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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 100/99/ME gegen das Europäische Parlament


Straßburg, 18. Dezember 2000

Sehr geehrter Herr S.,
Sie haben am 28. Januar 1999 eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Weigerung des Europäischen Parlaments gerichtet, Ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu stornieren.
Am 19. Februar 1999 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 5. Mai 1999 übermittelt. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. August 1999 übermittelt haben. Am 31. Juli 2000 schrieb ich erneut an das Parlament und bat um weitere Informationen. Das Parlament übermittelte seine zweite Stellungnahme am 12. Oktober 2000. Ich habe sie Ihnen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, die Sie am 27. November 2000 übermittelt haben. Am 28. Mai und 13. Dezember 1999 sowie am 10. und 11. Mai 2000 übermittelten Sie weitere Schreiben.
Ich schreibe jetzt, um Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.

DIE BESCHWERDE


Der Beschwerdeführer, ein Beamter des Europäischen Parlaments, reichte im Januar 1999 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Im November 1998 beantragte der Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 18. Januar bis 17. April 1999 zur Durchführung von Studien. Im Dezember 1998 wurde der Antrag positiv beantwortet. Während der Weihnachtsferien wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm kein Platz gegeben worden sei und er daher den Kurs nicht besuchen könne. Am 6. Januar 1999 wandte er sich an das Parlament, um Informationen darüber zu erhalten, wie er seinen Antrag zurückziehen könne, und ihm wurde mitgeteilt, dass sein Gehalt nicht beeinträchtigt werde, solange er den Antrag auf Streichung vor dem 15. Januar 1999 gestellt habe. Der Beschwerdeführer stellte daher am 8. Januar 1999 einen Löschungsantrag, wurde jedoch in der darauffolgenden Woche davon in Kenntnis gesetzt, dass er das Schreiben in der richtigen Form erneut einreichen müsse. Am 13. Januar 1999 reichte der Beschwerdeführer seinen Antrag erneut ein.
Am 15. Januar 1999 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich offiziell in Teilzeit befinde und daher nicht in das Organigramm aufgenommen werden könne. In der folgenden Woche versuchte der Beschwerdeführer, das Problem zu lösen und hatte mehrere Kontakte mit der Verwaltung ohne Ergebnis. Am 22. Januar 1999 wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass sein Antrag auf Annullierung einer Teilzeitbeschäftigung abgelehnt worden sei und dass ein Hilfskraft Stellung genommen habe. Am 25. Januar 1999 richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde an seinen Vorgesetzten. Am 28. Januar 1999 wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass er abgelehnt worden sei.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass es möglich sei, Teilzeitarbeit auch nach Beginn des Zeitraums zu kündigen, und betonte, dass sein Antrag vor Beginn des Zeitraums gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer stimmte der Tatsache zu, dass das Parlament in solchen Fällen über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, dass er jedoch zu der Annahme verleitet wurde, dass es sich nur um eine Formalität handelte, wenn ein Antrag gestellt wurde.
Vor diesem Hintergrund machte der Beschwerdeführer folgende Vorwürfe:
1 Das Parlament lehnte seinen Antrag auf Annullierung ab, obwohl Annullierungsanträge gestellt wurden und es keine technischen Probleme bei der Annullierung seines Antrags zu geben schien.
2 Das Parlament hat keinen Grund für seine Entscheidung angegeben, dem Löschungsantrag nicht stattzugeben.
3 In der GD VI des Parlaments gab es eine Verschwörung, um den Antrag auf Annullierung zu verzögern.
Der Beschwerdeführer behauptete, ab dem 18. Januar 1999 wieder vollzeitbeschäftigt zu sein.

DIE ANFRAGE


In
seiner Stellungnahme
stellte das Parlament fest, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingereicht und die ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Mittel nicht genutzt habe. Das Parlament war der Ansicht, dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht zu der Beschwerde äußern sollte.
Bemerkungen des Beschwerdeführers Der
Beschwerdeführer gab an, dass ihm Artikel 90 des Statuts nicht bekannt sei, und er fragte sich, warum ihn niemand darüber informiert habe. Darüber hinaus erläutert er ausführlicher seine allgemeine Lage im Parlament und seine gesundheitliche Lage. Er forderte auch Schadenersatz für die unfaire Behandlung.

WÄHRUNGSANFORDERUNGEN


Nach sorgfältiger Prüfung der Stellungnahme des Parlaments und der Bemerkungen des Beschwerdeführers schienen weitere Untersuchungen erforderlich zu sein. In diesem Fall ist auf Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten hinzuweisen, in dem es heißt:
„Der Bürgerbeauftragte kann keine Beschwerde einreichen, die die Arbeitsbeziehungen zwischen den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, es sei denn, der Betroffene hat alle Möglichkeiten für die Einreichung interner Verwaltungsanträge und -beschwerden, insbesondere die in Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft und die Antwortfristen der ersuchten Behörde sind abgelaufen.“

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 1999 an seinen Vorgesetzten die Anforderungen des Artikels 90 des Statuts in der Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte (1) zu erfüllen schien, und ersuchte daher das Parlament erneut, zu dem Fall Stellung zu nehmen.
Die zweite Stellungnahme des Parlaments
In seiner zweiten Stellungnahme äußerte sich das Parlament nicht zum Mandat des Bürgerbeauftragten.
Zur Begründetheit des Falles stellte das Parlament fest, dass der Beschwerdeführer die geltenden Verfahren in Bezug auf interne Anweisungen zur Teilzeitarbeit vom 1. Dezember 1987 nicht eingehalten habe, insbesondere was seinen Antrag auf Teilzeitarbeit vom 17. November 1998 und die Annullierungsanträge vom 8. und 13. Januar 1999 betreffe.
In Bezug auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers brachte das Parlament zusammenfassend Folgendes vor:
1 Der beim Vorgesetzten des Beschwerdeführers gestellte Antrag vom 8. Januar 1999 war nicht ordnungsgemäß. Der Beschwerdeführer reichte seinen Antrag am 13. Januar 1999 erneut ein, diesmal über seine Vorgesetzten, jedoch ohne Angabe von Gründen. Nach Angaben des Parlaments werden Anträge auf Teilzeitbeschäftigung über die unmittelbaren Vorgesetzten bei der Anstellungsbehörde eingereicht, wobei die Gründe für den Antrag anzugeben sind. Es schien, als ob das Parlament der Ansicht war, dass für Anträge auf Kündigung von Teilzeitarbeit die gleichen Regeln gelten sollten. Das Parlament stellte ferner fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 für einen Zeitraum ab dem 18. Januar 1999 gestellt worden sei und dass die Woche ab dem 12. Januar 1999 eine Sitzungswoche in Straßburg gewesen sei. Der Antrag wurde am 18. Januar 1999 vom Referatsleiter, am 19. Januar 1999 vom Direktor und am 20. Januar 1999 vom Generaldirektor eingesehen und abgelehnt. Das Parlament wies darauf hin, dass die Vorgesetzten des Beamten im Falle eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung 15 Tage Zeit haben, um eine Stellungnahme abzugeben, und dass dies einen Hinweis auf die Zeit gibt, die für die Prüfung solcher Entscheidungen erforderlich ist. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer mehrfach Anträge auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und diese anschließend mit unmöglichen Verzögerungen annulliert. Im vorliegenden Fall sei es bereits angeordnet worden, dass ein Hilfskraft an seine Stelle tritt. Daher konnte der Referatsleiter dem Antrag auf Annullierung nicht stattgeben. Wären die Bedingungen anders gewesen, hätte das Parlament anders entscheiden können.
2 Der Beschwerdeführer habe sich in der Beschwerde darauf berufen, dass er am 22. Januar 1999 von der Ablehnung seines Antrags und damit von der Begründung, dass an seiner Stelle ein Hilfskraft beschäftigt gewesen sei, in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies zeigte, dass er über den Grund für die Ablehnung des Antrags informiert worden war.
3 Nach Ansicht des Parlaments war die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Verschwörung zur Verzögerung seines Antrags begangen, nicht mit dem Sachverhalt vereinbar. Unter Bezugnahme auf die relevanten Termine bedeutete das Parlament, dass es rechtzeitig auf den Antrag reagiert hatte, und es widerlegte die Behauptung einer Verschwörung zur Verzögerung seines Antrags vollständig.
Die zweite Stellungnahme des Beschwerdeführers
In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

DER BESCHLUSS


1 Ablehnung der Annullierung des Antrags auf Teilzeitbeschäftigung
1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Parlament habe seinen Antrag auf Annullierung seiner Teilzeitarbeit abgelehnt, obwohl Annullierungsanträge gestellt worden seien und es keine technischen Probleme bei der Annullierung seines Antrags zu geben scheine.
1.2 Das Parlament erklärte, dass der Antrag des Beschwerdeführers, seine Teilzeitarbeit zu kündigen, nicht ordnungsgemäß war. Der Antrag wurde am 13. Januar 1999 gestellt, einer Sitzungswoche in Straßburg, die am 18./20. Januar 1999 behandelt wurde. Darüber hinaus hat das Parlament als Indiz 15 Tage Zeit, um Anträge auf Teilzeitbeschäftigung zu bearbeiten. Im vorliegenden Fall hatte das Parlament bereits dafür gesorgt, dass an seine Stelle ein Hilfsorgan trat.
1.3 Artikel 55a des Statuts und Anhang IVa des Statuts regeln die Teilzeitarbeit. Gemäß Anhang IVa Artikel 2 kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung zur Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, widerrufen. Somit ist klar, dass die Entscheidung, dem Beschwerdeführer Teilzeitarbeit zu gewähren, bis zum 17. April 1999, d. h. bis zum Ablauf der Frist, zurückgenommen werden konnte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Parlament bei der Entscheidung über solche Anträge über ein weites Ermessen verfügt und dass Anhang IVa des Statuts vorsieht, dass die Anstellungsbehörde die Genehmigung entziehen kann.
1.4 Im vorliegenden Fall hat das Parlament erklärt, dass es bereits einen Hilfsdienst an seine Stelle gesetzt habe. Darüber hinaus deutet nichts darauf hin, dass das Parlament bei seiner Entscheidung, den Antrag auf Aufhebung der Teilzeitarbeit abzulehnen, außerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse gehandelt hat. Daher schien es in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu geben.
2 Das Fehlen von Gründen für die Entscheidung
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm kein Grund für die Entscheidung des Parlaments gegeben worden sei, dem Löschungsantrag nicht stattzugeben.
2.2 Das Parlament trägt vor, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 1999 von der Ablehnung seines Antrags unterrichtet worden sei und dass der Grund dafür darin bestehe, dass an seiner Stelle ein Hilfskraft beschäftigt gewesen sei.
2.3 Es ist ein gutes Verwaltungsverhalten, die Gründe anzugeben, auf denen eine beschwerende Entscheidung beruht. Im vorliegenden Fall erhielt der Beschwerdeführer am 22. Januar 1999 eine E-Mail, in der er darauf hinwies, dass der Antrag abgelehnt worden sei und an seiner Stelle ein Hilfskraft beschäftigt gewesen sei. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer diese Informationen erhielt, der Grund für die Ablehnung dem Beschwerdeführer nicht klar und ordnungsgemäß mitgeteilt wurde. In seiner Stellungnahme an den Bürgerbeauftragten verwies das Parlament jedoch klarer auf diese Tatsache und machte geltend, dass dies der Grund für die Ablehnung sei. Der Bürgerbeauftragte hielt es daher nicht für gerechtfertigt, sich eingehender mit diesem Aspekt der Beschwerde zu befassen.
3 Die angebliche Verschwörung innerhalb des Parlaments
3.1 Der Beschwerdeführer behauptete, dass es eine Verschwörung innerhalb der GD VI des Parlaments gegeben habe, um den Antrag auf Annullierung seiner Teilzeitarbeit zu verzögern.
3.2 Das Parlament erklärte, dass die Verschwörungsvorwürfe nicht mit dem Sachverhalt vereinbar seien und dass es auf Antrag des Beschwerdeführers rechtzeitig gehandelt habe.
3.3 In Bezug auf diese Behauptung und angesichts der vorstehenden Feststellungen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass der Beschwerdeführer keine ausreichenden Beweise vorgelegt hat, um seine Behauptung zu belegen. Daher schien es in Bezug auf diesen Teil der Beschwerde keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu geben.
4 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments gegeben zu haben. Der Bürgerbeauftragte schließt den Fall daher ab.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman

(1) Siehe Rechtssachen T-34/91, Whitehead/Kommission, Slg. 1992, II-1725, T-115/92, Hogan/Parlament, Slg. 1993, II-0895 und T-586/93, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Slg. 1995, IA-0061; II-0203.

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