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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 976/2000/GG gegen die Europäische Kommission


Straßburg, 26. Februar 2001

Sehr geehrter Herr E.,

Am 26. Juli 2000 reichten Sie im Namen der FAC Consult scrl beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein, in der Sie geltend machten, dass die Kommission es versäumt habe, Ihnen den Betrag von 29 825 € zu zahlen, der im Rahmen des Vertrags STR/1455/97/BE fällig war.

Am 29. August 2000 habe ich die Beschwerde zur Stellungnahme an die Kommission weitergeleitet.

Am 13. September 2000 haben Sie mir ein weiteres Schreiben zu Ihrer Beschwerde übermittelt.

Die Kommission hat ihre Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde am 13. Dezember 2000 übermittelt. Ich habe Ihnen die Stellungnahme der Kommission am 20. Dezember 2000 mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt, wenn Sie dies wünschen. Es gingen keine derartigen Stellungnahmen ein.

Am 7. Februar 2001 kontaktierten meine Dienststellen Ihr Unternehmen telefonisch.

Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.


BESCHWERDE

Der Beschwerdeführer war für die Kommission (GD XVII) tätig. Die letzte Tranche (die sich nach Angaben des Beschwerdeführers auf 29 825 € belief) sollte bis Ende 1999 gezahlt werden. Es wurde jedoch keine Zahlung geleistet. Der Beschwerdeführer wurde inoffiziell darüber informiert, dass dies auf ein internes Problem zurückzuführen sei.

Am 26. Juli 2000 wandte sich der Beschwerdeführer an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

DIE ANFORDERUNG

Stellungnahme der Kommission

In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission, dass der Beschwerdeführer als Koordinator für den Vertrag Nr. STR/1455/97/BE fungiert habe, der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energie unter dem 4. FTE-Rahmenprogramm (1994-1998) unterzeichnet worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2000 hatte der Beschwerdeführer der Kommission mitgeteilt, dass der im Rahmen dieses Vertrags geschuldete Restbetrag noch nicht beglichen sei. Eine sofortige Untersuchung durch die Kommission bestätigte, dass dieser Restbetrag nicht gezahlt wurde und dass die Aussetzung der Zahlung unbeabsichtigt und auf einen Verwaltungsfehler zurückzuführen war. Nach Angaben der Kommission wurde der Restbetrag von 29 625 € dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2000 gutgeschrieben.

Anmerkungen des Beschwerdeführers ’

Der Beschwerdeführer hat keine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten setzten sich daher am 7. Februar 2001 mit dem Beschwerdeführer in Verbindung, um sich über die Lage zu informieren. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass das Geld erhalten worden sei, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

BESCHLUSS

1 Nichtzahlung des vertraglich geschuldeten Restbetrags

1.1 Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe es versäumt, den ihr aufgrund des Vertrags Nr. STR/1455/97/BE geschuldeten Restbetrag zu zahlen.

1.2 Im Anschluss an das Eingreifen des Bürgerbeauftragten räumte die Kommission ein, dass der entsprechende Betrag aufgrund eines Verwaltungsfehlers nicht gezahlt worden war. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Betrag dem Konto des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2000 gutgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte dies und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Bemühungen.

2 Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten ’s zu dieser Beschwerde scheint es, dass die Europäische Kommission Schritte unternommen hat, um die Angelegenheit beizulegen, und damit den Beschwerdeführer zufrieden gestellt hat. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.

Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Jacob SÖDERMAN

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