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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 85/99/ADB gegen die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 85/99/ADB - Geöffnet am Dienstag | 02 März 1999 - Entscheidung vom Mittwoch | 21 Juni 2000
Straßburg, 21. Juni 2000
Sehr geehrter Herr B.,
am 20. Januar 1999 reichten Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde bezüglich des "Euro-Taschenrechners" ein, der interessierten Dritten auf der Website der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt wird. Sie waren der Auffassung, daß dieser Taschenrechner dem Schutzanspruch des Gebrauchsmusters, der Ihnen am 26. Juli 1998 eingeräumt wurde, entgegen steht.
Am 2. März 1999 habe ich die Beschwerde an den Präsidenten der Europäischen Kommission weitergeleitet. Die Europäische Kommission hat am 3. Juni 1999 ihre Stellungnahme übermittelt, und sandte Ihnen diese mit der Bitte zu, sich gegebenenfalls dazu zu äußern. Es gingen keine Anmerkungen Ihrerseits ein.
Mit diesem Schreiben möchte Sie über die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen in Kenntnis setzen.
BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seinem Partner eine Software für einen Rechner (im folgenden EuroCalc genannt) entwickelt, mit dessen Hilfe Währungen leicht in Euro umgerechnet werden können. 1997 war EuroCalc der Europäischen Kommission zusammen mit einer Vertriebslizenz angeboten worden. Ende 1998 wurde der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland ein ähnliches Angebot unterbreitet. In beiden Fällen schien die Kommission an dem Produkt interessiert zu sein. Später lehnte die Kommission die Angebote jedoch ab und informierte den Beschwerdeführer daß sie ein eigenes Produkt entwickeln werde.
Seit 1999 stellt die Kommission ihren Euro-Rechner der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, daß dadurch der Schutzbereich der von ihm entwickelten und als Gebrauchsmuster geschützten Software verletzt werde. Außerdem würden potentielle Kunden vom Kauf seiner Software Abstand nehmen, da ein kostenloser Rechner im Internet zur Verfügung stünde.
Da der Beschwerdeführer mit der Kommission zu keiner Einigung kommen konnte, reichte er eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Darin behauptete er, daß die Kommission durch die kostenlose Bereitstellung eines Euro-Rechners im Internet sein Schutzrecht in bezug auf den von ihm entwickelten Rechner verletze. Vor diesem Hintergrund forderte er, daß der Euro-Rechner nicht länger im Internet zur Verfügung gestellt werden dürfe.
UNTERSUCHUNG
Stellungnahme der Kommission
Die Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Beschwerde kann wie folgt zusammengefaßt werden:
Ende 1998 entwickelte die Kommission einen Euro-Taschenrechner (im folgenden Euro-Rechner genannt), der interessierten Dritten seit dem 1. Januar 1999 im Internet zur Verfügung gestellt wird.
Der Euro-Rechner verletzt nicht den Schutzanspruch des dem Beschwerdeführer eingeräumten Gebrauchsmusters. Außer der Tatsache, daß beide Rechner über zwei Displays verfügen, sind sie in ihren Merkmalen unterschiedlich. Außerdem ist der Euro-Rechner - anders als EuroCalc - nicht für allgemeine Rechenvorgänge ausgelegt, sondern dient ausschließlich der Währungsumrechnung.
Gemeinsam ist den beiden Rechnern die Umrechnungsfunktion. Da es bereits seit geraumer Zeit Umrechnungsprogramme gibt, kann der Beschwerdeführer kein Schutzrecht für diese Funktion geltend machen. Die Kommission geht davon aus, daß nach deutschem Recht (das in bezug auf das vom Beschwerdeführer angemeldete Gebrauchsmuster Anwendung findet) EuroCalc die Voraussetzungen für die Erteilung eines Gebrauchsmusters nicht erfüllt. Sie hat daher ihre Absicht erklärt, beim deutschen Bundespatentamt die Löschung des unter dem Namen des Beschwerdeführers angemeldeten Gebrauchmusters aus dem Verzeichnis geschützter Gebrauchsmuster zu beantragen.
Bemerkungen des Beschwerdeführers
Es gingen keine Bemerkungen von seiten des Beschwerdeführers ein.
WEITERE UNTERSUCHUNGEN
Am 11. Mai 2000 hat das Bundespatentamt den Bürgerbeauftragten darüber informiert, daß die Europäische Kommission die Löschung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gebrauchsmusters aus dem Verzeichnis geschützter Gebrauchsmuster beantragt hat. Die Entscheidung wird Ende 2000 erwartet.
ENTSCHEIDUNG
1 Verletzung der Schutzrechte des Beschwerdeführers
1.1 Der Beschwerdeführer behauptet, daß die Kommission durch die öffentliche Bereitstellung eines kostenlosen Euro-Rechners im Internet seinen Schutzanspruch in bezug auf den von ihm entwickelten und geschützten Rechner verletze. Er forderte die Kommission daher auf, den kostenlosen Euro-Rechner nicht länger über das Internet bereitzustellen. Die Kommission wies die Behauptung des Beschwerdeführers zurück. Sie betonte, daß sich die Produkte in ihren Merkmalen unterscheiden und daß nach deutschem Recht der Schutzanspruch des Beschwerdeführers das wesentliche Merkmal, nämlich die Umrechnungsfunktion, nicht umfaßt.
1.2 Der Bürgerbeauftragte ist der Auffassung, daß die von der Kommission vorgetragenen Erklärungen in bezug auf den Unterschied zwischen dem Euro-Rechner und EuroCalc nachvollziehbar sind. Aus diesem Grunde hat die Kommission die Rechte des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verletzt, als sie den Euro-Rechner der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung stellte. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben demzufolge keinen Hinweis auf einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit ergeben.
2 Schlußfolgerung
Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde haben keinen Hinweis auf einen Mißstand in der Verwaltungstätigkeit der Europäischen Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte hat daher entschieden, den Fall abzuschließen.
Der Präsident der Europäischen Kommission wird ebenfalls über diese Entscheidung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob SÖDERMAN