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Beschluss in der Sache 814/2017/DR über die Zeit, die die Europäische Investitionsbank benötigt, um eine Beschwerde über ihre Finanzierung des „Castor-Projekts“ für eine Erdgasspeicheranlage in Spanien zu bearbeiten

In diesem Fall ging es um die Zeit, die die Europäische Investitionsbank (EIB) benötigte, um eine Beschwerde über das Castor-Projekt, eine unterirdische Gasspeicheranlage vor der Küste Spaniens, zu bearbeiten. Die Beschwerde wurde im November 2013 von einer spanischen zivilgesellschaftlichen Organisation bei der EIB eingereicht.

Da der Beschwerdeführer die endgültige Entscheidung der EIB bis März 2017 noch nicht erhalten hatte, wandte er sich an den Bürgerbeauftragten. Die EIB hat ihre endgültige Entscheidung über die Beschwerde im März 2018 getroffen.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass die EIB es versäumt hat, innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Das war Missstand in der Verwaltungstätigkeit. Da die Bürgerbeauftragte kürzlich im Rahmen ihrer Untersuchung in einem anderen Fall (146/2017/DR), in dem ähnliche Fragen aufgeworfen wurden, die entsprechende Empfehlung an die EIB gerichtet hatte, schloss sie diese Untersuchung ab.

Hintergrund der Beschwerde

1. Das Castor-Projekt, das Anlass zu dieser Beschwerde gab, zielte darauf ab, ein stillgelegtes Ölfeld in eine Erdgasspeicheranlage umzuwandeln. Im Juli 2013 kündigte die Europäische Investitionsbank (EIB) an, das Projekt mit einer Finanzierung in Höhe von 500 Mio. EUR [1] zu unterstützen. Nachdem das das Projekt durchführende Unternehmen (im Folgenden „Projektträger“) mit der Einspeisung von Erdgas in die Offshore-Bohrlöcher begonnen hatte, wurde in dem Gebiet eine mikroseismische Aktivität festgestellt. Die spanischen Behörden forderten den Projektträger auf, den Betrieb auszusetzen. Das Projekt wurde schließlich abgesagt.

2. Im November 2013 beschwerte sich eine spanische zivilgesellschaftliche Organisation - Plataforma Ciutadana en Defensa de les Terres del Sénia - bei der EIB über Umwelt- und Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit dem Castor-Projekt [2]. Insbesondere sei das Projekt ohne vorherige seismische Risikobewertung finanziert worden. Er forderte die EIB auf, ihre Zahlungen an den Projektträger auszusetzen.

3. Die EIB bearbeitete die Beschwerde über ihre Abteilung Beschwerdeverfahren (im Folgenden „EIB-CM“)[3].

4. Im Mai 2015 legte die EIB-CM einen „Erstbewertungsbericht“ vor, in dem sie vorschlug, eine umfassende Untersuchung durchzuführen. Im November 2015 teilte die EIB-CM dem Beschwerdeführer mit, dass sie externe Sachverständige eingestellt habe, um ihn während der Untersuchungsphase zu unterstützen, und dass im Januar 2016 eine Vor-Ort-Prüfung stattfinden werde. Im Februar 2017 teilte die EIB-CM dem Beschwerdeführer mit, dass interne Konsultationen zu ihrer endgültigen Entscheidung über die Beschwerde (im Folgenden „Schlussfolgerungsbericht“) im Gange seien.

5. Im März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bürgerbeauftragten, da er den Abschlussbericht der EIB-CM noch nicht erhalten hatte.

Die Untersuchung

6. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu der Zeit ein, die die EIB-CM benötigte, um ihre Prüfung der Beschwerde abzuschließen.

7. Im Juni 2017 traf sich das Untersuchungsteam der Bürgerbeauftragten mit Vertretern der EIB-CM und der zuständigen EIB-Abteilungen und prüfte die Akte zu der Beschwerde. Im November 2017 erhielt die Bürgerbeauftragte die Antwort der EIB auf die Beschwerde und im Januar 2018 die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Antwort der EIB.

8. Am 7. März 2018, d. h. mehr als vier Jahre nach Einreichung der Beschwerde, nahm die EIB-CM ihren Abschlussbericht [4] an.

Dem Bürgerbeauftragten vorgelegte Argumente

9. Der Beschwerdeführer erklärte, die EIB habe es versäumt, rechtzeitig über seine Beschwerde zu entscheiden. Sie stellte fest, dass sie der EIB bereits 2010 die mit dem Projekt verbundenen Umweltrisiken signalisiert hatte, als der Projektträger die EIB erstmals um die Finanzierung des Projekts ersucht hatte. Er hatte das Thema danach mehrfach zur Sprache gebracht.

10. In ihrer Antwort erklärte die EIB, dass sich mehrere Faktoren darauf ausgewirkt hätten, wie lange ihre Untersuchung gedauert habe. Das Projekt war komplex, ebenso wie die finanzielle Struktur, die es unterstützen sollte. Die EIB musste sich auch mit wirtschaftlich sensiblen Informationen befassen. Darüber hinaus war der politische und finanzielle Kontext, in dem das Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde, „sanft“und musste berücksichtigt werden [5]. Dies wirkte sich auf den Zeitplan für die operativen Entscheidungen aus, die die EIB und die EIB-CM treffen mussten [6]. Darüber hinaus war die Beschwerde selbst komplex. Der Beschwerdeführer hatte mehrere Bedenken hinsichtlich einer Vielzahl von Aspekten des Projekts geäußert, was die EIB-CM veranlasste, zwei verschiedene Fälle zu eröffnen: einen im Zusammenhang mit den ökologischen und sozialen Auswirkungen des Projekts und industriellen Risiken und einen weiteren im Zusammenhang mit Governance-Aspekten. Die EIB-CM musste auch externe Sachverständige einstellen, um die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken, einschließlich technischer Aspekte, umfassend zu bewerten.

11. Schließlich waren umfassende interne Konsultationen erforderlich, „um einen Konsens über die dem Verwaltungsausschuss vorzulegenden vielschichtigen Fragen zu erzielen“ [7].

12. In seiner Stellungnahme zur Antwort der EIB widersprach der Beschwerdeführer den von der EIB zur Rechtfertigung der Verzögerung vorgebrachten Gründen und der Notwendigkeit, dass die Dienststellen der EIB einen Konsens erzielen.

Bewertung des Bürgerbeauftragten

13. Die EIB-CM brauchte mehr als vier Jahre, um eine endgültige Entscheidung zu treffen. Dies ist ein erheblich längerer Zeitraum als in den internen Vorschriften vorgesehen [8].

14. Der Bürgerbeauftragte räumt ein, dass die Komplexität des Falls in Verbindung mit dem politischen und finanziellen Kontext zum Teil die Zeit rechtfertigt, die die EIB-CM benötigt, um die Beschwerde zu prüfen, eine Untersuchung durchzuführen und die erforderlichen Berichte zu erstellen. Aus den vom Bürgerbeauftragten geprüften Dokumenten geht hervor, dass die Notwendigkeit, ein Ausschreibungsverfahren zur Einstellung externer Sachverständiger durchzuführen, und die Tatsache, dass Vor-Ort-Besuche verschoben werden mussten, zu der Verzögerung in der Phase der Erstbewertung und der Untersuchungsphase beigetragen haben.

15. Die Prüfung ergab jedoch auch, dass der interne Konsultationsprozess zu den Berichten der EIB-CM [9] sowie zu einem Bericht der externen Sachverständigen, die die EIB-CM unterstützen [10], lange dauerte. Dies war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die zuständigen EIB-Abteilungen der EIB-CM in verschiedenen Aspekten der Beschwerde nicht zustimmten. Sie äußerten sich ausführlich zum ersten Bewertungsbericht und zum Entwurf des Schlussfolgerungenberichts der EIB-CM. Auch wenn dies an und für sich nicht problematisch sein sollte, ist es wichtig, dass die EIB über geeignete Verfahren verfügt, damit solche Bemerkungen rechtzeitig zufriedenstellend berücksichtigt werden.

16. Im vorliegenden Fall scheint sich die EIB gezögert zu haben, dem Verwaltungsausschuss den Abschlussbericht der EIB-CM und die Stellungnahmen der zuständigen EIB-Abteilungen zu diesem Bericht [11] vorzulegen, bis ein Konsens zwischen der EIB-CM und den zuständigen EIB-Abteilungen bestand.

17. Der Bürgerbeauftragte geht davon aus, dass die EIB es vorziehen kann, dass die EIB-CM und die zuständigen EIB-Abteilungen einen Konsens erzielen, bevor der Abschlussbericht dem Verwaltungsausschuss vorgelegt und veröffentlicht wird. Nach den Vorschriften der EIB-CM ist dies jedoch nicht erforderlich [12]. Diese Regeln sehen vor, dass die EIB-CM auf kritische Kommentare reagieren muss, aber nicht die Zustimmung der zuständigen EIB-Abteilungen einholen muss, bevor sie fortfährt.

18. Die Bürgerbeauftragte richtete kürzlich eine Empfehlung (in der Sache 146/2017/DR)[13] an die EIB, da in ihrer Untersuchung ähnliche Probleme festgestellt wurden wie in diesem Fall.

19. In ihrer Untersuchung in der Sache 146/2017/DR begrüßte die Bürgerbeauftragte die Tatsache, dass die EIB die Politik des Beschwerdeverfahrens der EIB-Gruppe [14] und die Verfahren [15] überarbeitet hatte. Die neue Strategie und die neuen Verfahren sollten dazu beitragen, die im Fall 146/2017/DR und in diesem Fall festgestellten Mängel zu beheben. Wie die Bürgerbeauftragte im Fall 146/2017/DR empfohlen hat, sollte die EIB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der EIB-CM und anderen EIB-Abteilungen die Angelegenheit so schnell wie möglich klären und sie erforderlichenfalls dem Verwaltungsausschuss vorlegen.

20. Die Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, dass es, obwohl in diesem Fall ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde (siehe unten), nicht erforderlich ist, ihre Empfehlung zu wiederholen. Sie schließt den Fall daher ab.

Schlussfolgerung

Auf der Grundlage der Untersuchung schließt die Bürgerbeauftragte diesen Fall mit den folgenden Schlussfolgerungen ab:

Die EIB hat es versäumt, innerhalb einer angemessenen Frist eine endgültige Entscheidung über die Beschwerde bezüglich des Castor-Projekts zu treffen. Das war Missstand in der Verwaltungstätigkeit.

Die Bürgerbeauftragte hat im Fall 146/2017/DR bereits die entsprechende Empfehlung abgegeben. Sie hält es nicht für erforderlich, diese Empfehlung zu wiederholen, und schließt den Fall daher ab.

Der Beschwerdeführer und die EIB werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

 

Emily O'Reilly

Europäischer Bürgerbeauftragter

Straßburg, 19.12.2018

 

[1] http://www.eib.org/de/infocentre/press/releases/all/2013/2013-117-eib-welcomes-first-successful-use-of-project-bond-credit-enhancement-and-provides-eur-500m-for-castor-energy-storage-project-in-spain.htm

[2] Beschwerde SG/E/2013/12. Diese Beschwerde ging am 3. Dezember 2013 bei der EIB ein.

[3] Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und der EIB sollten Beschwerdeführer, bevor sie sich an den Bürgerbeauftragten wenden, auf ein wirksames internes Beschwerdeverfahren der EIB zurückgreifen können. Der Beschwerdemechanismus befasst sich mit Beschwerden von Einzelpersonen, Organisationen oder Unternehmen, die von EIB-Tätigkeiten betroffen sind, gegen die EIB. Sie ist unabhängig von den anderen operativen Bereichen der EIB.

[4] Abrufbar unter: http://www.eib.org/de/about/accountability/complaints/cases/castor-underground-gas-storage

[5] Die EIB verwies auf die folgenden Ereignisse, die sich während der Bearbeitung der Beschwerde durch die EIB-CM ereigneten: Nachdem die Projektdurchführung (im Oktober 2013) aufgrund seismischer Aktivitäten ausgesetzt worden war, beantragte der Projektträger bei den spanischen Behörden den Verzicht auf die Konzession (im Juli 2014). Im September 2014 nahm die spanische Regierung diesen Antrag an. Das Projekt wurde dann auf ein teilweise öffentliches Versorgungsunternehmen übertragen und im November 2014 ausgesetzt. Dem Veranstalter wurde der von ihm investierte Betrag zurückgezahlt. Der Projektträger zahlte dann die Anleihegläubiger, einschließlich der EIB, vollständig zurück und beendete damit das Vertragsverhältnis mit der EIB.

[6] So mussten beispielsweise die Vor-Ort-Besuche der EIB und der CM aufgrund politischer und finanzieller Verhandlungen verschoben werden.

[7] Der Verwaltungsausschuss ist das ständige Exekutivorgan der EIB.

[8] Die damals geltenden Vorschriften waren in den „Betriebsverfahren“der EIB-CM und in den „Grundsätzen, Mandaten und Verfahrensregeln“festgelegt, die für die EIB-CM galten. Gemäß der Geschäftsordnung ist eine Antwort auf eine Beschwerde innerhalb von 40 Arbeitstagen nach dem Datum der Empfangsbestätigung zu übermitteln (Artikel 10.2). Bei komplexen Fragen oder aus Gründen, die sich der Kontrolle der EIB-CM entziehen, kann die Frist für die Abgabe einer endgültigen Antwort um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens 100 Arbeitstagen verlängert werden (Artikel 10.2). Dies kann wiederum für die „Problemlösung“ verlängert werden (Artikel 10 Absatz 3, in dem keine Frist festgelegt ist).

[9] Die internen Konsultationen dauerten drei Monate für den Bericht über die erste Bewertung und 18 Monate für den Bericht über die Schlussfolgerungen. Weitere Informationen zum Zeitplan der verschiedenen Phasen finden Sie unter: http://www.eib.org/en/about/accountability/complaints/cases/castor-underground-gas-storage.

[10] Während der Untersuchungsphase erörterten die EIB-CM und die zuständigen EIB-Abteilungen einen Bericht, der von den externen Sachverständigen erstellt wurde, die die EIB-CM unterstützen. Der Bericht externer Sachverständiger wurde den zuständigen Dienststellen der EIB im März 2016 übermittelt und im August 2016 fertiggestellt.

[11] Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahren der EIB-CM (Artikel 4.7 und 5.4) kann die EIB, wenn die Dienststellen der EIB mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der EIB-CM nicht einverstanden sind, den Verwaltungsausschuss mit der Angelegenheit befassen (und so das Beschwerdeverfahren beschleunigen). Der Verwaltungsausschuss kann den Inhalt der EIB-CM-Berichte nicht ändern, aber er kann eine Antwort hinzufügen, in der er den Standpunkt des Leitungsteams der EIB zu einigen oder allen Feststellungen oder Schlussfolgerungen der EIB-CM darlegt.

[12] Artikel 4.7 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verfahren der EIB-CM.

[13] Siehe die Empfehlung der Bürgerbeauftragten in der Sache 146/2017/DR, abrufbar unter https://www.ombudsman.europa.eu/en/recommendation/en/107214.

[14] Abrufbar unter: http://www.eib.org/attachments/strategies/complaints_mechanism_policy_de.pdf.

[15] Abrufbar unter: http://www.eib.org/attachments/consultations/eib_complaints_mech_procedures_de.pdf.

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