Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Entscheidung im Fall 1608/2017/MIG betreffend die Bearbeitung von mehreren Ersuchen eines einzelnen Antragstellers um öffentlichen Zugang zu Dokumenten durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und ihre Verlängerung von Fristen
Entscheidung
Fall 1608/2017/MIG - Geöffnet am Mittwoch | 04 April 2018 - Entscheidung vom Freitag | 15 März 2019 - Betroffene Institution Europäische Arzneimittel-Agentur ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Deutschland
Der Fall betraf die Art und Weise, wie die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) mit mehreren Ersuchen desselben Antragstellers um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten umgeht. Insbesondere hat die EMA einen Mechanismus entwickelt, auf dessen Grundlage sie Zugangsersuchen in eine Warteschleife einstellt und sodann der Reihe nach bearbeiten kann. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass dieses Verfahren rechtswidrig sei und eine Verzögerungstaktik darstelle. Außerdem ist er unzufrieden damit, dass die EMA die Frist für die Bearbeitung seiner Zugangsersuchen in mehreren Fällen verlängert habe.
Die Bürgerbeauftragten hat sich mit Vertretern der EMA getroffen, um insbesondere deren „Warteschleifen-Mechanismus“ besser zu verstehen. Sie kam zu dem Schluss, dass es sinnvoll ist, dass die EMA einen solchen Mechanismus einsetzt, der Transparenz fördert und eine Gleichbehandlung der Antragsteller sicherstellt, und dass es angemessen war, dass die EMA die betreffenden Fristen verlängerte.
Damit schließt die Bürgerbeauftragte ihre Untersuchung mit der Feststellung, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
Hintergrund der Beschwerde
1. Im Zeitraum zwischen Dezember 2016 und Anfang 2018 hat der Beschwerdeführer 40 Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eingereicht. Die Ersuchen betrafen 63 Dokumente.
2. Bei einigen der Ersuchen verlängerte die EMA die geltende Frist von 15 Arbeitstagen um weitere 15 Arbeitstage[1]. Die EMA begründete diese Maßnahme mit einer hohen Zahl von Ersuchen, die zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung geführt hätten.
3. In Bezug auf andere Ersuchen teilte die EMA dem Beschwerdeführer mit, dass sie, um zu vermeiden, dass ihre Hauptaufgaben und ihre Leistungsfähigkeit durch den Verwaltungsaufwand beeinträchtigt werden, einen besonderen Mechanismus zur Bearbeitung mehrerer Ersuchen desselben Antragstellers eingeführt habe. In solchen Fällen könne ein Ersuchen erst bearbeitet werden, wenn das vorherige abgeschlossen sei. Mit anderen Worten: Wenn derselbe Antragsteller mehrere Ersuchen um Zugang zu Dokumenten einreiche, könnten diese Ersuchen in eine Warteschleife gestellt und der Reihe nach bearbeitet werden.
4. Am 20. Mai 2017 zum Beispiel reichte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu mehreren Dokumenten bei der EMA ein. Die EMA teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie derzeit vier Ersuchen um Überprüfung (sogenannte „Zweitanträge“) bearbeite, die er vor diesem neuen Ersuchen eingereicht habe. Daher werde die EMA bei dem neuen Ersuchen des Beschwerdeführers ihren „Warteschleifen-Mechanismus“ anwenden und dieses Ersuchen entweder bearbeiten, sobald ein Koordinator für Dokumentenzugang zur Verfügung stehe, oder spätestens, wenn die Zweitanträge des Beschwerdeführers abgeschlossen seien. Sie werde dem Beschwerdeführer mitteilen, wenn sie mit der Bearbeitung seines neuen Ersuchens beginne.
5. Im August 2017 bestätigte die EMA den Eingang dieses Ersuchens und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie am 9. August 2017 mit der Bearbeitung des Ersuchens begonnen habe. Der Beschwerdeführer werde innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 15 Arbeitstagen eine Antwort oder, falls eine Verlängerung der Frist notwendig sei, eine entsprechende Benachrichtigung erhalten.
6. Da er mit dem Vorgehen der EMA unzufrieden war, wandte sich der Beschwerdeführer im September 2017 an die Bürgerbeauftragte.
Die Untersuchung
7. Die Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein, dass es falsch von der EMA sei, bei der Bearbeitung von Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten,
1) die Frist von 15 Arbeitstagen auf der Grundlage ihrer hohen Arbeitsbelastung zu verlängern und
2) mehrere Ersuchen eines einzelnen Antragstellers in eine Warteschleife zu setzen.
8. Im Verlauf der Untersuchung traf sich das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten mit Vertretern der EMA, um Klarstellungen einzuholen, und erhielt anschließend die Kommentare des Beschwerdeführers zu den von der EMA abgegebenen Klarstellungen.
9. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer der Bürgerbeauftragten mehrfach weitere zwischen ihm und der EMA erfolgte Schriftwechsel über alte und neue Zugangsersuchen. Anhand dieser Schriftwechsel wird deutlich, dass der Beschwerdeführer, um den „Warteschleifen-Mechanismus“ der EMA zu umgehen, Dritte gebeten hat, in ihrem eigenen Namen für ihn Zugangsersuchen zu stellen. Anfangs bearbeitete die EMA diese Ersuchen von Dritten separat. Die Zahl derartiger Ersuchen stieg jedoch, und nun handhabt die EMA sie so, als würden sie von demselben Antragsteller stammen. Folglich wurden diese Ersuchen in dieselbe Warteschleife eingereiht.
Bei der Bürgerbeauftragten vorgebrachte Argumente
10. In Bezug auf die Fälle, in denen die EMA die geltende Frist für die Bearbeitung eines Ersuchens um Zugang der Öffentlichkeit oder für eine Überprüfung um 15 Arbeitstage verlängerte, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Verlängerung von Fristen nur unter außergewöhnlichen Umständen erlaubt sei. Die EMA verlängere Fristen jedoch systematisch aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelastung, was keinen „Ausnahmefall“ im Sinne der geltenden Vorschriften[2] darstelle.
11. In Bezug auf den Warteschleifen-Mechanismus der EMA argumentierte der Beschwerdeführer, dass dieses Verfahren gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße, und stellte die Gültigkeit und Angemessenheit der Begründung der EMA, insbesondere dass ihre Hauptaufgaben beeinträchtigt werden könnten, infrage. Er führte an, dass der Warteschleifen-Mechanismus zu einer erheblichen Verzögerung führen könne und damit einer gezielten Verzögerungstaktik gleichkomme, die darauf abziele, Transparenz zu verhindern. Insbesondere begrenze die EMA, indem sie Ersuchen um Zugang in eine Warteschleife einreihe, die Zahl von Ersuchen, die ein Antragsteller pro Jahr stellen könne, auf sieben[3]. Darüber hinaus untergrabe der Mechanismus im Fall des Beschwerdeführers die Pressefreiheit, da er die im ersuchten Dokument enthaltenen Informationen zu journalistischen Zwecken benötige.
12. Der Beschwerdeführer wies auch darauf hin, dass die EMA – seines Wissens nach – ihren Warteschleifen-Mechanismus nur bei Zugangsersuchen anwende, die von Verbrauchern und Patienten gestellt würden, während sie Ersuchen, die sie von der Arzneimittelindustrie erhalte, innerhalb der geltenden Frist von 15 Arbeitstagen bearbeite. Da der Einsatz des Mechanismus davon abhänge, welcher Antragsteller ein Ersuchen stelle, sei er diskriminierend. Um dies zu beweisen, habe der Beschwerdeführer Dritte gebeten, in seinem Auftrag, aber in ihren Namen Zugangsersuchen an die EMA zu richten. Die EMA habe diese Ersuchen unverzüglich bearbeitet.
13. Der Beschwerdeführer argumentierte außerdem, die EMA sei verpflichtet, ausreichend Arbeitskräfte einzustellen, um sicherzustellen, dass sie alle bei ihr eingehenden Zugangsersuchen innerhalb der geltenden Fristen bearbeiten könne. Die EMA sollte seiner Ansicht nach in der Lage sein, die Größe ihres mit dem Dokumentenzugang beauftragten Teams an die geschätzte Zahl solcher Ersuchen anzupassen.
14. Die EMA erklärte, dass die Zahl der Ersuchen um Zugang zu Dokumenten in den vergangenen Jahren rasant gestiegen sei, von 150 Ersuchen im Jahr 2011 auf über 830 Ersuchen im Jahr 2017. Um diese Ersuchen zu bearbeiten, beschäftige die EMA 12,5 Mitarbeiter (in Vollzeitäquivalenten). Im Durchschnitt bearbeite die EMA zwischen 100 und 120 Zugangsersuchen gleichzeitig. Aufgrund der hohen Zahl von Ersuchen und der begrenzten verfügbaren Ressourcen habe die EMA einen Warteschleifen-Mechanismus entwickelt, um sicherzustellen, dass sich die mehrfache Ausübung des Rechts, um Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu ersuchen, durch einen Antragsteller nicht nachteilig auf die Fähigkeit der EMA auswirke, die Zugangsersuchen anderer Antragsteller zu bearbeiten. Tatsächlich bemühe sich die EMA mit diesem System, die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, indem sie sicherstelle, dass zu jedem Zeitpunkt zumindest ein Ersuchen pro Antragsteller bearbeitet werde.[4] Das System beruhe auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Befugnis, eine angemessene Lösung zu finden[5].
15. Der Warteschleifen-Mechanismus könne bei Antragstellern angewandt werden, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums zwei oder mehr Ersuchen stellten, wenn das mit dem Dokumentenzugang beauftragte Team der EMA in genau diesem Zeitraum bereits voll ausgelastet sei. Von den in eine Warteschleife eingereihten Ersuchen[6] bearbeite die EMA zu jedem Zeitpunkt immer nur eines, die anderen Ersuchen desselben Antragstellers würden zurückgestellt. Mit anderen Worten: Die EMA registriere solche Ersuchen formell erst dann, wenn die Bearbeitung des „aktiven“ Ersuchens abgeschlossen sei, wenn ein Mitarbeiter des Dokumententeams verfügbar werde oder wenn ein anderer Antragsteller um Zugang zu dem gleichen Dokument ersuche. Zu diesem Zeitpunkt beginne die EMA auch mit der Zählung der Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der geltenden Frist. Werde ein einziges Ersuchen um Zugang zu einer großen Zahl von Dokumenten gestellt, könne die EMA das Ersuchen in Dokumentenstapel aufteilen, die dann ebenfalls der Reihe nach bearbeitet würden. Dies bedeute, dass die EMA im Fall der Aufteilung eines Ersuchens in Stapel die Frist von 15 Tagen auf jeden einzelnen Stapel anwende. Falls ein Ersuchen (oder ein Stapel) in eine Warteschleife eingestellt werde, setze die EMA den Antragsteller innerhalb von 48 Stunden davon in Kenntnis. Die EMA werde solche Ersuchen dann in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. Antragsteller hätten jedoch die Möglichkeit, bestimmten Ersuchen (oder Stapeln) Priorität zu geben und die EMA entsprechend zu bitten, diese in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.
16. Der EMA zufolge betrifft ihr System für Warteschleifen (und Stapel) vor allem Unternehmen und Anwaltskanzleien, die regelmäßig Ersuchen um Zugang der Öffentlichkeit stellten. Bislang habe die EMA diesbezüglich noch keine formelle Beschwerde erhalten, obwohl sich normalerweise immer Ersuchen in einer Warteschleife befänden. Man könne daher sagen, dass der Warteschleifen-Mechanismus bei den Antragstellern eine hohe Akzeptanz genieße.
17. In Bezug auf die 40[7] Ersuchen des Beschwerdeführers, die dieser im Zeitraum zwischen Dezember 2016 und Anfang 2018 gestellt hatte, wies die EMA darauf hin, dass nur vier in eine Warteschleife eingestellt worden seien. Zu dieser Zeit habe die EMA bereits vier andere „aktive“ Ersuchen des Beschwerdeführers gleichzeitig bearbeitet. Die vier Ersuchen in der Warteschleife seien der Reihe nach bearbeitet worden. Der Beschwerdeführer sei davon in Kenntnis gesetzt und jedes Mal, wenn die EMA mit der Bearbeitung eines neuen Ersuchens begonnen habe, neu informiert worden.
18. Außerdem habe die EMA 81 % der betreffenden 63 Dokumente innerhalb der anfänglichen Frist von 15 Tagen an den Beschwerdeführer freigegeben. In acht Fällen habe die EMA die Frist um weitere 15 Arbeitstage verlängern müssen, um alle an der Bearbeitung der Zugangsersuchen des Beschwerdeführers beteiligten Kollegen anhören zu können. Als Grund sei in diesen Fällen die hohe Arbeitsbelastung der EMA genannt worden. Ansonsten würde die EMA die Frist für die Bearbeitung von Zugangsersuchen normalerweise nicht aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelastung verlängern. In diesen Fällen seien die betreffenden Dokumente entweder innerhalb der verlängerten Frist oder ein oder zwei Arbeitstage nach deren Ablauf an den Beschwerdeführer freigegeben worden.
19. Auf die Kommentare der EMA hin machte der Beschwerdeführer deutlich, dass er an seinem Vorbringen, dass der Warteschleifen-Mechanismus der EMA gegen geltende Vorschriften verstoße, festhalte. Er fügte hinzu, dass sich alle seine Ersuchen um Zugang – gestützt auf die von der EMA für 2017 veröffentlichten Zahlen – zusammen auf weniger Seiten als das durchschnittliche Ersuchen[8] bezögen. Außerdem betrage die Durchschnittszeit für die Bearbeitung eines seiner Zugangsersuchen den Berechnungen des Beschwerdeführers zufolge 0,3 Arbeitstage und somit weniger als 10 % der Gesamtdurchschnittszeit. Demnach, so die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, gehe die Bearbeitung seiner Zugangsersuchen nur mit einer vergleichsweise geringen Arbeitsbelastung einher. Es gebe daher bei keinem seiner Ersuchen einen Grund, es in die Warteschleife einzustellen.
20. In Bezug auf die Ersuchen, die von seinen Unterstützern gestellt wurden (d. h. von den Dritten, die im Auftrag des Beschwerdeführers Zugangsersuchen stellten), führte der Beschwerdeführer an, dass die EMA diese Ersuchen nicht zusammenführen dürfe.
21. Insgesamt, so der Beschwerdeführer, sei der Warteschleifen-Mechanismus problematisch, weil er darauf abziele, die Zahl von Zugangsersuchen zu senken, und nicht darauf, in Spitzenzeiten mit vielen Ersuchen Ressourcen bereitzustellen. Mit anderen Worten: Die EMA verwende diesen Mechanismus als Mittel, um Antragsteller davon abzuhalten, Zugangsersuchen zu stellen.
22. In Bezug auf die Verlängerung von Fristen fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass seine Zugangsersuchen notwendig und angemessen seien. Keines der Ersuchen betreffe sehr umfangreiche Dokumente oder eine große Zahl von Dokumenten. Die Verlängerung der anfänglichen Frist von 15 Arbeitstagen bei einigen seiner Ersuchen sei daher unangebracht.
Beurteilung der Bürgerbeauftragten
Verlängerung der Frist von 15 Arbeitstagen in Einzelfällen
23. Gemäß den Vorschriften der EU zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten kann ein Organ „[i]n Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten“, die geltende Frist um 15 Arbeitstage verlängern, „sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält“.[9]
24. Anfangs begründete die EMA die Verlängerung von Fristen mit der derzeit hohen Zahl bei ihr eingereichter Ersuchen, die zu einer übermäßigen Arbeitsbelastung führen würden. Während des Treffens mit dem Untersuchungsteam gab die EMA jedoch genauer an, dass die Verlängerungen notwendig gewesen seien, damit sie alle an der Bearbeitung der entsprechenden Zugangsersuchen des Beschwerdeführers beteiligten Kollegen hatte anhören können. Diese Erklärung erscheint sinnvoll, obgleich die EMA dem Beschwerdeführer detaillierte Gründe für die Verlängerung hätte nennen sollen, als sie ihn von ihrer Entscheidung, die Frist zu verlängern, in Kenntnis setzte.
25. Darüber hinaus steht nunmehr auch fest, dass die EMA Fristen nicht routinemäßig verlängert. Im Fall des Beschwerdeführers gab die EMA 81 % der ersuchten Dokumente innerhalb von 15 Arbeitstagen frei. In den übrigen Fällen verlängerte die EMA die Frist um 15 Arbeitstage und gab die ersuchten Dokumente innerhalb des Verlängerungszeitraums oder mit einer Verzögerung von ein oder zwei Arbeitstagen frei. Dies zeigt, dass die EMA jedes Ersuchen einzeln geprüft und die Frist nur dann verlängert hat, wenn die besonderen Umstände des Falls dies erforderten.
Ansatz der EMA für die Bearbeitung mehrerer Ersuchen desselben Antragstellers
26. In den Vorschriften der EU zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ist vorgesehen, dass, wenn ein Zugangsersuchen „ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten [betrifft], [..] das Organ [sich] mit dem Antragsteller informell beraten [kann], um eine angemessene Lösung zu finden“.[10]
27. Der ständigen Rechtsprechung zufolge spiegelt dieses Recht, eine angemessene Lösung zu suchen, „die Möglichkeit wider[...], die etwaige Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu berücksichtigen, und sei es auch nur in besonders beschränktem Umfang“[11]. „Ein Organ muss daher die Möglichkeit behalten, in besonderen Fällen, in denen ihm durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente ein unangemessener Verwaltungsaufwand entstünde, die Bedeutung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten und die sich daraus ergebende Arbeitsbelastung gegeneinander abzuwägen, um in diesen besonderen Fällen die Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu wahren.”[12] „Somit könnte ein Organ unter außergewöhnlichen Umständen den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit der Begründung verweigern, dass die mit ihrer Verbreitung verbundene Arbeitsbelastung außer Verhältnis” zu den verfolgten Zielen steht.[13] Mit anderen Worten: Ein Organ kann in Ausnahmefällen den Zugang zu Dokumenten mit der Begründung verweigern, dass die Bearbeitung eines Ersuchens mit übermäßigen Verwaltungslasten einhergehen würde.
28. Da der Beschwerdeführer in kurzem zeitlichem Abstand eine Reihe von Zugangsersuchen gestellt hat, von denen einige gleich mehrere Dokumente betrafen, ist es sinnvoll, seine Ersuchen als ein Ersuchen zu betrachten, das eine große Zahl von Dokumenten betrifft. Andernfalls könnten Antragsteller die Vorschriften, in denen Ausnahmen für Fälle vorgesehen sind, in denen um Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten ersucht wird, einfach umgehen, indem sie solche Ersuchen in mehrere kleinere Ersuchen aufteilen. Folglich hätte die EMA dem Beschwerdeführer tatsächlich jedweden in diesen vier Anträgen von ihm ersuchten Zugang zu den Dokumenten verweigern können.
29. Anstatt jedoch von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zugang in solchen Fällen zu verweigern, hat die EMA einen Mechanismus eingerichtet, mit dem sichergestellt wird, dass möglichst viele Antragsteller ihr Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ausüben können und kein Ersuchen aufgrund der damit verbundenen Verwaltungslasten abgelehnt werden muss. Angesichts des durch Zugangsersuchen entstehenden Verwaltungsaufwands und der erheblichen Zunahme solcher Ersuchen, den die EMA in den vergangenen Jahren verzeichnet hat, ist es allgemein sinnvoll, dass die EMA nach angemessenen Lösungen sucht, um alle bei ihr eingehenden Zugangsersuchen bearbeiten zu können. Die Bürgerbeauftragte lobt die EMA für diesen Ansatz, der auf eine gerechte und gleiche Behandlung aller Antragsteller abzielt und allem Anschein nach von der überwiegenden Mehrheit regelmäßiger Antragsteller positiv wahrgenommen wird und sehr effizient ist.
30. Insbesondere wendet die EMA ihren Queuing-Mechanismus nicht automatisch auf jeden Fall an, in dem mehrere Ersuchen von demselben Antragsteller gestellt werden. Vielmehr wendet die EMA diesen Mechanismus nur unter außergewöhnlichen Umständen an, wenn die hohe Arbeitsbelastung durch Zugangsersuchen andernfalls ihre Hauptaufgaben beeinträchtigen würde, d. h. den Schutz und die Förderung der Gesundheit von Bürgern und Tieren in der EU durch die Beurteilung und Überwachung von Arzneimitteln. Dies gilt auch für den Fall des Beschwerdeführers: Die EMA hat nur 4 seiner 40 Zugangsersuchen in eine Warteschleife eingestellt und der Reihe nach bearbeitet. Zu dieser Zeit bearbeitete die EMA bereits vier andere Ersuchen des Beschwerdeführers. Sie hat den Beschwerdeführer entsprechend in Kenntnis gesetzt und ihn jedes Mal neu informiert, wenn sie mit der Bearbeitung des nächsten der vier Ersuchen in der Warteschleife begann.
31. Darüber hinaus wendet die EMA ihren Warteschleifen-Mechanismus auf alle Antragsteller gleichermaßen an, unabhängig davon, wer sie sind oder warum sie um Zugang ersuchen. Dies wird deutlich (i) an der Tatsache, dass die am stärksten betroffenen Antragsteller Arzneimittelunternehmen und diese vertretende Anwaltskanzleien sind, da auf sie auch die meisten Zugangsersuchen entfallen, und (ii) an der vergleichsweise geringen Zahl (10 %) von Ersuchen des Beschwerdeführers, die von der EMA in eine Warteschleife eingestellt wurden. Daher erachtet die Bürgerbeauftragte es auch als angemessen, dass die EMA die Zugangsersuchen des Beschwerdeführers und die seiner Unterstützer zusammenführt. Andernfalls würde der Beschwerdeführer, indem er das System der EMA derart umgeht, einen ungerechten Vorteil vor allen anderen Antragstellern erhalten.
32. Es ist nicht klar, wie der Beschwerdeführer zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Zahl von Zugangsersuchen, die ein Antragsteller pro Jahr stellen kann, durch das Verfahren der EMA in erheblichem Maße auf sieben[14] Ersuchen begrenzt werde. Der EMA gelang es, innerhalb eines Zeitraums von etwa 15 Monaten 63 Dokumente an den Beschwerdeführer freizugeben. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers machen diese Zahlen deutlich, wie effizient das Verfahren der EMA bei der Bearbeitung von Ersuchen um Zugang zu Dokumenten ist.
33. In Bezug auf die Forderung des Beschwerdeführers an die EMA, ihr mit dem Dokumentenzugang beauftragtes Team zu vergrößern, sei erwähnt, dass die EMA ihre Personalressourcen nicht einfach nach Belieben und/oder jederzeit aufstocken kann. Vielmehr muss die EMA die ihr zugewiesenen Ressourcen so effizient und effektiv wie möglich einsetzen.
34. Zuletzt stellt die Bürgerbeauftragte fest, dass die EMA eindeutig ein sehr hohes Maß an Transparenz anstrebt. Dies wird zum Beispiel an den Bemühungen der EMA deutlich, immer mehr Dokumente proaktiv auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat die EMA im Fall des Beschwerdeführers ein Dokument, kurz nachdem sie es erhalten hatte und ohne dass der Beschwerdeführer ein Ersuchen stellen musste, proaktiv freigegeben, weil sie wusste, dass es für ihn von Interesse sein würde. Die Bürgerbeauftragte begrüßt diese Einstellung und erachtet sie als außergewöhnliches Beispiel für gute Verwaltung im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten.
Schlussfolgerungen
Auf Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit den folgenden Feststellungen ab:
Die Verlängerung von Fristen durch die EMA in diesem Fall war gerechtfertigt.
Der Warteschleifen-Mechanismus der EMA stellt eine faire und angemessene Lösung für Fälle dar, in denen die EMA andernfalls der Öffentlichkeit den Zugang auf Grund übermäßiger Verwaltungslasten verweigern müsste. Die EMA wendet diesen Mechanismus auf sinnvolle und verhältnismäßige Weise an.
Der Beschwerdeführer und die EMA werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Fergal Ó Regan
Leiter des Referats Koordinierung von Untersuchungen – Referat 2
Straßburg, den 15/03/2019
[1] Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001R1049&from=EN (anwendbar auf die EMA gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 726/2004 und den Durchführungsbestimmungen der EMA).
[2] Siehe Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.
[3] An anderer Stelle schätzte der Beschwerdeführer eine jährliche Höchstzahl von 8 bis 17 Ersuchen pro Antragsteller.
[4] Die EMA prüfe ihr System zweimal wöchentlich um sicherzustellen, dass dies auch der Fall ist.
[5] Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.
[6] Wenn ein Antragsteller mehrere Zugangsersuchen stelle, würden diese nicht unbedingt in eine Warteschleife gestellt. So reihe die EMA beispielsweise niemals Ersuchen in eine Warteschleife ein, die abgelehnt werden oder bei denen die EMA nicht im Besitz der ersuchten Dokumente ist.
[7] Von dieser Zahl ausgenommen seien diejenigen Ersuchen, die dem Anschein nach von anderen Personen im Auftrag des Beschwerdeführers gestellt worden seien.
[8] Die EMA hat im Jahr 2017 844 Ersuchen um Zugang zu 2 807 Dokumenten erhalten und 487 092 Seiten von Dokumenten freigegeben, so dass das durchschnittliche Ersuchen 577 Seiten betroffen hat und das durchschnittliche Dokument 173 Seiten lang gewesen ist, während die EMA 63 Dokumente, entsprechend 2 645 Seiten, an den Beschwerdeführer freigegeben habe. Berechnet man die im Auftrag des Beschwerdeführers von Dritten gestellten Ersuchen mit ein, habe die EMA 130 Dokumente entsprechend 3 799 Seiten an ihn freigegeben (Stand Juni 2018).
[9] Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.
[10] Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1049/2001.
[11] Siehe Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, VKI/Kommission, T-2/03, Randnummer 101, und Urteil vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T-42/05, Randnummer 85 f.
[12] VKI, Randnummer 102.
[13] Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C-127/13 P, Randnummer 28.
[14] bzw. auf 17 Ersuchen (siehe Fußnote 3).