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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 273/2001/PB gegen die Europäische Kommission


Straßburg, den 15. Oktober 2001

Sehr geehrte Frau M.,

Am 23. Februar 2001 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über einen möglichen Missbrauch von EU-Mitteln im Zusammenhang mit dem Bau und dem Mietkauf von Büros für das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt in Grange, Co. Meath, Irland, eingereicht.

Am 12. März 2001 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 30. Mai 2001 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 7. September 2001 übermittelt haben.

Am 10. September 2001 wurde mir mitgeteilt, dass eine beim Europäischen Parlament eingereichte Petition dasselbe Thema aufwirft wie Ihre Beschwerde (Petition 170/2001). Aufgrund dieser Petition habe ich beschlossen, meine Anfragen zu Ihrer Beschwerde zu beenden. Am 26. September 2001 rief ein Mitarbeiter von mir Ihr Büro an, um Sie über diese Entscheidung zu informieren. Am 4. Oktober haben Sie meinem Vorschlag zugestimmt, die Beschwerde an das Europäische Parlament weiterzuleiten, damit Ihre Beschwerde als Petition in Ihrem Namen behandelt werden kann.

In der Anlage erhalten Sie eine Kopie der Petition Nr. 170/2001.

DIE BESCHWERDE

Am 23. Februar 2001 legte die Beschwerde Behauptungen über einen möglichen Missbrauch von EU-Mitteln im Zusammenhang mit dem Bau und dem Mietkauf von Büros für das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) in Grange, Co. Meath, Irland, vor.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Europäische Kommission unrechtmäßig gehandelt habe, indem sie den von der irischen Regierung vorgeschlagenen Standort für das Lebensmittel- und Veterinäramt akzeptiert habe. Sie verwies auf einen Beschluss des Europäischen Rates von 1993, wonach "das Amt für Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen [jetzt das Lebensmittel- und Veterinäramt] seinen Sitz in einer von der irischen Regierung zu bestimmenden Stadt in Irland hat"(1). Der Beschwerdeführer gab an, dass der von der irischen Regierung letztendlich gewählte Standort keine "Stadt" sei, sondern lediglich eine landwirtschaftliche Zone.

Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass die Einrichtungen für das Personal des Lebensmittel- und Veterinäramts in dem neuen Gebiet so schlecht seien, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes gefährdeten. Insbesondere die Wasserversorgung war bekanntermaßen stark verschmutzt.

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Die Beschwerde wurde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission zusammenfassend aus, dass die Entscheidung des Europäischen Rates von 1993 Irland einen sehr weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Standorts des Lebensmittel- und Veterinäramts einräume. Der Begriff "Stadt" sollte daher nicht wörtlich gelesen werden.

In Bezug auf die allgemeinen Umstände des Standorts erklärte die Kommission, dass sie mit den zuständigen Bediensteten und nationalen Behörden im Hinblick auf mögliche Verbesserungen in Dialog stehe. Die Kommission ergriff auch Maßnahmen, um die irischen Behörden dazu zu bringen, die Wasserversorgung zu verbessern.

DER BESCHLUSS

1 Petition vor dem Europäischen Parlament

1.1 Die Beschwerde betrifft einen möglichen Missbrauch von EU-Mitteln im Zusammenhang mit dem Bau und Mietkauf von Büros für das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt (FVO) in Grange, Co. Meath, Irland. Die Kommission hat die in der Beschwerde vorgebrachten Vorwürfe zurückgewiesen.

1.2 Im Zuge seiner Untersuchungen ist dem Bürgerbeauftragten bekannt geworden, dass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eine Untersuchung einer Petition zum Lebensmittel- und Veterinäramt eingeleitet hat. Die Petition wurde am 24. Januar 2001 eingereicht und wirft dieselben Fragen auf wie die Beschwerde.

1.3 Der Standort des Lebensmittel- und Veterinäramtes wirft nicht nur Fragen zum Handeln der Kommission auf, sondern auch zu Handlungen einer ehemaligen irischen Regierung. Das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten ist auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschränkt, während sich der Petitionsausschuss auch nach Rechtsakten der Mitgliedstaaten erkundigen kann. Somit ermöglicht der Umfang des Petitionsrechts eine vollständige Untersuchung des Falles. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers übermittelt der Bürgerbeauftragte die Beschwerde daher an das Europäische Parlament, um sie als Petition zu behandeln.

2 Schlussfolgerung

Eine Petition an das Europäische Parlament, die dieselben Fragen wie die Beschwerde aufwirft, wird derzeit vom Petitionsausschuss geprüft. Der Umfang des Petitionsrechts ermöglicht eine vollständige Untersuchung des Falles. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers leitet der Bürgerbeauftragte die Beschwerde daher an das Europäische Parlament weiter, um als Petition behandelt zu werden, und schließt den Fall ab.

Der Präsident der Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN


(1) Beschluss im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über den Sitz bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften und von Europol. ABl. 1993, C 323/1, Artikel 1.

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