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Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
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Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beschwerde 1318/98/VK gegen das Europäische Parlament
Entscheidung
Fall 1318/98/VK - Geöffnet am Mittwoch | 13 Januar 1999 - Entscheidung vom Dienstag | 23 November 1999
Straßburg, den 23. November 1999
Sehr geehrter Herr X,
am 16. Dezember 1998 haben Sie beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde über die Ablehnung Ihres Antrags auf Auswahlverfahren EUR/A/127 und das angebliche Versäumnis des Europäischen Parlaments, schriftlich zu antworten, eingereicht.
Am 13. Januar 1999 leitete ich die Beschwerde an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weiter. Das Parlament hat seine Stellungnahme am 25. März 1999 übermittelt. Ich habe Ihnen die Stellungnahme mit einer Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, falls Sie dies wünschen. Ich habe keine Bemerkungen von Ihnen erhalten, aber Sie haben mir am 24. März 1999 eine Kopie eines Schreibens an den Personal- und Einstellungsdienst des Parlaments geschickt. In diesem Schreiben haben Sie den Leiter des Dienstes gebeten, seine Entscheidung, Sie nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, zu überprüfen.
Ich schreibe jetzt, um Sie über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen zu informieren.
DIE BESCHWERDE
Dem Beschwerdeführer zufolge handelte es sich um folgende Sachverhalte:
Der Beschwerdeführer beantragte das Auswahlverfahren EUR/A/127 (1) des Europäischen Parlaments für Beamte der Besoldungsgruppen A7 und A6 im Bereich Informationstechnologie und Telekommunikation. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass der Antrag aus zwei Gründen abgelehnt wurde. Erstens verfügte der Beschwerdeführer nicht über einen Hochschulabschluss in Informationstechnologie gemäß Titel III.B.2.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens. Zweitens verfügte der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Berufserfahrung, die mindestens zwei Jahre Erfahrung im Bereich der IT-Netze gemäß Titel III B 2a und b der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens umfasste.
Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung an. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er Geophysik mit besonderer Relevanz für die Informationstechnologie studiert habe. Der Beschwerdeführer gab ferner an, dass er über eine zehnjährige Berufserfahrung im Bereich der IT-Netze verfüge und somit auch die zweite Anforderung erfülle. Die Beschwerdeführerin stellte auch fest, dass zum Zeitpunkt ihres Hochschulstudiums das Fach "Informatik" noch ganz am Anfang stand und dass das Fach einen großen Teil ihrer geophysikalischen Studien ausmachte.
Der Beschwerdeführer stand in telefonischem Kontakt mit einem Beamten des Parlaments, der dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 1998 mitteilte, dass der Einwand zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, dass er vom Parlament keine schriftliche Antwort auf den Einwand erhalten habe.
Anschließend reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
DIE ANFRAGE
In
seiner Stellungnahme stellte das Parlament Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer wurde zu den schriftlichen Prüfungen nicht zugelassen, da der Beschwerdeführer keinen Hochschulabschluss in Informationstechnologie besaß und der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Berufserfahrung verfügte, wie in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben.
Der Einwand des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Prüfungsausschuss geprüft. Der Assistent des Prüfungsausschusses, der am Telefon mit dem Beschwerdeführer sprach, bestätigte die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren.
Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 wurde dem Beschwerdeführer diese Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung wurde durch den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gerechtfertigt, in dem die genaue Art der für die Zulassung zum Auswahlverfahren erforderlichen Qualifikationen festgelegt war.
Der Beschwerdeführer hat keine Anmerkungen übermittelt.
DER BESCHLUSS
1 Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers
1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Antrag auf Auswahlverfahren EUR/A/127 nicht mit der Begründung hätte abgelehnt werden dürfen, dass der Beschwerdeführer keinen Hochschulabschluss in Informationstechnologie habe und dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende Berufserfahrung im relevanten Bereich der IT-Netze verfüge.
1.2 Das Parlament erklärte, dass dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden könne, da der Beschwerdeführer die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bedingungen nicht erfülle.
1.3 In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EUR/A/127 sind alle notwendigen Voraussetzungen festgelegt, die die Bewerber für dieses Auswahlverfahren erfüllen müssen. Daraus folgt, dass ein Antragsteller abgelehnt wird, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist. Eine der in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen ist ein Hochschulabschluss in Informationstechnologie gemäß Titel III.B.2.1. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Geophysik studiert habe und dass ein Großteil dieser Studie das Thema "Informatik" (Informationstechnologie) sei. Selbst wenn die Aussagen des Beschwerdeführers richtig waren, verfügt der Beschwerdeführer nicht über einen Abschluss in Informationstechnologie. Somit ist eine der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten Bedingungen nicht erfüllt, so dass es den Anschein hat, dass der Prüfungsausschuss bei der Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers im Einklang mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehandelt hat.
In
der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten vom 16. Dezember 1998 gab der Beschwerdeführer außerdem an, dass er vom Parlament keine schriftliche Antwort auf den Einwand erhalten habe. Letztere gab an, auf den Einwand des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Januar 1999 geantwortet zu haben. Da das Parlament dem Beschwerdeführer schriftlich geantwortet hat, scheint diese Angelegenheit geklärt zu sein.
3 Schlussfolgerung
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde scheint es keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit des Europäischen Parlaments zu geben. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen.
Der Präsident des Europäischen Parlaments wird ebenfalls über diesen Beschluss unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Jacob Söderman
(1) ABl. 1998, C 125 A/10.