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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1376/2000/OV gegen den Ausschuss der Regionen


Straßburg, den 22. August 2001

Sehr geehrter Herr I.,

Am 22. Oktober 2000 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Ernennung eines Verwalters der Gruppe der Europäischen Allianz im Ausschuss der Regionen ein.

Am 17. November 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Ausschusses der Regionen weiter. Der Ausschuss hat seine Stellungnahme am 28. Februar 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 30. April 2001 erhielt ich Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme des Ausschusses.

Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


DIE BESCHWERDE

Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:

Am 10. April 2000 erwähnte die Website des Ausschusses der Regionen die Ernennung eines Verwalters (Bediensteten auf Zeit) für die Gruppe der Europäischen Allianz. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass der ernannte Verwalter nicht auf die Reserveliste gesetzt worden sei, die für diese Stelle am 9. Januar 1997 für einen unbestimmten Zeitraum aufgestellt worden sei. Darüber hinaus wurden die Bewerber auf der Reserveliste nicht über die freie Stelle informiert.

Am 14. Mai 2000 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Generalsekretär des Ausschusses der Regionen, erhielt jedoch keine Antwort. Am 23. Juni 2000 richtete der Generalsekretär ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er sich nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2000 bezog, sondern darauf hinwies, dass die Reserveliste für die betreffende Stelle am 20. Juni 2000 abgelaufen sei.

Am 9. Juli 2000 schrieb der Beschwerdeführer an den Ausschuss der Regionen zurück und machte geltend, dass sein Schreiben vom 23. Juni 2000 keine Antwort auf seine Vorwürfe von Unregelmäßigkeiten im Einstellungsverfahren gebe. Der Ausschuss der Regionen antwortete nicht auf das Schreiben des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wandte sich daher am 22. Oktober 2000 schriftlich an den Bürgerbeauftragten und machte Folgendes geltend:

  1. Der Ausschuss der Regionen ernannte im April 2000 eine Person als Verwalter der Fraktion der Europäischen Allianz, die nicht auf der im Januar 1997 eingerichteten Reserveliste für diese Stelle stand.
  2. Der Ausschuss der Regionen hat den Beschwerdeführer, der auf der Reserveliste (gültig bis 20. Juni 2000) stand, nicht über die genannte freie Stelle informiert.
  3. Der Ausschuss der Regionen hat auf seine Schreiben vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht geantwortet.

DIE ANFRAGE

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen

In Bezug auf den ersten Vorwurf erklärte der Ausschuss der Regionen, dass er nicht verpflichtet sei, die auf der Reserveliste aufgeführten Personen über die genannte freie Stelle zu informieren, da die Stelle nicht endgültig besetzt worden sei, sondern nur vorläufig in Erwartung einer endgültigen Einstellung. Da es sich nicht um eine endgültige Besetzung des Postens handelte, stand es dem Ausschuss auch frei, eine Person auszuwählen, die nicht auf der Reserveliste stand.

Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs stellte der Ausschuß fest, daß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 1997 mitgeteilt worden sei, daß sein Name auf der Reserveliste stehe. Der Ausschuss wies zweitens darauf hin, dass seine Entscheidung, die Reserveliste zu schließen, keine willkürliche Maßnahme sei, sondern in den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde falle, der sowohl im Statut als auch in der Rechtsprechung anerkannt sei. Der Ausschuss stellte ferner fest, dass die Informationen über das Auslaufen der Reserveliste (vom 23. Juni 2000) erst nach der Entscheidung vom 20. Juni 2000 erteilt werden könnten. In dem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 23. Juni 2000 wurde auch auf die Veröffentlichung einer neuen freien Stelle vom 23. Juni 2000 hingewiesen, für die die Einstellung ab dem 16. Oktober 2000 erfolgen sollte.

Hinsichtlich des dritten Vorwurfs vertrat der Ausschuss die Auffassung, dass das neue Einstellungsverfahren dem Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Zufriedenheit eröffnen würde. Daher wollte sie auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht reagieren.

Stellungnahme des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer merkte an, dass die Argumentation des Ausschusses bezüglich der Tatsache, dass es sich nur um eine vorläufige Einstellung handele, nicht überzeugend sei, da sie sich nicht in der Bekanntmachung auf der Website widerspiegele. Die Argumentation schien daher eher eine post-facto-Konstruktion zu sein.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Vakanz kein unerwartetes Ereignis sei, da der Weggang des früheren Verwalters absehbar sei. Der Ausschuss hatte daher die erforderliche Zeit, um die Reserveliste zu konsultieren und das berechtigte Vertrauen der Personen auf der Reserveliste zu wahren. In Bezug auf das berechtigte Vertrauen stellte der Beschwerdeführer fest, dass der Ausschuss in seinem Schreiben vom 9. Januar 1997 erklärt habe, dass er sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen werde, "sobald sich eine Einstellungsmöglichkeit ergibt". Der Beschwerdeführer verwies auch auf ein ähnliches berechtigtes Vertrauen auf der Grundlage eines Schreibens des Ausschusses vom 17. Juli 1997, in dem es hieß, dass, wie er auf der Reserveliste feststellte, sein Antrag im Falle der Schaffung einer neuen Stelle oder einer freien Stelle überprüft würde.

Der Beschwerdeführer stellte fest, dass die Reserveliste, als die genannte Stelle im März 2000 frei wurde, noch gültig war und er daher hätte konsultiert werden müssen. Der Beschwerdeführer kam zu dem Schluss, dass die gesamte Abfolge der Ereignisse zeige, dass der Ausschuss das normale Verfahren nicht befolgen wolle, da er die Stelle an jemanden vergeben wolle, der nicht am ursprünglichen Auswahlverfahren teilgenommen habe.

DER BESCHLUSS

1 Die angebliche Ernennung eines Kandidaten, der nicht auf der Reserveliste steht

1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Ausschuss der Regionen im April 2000 eine Person als Verwalter der Fraktion der Europäischen Allianz ernannt habe, die nicht auf der Reserveliste für diese Stelle stehe, die im Januar 1997 eingerichtet worden sei. In seiner Stellungnahme stellte der Ausschuss der Regionen fest, dass die Stelle nicht endgültig besetzt wurde, sondern nur vorläufig in Erwartung einer endgültigen Einstellung. Da es nicht zu einer endgültigen Besetzung des Postens kam, stand es dem Ausschuss somit frei, eine Person zu wählen, die nicht auf der Reserveliste stand.

1.2 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde berechtigt ist, eine Stelle vorläufig zu besetzen, wenn gute Gründe dafür vorliegen. Im vorliegenden Fall machte der Ausschuss geltend, es sei dringend geboten, die Stelle zu besetzen, und da es nicht um eine endgültige Besetzung der Stelle gehe, stehe es ihm frei, eine Person zu wählen, die nicht auf der Reserveliste stehe. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten hat der Ausschuss daher eine angemessene Erklärung für die vorläufige Besetzung der betreffenden Stelle vorgelegt. Da diese Entscheidung in den Ermessensspielraum der Verwaltung fällt, ist der Bürgerbeauftragte nicht berechtigt, seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

1.3 Der Beschwerdeführer behauptete, dass die gesamte Abfolge der Ereignisse zeige, dass der Ausschuss das normale Verfahren nicht befolgen wolle, da er die Stelle an jemanden vergeben wolle, der nicht am ursprünglichen Auswahlverfahren teilgenommen habe. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch der Auffassung, dass der Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt hat, die diese Behauptung stützen würden. Aus den vorstehenden Gründen scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Ausschusses der Regionen gegeben zu haben.

2 Zum angeblichen Versäumnis, die Personen, die sich auf der Reserveliste befinden, zu informieren

2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Ausschuss der Regionen habe ihn nicht über die freie Stelle informiert, obwohl er auf der Reserveliste stehe (gültig bis 20. Juni 2000). In seiner Stellungnahme erklärte der Ausschuss, dass er nicht verpflichtet sei, die Personen, die auf der Reserveliste stehen, über diese freie Stelle zu informieren. Der Ausschuss wies zweitens darauf hin, dass seine Entscheidung, die Reserveliste zu schließen, keine willkürliche Maßnahme sei, sondern in den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde falle, der sowohl im Statut als auch in der Rechtsprechung anerkannt sei.

2.2 Die Grundsätze einer guten Verwaltung verlangen, dass die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Versprechen einhalten, die sie den Bürgern geben. Im vorliegenden Fall teilte der Ausschuß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 1997 mit, daß er sich mit ihm in Verbindung setzen werde, sobald sich eine Einstellungsmöglichkeit ergäbe. In seinem Schreiben vom 17. Juli 1997 wies der Ausschuß erneut darauf hin, daß der Antrag des Beschwerdeführers im Falle der Schaffung einer neuen Stelle oder des Entstehens einer freien Stelle erneut geprüft werde. Da der Ausschuss den Beschwerdeführer nicht über die freie Stelle informiert hatte, hielt er seine Zusage nicht ein. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht die nachstehende kritische Bemerkung.

3 Zum angeblichen Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 9. Juli 2000 zu antworten

3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Ausschuss der Regionen seine Schreiben vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht beantwortet habe. Da der Ausschuss der Regionen der Auffassung war, dass das neue Einstellungsverfahren dem Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Zufriedenheit eröffnen würde, wollte er auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht reagieren.

3.2 Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf die Schreiben der Bürger antworten. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Regionen die Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht beantwortet. Das vom Ausschuss vorgebrachte Argument einer möglichen Zufriedenheit im Rahmen eines künftigen Einstellungsverfahrens kann nicht die Nichtbeantwortung der Schreiben des Beschwerdeführers rechtfertigen. Dieses Versäumnis, zu antworten, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar, und der Bürgerbeauftragte macht die nachstehende kritische Bemerkung.

4 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu den Teilen 2 und 3 dieser Beschwerde erscheint es notwendig, die folgenden beiden kritischen Bemerkungen zu machen:

Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Versprechen einhalten, die sie den Bürgern geben. Im vorliegenden Fall teilte der Ausschuß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 1997 mit, daß er sich mit ihm in Verbindung setzen werde, sobald sich eine Einstellungsmöglichkeit ergäbe. In seinem Schreiben vom 17. Juli 1997 wies der Ausschuß erneut darauf hin, daß der Antrag des Beschwerdeführers im Falle der Schaffung einer neuen Stelle oder des Entstehens einer freien Stelle erneut geprüft werde. Da der Ausschuss den Beschwerdeführer nicht über die freie Stelle informiert hatte, hielt er seine Zusage nicht ein. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft auf die Schreiben der Bürger antworten. Im vorliegenden Fall hat der Ausschuss der Regionen die Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Mai und 9. Juli 2000 nicht beantwortet. Das vom Ausschuss vorgebrachte Argument einer möglichen Zufriedenheit bei einem künftigen Einstellungsverfahren war kein triftiger Grund dafür, nicht auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet zu haben. Dieses Versäumnis, zu antworten, stellt daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.

Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Jacob SÖDERMAN

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