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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Beschwerde 1707/2020/DDJ gegen die Exekutivagentur für die Forschung
Entscheidung
Fall 1707/2020/DDJ - Geöffnet am Mittwoch | 04 November 2020 - Entscheidung vom Montag | 31 Mai 2021 - Betroffene Institution Europäische Exekutivagentur für die Forschung ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Sehr geehrter Herr Dr. X,
Am 5. Oktober 2020 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Exekutivagentur für die Forschung (REA) ein, in der sie geltend machten, dass sie Ihnen nicht den richtigen Betrag für Ihre Arbeit als Sachverständiger für das Gemeinsame Unternehmen Shift 2 Rail gezahlt habe. Sie beantragen, dass REA Ihnen zusätzlich EUR 585,- zahlt.
Ihr Antrag stützt sich auf die folgenden drei Argumente:
1. Die REA hat einen der von Ihnen bewerteten Vorschläge fälschlicherweise als „offene Aufforderungen“ (OC) und nicht als „nur an Mitglieder gerichtete Aufforderungen“ (CFM) eingestuft;
2. Die REA hat außer Acht gelassen, dass Sie an einem zweiten Briefing-Treffen teilgenommen haben.
3. Die REA zählte die Panelsitzung vom 30. Juni 2020 fälschlicherweise nur als 0,5 Arbeitstag.
Am 4. November 2020 ersuchten wir die REA um eine detaillierte Erläuterung, wie sie den Ihnen im Rahmen des Vertrags CT-EX2002B058923-116 gezahlten Betrag ermittelt hat. Die REA übermittelte Ihnen am 26. November 2020 eine ausführliche Antwort, zu der wir am 30. November 2020 Ihre Anmerkungen erhielten.
Nach sorgfältiger Prüfung der von Ihnen und der REA vorgelegten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest.[1]
Als Antwort auf Ihr erstes Argument führte die REA die von Ihnen bewerteten Vorschläge zusammen mit ihrem „Themencode“ auf. Wir stellen fest, dass jeder dieser Themencodes den Verweis „OC“ enthält. Es scheint also, dass es sich bei allen von Ihnen bewerteten Vorschlägen um offene Ausschreibungen mit einer Höchstgebühr von 315,- EUR handelte. Sie haben uns keine Informationen zur Verfügung gestellt, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden.
In Bezug auf Ihr zweites Argument erklärte die REA, dass der Vertrag[2] und der Leitfaden zur Methodik[3] vorsehen, dass pro Bewertungssitzung höchstens 0,5 Arbeitstage erstattet werden können. Wir finden keinen Grund, den Standpunkt der REA in Frage zu stellen.
In Bezug auf Ihre dritte Argumentation teilt die REA mit, dass die Sitzung um 13.37 Uhr endete, was 0,5 Arbeitstage entspricht. Sie machen geltend, die Sitzung sei um 17.12 Uhr zu Ende gegangen. Sie haben keine Beweise vorgelegt, die die Darstellung des Sachverhalts durch REA in Frage stellen würden.
Ich weiß zu schätzen, dass diese Entscheidung für Sie enttäuschend sein könnte. Ich hoffe, dass die obigen Informationen und Erklärungen hilfreich sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Tina Nilsson
Leiterin des Referats Fallbearbeitung
Straßburg, den 31.5.2021
[1] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.
[2] Sachverständigenvertrag – Vertragsnummer CT-EX2002B058923-161, Artikel 4 („Gebühren“).
[3] Methodik für Expertenhonorare für die Fernbewertung und Ethikprüfung (C(2016)5455), Link: https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/other/experts_manual/methodology-for-expert-fees_de.pdf .