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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 307/2000/IP gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 307/2000/IP - Geöffnet am Montag | 20 März 2000 - Entscheidung vom Mittwoch | 21 März 2001
Sehr geehrte Frau O.,
Am 29. Februar 2000 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Europäische Kommission wegen Ihres Antrags auf Gewährung eines Marie-Curie-Forschungsstipendiums bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra eingereicht.
Am 20. März 2000 habe ich die Beschwerde an die Europäische Kommission zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Kommission hat die Übersetzung ihrer Stellungnahme am 28. Juni 2000 ins Italienische übermittelt, und ich habe sie Ihnen mit der Aufforderung übermittelt, bis Ende September Stellung zu nehmen, wenn Sie dies wünschen. Ich habe Ihre Stellungnahme am 19. September 2000 erhalten.
Ich schreibe Ihnen jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
BESCHWERDE
Im Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (nachstehend "GFS" genannt) einen Marie-Curie-Zuschuss für die wissenschaftliche Ausbildung. Im November 1998 wurde ihr Name in die Liste der potenziellen Bewerber aufgenommen, und im April 1999 erhielt die Beschwerdeführerin das „gedruckte Vorschlagsformular“, das sie mit der Beschreibung ihres Projekts ausfüllte.
Die Altersgrenze für die Teilnahme an der Auswahl betrug 35 Jahre. Als sie sich im Juni 1998 bewarb, war die Beschwerdeführerin 37 Jahre alt. Mit einem sechsjährigen sohn genoss sie jedoch eine spezifische klausel, die eine reduzierung von drei jahren vorsah.
Aufgrund einer vorübergehenden Blockade aller Verträge betonte die Beschwerdeführerin, dass erst im November 1999 eine erste Gruppe von 40 Zuschüssen gewährt worden sei und sie zu den Begünstigten gehöre. Einige Wochen später wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass ihr Antrag nicht angenommen werden könne, da die einschlägigen Vorschriften, nämlich die Ausnahme zur Altersgrenze, inzwischen geändert worden seien und sie die Voraussetzungen nicht mehr erfülle.
Der Beschwerdeführer richtete daher eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten. In ihrer Beschwerde machte sie folgende Vorwürfe:
1) Mangelnde Transparenz während des von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens aufgrund der Tatsache, dass das Organ bestimmte Vorschriften über die Altersgrenze anwandte, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Finanzhilfe nicht in Kraft waren.
2) Versäumnis der Kommission, auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1999 zu antworten.
DIE ANFORDERUNG
Stellungnahme der KommissionIn ihrer Stellungnahme zur Beschwerde stellte die Kommission zusammenfassend Folgendes fest:
Am 26. April 1994 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluß über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration. Die Geltungsdauer der Entscheidung war bis zum 31. Dezember 1998 vorgesehen. Zur Durchführung ihrer spezifischen Programme hatte die GFS die Möglichkeit, zwei Arten von Finanzhilfen für indirekte und direkte Maßnahmen zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragte einen direkten maßnahmenbezogenen Zuschuss, der aus institutionellen Forschungstätigkeiten und institutionellen wissenschaftlichen und technischen Unterstützungstätigkeiten bestand.
In Bezug auf das Auswahlverfahren für die Anträge erklärte die Kommission, dass es Sache des Generaldirektors der GFS sei, auf Empfehlung des Rates der Gouverneure und auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel und der Erfüllung der Zulässigkeitskriterien über die Zuweisung der Finanzhilfen zu entscheiden.
Am 9. Februar 1999 übersandte Herr Crandon von der Verwaltungseinheit den Referatsleitern des Instituts für Raumfahrtanwendungen einen internen Vermerk. Der Inhalt des Schreibens lautete wie folgt:
„Ich füge die letzten beiden Listen der Zuschussempfänger bei, die dem Gouverneursrat zur Kenntnisnahme vorgelegt wurden, wobei anzugeben ist, welche Kandidaten theoretisch noch verfügbar sind. Bitte geben Sie unter Berücksichtigung der Aufteilung der Haushaltsmittel für nicht statutarisches Personal gemäß unserer Projektplanung an, welche dieser Bewerber Sie einstellen möchten.“
Die Kommission wies darauf hin, dass die bloße Aufnahme in die dem Gouverneursrat vorgelegte Liste der Zuschussempfänger nicht bedeute, dass diese Bewerber alle Zulässigkeitskriterien erfüllten, die später von den Dienststellen der GFS geprüft werden müssten.
In Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin wies die Kommission darauf hin, dass ihr Name in der dem Gouverneursrat übermittelten Liste aufgeführt sei. Anschließend wurden einige der in dieser Liste aufgeführten Antragsteller und die Beschwerdeführerin selbst gebeten, ein „gedrucktes Antragsformular für Marie-Curie-Forschungsstipendien“auszufüllen.
Bei der Prüfung der Akten durch die Dienststellen der GFS ergab sich, dass der Beschwerdeführer nicht die geforderten Kriterien erfüllte, die für die Durchführung des Fünften Forschungs- und Technologieentwicklungsprogramms durch eine Entscheidung der Kommission vom 11. November 1999 festgelegt worden waren.
Darüber hinaus betonte die Kommission, dass sie die wissenschaftlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers, dem vom 1. November 1999 bis zum 7. Januar 2000 ein Hilfsvertrag angeboten wurde, nie bestritten habe.
In Bezug auf das angebliche Versäumnis, auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1999 zu antworten, bedauerte die Kommission, nicht schriftlich geantwortet zu haben, wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Informationen aufgrund ihrer Anwesenheit bei der GFS als Hilfskraft mündlich erhalten habe.
Stellungnahme des BeschwerdeführersDer Bürgerbeauftragte leitete die Stellungnahme der Kommission mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer weiter.
In ihren Bemerkungen unterstrich die Beschwerdeführerin, die ihre Behauptungen im Wesentlichen aufrechterhielt, die mangelnde Transparenz des von den zuständigen Dienststellen durchgeführten Auswahlverfahrens.
Sie bekräftigt, dass die Kommission die Gründe für ihren Ausschluss aus der Gruppe der Zuschussempfänger nicht erläutert habe. Der Beschwerdeführerin zufolge wurde sie ausgeschlossen, da bei der abschließenden Prüfung ihres Dossiers die Vorschriften über die Altersbedingungen inzwischen geändert worden seien. Sie wurde jedoch nie offiziell entsprechend informiert.
BESCHLUSS
1. Zum angeblichen Mangel an Transparenz1.1 Die Beschwerdeführerin behauptete, während des von der Kommission durchgeführten Auswahlverfahrens sei es nicht transparent gewesen, da das Organ bestimmte Vorschriften über die Altersgrenze angewandt habe, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Finanzhilfe nicht in Kraft gewesen seien.
Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin in ihren Bemerkungen darauf hin, dass die Kommission ihren Ausschluss nicht begründet habe.
1.2 Die Kommission erläuterte in ihrer Stellungnahme, dass gemäß den einschlägigen Vorschriften für die Durchführung der Rahmenprogramme der Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration die Zulässigkeitskriterien für eine Finanzhilfe für jedes Programm systematisch überprüft werden.
1.3 Als die Akten der Beschwerdeführerin von den Dienststellen der GFS geprüft wurden, ergab sich, dass sie die in einer Entscheidung der Kommission vom 11. November 1999 festgelegten Kriterien für die Durchführung des Fünften Programms für Forschung und technologische Entwicklung nicht erfüllte.
1.4 Wie die Kommission erläutert hat, obliegt es dem Generaldirektor der GFS, auf Empfehlung des Gouverneursrats und auf der Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel und der Erfüllung der Zulässigkeitskriterien über die Zuweisung der Finanzhilfen zu entscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte ist es Sache der Anstellungsbehörde, zu beurteilen, ob ein Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und diese Beurteilung kann nur im Fall eines offensichtlichen Fehlers in Frage gestellt werden.
1.5 Aus den vom Beschwerdeführer und von der Kommission vorgelegten Informationen geht nicht hervor, dass die Anstellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, die Finanzhilfe nicht an den Beschwerdeführer zu vergeben, nicht im Einklang mit den Bestimmungen der einschlägigen Verordnung, d. h. der Entscheidung vom 11. November 1999 (1), gehandelt hat.
1.6 Es ist jedoch zu beachten, dass nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung jede Entscheidung des Organs, die die Rechte oder Interessen einer Privatperson beeinträchtigen kann, unter Angabe der Gründe zu begründen ist, auf denen sie beruht, wobei die maßgeblichen Tatsachen und die Rechtsgrundlage der Entscheidung eindeutig anzugeben sind (2). Dieser Grundsatz wurde auch in Ziffer 3 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission für die Bediensteten der Europäischen Kommission in ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit zum Ausdruck gebracht, der am 1. November 2000 in Kraft getreten ist (3).
1.7 Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Ausschluss des Beschwerdeführers weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch in ihrer dem Bürgerbeauftragten übermittelten Stellungnahme begründet. Sie wies lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeitskriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe nicht erfülle. Der Begründungsmangel der Kommission stelle daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
2 Versäumnis, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu antworten2.1 In ihrer Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, die Kommission habe auf ihr Schreiben vom 14. Dezember 1999 nicht geantwortet.
2.2 In ihrer Stellungnahme räumte die Kommission ein, auf das Schreiben des Beschwerdeführers nicht geantwortet zu haben, und bedauerte es. Das Organ wies jedoch darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mündlich beantwortet wurde, da sie in diesem Zeitraum bei der GFS als Hilfskraft tätig war.
2.3 Wie in Artikel 13 des vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagenen Kodex und auch in Ziffer 4 des Kodex für gute Verwaltungspraxis der Kommission dargelegt, ist es ein gutes Verwaltungsverhalten, fristgerecht auf die Schreiben der Bürger zu antworten. Es steht außer Frage, dass die Kommission in diesem Fall nicht schriftlich auf das Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet hat, wie sie es hätte tun müssen. Da das Organ jedoch sein Versagen erkannte und es bedauerte, hält es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich, die Angelegenheit weiterzuverfolgen.
3 SchlussfolgerungAuf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ist folgende kritische Bemerkung erforderlich:
Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Ausschluss des Beschwerdeführers weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch in ihrer dem Bürgerbeauftragten übermittelten Stellungnahme begründet. Sie wies lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Zulässigkeitskriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe nicht erfülle. Der Begründungsmangel der Kommission stelle daher einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren betrifft, die sich auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit beziehen, ist es nicht angebracht, eine gütliche Beilegung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident der Kommission wird ebenfalls von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
(1) "Der Kandidat muss mindestens 35 Jahre alt sein. In diesem Zusammenhang wird jedoch eine Vergütung für die tatsächlich im Wehrdienst oder im öffentlichen Dienst geleistete Zeit und für die Kinderbetreuung mit höchstens zwei Jahren pro Kind für die tatsächlich geleistete arbeitsfreie Zeit gewährt.
(2) Der Europäische Bürgerbeauftragte hat diesen Grundsatz in Artikel 18 Absatz 1 seines Kodex für gute Verwaltungspraxis vom 28. Juli 1999 festgelegt.
(3) Code of Good Administrative Behaviour http://ec.europa.eu/secretariat_general/code/index_en.htm.