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Entscheidung in der Sache 2252/2019/DL über die Weigerung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Genehmigung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu Höchstmengen für Pestizidrückstände in Lebensmitteln zu gewähren

Der Beschwerdeführer ersuchte die Öffentlichkeit um Zugang zu zwei E-Mails zu dem, was der Beschwerdeführer als Änderungen eines wissenschaftlichen Gutachtens über Rückstandshöchstmengen für Pestizide in Lebensmitteln ansah.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verweigerte den Zugang zu den E-Mails mit der Begründung, dass es sich um personenbezogene Daten handele.

Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass es sich bei einer E-Mail um personenbezogene Daten handelte und dass die EFSA im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Datenschutz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten berechtigt war, den Zugang zu verweigern. Die andere E-Mail konnte jedoch nicht als sensibel angesehen werden, da ihr inhaltlicher Inhalt keine privaten Ansichten oder personenbezogenen Daten enthielt. Der Bürgerbeauftragte legte daher einen Lösungsvorschlag vor und forderte die EFSA auf, diese E-Mail offenzulegen, wobei nur die personenbezogenen Daten angemessen geschwärzt werden sollten.  

Die EFSA akzeptierte den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten und gewährte dem Beschwerdeführer teilweisen Zugang zu der E-Mail, wobei nur personenbezogene Daten geschwärzt wurden.  

Der Bürgerbeauftragte räumt zwar ein, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unzufrieden ist, ist jedoch der Ansicht, dass die EFSA auf ihren Lösungsvorschlag zufriedenstellend reagiert und die Untersuchung abgeschlossen hat.

Hintergrund der Beschwerde

1. Die EFSA ist eine europäische Agentur, die 2002 [1] mit dem Ziel gegründet wurde, wissenschaftliche Beratung zu Risiken im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette bereitzustellen. Die EFSA ist verpflichtet, ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

2. Eines der wissenschaftlichen Ergebnisse der EFSA ist eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Ein solches Gutachten beschreibt die umfassende wissenschaftliche Bewertung der Verbraucherexpositionsbewertung und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen sowie die Risikobewertung von Pestizidrückständen, die sich aus der Verwendung von Pestiziden ergeben.

3. Im Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die EFSA um Zugang der Öffentlichkeit zu zwei E-Mails (vom 7. und 13. Dezember 2018) zu dem, was der Beschwerdeführer als Änderungen an einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA ansieht [2].

4. Die EFSA verweigerte der Öffentlichkeit im Oktober 2019 den Zugang zu den E-Mails mit der Begründung, dass es sich bei den E-Mails um „personenbezogene Daten“handelt [3].

5. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin die EFSA auf, ihre Entscheidung zu überprüfen, indem sie einen sogenannten „Zweitantrag“ einreichte.

6. Im November 2019 bestätigte die EFSA ihre ursprüngliche Entscheidung, der Öffentlichkeit den Zugang zu den E-Mails zu verweigern.

7. Unzufrieden mit dieser Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer im Dezember 2019 an den Bürgerbeauftragten.

Lösungsvorschlag des Bürgerbeauftragten

8. Der Bürgerbeauftragte prüfte die Dokumente und stellte fest, dass die beiden E-Mails unterschiedlicher Natur waren.

9. Die E-Mail vom 13. Dezember 2018 enthielt Stellungnahmen zur beruflichen Befähigung identifizierter EFSA-Mitarbeiter. Da der Begriff „personenbezogene Daten“ alle Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, handelt es sich bei der E-Mail um personenbezogene Daten [4].

10. Aus der Beschwerde und den verfügbaren Informationen ging hervor, dass dem Beschwerdeführer die Identität der entsprechenden Personen per E-Mail bekannt war. Die Informationen konnten daher angesichts der Unterrichtung des Beschwerdeführers nicht anonymisiert werden.

11. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorbrachte, warum es im öffentlichen Interesse notwendig sei, Zugang zu den in Rede stehenden personenbezogenen Daten zu erhalten.[5] Darüber hinaus vertrat der Bürgerbeauftragte die Auffassung, dass die Offenlegung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten als nachteilig für die berechtigten Interessen der betreffenden Bediensteten angesehen werden könne.

12. Folglich stellte die Bürgerbeauftragte fest, dass die Weigerung der EFSA, Zugang zu dieser E-Mail zu gewähren, gerechtfertigt war und mit den EU-Rechtsvorschriften über Datenschutz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Einklang stand.

13. Die E-Mail vom 7. Dezember 2018 war jedoch anderer Art. Sie betraf die interne Kommunikation, die im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit der EFSA übermittelt wurde. Die E-Mail enthielt keine privaten Ansichten oder personenbezogenen Daten. Darüber hinaus war der vollständige Wortlaut des in der E-Mail zitierten wissenschaftlichen Gutachtens bereits auf der Website der EFSA öffentlich zugänglich [6].

14. Die Bürgerbeauftragte schlug daher [7] vor, dass die EFSA teilweisen Zugang zu der E-Mail vom 7. Dezember 2018 gewähren sollte, wobei nur personenbezogene Daten in geeigneter Weise geschwärzt werden sollten.

Bewertung des Bürgerbeauftragten nach dem Lösungsvorschlag

15. Die EFSA hat den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten akzeptiert und dem Beschwerdeführer Zugang zu der E-Mail vom 7. Dezember 2018 gewährt, in der nur personenbezogene Daten geschwärzt wurden, d. h. die Namen ihrer Mitarbeiter, die die E-Mail ausgetauscht hatten.

16. Die Bürgerbeauftragte übermittelte der Beschwerdeführerin ihren Lösungsvorschlag zusammen mit der Antwort der EFSA und bat die Beschwerdeführerin um Stellungnahme.

17. Die Beschwerdeführerin war zwar davon überzeugt, dass die E-Mail vom 7. Dezember 2018 veröffentlicht wurde, stellte jedoch fest, dass die E-Mail offenbar Teil eines E-Mail-Austauschs war, da die E-Mail im Betreff „RE“ enthielt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie auch Zugang zum vollständigen E-Mail-Thread haben wolle.

18. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer unzufrieden, dass die E-Mail vom 13. Dezember 2018 nicht offengelegt worden war. Zu dem Argument der EFSA, dass es sich bei der gesamten E-Mail um „personenbezogene Daten“ handele, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Empfänger der E-Mail der EFSA im Juli 2019 seine Zustimmung zur Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Beschwerdeführer erteilt habe. Der Beschwerdeführer vertrat daher die Auffassung, dass die EFSA Zugang zu den personenbezogenen Daten des Empfängers gewähren sollte.

19. In Bezug auf einen möglichen früheren oder weiteren Schriftwechsel im Zusammenhang mit der ersten E-Mail stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang nur die „E-Mail vom 7. Dezember 2018 um 20.07 Uhr“ betraf. Daher fallen alle anderen E-Mails im E-Mail-Austausch nicht in den Anwendungsbereich ihres Antrags auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.

20. In Bezug auf die zweite E-Mail vom 13. Dezember 2018 stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Empfänger der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Beschwerdeführer durch die EFSA zugestimmt hat. Die fragliche E-Mail enthält jedoch auch personenbezogene Daten anderer Personen, nämlich die personenbezogenen Daten anderer Mitarbeiter der EFSA. Darüber hinaus betraf die vom Empfänger erteilte Einwilligung die Übermittlung seiner Daten an den Beschwerdeführer. Die Einwilligung ist jedoch im Zusammenhang mit Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die den Zugang der Öffentlichkeit zu den Daten betreffen, irrelevant.

21. Vor diesem Hintergrund räumt die Bürgerbeauftragte zwar ein, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unzufrieden ist, ist jedoch der Auffassung, dass die EFSA ihren Lösungsvorschlag akzeptiert hat. Sie schließt den Fall daher ab.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat dem Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten zugestimmt, der Öffentlichkeit teilweisen Zugang zu einer der angeforderten E-Mails zu gewähren.

Der Beschwerdeführer und die EFSA werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly
Europäische Bürgerbeauftragte


Straßburg, 30.10.2020

 

[1] Die EFSA wurde rechtlich durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit errichtet, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX%3A32002R0178#.

[2] EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Begründete Stellungnahme zur Änderung der bestehenden

Rückstandshöchstgehalte für Tetraconazol in Kaki/japanischer Persimone, Leinsamen und Mohnsamen. EFSA

Journal 2019;17(1):5577, 34 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5577.

[3] Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu europäischen

Dokumente des Parlaments, des Rates und der Kommission, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=celex%3A32001R1049.  

[4] Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen in Bezug auf

die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und

Bewegung solcher Daten, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1725#:~:text=Regulation%20(EU)%202018%2F1725,EC)%20No%2045%2F2001%20and.   

[5] Nach dem EU-Datenschutzrecht muss die EFSA eine dreistufige Analyse durchführen, um zu entscheiden, ob sie einem Antrag auf Veröffentlichung personenbezogener Daten stattgeben kann. Erstens muss der Empfänger nachweisen, dass seine Übertragung für einen bestimmten im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Zweitens darf es keinen Grund zu der Annahme geben, dass eine solche

Die Übermittlung könnte die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen. Drittens muss der Verantwortliche nachweisen, dass es verhältnismäßig ist, die personenbezogenen Daten für diesen spezifischen Zweck zu übermitteln, nachdem er die verschiedenen konkurrierenden Interessen gegeneinander abgewogen hat.

[6] EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Begründete Stellungnahme zur Änderung der bestehenden

Rückstandshöchstgehalte für Tetraconazol in Kaki/japanischer Persimone, Leinsamen und Mohnsamen. EFSA

Journal 2019;17(1):5577, 34 S., https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5577.

[7] Der vollständige Wortlaut des Lösungsvorschlags der Bürgerbeauftragten ist abrufbar unter: https://www.ombudsman.europa.eu/de/solution/de/133992.

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