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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1707/2020/DDJ gegen die Exekutivagentur für die Forschung
Entscheidung
Fall 1707/2020/DDJ - Geöffnet am Mittwoch | 04 November 2020 - Entscheidung vom Montag | 31 Mai 2021 - Betroffene Institution Europäische Exekutivagentur für die Forschung ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Sehr geehrter Herr Dr. X,
Am 5. Oktober 2020 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) eingereicht, weil sie Ihnen angeblich nicht den korrekten Betrag für Ihre Arbeit als Sachverständiger für das Gemeinsame Unternehmen Shift 2 Rail gezahlt hat. Sie fordern, dass REA Ihnen zusätzlich EUR 585,- zahlt.
Ihr Vorbringen stützt sich auf die folgenden drei Argumente:
1. Die REA hat zu Unrecht einen der Vorschläge, die Sie bewertet haben, als „offene Aufforderungen“ (OC) und nicht als „Nur für Mitglieder“ (CFM) eingestuft.
2. Die REA hat nicht berücksichtigt, dass Sie an einem zweiten Briefing-Meeting teilgenommen haben.
3. Die REA hat die Podiumssitzung vom 30. Juni 2020 fälschlicherweise nur als 0,5 Arbeitstage gezählt.
Am 4. November 2020 haben wir die REA gebeten, Ihnen ausführlich zu erläutern, wie sie den Ihnen im Rahmen des Vertrags CT-EX2002B058923-116 gezahlten Betrag ermittelt hat. Die REA hat Ihnen am 26. November 2020 eine ausführliche Antwort übermittelt, zu der wir am 30. November 2020 Ihre Anmerkungen erhalten haben.
Nach sorgfältiger Prüfung der von Ihnen und der REA vorgelegten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.[1]
Als Antwort auf Ihr erstes Argument führte die REA die von Ihnen bewerteten Vorschläge zusammen mit ihrem „Themenkodex“ auf. Wir stellen fest, dass jeder dieser Themencodes den Verweis „OC“ enthält. Es scheint also, dass alle Vorschläge, die Sie bewertet haben, offene Aufforderungen waren, mit einer Höchstgebühr von EUR 315,-. Sie haben uns keine Informationen zur Verfügung gestellt, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden.
Zu Ihrem zweiten Argument erklärt die REA, dass der Vertrag [2] und der Leitfaden zur Methodik [3] vorsehen, dass pro Evaluierungssitzung höchstens 0,5 Arbeitstage erstattet werden können. Wir finden keinen Grund, den Standpunkt der REA in Frage zu stellen.
In Bezug auf Ihre dritten Argumente teilt die REA mit, dass die Sitzung um 13.37 Uhr endete, was 0,5 Arbeitstage entspricht. Sie behaupten, dass die Sitzung um 17.12 Uhr endete. Sie haben keine Beweise vorgelegt, die die Darstellung des Sachverhalts durch REA in Frage stellen würden.
Ich weiß es zu schätzen, dass diese Entscheidung für Sie enttäuschend sein könnte. Ich hoffe, dass die oben genannten Informationen und Erklärungen hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, 31.5.2021
[1] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Sachverständigenvertrag – Vertragsnummer CT-EX2002B058923-161, Artikel 4 („Gebühren“).
[3] Methodik für Sachverständigengebühren für die Fernevaluierung und Ethikprüfung (C(2016)5455), Link: https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/experts_manual/methodology-for-expert-fees_en.pdf.