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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1219/99/ME gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 1219/99/ME - Geöffnet am Dienstag | 12 Oktober 1999 - Entscheidung vom Montag | 18 Dezember 2000
Sehr geehrter Herr W.,
mit Schreiben vom 4. und 14. Oktober 1999 haben Sie eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zwischen der Europäischen Kommission und dem Kommissionsbeamten Herrn van Buitenen gerichtet.
Am 12. und 22. Oktober 1999 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weiter. Die Kommission hat ihre Stellungnahme am 3. Februar 2000 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 10. März 2000 übermittelt haben. Am 8. Februar, 18. und 22. März, 13. Mai und 10. September 2000 haben Sie weitere Schreiben versandt.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer reichte im Oktober 1999 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Die Beschwerde betraf den Kommissionsbeamten Herrn van Buitenen, der interne Kommissionsdokumente an das Europäische Parlament weitergeleitet hatte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Maßnahmen der Kommission gegenüber Herrn van Buitenen gegen die allgemeinen Grundsätze des EG-Rechts in Bezug auf die Meinungsfreiheit der Beamten verstießen. Konkret brachte der Beschwerdeführer folgende Behauptungen vor:
1 Die Kommission rügte Herrn van Buitenen zu Unrecht.
2 Herr van Buitenen wurde zu Unrecht von der Generaldirektion "Finanzkontrolle" in die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" versetzt.
3 Die Kommission drohte Herrn van Buitenen mit einem Gerichtsverfahren, nachdem er ein Buch über seine Zeit bei der Kommission veröffentlicht hatte.
DIE ANFRAGE
Stellungnahme der Kommission DieBeschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet, die folgende Erklärungen abgegeben hat:
1 Die Kommission wies darauf hin, dass Herr van Buitenen, als er Dokumente an Stellen außerhalb der Kommission übermittelt habe, gegen das Statut verstoßen habe, insbesondere gegen die Bestimmungen, die zum Schutz der Rechte derjenigen, die Gegenstand von Disziplinar- und Strafverfahren seien, durchgesetzt worden seien.
2 Hinsichtlich der Versetzung führte die Kommission aus, dass Herr van Buitenen auf eine neue Stelle eingestellt worden sei, die seiner Besoldungsgruppe und seinen finanziellen Fähigkeiten entspreche. Herr van Buitenen war nicht wieder in der Prüfungsabteilung eingesetzt worden, da es zu einem gewissen Grad zu einem Vertrauensbruch zwischen Herrn van Buitenen und seiner Hierarchie gekommen sein könnte, der zu Problemen in der täglichen Verwaltung hätte führen können.
3 In Bezug auf das Gerichtsverfahren trug die Kommission vor, es sei Herrn van Buitenen nicht untersagt worden, sich zu äußern, und die Kommission habe die Genehmigung zur Veröffentlichung nicht verweigert. Die Kommission hatte ihm jedoch geraten, den Inhalt seines Buches zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es keine diffamierenden Erklärungen enthielt. Herr van Buitenen wurde daher darauf hingewiesen, dass er die alleinige Verantwortung für die Folgen tragen werde, wozu auch die Verpflichtung der Kommission gehören könne, allen Beamten beizustehen, die der Ansicht seien, dass das Buch sie diffamiere. Die Kommission wies darauf hin, dass Herr van Buitenen, indem er Beamter geworden sei, die sich aus dem Statut ergebenden Verpflichtungen freiwillig übernommen habe. Eine dieser Verpflichtungen besteht darin, dass die Beamten gemäß Art. 17 Abs. 2 des Statuts die Erlaubnis einholen müssen, bevor sie Material im Zusammenhang mit ihrer Arbeit veröffentlichen. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-34/96 und T-163/96, Connolly/Kommission, in dem der Gerichtshof bestätigte, dass dieses Erfordernis legitim und verhältnismäßig sei und somit in vollem Einklang mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung stehe, das insbesondere in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sei.
Bemerkungen des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen wiederholte der Beschwerdeführer zusammenfassend den Inhalt seiner Beschwerde und betonte, dass die Handlungen der Kommission im Widerspruch zur Meinungsfreiheit stünden.
DER BESCHLUSS
1.1 Der
Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe Herrn van Buitenen zu Unrecht einen Verweis erteilt.
1.2 Die Kommission stellte fest, dass Herr van Buitenen gegen das Statut verstoßen habe, als er Dokumente an Stellen außerhalb der Kommission übermittelt habe.
1.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass es Sache der Anstellungsbehörde ist, die angemessene Sanktion zu wählen (1). Im vorliegenden Fall gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission nicht im Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse gehandelt hätte.
1.4 Daher stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Bezug auf diesen Teil des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
2 Wiedereinsetzung 2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe Herrn van Buitenen zu Unrecht von der Generaldirektion "Finanzkontrolle" auf die Generaldirektion "Personal und Verwaltung" überstellt.
2.2 Die Kommission stellte fest, dass Herr van Buitenen in einer anderen Stelle wieder eingestellt wurde, die seiner Besoldungsgruppe und seinen finanziellen Fähigkeiten entsprach. Er sei in seinem früheren Amt nicht wieder eingesetzt worden, da es möglicherweise zu einem Vertrauensbruch zwischen Herrn van Buitenen und seiner Hierarchie gekommen sei.
2.3 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission dem Bürgerbeauftragten in einer weiteren Beschwerde (1335/99/ME), die auch Vorwürfe im Zusammenhang mit der Wiedereinstellung von Herrn van Buitenen betraf, mitgeteilt hat, dass Herr van Buitenen keine Einwände gegen die Übertragung erhoben habe und dass er heute eine neue Position innehat, für die er sich selbst erfolgreich beworben hat.
2.4 Daher stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Bezug auf diesen Teil des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
3 Gerichtsverfahren
3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kommission habe Herrn van Buitenen nach der Veröffentlichung seines Buches über seine Zeit bei der Kommission mit Gerichtsverfahren gedroht.
3.2 Die Kommission erklärte, sie habe Herrn van Buitenen nicht verboten, sich zu äußern, und sie habe sich nicht geweigert, die Genehmigung zur Veröffentlichung zu erteilen. Die Kommission hatte ihm geraten, sein Buch zu überprüfen, um sicherzustellen, daß es keine diffamierenden Erklärungen gibt und daß Herr van Buitenen die Verantwortung für etwaige Folgen zu tragen hat. Darüber hinaus könnte die Kommission verpflichtet sein, betroffene Personen zu unterstützen. Wie das Gericht bestätigt habe, sei das Statut mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar.
3.3 In Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ist festgelegt, dass ein Beamter vor der Veröffentlichung von Angelegenheiten, die die Arbeit der Gemeinschaften betreffen, die Genehmigung der Kommission einholt. Zum Recht auf freie Meinungsäußerung hat das Gericht in den verbundenen Rechtssachen T-34/96 und T-163/96, Connolly/Kommission (2), entschieden, dass die Auslegung des Statuts in dieser Rechtssache nicht als ungerechtfertigte Beschränkung der Meinungsfreiheit angesehen werde. Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache T-82/99, Cwik/Kommission (3), festgestellt, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gewährleistung der Ausübung eines Grundrechts (wie des Rechts auf freie Meinungsäußerung) und dem Schutz eines legitimen Ziels von allgemeinem Interesse gewahrt werden muss. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission keine Disziplinarmaßnahmen gegen Herrn van Buitenen ergriffen hat, sondern dass die Kommission Herrn van Buitenen lediglich an die Bestimmungen des Statuts erinnert hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission zu Unrecht gehandelt hat, als sie Herrn van Buitenen an seine Pflichten nach dem Statut oder allgemeiner daran erinnert hat, dass die Kommission kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und den Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beamten gefunden hat.
3.4 Daher stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in Bezug auf diesen Teil des Falls kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.
4 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit der Kommission gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen.
WEITERE BEMERKUNGEN
Was die Meinungsfreiheit der Beamten der Gemeinschaft betrifft, so wurde diese bereits 1996 beim Bürgerbeauftragten beanstandet (794/5.8.1996/EAW/SW/VK). Über diese Beschwerde wurde im Jahresbericht 1997, Teil 3.1.5, berichtet. In dieser Entscheidung vom 5. November 1997 stellte der Bürgerbeauftragte keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des betreffenden Organs, der Europäischen Kommission, fest, gab jedoch weitere Bemerkungen ab, in denen die Frage der freien Meinungsäußerung von Kommissionsbeamten erörtert wurde. Der Bürgerbeauftragte erklärte sodann:
- Die Kommission möchte möglicherweise prüfen, ob sie ihren Beamten Orientierungshilfen in Bezug auf das geben könnte, was sie für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihrem individuellen Recht auf freie Meinungsäußerung, das die Freiheit der Information und Ideenvermittlung einschließt, und ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten als Beamte, insbesondere gemäß den Artikeln 12 und 17 des Statuts, hält.
Der Bürgerbeauftragte nahm auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Vogt gegen Deutschland (4) zur Kenntnis, in der festgestellt wurde, dass alle Beamten Einzelpersonen sind und als solche unter den Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen.
Auf Gemeinschaftsebene haben der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz über das Recht der Beamten der Gemeinschaft auf freie Meinungsäußerung entschieden, insbesondere in den Rechtssachen C-100/88, Oyowe/Kommission (5), T-34/96 und T-163/96, Connolly/Kommission (6) und T-82/99, Cwik/Kommission (7).
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass im Anschluss an die Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte einige Klarstellungen in Bezug auf die freie Meinungsäußerung von Beamten der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Es bleiben jedoch noch weitere Fragen im Zusammenhang mit den Artikeln 12 und 17 des Statuts, insbesondere die Frage, was als angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des Beamten auf freie Meinungsäußerung und dem berechtigten Interesse der Gemeinschaften angesehen werden könnte.
Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Kommission in ihrem Weißbuch "Reformierung der Kommission - Teil II" vom 1. März 2000 auf einige damit zusammenhängende Probleme hingewiesen hat. In den Aktionen 57 und 58 des Weißbuchs wird zwar nicht ausdrücklich auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bezug genommen, doch beabsichtigt die Kommission, ein Handbuch herauszugeben, in dem die Rechte und Pflichten der Beamten, die internen Vorschriften für die Verfahrenseröffnung und Leitlinien für Sanktionen auf der Grundlage ihrer Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schwere der Straftat klar dargelegt werden. Darüber hinaus beabsichtigen die Maßnahmen 59 und 60, das Statut um Vorschriften für die Meldung von Missständen zu erweitern. Diese Bestimmungen sollten Beamten die Möglichkeit geben, Fehlverhalten über interne Kanäle, aber auch über Kanäle außerhalb der Kommission zu melden. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass die Beschlüsse voraussichtlich im März bzw. April 2001 angenommen werden.
Vor kurzem hat die Kommission den Bürgerbeauftragten über die Schritte informiert, die unternommen werden müssen, um die Transparenz und den Dienst für die Bediensteten der Kommission in Bezug auf ihre Rechte und Pflichten gemäß dem Statut und anderen Verwaltungsvorschriften zu verbessern. Eine umfassende Datenbank für das Personal, das sich aus diesen Regeln zusammensetzt, steht kurz vor der Vorlage. Längerfristig gibt es einen Aktionsplan zur Vereinfachung des Statuts.
Die Kommission scheint daher bereit zu sein, Leitlinien in diesem Bereich herauszugeben, und der Bürgerbeauftragte begrüßt diese von der Kommission ergriffenen Initiativen. Der Bürgerbeauftragte möchte die Kommission jedoch nachdrücklich auffordern, das Grundprinzip der Meinungsfreiheit bei der Herausgabe von Leitlinien für ihre Beamten gebührend zu berücksichtigen, wie dies auch in den weiteren Bemerkungen in der Entscheidung vom 5. November 1997 in der Beschwerde 794/5.8.1996/EAW/SW/VK zum Ausdruck kommt.
Im Lichte der Charta der Grundrechte, die kürzlich auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza verkündet wurde, kann der Bürgerbeauftragte in naher Zukunft eine Untersuchung aus eigener Initiative zur Wahrung des Grundsatzes der freien Meinungsäußerung für Beamte der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft einleiten.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Jacob SÖDERMAN
1 Nr. 46/72, Robert de Greef/Kommission, Slg. 1973, 543, Randnrn. 45-46, 228/83, C-100/88, Oyowe/Kommission, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16, Slg. 1985, 275, Randnr. 34, und T-146/89, Calvin Williams/Rechnungshof, Slg. 1991, II-1293, Randnr. 83.
(2) Rechtssachen T-34/96 und T-163/96, Bernard Connolly/Kommission, Slg. 1999, II-463, Randnr. 149.
(3) T-82/99, Cwik/Kommission, Urteil vom 14. Juli 2000, Randnr. 52.
(4) Vogt gegen Deutschland, Urteil vom 26. September 1995, Serie A Nr. 323.
(5) Rechtssache C-100/88, Oyowe/Kommission, Slg. 1989, 4285, Randnr. 16.
(6) Rechtssachen T-34/96 und T-163/96, Bernard Connolly/Kommission, Slg. 1999, II-463, Randnr. 146-155.
(7) T-82/99, Cwik/Kommission, Urteil vom 14. Juli 2000, Randnrn. 47-60.