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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1160/2000/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1160/2000/GG - Geöffnet am Donnerstag | 19 Oktober 2000 - Entscheidung vom Freitag | 30 November 2001
Sehr geehrter Herr W.,
Am 25. Juli 2000 haben Sie im Namen des Internationaler Hilfsfonds e.V. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht, die sich auf die Behandlung mehrerer Anträge des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung durch die Kommission bezieht.
Am 19. Oktober 2000 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weiter.
Am 5. Dezember 2000 haben Sie mir weitere Anmerkungen zur Beschwerde übermittelt und eine weitere Beschwerde (1613/2000/GG) eingereicht, die gesondert behandelt wird.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 6. Februar 2001 übermittelt, und ich habe sie Ihnen am 8. Februar 2001 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Am 30. März 2001 haben Sie mir Ihre Anmerkungen zur Stellungnahme der Kommission übermittelt.
Am 7. Mai 2001 übersandten Sie mir eine Kopie eines Schreibens, das Sie am selben Tag an die Kommission gerichtet hatten.
Am 23. Mai 2001 schrieb ich an die Kommission, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. In diesem Schreiben habe ich vorgeschlagen, dass die Kommission Ihnen ordnungsgemäßen Zugang zu ihrer Akte gewähren sollte.
Am 10. August 2001 teilte mir die Kommission mit, dass sie vorgeschlagen habe, Ihnen die Einsichtnahme in ihre Akte zu gestatten, und dass sie sich in Kürze schriftlich an Sie wenden werde, um einen geeigneten Termin zu vereinbaren. Dieses Schreiben habe ich Ihnen am 30. August 2001 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen, bis zum 30. September 2001.
Am 10. September 2001 haben Sie mir mitgeteilt, dass die Kommission Sie noch nicht kontaktiert hat. Ich habe der Kommission am 24. September 2001 eine Kopie dieses Schreibens übermittelt. Am 1. und 22. Oktober 2001 übermittelte mir die Kommission Kopien von zwei Schreiben, die sie am 27. September und 18. Oktober 2001 an Sie gerichtet hatte.
Am 14. November 2001 übermittelten Sie mir Ihre Stellungnahme zur Akteneinsicht, die Ihnen die Kommission gewährt hatte.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
HintergrundDer Beschwerdeführer ist eine Nichtregierungsorganisation (NGO) aus Deutschland, die Flüchtlinge, Kriegsopfer und Behinderte unterstützt. Zwischen 1993 und 1997 beantragte der Beschwerdeführer sechsmal bei der Europäischen Kommission finanzielle Unterstützung für Projekte in Afrika. Die Kommission lehnte die ersten vier Anträge ab, drei davon 1993 und der vierte 1995. Die übrigen beiden Anträge waren noch bei der Kommission anhängig, als sich der Beschwerdeführer 1998 erstmals an den Bürgerbeauftragten wandte.
Im März 1998 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein (Beschwerde 338/98/VK). In ihrer Stellungnahme zu dieser Beschwerde machte die Kommission u. a. geltend, sie habe dem Beschwerdeführer (mit Ausnahme einiger Schreiben des Beschwerdeführers selbst) eine Liste (vom 23. Februar 1998) aller in ihrer Akte enthaltenen Unterlagen zu den Anträgen übermittelt.
Im Rahmen der Untersuchung der Beschwerde 338/98/VK prüften die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die Akte der Kommission. Es stellte sich heraus, daß die den Dienststellen des Bürgerbeauftragten von der Kommission vorgelegte Akte u. a. einen internen Vermerk vom 15. Juli 1996, ein Schreiben eines deutschen Organs vom 8. Juni 1993 (in dem auf eine frühere Erörterung mit der Kommission am 4. Juni 1993 Bezug genommen wurde) und ein Schreiben des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) vom 1. September 1993 enthielt.
In ihrer Antwort auf ein Auskunftsersuchen des Bürgerbeauftragten wies die Kommission darauf hin, dass sie ihre Argumentation unter anderem auf Informationen gestützt habe, die von einer Einrichtung namens "Plattform deutscher NRO" (im Folgenden "Plattform deutscher NRO") vertraulich übermittelt worden seien, wonach die Betriebskosten des Beschwerdeführers 37,7 % betragen hätten.
Am 18. Februar 2000 wandte sich der Anwalt des Beschwerdeführers schriftlich an die Kommission, um die vollständige Einsicht in die Akte der Kommission zu beantragen. Er betonte, dass das Schreiben der „Plattform deutscher NRO“ nicht in der Liste der Dokumente aufgeführt sei, die die Kommission dem Beschwerdeführer vorgelegt habe. Ein solcher Zugang wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt.
In seiner Entscheidung zur Beschwerde 338/98/VK vom 11. Juli 2000 vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Kommission ihre Bewertung nicht nur auf das Schreiben des DZI gestützt, sondern auch "schriftliche und mündliche Kontakte zu mehreren anderen Quellen als dem DZI" gehabt habe. Der Bürgerbeauftragte vertrat jedoch die Auffassung, daß die Kommission dem Beschwerdeführer ihre Entscheidungen nur in einem Schreiben, das sie am 29. Juli 1996, d. h. drei Jahre nach der ersten Antragstellung, an den Beschwerdeführer gerichtet hatte, klar begründet hatte. In diesem Zusammenhang und auch in Bezug auf die Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung der Anträge benötigt hatte, wurde eine kritische Bemerkung gemacht. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers wurden zurückgewiesen.
Beschwerde 1160/2000/GGIn seinem Schreiben vom 25. Juli 2000 forderte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten auf, seine Entscheidung in Bezug auf die zurückgewiesenen Vorwürfe zu überprüfen. Dieses Schreiben wurde als neue Beschwerde registriert (1160/2000/GG).
Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, dass Teile dieser Beschwerde, die die Begründetheit seiner Entscheidung betrafen, nicht erneut geprüft werden mussten. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Oktober 2000 entsprechend unterrichtet.
In der Beschwerde wurden ferner folgende Anmerkungen gemacht:
Der Beschwerdeführer hatte den Zugang in ordnungsgemäßer und ordnungsgemäßer Form beantragt. Die Kommission habe Zugang gewährt, aber keinen Zugang zu allen in ihrer Akte enthaltenen Dokumenten gewährt. Die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befanden, beruhten auf dem Grundsatz, dass die Öffentlichkeit einen möglichst breiten Zugang zu diesen Dokumenten haben sollte und dass Ausnahmen eng auszulegen und anzuwenden waren. Die Kommission habe es unterlassen, die Gründe für die Beschränkung des Zugangs anzugeben. Die Kommission und der Bürgerbeauftragte hatten auf bestimmte Dokumente und Informationen verwiesen, die die Kommission durch schriftliche und mündliche Kontakte erhalten hatte. Diese Dokumente und Quellen seien in der von der Kommission vorgelegten Liste der Dokumente nicht erwähnt worden. Diese Liste war daher nicht umfassend und irreführend. Das Recht auf rechtliches Gehör wurde in jedem Fall verletzt, da die Kommission dem Beschwerdeführer vor seiner Entscheidung Gelegenheit hätte geben müssen, zu diesen Fragen gehört zu werden.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die vom Beschwerdeführer in dem genannten Schreiben vorgebrachten Argumente sorgfältig und kam zu dem Schluss, dass die folgenden Behauptungen weiter geprüft werden müssten:
(1) Die Kommission habe es versäumt, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäßen Zugang zu seiner Akte zu gewähren.
(2) Die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 vorgelegt hatte, war unvollständig und irreführend.
(3) Die Kommission habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Entscheidungen auf Informationen Dritter gestützt habe, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen.
Am 5. Dezember 2000 reichte der Beschwerdeführer eine solche weitere Beschwerde (1613/2000/GG) ein, in der er geltend machte, dass die Kommission (1) ihren Anträgen keine gerechte und objektive Prüfung gewährt und (2) über ihre seit Dezember 1996 bzw. September 1997 anhängigen Anträge nicht entschieden habe.
Diese Beschwerde wird gesondert behandelt. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden jedoch bei der Bearbeitung der Beschwerde 1613/2000/GG berücksichtigt.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf den Inhalt ihres Schreibens vom 30. Juli 1999 zur Beschwerde 338/98/VK und äußerte sich u. a. wie folgt:
Die Kommission habe die Akteneinsicht innerhalb der Grenzen gestattet, die sich aus der Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften ergäben. Es wurde uneingeschränkter Zugang gewährt, mit Ausnahme von Informationen, die von einem Dritten, der simbabwischen Botschaft, bereitgestellt wurden, und von vier internen Notizen der Kommission.
Der Inhalt der Stellungnahmen, zu denen der Beschwerdeführer keinen formellen Zugang hatte, wurde dem Beschwerdeführer von der Kommission im Zuge einer Vielzahl von Telefonaten mitgeteilt. Darüber hinaus vermittelte eine Lektüre der zugänglichen Dokumente dem Beschwerdeführer ein sehr klares Verständnis der Gründe für seine Unzulässigkeit.
Der Bürgerbeauftragte war in der Lage gewesen, das Dossier vollständig zu prüfen und sich damit zu vergewissern, dass die Kommission die Vorschriften über Transparenz und Vertraulichkeit eingehalten hatte.
Die Kommission war zu ihrer Entscheidung nicht nur auf der Grundlage der vom DZI vorgelegten Informationen gelangt, sondern auch durch einen Vergleich und Abgleich der Informationen des Beschwerdeführers und des DZI sowie verschiedener Informationsquellen: der Beschwerdeführer selbst, DZI, die "Plattform deutscher NRO" und BENGO/BMZ (Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung).
Stellungnahme des BeschwerdeführersIn seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und äußerte sich unter anderem wie folgt:
Auf der Grundlage der Bemerkungen der Kommission und der in der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 11. Juli 2000 enthaltenen Informationen war klar, dass die Akte der Kommission Dokumente enthielt, die in der Liste vom 23. Februar 1998 nicht erwähnt und dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden waren.
DIE AUSWIRKUNGEN DES BÜRGERS, EINE FREUNDLICHE LÖSUNG ZU ERREICHEN
Analyse der strittigen Fragen durch den BürgerbeauftragtenNach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme und der Bemerkungen war der Bürgerbeauftragte nicht davon überzeugt, dass die Kommission angemessen auf die Behauptungen des Beschwerdeführers reagiert hatte.
Die vorläufige Schlussfolgerung des Bürgerbeauftragten war, dass die Liste der Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt hatte, unvollständig war und dass dies ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit sein könnte.
In Bezug auf den Zugang zu den Akten der Kommission kam der Bürgerbeauftragte vorläufig zu dem Schluss, dass die Kommission dem Beschwerdeführer keinen ordnungsgemäßen Zugang zu ihren Akten gewährt habe und dass dies ein weiterer Missstand in der Verwaltungstätigkeit sein könne.
Schließlich vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass es angesichts der oben genannten vorläufigen Schlussfolgerungen derzeit nicht erforderlich sei, die Behauptung des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Die Möglichkeit einer freundlichen LösungAm 23. Mai 2001 legte der Bürgerbeauftragte der Kommission einen Vorschlag für eine einvernehmliche Lösung vor. In seinem Schreiben schlug der Bürgerbeauftragte vor, dass die Kommission dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers auf finanzielle Unterstützung ordnungsgemäßen Zugang zu seiner Akte gewähren sollte.
In ihrer Antwort vom 10. August 2001 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, dass sie vorschlug, dem Beschwerdeführer die Einsicht in seine Akte zu gestatten, und dass sie sich in Kürze schriftlich an den Beschwerdeführer wenden werde, um einen geeigneten Termin zu vereinbaren.
Am 10. September 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten jedoch mit, dass die Kommission ihn noch nicht kontaktiert habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde an die Kommission weitergeleitet. Am 22. Oktober 2001 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten eine Kopie eines Schreibens, das sie am 18. Oktober 2001 an den Beschwerdeführer gerichtet hatte. In diesem Schreiben bestätigte die Kommission, dass der Zugang am 26. Oktober 2001 gewährt wird.
In seinem Schreiben vom 14. November 2001 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kommission ursprünglich zugestimmt habe, dass die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel am 17. Oktober 2001 gewährt werden solle. Dem Beschwerdeführer zufolge wurde seinen Vertretern (einschließlich eines Rechtsberaters aus Paris), die an diesem Tag zur Einsicht in die Akte gingen, jedoch mitgeteilt, dass kein Zugang gewährt werden könne, da kein Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer betonte, dass das Verhalten der Kommission erhebliche und unnötige Kosten verursacht habe. Die Akteneinsicht wurde schließlich am 26. Oktober 2001 gewährt. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass sich die Akte in einem katastrophalen Zustand befunden habe, dass es keine Struktur in der Akte gegeben habe und dass Teile der Akte fehlten. Dem Beschwerdeführer zufolge durfte er außerdem nur Kopien von Teilen der Akte anfertigen. Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass die Kommission zugesagt habe, ihr eine vollständige Kopie der Akte zu übermitteln. Dies war jedoch noch nicht geschehen. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte die Kommission ihn ferner darüber informiert, dass der Zugang zu bestimmten Dokumenten erst gewährt werden könne, wenn die Genehmigung betroffener Dritter eingeholt worden sei. Die Kommission hatte versprochen, diese Genehmigung in Kürze einzuholen. Dem Beschwerdeführer zufolge hatte sich die Kommission jedoch bisher nicht erneut mit ihr in Verbindung gesetzt.
Der Beschwerdeführer betonte, dass er der Ansicht sei, dass das Verfahren zur Gewährung des Zugangs zu den Akten der Kommission noch nicht als abgeschlossen angesehen werden könne. Er ersuchte daher den Bürgerbeauftragten, die Kommission aufzufordern, wie versprochen Zugang zu gewähren und die von ihr am 26. Oktober 2001 eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.
Unter diesen Umständen ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wurde.
DER BESCHLUSS
1 Bereitstellung einer unvollständigen und irreführenden Liste von Dokumenten1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Kommission am 23. Februar 1998 vorgelegte Liste der Dokumente sei unvollständig und irreführend.
1.2 Die Kommission äußert sich zu diesem Vorwurf nicht konkret.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass seine Prüfung der Akte der Kommission anlässlich seiner Untersuchung in der Beschwerde 338/98/VK ergeben hat, dass diese mindestens zwei Dokumente enthält - einen internen Vermerk vom 15. Juli 1996 und ein Schreiben einer deutschen Stelle vom 8. Juni 1993 -, die in der Liste der Dokumente, die die Kommission dem Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 übermittelt hat, nicht aufgeführt waren. Möglicherweise fehlen weitere Dokumente in dieser Liste, z. B. die Informationen, die die Kommission angeblich von der Stelle namens BENGO erhalten hat.
1.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es eine gute Verwaltungspraxis ist, dass eine Verwaltung bei der Vorlage einer Liste der in ihrer Akte enthaltenen Dokumente sicherstellen sollte, dass diese Liste alle in der betreffenden Akte enthaltenen Dokumente umfasst.
1.5 Der Bürgerbeauftragte kommt zu dem Schluss, dass die Liste der von der Kommission vorgelegten Dokumente unvollständig war und dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. In dieser Hinsicht wird eine kritische Bemerkung gemacht.
2 Versäumnis, ordnungsgemäßen Zugriff auf die Datei zu gewähren2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kommission ihm keinen ordnungsgemäßen Zugang zu seiner Akte gewährt habe.
2.2 Die Kommission ist der Auffassung, dass sie dem Beschwerdeführer innerhalb der Grenzen, die sich aus der Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften ergeben, Akteneinsicht gewährt hat.
2.3 Aus den Feststellungen des Bürgerbeauftragten in Bezug auf den ersten Vorwurf ergibt sich, dass die Kommission dem Beschwerdeführer keinen Zugang zu mehreren Dokumenten gewährt hat, die sich in der Akte befanden, aber in der von der Kommission vorgelegten Liste der Dokumente nicht aufgeführt waren. Die Kommission hat auch keine Gründe angegeben, warum diese Dokumente dem Beschwerdeführer nicht zugänglich sein sollten.
2.4 Es trifft zu, dass eines der Dokumente in der Akte der Kommission, über deren Existenz der Beschwerdeführer nicht informiert wurde, ein interner Vermerk ist, der von den Dienststellen der Kommission erstellt wurde. Dabei ist jedoch auf den Inhalt jedes einzelnen Dokuments zu achten. Im vorliegenden Fall hat die Kommission offenbar auch Informationen verwendet, die sie mündlich, telefonisch oder auf andere Weise erhalten hatte. So bezieht sich beispielsweise das Schreiben einer deutschen Stelle vom 8. Juni 1993, das sich in der Akte der Kommission befindet, auf eine frühere Erörterung mit der Kommission am 4. Juni 1993. Soweit ein von der Kommission erstelltes Dokument lediglich Informationen aufzeichnet, die mit solchen Mitteln gesammelt wurden, sieht der Bürgerbeauftragte keine Gründe, die die Kommission dazu berechtigen würden, dem Beschwerdeführer einen solchen Vermerk (oder die relevanten Teile eines solchen Vermerks) nur deshalb vorzuenthalten, weil es sich technisch um einen "internen" Vermerk handelt.
2.5 Das Versäumnis der Kommission, dem Beschwerdeführer ordnungsgemäßen Zugang zu seinen Akten zu gewähren, stellt somit einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar. Die Kommission hat jedoch im Anschluss an den Vorschlag des Bürgerbeauftragten zugestimmt, dem Beschwerdeführer Zugang zu seiner Akte zu gewähren und Kopien der zugänglichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Bürgerbeauftragte ist daher der Auffassung, dass es keinen Grund gibt, seine Untersuchung dieses Aspekts der Beschwerde fortzusetzen.
3 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Entscheidungen auf Informationen Dritter gestützt habe, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu diesen Beweisen Stellung zu nehmen.
3.2 Die Kommission scheint zu argumentieren, dass der Beschwerdeführer telefonisch über den Inhalt der von der Kommission verwendeten Dokumente informiert worden sei, dass er nicht nachgewiesen worden sei, und dass die dem Beschwerdeführer zugänglichen Dokumente dem Beschwerdeführer auf jeden Fall ein sehr klares Verständnis der Gründe für seine Unzulässigkeit vermittelt hätten.
3.3 Es ist eine gute Verwaltungspraxis, einer Person, die einen Antrag gestellt hat, Gelegenheit zu geben, sich zur Relevanz und Richtigkeit von Beweismitteln zu äußern, auf deren Grundlage die Verwaltung den Antrag abzulehnen beabsichtigt.
3.4 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, dass es angesichts der oben genannten Feststellungen klar ist, dass sich die Kommission bei ihrer Entscheidung, die vom Beschwerdeführer eingereichten einschlägigen Anträge abzulehnen, auf Informationen stützte, die dem Beschwerdeführer zuvor nicht förmlich zur Kenntnis gebracht worden waren. Die Behauptung der Kommission, der Beschwerdeführer sei dennoch telefonisch informiert worden, wird durch keine stichhaltigen Beweise gestützt. Der Beschwerdeführer hatte somit nicht die Möglichkeit, sich zur Relevanz und Richtigkeit dieser Informationen zu äußern.
3.5 Der Bürgerbeauftragte kommt daher zu dem Schluss, dass die Kommission das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und dass dies einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt. In diesem Zusammenhang wird daher eine kritische Bemerkung gemacht.
4 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde müssen folgende kritische Bemerkungen gemacht werden:
Es ist eine gute Verwaltungspraxis, dass eine Verwaltung bei der Vorlage einer Liste der in ihrer Akte enthaltenen Dokumente sicherstellt, dass diese Liste alle in der betreffenden Akte enthaltenen Dokumente umfasst. Im vorliegenden Fall war die von der Kommission vorgelegte Liste unvollständig. Dies stellt einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Es ist eine gute Verwaltungspraxis, einer Person, die einen Antrag gestellt hat, Gelegenheit zu geben, sich zur Relevanz und Richtigkeit von Beweismitteln zu äußern, auf deren Grundlage die Verwaltung beabsichtigt, ihren Antrag abzulehnen. Im vorliegenden Fall stützte die Kommission ihre Entscheidungen über die Ablehnung der Anträge auf Informationen, die dem Beschwerdeführer offenbar nicht vorab zur Kenntnis gebracht worden waren. Dieser Verstoß gegen das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers stellt somit einen weiteren Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da diese Aspekte des Falles Verfahren betreffen, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN