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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über den Abschluss seiner Untersuchung der Beschwerde 834/2012/TN gegen das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
Entscheidung
Fall 834/2012/TN - Geöffnet am Mittwoch | 30 Mai 2012 - Entscheidung vom Montag | 25 Juni 2012 - Betroffene Institution Europäisches Amt für Personalauswahl ( Kein Missstand festgestellt )
Hintergrund der Beschwerde
1. Die Beschwerde betrifft die Abwicklung der Zulassungsprüfungsphase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/230/12. Der Beschwerdeführer hat sich für das betreffende Auswahlverfahren beworben, wurde jedoch von der Teilnahme ausgeschlossen, da er innerhalb der ihm mitgeteilten Buchungsfrist keinen Termin für die Teilnahme an den Zulassungstests gebucht hat.
Gegenstand der Untersuchung
2. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten machte der Beschwerdeführer geltend, dass das EPSO-Verfahren zur Buchung eines Termins für die Teilnahme an den Zulassungstests für allgemeine Auswahlverfahren nicht mit einer guten Verwaltung im Einklang stehe.
Die Untersuchung
3. Der Bürgerbeauftragte leitete am 30. Mai 2012 eine Untersuchung ein, indem er den Beschwerdeführer aufforderte, die Beschwerde zu klären, bevor er entschied, ob er sich an EPSO wenden sollte. Der Bürgerbeauftragte erhielt am 31. Mai 2012 Klarstellungen vom Beschwerdeführer.
Analyse und Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Das angeblich fehlerhafte Verfahren
Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente
4. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Frist für die Buchung eines Termins für die Teilnahme an den Zulassungstests für allgemeine Auswahlverfahren zu kurz sei. Damit ein Bewerber die Voraussetzung erfüllen könne, dass er innerhalb der kurzen Frist einen Termin für die Zulassungstests buchen müsse, müsse er sich ständig in sein EPSO-Konto einloggen, da keine Benachrichtigungs-E-Mail gesendet werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers berücksichtigt das Verfahren keine Feiertage oder andere Zeiträume, in denen die Bewerber möglicherweise nur eingeschränkten Zugang zum Internet haben.
Vorläufige Beurteilung des Bürgerbeauftragten
5. In seiner vorläufigen Bewertung der Beschwerde stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass das Verfahren für die Zulassungsprüfungsphase der Auswahlverfahren wie folgt zu sein scheint: Sobald die Bewerbung eines Bewerbers (online) registriert wurde, wird der Bewerber auf dem Bildschirm darüber informiert, dass innerhalb von 48 Stunden weitere Informationen über den Buchungszeitraum für die Zulassungsprüfungen in seinem EPSO-Konto veröffentlicht werden. Das im EPSO-Konto hinterlegte „Buchungsschreiben“ gibt dem Bewerber/der Bewerberin eine Buchungsfrist von fünf Tagen, innerhalb derer er/sie einen Termin für die Prüfungen buchen muss. Das Buchungsschreiben besagt, dass eine Nichtbuchung innerhalb der angegebenen Frist zur Disqualifikation vom Wettbewerb führt.
6. Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass EPSO als Reaktion auf die Bedenken des Beschwerdeführers in Bezug auf das oben genannte Verfahren zusammenfassend geantwortet hat, dass klar darauf hingewiesen wird, dass die Bewerber ihre EPSO-Konten mindestens zweimal pro Woche konsultieren müssen, dass der Buchungsprozess unabhängig von den Bürozeiten ist und dass der Zugang zu Computern unabhängig von Urlaubszeiten ist, da es "eine Fülle von Möglichkeiten gibt, weltweit auf das Internet zuzugreifen".
7. Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, dass er bereits in dem Beschluss im Anschluss an seine Initiativuntersuchung OI/9/2010/RT [1] zu dem Schluss gekommen sei, dass der kurze Buchungszeitraum verhältnismäßig und erforderlich sei, um das allgemeine Ziel einer Verkürzung der Dauer des gesamten Auswahlverfahrens zu erreichen.
8. Die Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die Bewerber tatsächlich angewiesen werden, ihre EPSO-Konten mindestens zweimal pro Woche zu konsultieren. Der Beschwerdeführer schien dies nicht getan zu haben.
9. In Bezug auf die Antwort des EPSO auf die Bedenken des Beschwerdeführers hielt es der Bürgerbeauftragte für angemessen, davon auszugehen, dass die Bewerber zweimal wöchentlich einen Ort mit Internetverbindung finden sollten, an dem sie ihre EPSO-Konten überprüfen können. Der Bürgerbeauftragte stimmte zu, dass es für die Bewerber nützlich sein könnte, Benachrichtigungs-E-Mails zu erhalten, dass die Bewerber jedoch auch eine Internetverbindung benötigen würden, um ihre E-Mails zu überprüfen.
10. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zog der Bürgerbeauftragte die vorläufige Schlussfolgerung, dass das Verfahren des EPSO zur Buchung eines Termins für die Teilnahme an den Zulassungstests für allgemeine Auswahlverfahren angemessen ist. Der Bürgerbeauftragte leitete daher seine Untersuchung ein, indem er den Beschwerdeführer aufforderte, die Gründe zu erläutern, aus denen er der Ansicht war, dass das Verfahren für die Buchung eines Termins für die Teilnahme an den Zulassungstests bei allgemeinen Auswahlverfahren nicht mit einer guten Verwaltung im Einklang steht.
Die Argumente, die der Bürgerbeauftragte nach seinem Ersuchen um Klarstellungen vorgebracht hat
11. In seiner Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um Klarstellungen räumte der Beschwerdeführer ein, dass der EPSO-Leitfaden für allgemeine Auswahlverfahren den Bewerbern tatsächlich empfiehlt, ihre EPSO-Konten mindestens zweimal pro Woche zu überprüfen. Er räumt ferner ein, dass der Kandidat nach Abschluss der Registrierung darüber informiert wird, dass neue Informationen innerhalb von 48 Stunden veröffentlicht werden. Der Beschwerdeführer argumentierte jedoch, dass keine Informationen darüber gegeben werden, dass der Kandidat nach Erhalt dieser neuen Informationen nur fünf Tage Zeit hat, um einen Termin für die Zulassungstests zu buchen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass ein schnelles Verfahren im Interesse aller liege, die Frist von fünf Tagen jedoch willkürlich sei und Kandidaten ausschließen solle.
12. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass ein weiteres Problem mit dem Verfahren darin bestehe, dass EPSO neben der Eingabe eines Online-Profils, was seiner Ansicht nach sinnvoll sei, die Bewerber auffordert, für jede Bewerbung alle Details ihres Lebenslaufs einzugeben. Der Beschwerdeführer fragt, warum dies notwendig sei, da die Informationen bereits online gespeichert seien.
Bewertung des Bürgerbeauftragten nach Erhalt von Klarstellungen
13. In Bezug auf die Klarstellungen des Beschwerdeführers weist der Bürgerbeauftragte erneut darauf hin, dass er einen kurzen Buchungszeitraum als verhältnismäßig und notwendig erachtet hat, um das allgemeine Ziel einer Verkürzung der Dauer des gesamten Auswahlverfahrens zu erreichen [2]. Darüber hinaus rät EPSO den Bewerbern ausdrücklich, ihre EPSO-Konten mindestens zweimal pro Woche zu überprüfen, und teilt ihnen auch einzeln mit, dass innerhalb von 48 Stunden nach der Registrierung weitere Informationen über den Buchungszeitraum für die Zulassungstests in ihren EPSO-Konten veröffentlicht werden. Der Bürgerbeauftragte hält es für angemessen, dass EPSO von den Bewerbern erwartet, dass sie auf der Grundlage solcher ausdrücklichen Ratschläge und Informationen tätig werden.
14. In Bezug auf die Anforderung, dass die Bewerber die Details ihres Lebenslaufs für jede Bewerbung eingeben müssen, stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer EPSO diese Bedenken offenbar nicht direkt zur Kenntnis gebracht hat, wie dies erforderlich ist, bevor er eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreicht [3]. Der Beschwerdeführer könnte erwägen, eine neue Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzureichen, wenn er keine zufriedenstellende Antwort auf künftige EPSO-Ansätze in dieser Angelegenheit erhält.
15. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen stellt der Bürgerbeauftragte in Bezug auf die vorliegende Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des EPSO fest.
B. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung dieser Beschwerde schließt der Bürgerbeauftragte diese mit der folgenden Schlussfolgerung ab:
Es gab keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit.
Der Beschwerdeführer und EPSO werden über diese Entscheidung unterrichtet.
P. Nikiforos Diamandouros
Geschehen zu Straßburg am 25. Juni 2012
[1] Abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/en/cases/decision.faces/en/10428/html.bookmark#hl4
[2] Beschluss des Bürgerbeauftragten im Anschluss an seine Initiativuntersuchung OI/9/2010/RT, siehe Ziffer 7.
[3] Siehe Artikel 2 Absatz 4 des Statuts des Bürgerbeauftragten, abrufbar unter: http://www.ombudsman.europa.eu/resources/statute.faces