Sie möchten Beschwerde gegen ein EU-Organ oder eine EU-Einrichtung einlegen?
- DE Deutsch
Maschinelle Übersetzungen können Fehler enthalten, die die Klarheit und Genauigkeit beeinträchtigen können. Der Bürgerbeauftragte übernimmt keine Haftung für etwaige Unstimmigkeiten. Die zuverlässigsten Informationen und die größte Rechtssicherheit finden Sie in der verlinkten Originalversion auf Englisch.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Sprachen- und Übersetzungsregelung.
Beschluss in der Sache 1795/2018/AMF über die Bearbeitung eines Aufrufs zur Interessenbekundung für die Einstellung von Personal durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Entscheidung
Fall 1795/2018/AMF - Geöffnet am Donnerstag | 15 November 2018 - Entscheidung vom Donnerstag | 15 November 2018 - Betroffene Institution Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum ( Kein Missstand festgestellt ) - Land Spanien
Beschwerde beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
1. Im November 2016 veröffentlichte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Aufforderung zur Interessenbekundung [1] für die Auswahl des Personals, das als Vertragsbedienstete eingestellt werden soll [2]. Die Frist für die Interessenbekundung endete im Dezember 2016.
2. Der Beschwerdeführer wandte sich im Februar 2018 an das EUIPO. Er beschwert sich darüber, dass das Verfahren seit Dezember 2016 eingestellt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ´ war dies ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, da die EU-Bürger, die sich 2016 nicht beworben haben, nun nicht mehr vom EUIPO eingestellt werden können. Alle EU-Bürger sollten gleichberechtigten Zugang zu öffentlicher Beschäftigung haben. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sollte das EUIPO dem Beispiel des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) folgen, das mehrere Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Einstellung dauerhaft offener Vertragsbediensteter verwaltet [3].
Antwort des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum an den Beschwerdeführer
3. Das EUIPO antwortete dem Beschwerdeführer im Juli 2018. Es habe keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit gegeben, da alle EU-Bürger, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, im November 2016 zur Teilnahme an der Aufforderung zur Interessenbekundung eingeladen worden seien. Die Tatsache, dass sich jemand dafür entschieden hat, bei der Veröffentlichung der Aufforderung nicht teilzunehmen, aber später seine Meinung geändert hat, liegt nicht in der Verantwortung des EUIPO.
4. Das EUIPO teilte dem Beschwerdeführer ferner mit, dass es beabsichtige, die vom EPSO organisierten ständigen Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Einstellung von Vertragsbediensteten zu nutzen.
5. Da der Beschwerdeführer mit der Antwort des EUIPO ´ nicht zufrieden war, wandte er sich im Oktober 2018 an den Bürgerbeauftragten.
Feststellungen des Europäischen Bürgerbeauftragten
6. Der öffentliche Dienst der EU verfügt bei der Wahl der Modalitäten für die Einstellung von Vertragsbediensteten über einen weiten Ermessensspielraum [4]. Dies wurde von den EU-Gerichtshöfen bestätigt [5]. Es liegt voll und ganz im Ermessen des EUIPO´, je nach Einstellungsbedarf zu entscheiden, wie und wann eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Auswahl von Vertragsbediensteten veröffentlicht werden soll.
7. Dem EUIPO zufolge wird es in Kürze damit beginnen, die ständigen Aufforderungen des EPSO zur Interessenbekundung für die Einstellung von Vertragsbediensteten zu nutzen. Der Beschwerdeführer wird die Möglichkeit haben, an einer dieser ständigen Aufforderungen teilzunehmen.
8. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen stellt der Bürgerbeauftragte in diesem Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit fest [6].
Tina Nilsson
Leiter des Referats Anfragen – Referat 4
Straßburg, den 15.11.2018
[1] EUIPO/CAST/1/2016, siehe: https://epso.europa.eu/apply/job-offers/cast/2012/description_en
[2] Vertragsbedienstete werden vom öffentlichen Dienst der EU eingestellt, um manuelle oder administrative Unterstützungsaufgaben zu erledigen oder zusätzliche Kapazitäten in spezialisierten Bereichen bereitzustellen, in denen nicht genügend ständiges Personal mit den erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung steht. Vertragsbedienstete werden oft für einen festen Höchstzeitraum beschäftigt, in der Regel mit einem kürzeren Anfangsvertrag von 6-12 Monaten, abhängig von der Art der Arbeit. Siehe: https://epso.europa.eu/help/faq/2038_en?category=385
[3] Siehe: https://epso.europa.eu/apply/job-offers/ongoing_en
[4] Siehe Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) zur Festlegung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1433861011292&uri=CELEX:01962R0031-20140701
In Artikel 82 Absatz 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten heißt es: „Die in Artikel 6 Absatz 1 [Anstellungsbehörde] genannte Behörde erlässt erforderlichenfalls allgemeine Bestimmungen über die Verfahren für die Einstellung von Vertragsbediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts.“
[5] Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2009, Aparicio u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, F-20/08, ECLI:EU:F:2009:132
[6] Diese Beschwerde wurde gemäß Artikel 11 des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Annahme von Durchführungsbestimmungen im Rahmen einer delegierten Fallbearbeitung behandelt.