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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.

Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Sache 1439/2019/KT darüber, wie das Europäische Amt für Personalauswahl mit einem Antrag auf Überprüfung der im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Einstellung von EU-Beamten im Bereich Rechnungsprüfung erzielten Punktzahl umgegangen ist

Sehr geehrter Herr X,

Sie haben beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) bezüglich des Auswahlverfahrens EPSO/AD/357/18 eingereicht.

Sie sind der Ansicht, dass die Antwort des EPSO auf den Antrag auf Überprüfung Ihrer Punktzahl nicht ausreichend und klar begründet ist und Ihnen daher nicht verständlich ist, ob das EPSO Ihren Test tatsächlich überprüft hat. Sie sind ferner der Ansicht, dass EPSO zu Unrecht eine geringere Zahl von Bewerbern als in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufgenommen und Sie mit nur einem Punkt vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat.

Sie möchten, dass EPSO eine ausführliche und begründete Antwort auf Ihren Überprüfungsantrag gibt. Sie möchten auch, dass EPSO bei seiner Arbeit für Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Ethik sorgt.

Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen gibt es keine Hinweise auf Missstände in der Verwaltungstätigkeit des EPSO.[1]

Wir freuen uns, dass Sie sich eine detailliertere und individuellere Antwort auf Ihren Überprüfungsantrag gewünscht haben. Wir erkennen zwar an, dass es sich bei der Antwort von EPSO um eine generische Antwort handeln kann, dies ist jedoch weder ausnahmsweise noch spezifisch für Ihren Fall. Im Gegenteil, EPSO verwendet in seinen Antworten auf Überprüfungsanträge stets generische Formulierungen. Der Grund dafür ist, dass EPSO auf eine hohe Zahl von Überprüfungsanträgen antworten muss. EPSO verwendet daher Briefvorlagen, um den Bewerbern schnellere Antworten zu geben.

Eine Antwort wie die, die Sie erhalten haben, bedeutet jedoch nicht, dass keine Überprüfung stattgefunden hat. Es kann als solches auch nicht als Beweis für intransparentes oder unethisches Handeln angesehen werden. Wir wissen aus unserer langjährigen Erfahrung bei der Bearbeitung von Beschwerden gegen EPSO, dass EPSO über ein sehr robustes Überprüfungsverfahren verfügt. Die Tatsache, dass der Prüfungsausschuss seine Bewertung Ihrer Prüfung bestätigt hat, bedeutet nicht, dass er sie nicht erneut geprüft hat. Da Ihr Hauptargument gegenüber EPSO darin bestand, dass Sie eine bessere Punktzahl verdient hätten, war es für EPSO verständlich, in seiner Begründung die weitreichenden Befugnisse des Prüfungsausschusses bei der Bewertung der Bewerber zu betonen [2].

Der weite Ermessensspielraum des Prüfungsausschusses bedeutet, dass seine Beurteilung nur im Falle eines offensichtlichen Fehlers in Frage gestellt werden kann. Die persönliche Überzeugung des Bewerbers ´, dass er bei einer Prüfung mehr Punkte verdient hat, ist als solche kein Beweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des Prüfungsausschusses. Darüber hinaus ist ein Prüfungsausschuss angesichts seines weiten Ermessens nicht verpflichtet, festzustellen, welche der Antworten des Bewerbers als unbefriedigend angesehen wurden, oder zu erläutern, warum sie als unbefriedigend angesehen wurden [3].

In Bezug auf die Zahl der Bewerber auf der Reserveliste wurde in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eindeutig festgelegt, dass „der Prüfungsausschuss [eine Reserveliste] der förderfähigen Bewerber erstellen [wird], die alle Mindestpunktzahlen sowie die höchsten Gesamtpunktzahlen nach dem Assessment-Center erreicht haben, bis die Zahl der beantragten erfolgreichen Bewerber erreicht ist“. Da Sie bei einer der Kompetenzprüfungen die Mindestpunktzahl nicht erreicht haben, durfte der Prüfungsausschuss Sie nicht in die Reserveliste aufnehmen.

Wir nehmen zwar zur Kenntnis, dass die Antwort des EPSO auf Ihren Überprüfungsantrag klarer hätte sein können, berücksichtigen jedoch nicht die von Ihnen vorgebrachten Tatsachen, die auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit hindeuten.

Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen,

Tina Nilsson
Leiterin Anfragen - Referat 4

Straßburg, den 21.4.2020

 

[1] Vollständige Informationen über das Verfahren und die Rechte im Zusammenhang mit Beschwerden finden Sie unter https://www.ombudsman.europa.eu/de/document/70707.

[2] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 2004, Konstantopoulou/Gerichtshof, T-19/03, Rn. 43, abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62003TJ0019&lang1=en&type=TXT&ancre=.

[3] Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F-65/10, Rn. 109, available.at https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:62010FJ0065.

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