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Beschluss in der Rechtssache 398/2019/JF über das Versäumnis der Europäischen Kommission, den Beschwerdeführer über den Fortgang seiner Beschwerde wegen eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht zu unterrichten

1. Am 17. April 2018 schrieb der Beschwerdeführer an die Europäische Kommission über einen mutmaßlichen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht. Da der Beschwerdeführer keine Antwort erhielt, wandte er sich am 27. Februar 2019 an den Europäischen Bürgerbeauftragten.

2. Das Personal des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten richtete eine Anfrage an die Kommission. Daraufhin antwortete die Kommission dem Beschwerdeführer am 9. April 2019. Sie entschuldigte sich auch für die Verzögerung bei der Beantwortung.

3. Da die Antwort übermittelt wurde, wurde diese Beschwerde gelöst [1], und ich beschließe, diesen Fall abzuschließen [2].

 

Marta Hirsch-Ziembińska

Leiter Informations- und Kommunikationstechnologie und Ermittlungen - Referat 1

Straßburg, 20.5.2019

 

[1] Hält der Beschwerdeführer die Antwort des Organs für unbefriedigend, kann er beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine neue Beschwerde einreichen.

[2] Diese Beschwerde wurde gemäß dem Verfahren für die Behandlung delegierter Fälle gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zur Annahme von Durchführungsbestimmungen geprüft.

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