Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1161/2000/OV gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1161/2000/OV - Geöffnet am Freitag | 29 September 2000 - Entscheidung vom Mittwoch | 22 August 2001
Sehr geehrte Frau P.,
Am 20. September 2000 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend das allgemeine Auswahlverfahren KOM/C/3/99 eingereicht.
Am 29. September 2000 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 23. November 2000 übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Sie haben keine Stellungnahme zur Stellungnahme der Kommission abgegeben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer nahm am allgemeinen Auswahlverfahren COM/C/3/99 für niederländische Schreibkräfte teil. Nach bestandener schriftlicher Prüfung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie 19/30 für die mündliche Prüfung und 0/10 für die praktische Prüfung erhalten habe. Sie wurde daher nicht in die Reserveliste aufgenommen, da sie nur eine Gesamtnote von 19/40 erhielt, die nur eine unter der Mindestpunktzahl lag. In einem Schreiben an den Prüfungsausschuss bestätigte der Beschwerdeführer seine Entscheidung und erwähnte ein Sanktionssystem, das in der im Amtsblatt C 27 A vom 2. Februar 1999 veröffentlichten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt wurde.
Der Beschwerdeführer schrieb am 20. September 2001 an den Bürgerbeauftragten und machte geltend, dass 1) die Kommission den Zugang zu den praktischen Prüfungsunterlagen verweigert habe und 2) die Kommission ein Sanktionssystem angewandt habe, das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt worden sei.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme führte die Kommission zunächst aus, dass die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorsehe, dass die Bewerber für die beiden Prüfungen g) (Behandlung eines Dokuments in MS Word) und h) (eine mündliche Prüfung) zusammen eine Mindestpunktzahl von 20/40 erreichen müssten. Der Beschwerdeführer, der nur 19/40 bzw. 0/10 bzw. 19/30 für beide Tests erhielt, konnte daher nicht in die Reserveliste aufgenommen werden.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2000 hin bestätigte der Prüfungsausschuss seine ursprüngliche Entscheidung und teilte der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2000 mit, dass ihre Note 0/10 das Ergebnis der angewandten Markierungsmethode sei.
In Bezug auf die erste Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Zugang zu den praktischen Prüfungsunterlagen verweigert, fragte sich die Kommission, ob es Verwirrung gegeben habe, da die Beschwerdeführerin nie um Zugang zu ihren praktischen Prüfungen gebeten habe. In Bezug auf den Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen bestätigte die Kommission ihre Zusage vom 7. Dezember 1999 (Brief des Präsidenten an den Bürgerbeauftragten), allen nach dem 1. Juli 2000 durchgeführten Auswahlverfahren Zugang zu gewähren. Das vorliegende Auswahlverfahren, das am 2. Februar 1999 veröffentlicht wird, fällt daher nicht unter diese Regel.
In Bezug auf die zweite Behauptung des Beschwerdeführers bezüglich des Sanktionssystems, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehen war, stellte die Kommission fest, dass die praktische Prüfung g) darin bestand, einen handschriftlichen Text und eine handschriftliche Tabelle in geeigneter Form auf den Computer zu übertragen. Das Papier mit den Anweisungen informierte die Bewerber, dass die Prüfung auf der Grundlage der Möglichkeiten des Programms und der allgemeinen Präsentation korrigiert würde.
Zur Bewertung der Prüfungen hat der Prüfungsausschuss ein Bewertungssystem ausgearbeitet, mit dem die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Noten vergeben werden können. Dieses Kennzeichnungsschema sah, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben, für die gesamte praktische Prüfung g höchstens 10 Noten vor, nämlich für die Eingabe und Formatierung des Textes und der Tabelle. Der Prüfungsausschuss hat beschlossen, dass für jede Unterlassung oder jeden Fehler Zeichen abgezogen werden; Daher besteht für die Bewerber die Möglichkeit, eine 0/10-Marke zu erhalten. Neben dem Beschwerdeführer haben mehrere andere Bewerber tatsächlich eine solche Note erhalten.
Die Kommission stellte fest, dass dies eine übliche Kennzeichnungspraxis ist, die von den Prüfungsausschüssen für diese Art von Auswahlverfahren angewandt wird.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer äußerte sich nicht zur Stellungnahme der Kommission.
DER BESCHLUSS
1 Zur angeblichen Verweigerung des Zugangs zu den praktischen Prüfungsunterlagen1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission den Zugang zu den praktischen Testpapieren verweigert habe. Die Kommission stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nie zuvor Zugang zu ihren praktischen Prüfungen beantragt hatte, und bestätigte ihre Verpflichtung vom 7. Dezember 1999, Zugang zu allen nach dem 1. Juli 2000 durchgeführten Auswahlverfahren zu gewähren.
1.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Auswahlverfahren KOM/C/3/99 am 2. Februar 1999 veröffentlicht wurde. Die Verpflichtung der Kommission, Zugang zu den gekennzeichneten Prüfungsunterlagen zu gewähren, gilt daher nicht für das vorliegende Auswahlverfahren. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
2 Zur angeblichen Anwendung eines in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht vorgesehenen Sanktionssystems2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission ein Sanktionssystem angewandt habe, das in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nicht erwähnt worden sei. Die Kommission stellte fest, dass der Prüfungsausschuss ein Bewertungssystem ausgearbeitet habe, das es erlaube, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Noten zu vergeben. Diese Tabelle sah für die gesamte praktische Prüfung g) höchstens 10 Noten vor, und der Prüfungsausschuss entschied, dass für jede Auslassung oder jeden Fehler die Noten abgezogen werden; Daher besteht für die Bewerber die Möglichkeit, eine 0/10-Marke zu erhalten.
2.2 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass Test g) die Übertragung eines handschriftlichen Textes und einer Tabelle auf den Computer beinhaltete. Ein solcher Test ist daher in erster Linie die Beurteilung der Genauigkeit der Kandidaten beim Kopieren dieser Daten auf den Computer. Es erscheint daher angemessen, dass der Prüfungsausschuss die Noten für Versäumnisse oder Fehler abgezogen hat. Daher wurde in Bezug auf diesen Aspekt des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN