgrundlage für die Erklärung der Kommission gibt, wonach die Stellungnahme der Gemeinsamen Empfehlung keinen verbindlichen Charakter hat.
DER BESCHLUSS
1 Die angebliche Nichtberücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers durch die JCSR1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die JCSR seine Argumente nicht berücksichtigt habe, als er bei ihr gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts Berufung eingelegt habe.
1.2 Die Kommission argumentierte, dass die JCSR sicherstellen muss, dass der Bericht unter gebührender Berücksichtigung des erforderlichen Geistes der Fairness und Objektivität erstellt wird und dass die Verfahren ordnungsgemäß angewandt wurden. Die JCSR konnte daher nicht zu den Bewertungen des Beurteilenden oder des Berufungsbeurteilenden Stellung nehmen.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bei der JCSR eingelegten Rechtsmittel offenbar hauptsächlich Argumente zu den Bewertungen seiner Arbeit vorgebracht hat, für die die JCSR kein Mandat hatte. Darüber hinaus schien der Beschwerdeführer die Verfahrensfragen, die er in seiner Stellungnahme im Rahmen dieser Untersuchung vorgebracht hatte, nicht aufgeworfen zu haben.
1.4 In der Stellungnahme machte der Beschwerdeführer ferner geltend, dass er einen Unterschied zwischen den vergebenen Noten und den entsprechenden allgemeinen Bemerkungen festgestellt habe. Dies wirft nach Ansicht des Beschwerdeführers Zweifel an der Fairness und Objektivität des Verfahrens auf. Nach eingehender Prüfung des Personalberichts des Beschwerdeführers ist der Bürgerbeauftragte jedoch der Auffassung, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die JCSR auf der Grundlage dieses Arguments zwangsläufig eine Unregelmäßigkeit hätte aufdecken müssen.
1.5 Angesichts der beim JCSR eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers und dessen Stellungnahme ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, anzunehmen, dass der JCSR nicht im Einklang mit seinem Mandat gehandelt hat, und die Argumente des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die unter dieses Mandat fielen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2 Mutmaßlicher Machtmissbrauch durch die JCSR2.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die JCSR habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie 1999 zu seiner Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe Stellung genommen habe.
2.2 Die Kommission argumentierte, dass die JCSR auf eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer in seiner Beurteilung erzielten Noten, die unter den in dieser Besoldungsgruppe erzielten Durchschnittsnoten lagen, und der Tatsache hinwies, dass der Beschwerdeführer für eine Beförderung vorgeschlagen wurde.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die JCSR sicherstellen muss, dass die Beurteilung unter gebührender Berücksichtigung des erforderlichen Geistes der Fairness und Objektivität erstellt wird. Im vorliegenden Fall hat die JCSR die Beurteilung, die ihr vorgelegt wird, anhand einer positiven Tatsache bewertet, nämlich der Beförderung des Beschwerdeführers im Jahr 1999.
2.4 In Anbetracht der Stellungnahme der JCSR ist der Bürgerbeauftragte nicht der Ansicht, dass die JCSR zur Beförderung des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, sondern nutzte die Beförderung zur Bewertung des Personalberichts. Die JCSR scheint im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt zu haben. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN