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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 976/2000/GG gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 976/2000/GG - Geöffnet am Dienstag | 29 August 2000 - Entscheidung vom Montag | 26 Februar 2001
Sehr geehrter Herr E.,
Am 26. Juli 2000 reichten Sie im Namen von FAC Consult scrl eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission ein, in der Sie geltend machten, dass die Kommission Ihnen den Betrag von 29 825, der aufgrund des Vertrags STR/1455/97/BE geschuldet wurde, nicht gezahlt habe.
Am 29. August 2000 leitete ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weiter.
Am 13. September 2000 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt.
Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 13. Dezember 2000 übermittelt. Ich habe Ihnen die Stellungnahme der Kommission am 20. Dezember 2000 mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Es gingen keine derartigen Stellungnahmen ein.
Am 7. Februar 2001 kontaktierten meine Dienststellen Ihr Unternehmen telefonisch.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer erbrachte Dienstleistungen für die Kommission (GD XVII). Die letzte Tranche (nach Angaben des Beschwerdeführers 29 825) sollte bis Ende 1999 ausgezahlt werden. Es wurde jedoch keine Zahlung geleistet. Dem Beschwerdeführer wurde inoffiziell mitgeteilt, dass dies auf ein internes Problem zurückzuführen sei.
Am 26. Juli 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass der Beschwerdeführer als Koordinator für den Vertrag Nr. STR/1455/97/BE fungiert habe, der im Rahmen des Spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie im Rahmen des 4. FTE-Rahmenprogramms (1994-1998) unterzeichnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 teilte der Beschwerdeführer der Kommission mit, dass der im Rahmen dieses Vertrags geschuldete Restbetrag noch nicht beglichen sei. Eine sofortige Untersuchung durch die Kommission bestätigte, dass dieser Restbetrag nicht ausgezahlt wurde und dass die Aussetzung der Zahlung unbeabsichtigt und auf einen Verwaltungsfehler zurückzuführen war. Nach Angaben der Kommission wurde der verbleibende Saldo von 29 625 am 6. Oktober 2000 dem Konto des Beschwerdeführers gutgeschrieben.
Bemerkungen des BeschwerdeführersDer Beschwerdeführer hat keine schriftlichen Erklärungen abgegeben. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten setzten sich daher am 7. Februar 2001 mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, um sich über die Lage zu informieren. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Geld eingegangen sei, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.
DER BESCHLUSS
1 Nichtzahlung des vertraglich geschuldeten Restbetrags1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Kommission den ihr geschuldeten Restbetrag unter der Vertragsnummer STR/1455/97/BE nicht gezahlt habe.
1.2 Im Anschluss an das Eingreifen des Bürgerbeauftragten räumte die Kommission ein, dass der entsprechende Betrag aufgrund eines Verwaltungsfehlers nicht ausgezahlt worden war. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2000 gutgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.
2 SchlussfolgerungAus den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde geht hervor, dass die Europäische Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN