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Beschluss in der Rechtssache 1893/2018/JF über die mutmaßliche Diskriminierung eines Bewerbers auf die Stelle eines Direktors in einer EU-Agentur aufgrund des Alters durch die Kommission
Entscheidung
Fall 1893/2018/JF - Geöffnet am Mittwoch | 28 November 2018 - Entscheidung vom Mittwoch | 28 November 2018 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Belgien
Zur Beschwerde bei der Kommission
1. Der Beschwerdeführer war 61 Jahre alt, als er sich auf diese befristete Stelle bewarb. Als die Kommission den Antrag aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ablehnte, argumentierte der Beschwerdeführer, dass EU-Bedienstete bis zu ihrem 70. Lebensjahr arbeiten dürfen. Der Beschwerdeführer verfügt über die für die Stelle erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse. Die Weigerung, die ausschließlich auf Altersgründen beruhte, war daher diskriminierend.
Antwort der Kommission an den Beschwerdeführer
2. Von dem erfolgreichen Kandidaten wurde erwartet, dass er vor Erreichen des Ruhestandsalters ein volles fünfjähriges Mandat als Direktor abschließt. Der Beschwerdeführer hätte das Renteneintrittsalter erreicht, bevor er sein Mandat vollständig erfüllt hätte. Es trifft zu, dass EU-Bedienstete unter bestimmten Umständen über das Rentenalter hinaus arbeiten können. Dies sollte jedoch nicht als individueller Anspruch ausgelegt werden. Die Anstellungsbehörde kann, wenn sie dies im dienstlichen Interesse für gerechtfertigt hält, beschließen, dass ein Bediensteter seine Tätigkeit nach dem Ruhestandsalter fortsetzt. In der Antragsphase kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anstellungsbehörde in Zukunft eine solche Entscheidung treffen wird. In den EU-Vorschriften zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wird die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungsdauer vor dem Eintritt in den Ruhestand als Rechtfertigung für die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung anerkannt.
3. Der Beschwerdeführer war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und wandte sich an den Bürgerbeauftragten mit der Begründung, dass die Kommission den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters diskriminiert habe.
Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
4. Der Stellenausschreibung zufolge sollten die Bewerber „zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist das volle Mandat von fünf Jahren vor Erreichen des Renteneintrittsalters ... ausfüllen können“.
5. Das Ruhestandsalter für EU-Bedienstete auf Zeit beträgt 66 Jahre. Ausnahmsweise kann ihnen gestattet werden, ihre Erwerbstätigkeit nach dem Rentenalter und bis zu ihrem 70. Lebensjahr fortzusetzen. Eine solche Möglichkeit hängt jedoch von einer Reihe von Umständen ab, nämlich dem Bestehen eines dienstlichen Interesses gemäß der Definition der Anstellungsbehörde [1].
6. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das dienstliche Interesse in Zukunft besteht [2].
7. Wenn die Anstellungsbehörde entscheiden sollte, ob es im dienstlichen Interesse liegt oder nicht, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit fortsetzt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer das Ruhestandsalter erreichen sollte, hätte der Beschwerdeführer noch kein volles fünfjähriges Mandat als Direktor abgeschlossen.
8. Schließlich hat die Kommission eine Begründung für die in der Stellenausschreibung festgelegte Anforderung in Bezug auf das Alter vorgelegt, und der Beschwerdeführer hat diese Begründung nicht bestritten.
9. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in diesem Fall kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag [3].
Marta Hirsch-Ziembińska
Leiterin des Referats Anfragen und IKT – Referat 1
Straßburg, 28.11.2018
[1] Siehe Artikel 52 des Statuts und Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
[2] Siehe Rechtssache T-801/16 RENV, Fedtke/EWSA, ECLI:EU:T:2018:312, Rn. 151, 189 und 190.
[3] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.