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Beschluss in der Sache 149/2018/MH über den Umgang der Europäischen Investitionsbank mit Bedenken hinsichtlich ihrer Personalwahlen 2017

Der Beschwerdeführer ist Mitarbeiter der Europäischen Investitionsbank. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten ging es darum, wie die EIB mit seinen Bedenken im Zusammenhang mit den Personalwahlen 2017 umgegangen ist.

Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich nach den Bedenken des Beschwerdeführers, dass ein Wahlkandidat aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts nicht hätte kandidieren dürfen. Der Bürgerbeauftragte erkundigte sich auch, ob sich ein Generaldirektor in einer Interessenkonfliktsituation befand, als er dem Beschwerdeführer auf seine Bedenken antwortete.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EIB vor der Personalwahl angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf den betreffenden Kandidaten zu vermeiden. In Bezug auf den Generaldirektor stellte die EIB klar, dass es keine Interessenkonflikte gebe.

Der Bürgerbeauftragte schloss die Untersuchung daher mit der Feststellung ab, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorliegt.

Hintergrund der Beschwerde

1. Im September 2017 fanden bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) Wahlen zur Ernennung von Personalvertretern statt. Die Vertreter des Personals der EIB vertreten die allgemeinen Interessen des Personals gegenüber der EIB und tragen zur Formulierung ihrer Personalpolitik bei.

2. Der Wahlausschuss war für die Organisation der Personalwahlen zuständig.

3. Der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter der EIB, äußerte gegenüber dem Wahlausschuss Bedenken hinsichtlich der Personalwahlen. Der Wahlausschuss hielt es nicht für erforderlich, diesbezüglich tätig zu werden.

4. Anschließend wandte sich der Beschwerdeführer mit seinen Bedenken an den EIB-Präsidenten und äußerte sich zu einer neuen Regelung, die die Zahl der Kandidaturen von Bediensteten zur Wahl einschränkt [1].

5.  Der Präsident bittet den Generaldirektor der zuständigen Dienststelle, dem Beschwerdeführer zu antworten. Diese Antwort wurde am 4. Dezember 2017 übermittelt.

6. Der Beschwerdeführer war sowohl über den Inhalt dieser Antwort als auch darüber besorgt, dass der betreffende Generaldirektor die Antwort übermittelte. Seiner Ansicht nach führte dies zu einem möglichen Interessenkonflikt. Er wandte sich daher an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Untersuchung

7. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Personalwahlen 2017 und einer neuen Wahlregel ein.

8. Während der Untersuchung stellte die EIB bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beschwerde klar und übermittelte dem Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten Kopien einschlägiger Dokumente [2].

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

Interessenkonflikte bei einem Wahlkandidaten

9. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass ein Wahlkandidat aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts nicht hätte kandidieren dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die EIB die Entscheidung des Wahlausschusses für nichtig erklärt, soweit sie diese Bedenken für unbegründet hält.

10. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnte die Entscheidung des Bewerbers, als Personalvertreter zu kandidieren, seine Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben innerhalb der EIB beeinträchtigen. Insbesondere war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die eindeutige Gefahr bestehe, dass der Bewerber in seiner beruflichen Funktion verpflichtet sein könnte, seinen eigenen Interessenkonflikt gemäß dem Verhaltenskodex für die Bediensteten der EIB [3] zu bewerten. Er ist der Ansicht, dass der Wahlausschuss einen Fehler begangen habe, indem er seine Kandidatur zugelassen habe.

11. Der Wahlausschuss stellte fest, dass der betreffende Kandidat die in der Personalversammlung festgelegten Zulassungskriterien erfüllt.[4] Der Generaldirektor stimmte dem zu und erklärte, dass die Entscheidung des Ausschusses endgültig sei [5].

12. Die EIB teilte dem Bürgerbeauftragten während der Untersuchung mit, dass sie, sobald sie über die Kandidatur informiert worden sei, alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.

Bedenken hinsichtlich neuer Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Kandidaten, die zur Wahl kandidieren können

13. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten forderte der Beschwerdeführer die EIB auf, die neue Regelung, mit der die Zahl der Mitarbeiter begrenzt wird, für nichtig zu erklären. Seiner Ansicht nach sollte es den Bediensteten freistehen, ihre Personalvertreter zu wählen.

14. Der Generaldirektor wies darauf hin, dass dies nicht Sache des Präsidenten oder des Verwaltungsausschusses der EIB sei, die nicht in der Lage seien,„die gültig angenommenen Wahlregeln aufzuheben“. Dies war Sache der „Verwaltungs- und Personalvertreter“. In jedem Fall sorgten die neuen Vorschriften weiterhin für eine angemessene Vertretung aller Personalkategorien.

Interessenkonflikte in Bezug auf den Generaldirektor

15. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass sich der Generaldirektor bei seiner Antwort in einer Interessenkonfliktsituation befinde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der Generaldirektor nach Angaben des Beschwerdeführers eine wichtige Rolle im Wahlausschuss gespielt habe, dessen Entscheidung der Beschwerdeführer angefochten habe. 

16. Die EIB stellte gegenüber dem Bürgerbeauftragten klar, dass der Generaldirektor nicht an der Entscheidung des Wahlausschusses beteiligt war. Vielmehr hatte der Generaldirektor diese Rolle im Einklang mit den geltenden Vorschriften [6] an einen Manager in der betreffenden Abteilung delegiert.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

17. Die EU-Organe spielen bei den Personalwahlen eine Aufsichtsrolle und haben die Sorgfaltspflicht sicherzustellen, dass ihre Bediensteten ihre Vertreter gemäß den Vorschriften frei wählen können. Dies verpflichtet die EU-Organe, „offensichtliche Unregelmäßigkeiten“ bei Personalwahlen zu verhindern oder zu unterbinden [7].

18. Die Vereinbarkeit der beruflichen Pflichten des betreffenden Bewerbers mit seiner möglichen Rolle als Personalvertreter wirft keine Förderfähigkeitsprobleme auf.[8] Vielmehr bezieht sie sich auf eine mögliche Interessenkonfliktsituation aufgrund beruflicher Pflichten - eine Frage, die von der Frage der Förderfähigkeit getrennt ist.

19. Der Bürgerbeauftragte bestätigte während der Untersuchung, dass die EIB im Vorfeld der Wahlen angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass es zu Interessenkonflikten kommt, an denen der Kandidat beteiligt ist. So wies die EIB den Kandidaten im Juli 2017 an, sich der Bearbeitung bestimmter Dossiers zu enthalten, bestimmte Berichtszeilen zu ändern und ihm den Zugang zu bestimmten Archiven zu entziehen [9].

20. In Bezug auf die Bedenken des Beschwerdeführers, dass sich der Generaldirektor bei seiner Antwort in einer Interessenkonfliktsituation befand, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die EIB diesen Bedenken in ihren Klarstellungen angemessen Rechnung getragen hat (siehe Ziffer 16 oben).

21. In Bezug auf die Begrenzung der Anzahl der Kandidaturen bei Wahlen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten nicht überzeugend dargelegt, warum der Generaldirektor zu Unrecht geltend gemacht hat, dass der Präsident oder der Verwaltungsausschuss nicht in der Lage sind, gültig angenommene Wahlregeln außer Kraft zu setzen. Als solche wird sie diese Angelegenheit nicht weiter überprüfen. Der Bürgerbeauftragte stellt jedoch fest, dass die Einschränkungen des Wahlrechts der Kandidaten in den rechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen vieler demokratischer Regime auf der ganzen Welt enthalten sind.

22. Vor diesem Hintergrund stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit der EIB vorlag.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt der Bürgerbeauftragte diesen Fall mit folgender Schlussfolgerung ab:

Bei der Behandlung der Wahlbedenken des Beschwerdeführers durch die EIB gab es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Der Beschwerdeführer und die EIB werden über diese Entscheidung unterrichtet.

 

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 17.10.201

 

[1] Gemäß Anhang IV Artikel 3 des Statuts der Personalvertretung, abrufbar unter https://www.eib.org/attachments/general/convention_staff_representation_en.pdf: „Die maximale Amtszeit als Sonderbeauftragter ist auf drei (drei) Mandate (9 (neun) Jahre) begrenzt, höchstens zwei (zwei) (6 (sechs) Jahre in Folge. Von diesen sollten nicht mehr als 2 (zwei) (6 (sechs) Jahre) als Ablösung sein. Zwischen den beiden (2) Amtszeiten sollte eine Mindestabkühlungszeit von 3 (drei) Jahren liegen. Diese Bestimmung tritt im Januar 2019 in Kraft.“

[2] Die EIB hat diese Informationen im Einklang mit Artikel 4.8 der Durchführungsbestimmungen des Bürgerbeauftragten vertraulich übermittelt.

[3] Artikel 1.4 vierter Aufzählungspunkt des Verhaltenskodex für das Personal der EIB befasst sich mit möglichen Interessenkonflikten, abrufbar unter https://www.eib.org/de/publications/staff-code-of-conduct.

[4] Gemäß Anhang IV Artikel 5 Absatz 1 des Personalübereinkommens. Der Wahlausschuss teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er nicht befugt sei, sich mit seinen Interessenkonflikten zu befassen.

[5] Art. 7 der Anlage IV des Personalübereinkommens bestimmt: „Der Ausschuss hat in allen Wahlangelegenheiten die alleinige Zuständigkeit und entscheidet endgültig über jede Beschwerde im Zusammenhang mit den Wahlen.“

[6] Gemäß Anhang IV Artikel 7 Absatz 1 des Personalübereinkommens.

[7] Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. März 1990, Claude Maindiaux/Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Rechtssache T-28/89, Randnummern 32-32, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/ALL/?uri=CELEX:61989TJ0028. Vgl. auch Rn. 41, 42 und 45 des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2014, Philippe Colart u. a./Europäisches Parlament, Rechtssache F-31/14: http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014FJ0031&lang1=en&type=TXT&ancre.

[8] Gemäß Anhang IV Artikel 5 Absatz 1 des Personalübereinkommens.

[9] Wie aus den vom Untersuchungsteam des Bürgerbeauftragten geprüften Dokumenten hervorgeht.

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