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Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zum Abschluss seiner Untersuchung zur Beschwerde 488/2010/PB über die Europäische Kommission
Entscheidung
Fall 488/2010/PB - Geöffnet am Montag | 10 Mai 2010 - Entscheidung vom Dienstag | 31 Mai 2011 - Betroffene Institution Europäische Kommission ( Kein Missstand festgestellt )
Der Hintergrund der Beschwerde
1. Die Europäische Kommission lehnte eine nach dem Beamtenstatut eingereichte Beschwerde ab, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrags auf Anerkennung seiner dauerhaften Dienstunfähigkeit anfocht.
2. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Kommissionsbeamter, der wegen Invalidität aus dem Dienst ausschied. Seine Dienstunfähigkeit ist anerkannt, und er bezieht Invalidengeld.
3. Die Kommission fordert vom Beschwerdeführer jedes Jahr ein ärztliches Attest an, aus dem hervorgeht, dass die Dienstunfähigkeit andauert. Dies geschieht auf der Grundlage von Artikel 15 Anhang VIII des Beamtenstatuts[1], der Folgendes bestimmt:
„Solange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.“
4. In dem 2009 ausgestellten Attest bescheinigte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers dessen weitere Dienstunfähigkeit und empfahl, dass die Kommission die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkennen und die Überprüfungen seines Gesundheitszustands einstellen solle. Der Beschwerdeführer stellte einen entsprechenden Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, erhielt jedoch keine Antwort darauf.
5. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatus gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags ein.
6. Die Kommission wies die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 als unzulässig ab. Zunächst nannte sie den von ihr herausgelesenen Gegenstand dieser Beschwerde, nämlich „die stillschweigende Ablehnung des Ärztlichen Dienstes, [den Beschwerdeführer] ohne weitere regelmäßige medizinische Untersuchungen für dauerhaft dienstunfähig zu erklären“. Ihre Feststellung, dass die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 unzulässig sei, begründete sie wie folgt.
„Die stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Antrags [des Beschwerdeführers], in Zukunft auf weitere ärztliche Überprüfungen seiner Dienstfähigkeit bei der Kommission zu verzichten, stellt keine ihn beschwerende Maßnahme im Sinne [der] Rechtsprechung dar, da sie seine Rechtsstellung nicht ändert. Vielmehr wurde [dem Beschwerdeführer] eine fortdauernde Invalidität zugestanden [sic]. Die Möglichkeit, sich in Zukunft einer medizinischen Untersuchung unterziehen zu müssen, was in Artikel 15 Anhang VIII des Beamtenstatuts ausdrücklich vorgesehen ist, stellt keine den Beamten beschwerende Maßnahme dar.“
7. In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten focht der Beschwerdeführer den Standpunkt der Kommission an. Zum einen habe die Kommission zu Unrecht nicht anerkannt, dass sein Antrag an den gemäß Anhang II Abschnitt 3 Artikel 7 des Beamtenstatuts eingesetzten Invaliditätsausschuss gerichtet war. Der Beschwerdeführer erklärte im Einzelnen, dass der Invaliditätsausschuss das einzige Gremium sei, das seinen Antrag auf Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit inhaltlich bewerten könne. Insbesondere verwies er auf Artikel 53 des Beamtenstatuts, der folgende Bestimmung enthält:
„Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“
8. Der Beschwerdeführer war daher der Auffassung, dass die Kommission rechtswidrig gehandelt habe, indem sie es unterließ, den Invaliditätsausschuss mit der Beurteilung seines Antrags zu befassen. Ferner widersprach er der Kommission darin, dass seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig sei.
Der Gegenstand der Untersuchung
9. Der Bürgerbeauftragte leitete eine Untersuchung zu den folgenden Vorwürfen und der folgenden Forderung ein:
(1) Bei der Bearbeitung des Antrags nach Artikel 90 Absatz 1 holte die Kommission kein entsprechendes Gutachten des Invaliditätsausschusses ein.
(2) Die Kommission zog zu Unrecht den Schluss, dass die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 unzulässig sei.
Die Kommission solle dem ihr vorgeworfenen Missstand in der Verwaltungstätigkeit abhelfen.
Die Untersuchung
10. Am 10. Mai 2010 ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um Stellungnahme zu der Beschwerde. Die Kommission übermittelte ihre Stellungnahme am 13. Juli 2010. Der Bürgerbeauftragte bot dem Beschwerdeführer an, sich zu der Stellungnahme zu äußern. Der Beschwerdeführer übermittelte seine Anmerkungen am 22. September 2010.
Die Analyse und die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten
A. Der Vorwurf, dass die Kommission kein entsprechendes Gutachten des Invaliditätsausschusses eingeholt und die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 zu Unrecht für unzulässig erklärt habe
Argumente, die dem Bürgerbeauftragten vorgetragen wurden
11. Der Beschwerdeführer trug vor, dass das Versäumnis der Kommission, ein Gutachten des Invaliditätsausschusses zu seinem Antrag auf Anerkennung der dauernden Dienstunfähigkeit einzuholen, einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle. Ziel seines Antrags sei die Beendigung der regelmäßigen Überprüfungen seines Gesundheitszustands gewesen. Der Antrag sei offenbar nur von der Anstellungsbehörde und/oder vom Ärztlichen Dienst der Kommission bearbeitet worden. Die Anstellungsbehörde und der Ärztliche Dienst der Kommission seien weder einzeln noch gemeinsam befugt, über seinen Antrag inhaltlich zu entscheiden.
12. Die Kommission machte in ihrer Stellungnahme die nachfolgenden Ausführungen.
13. Im Hinblick auf die erste Äußerung, bei der es darum gehe, welche Stelle inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hätte entscheiden sollen, erinnere die Kommission daran, dass der Invaliditätsausschuss am 14. März 2005 feststellte, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig sei, und seinen Gesundheitszustand am 23. Mai 2007 mit „Berufsunfähigkeit“ beschrieb. Der Invaliditätsausschuss sei danach aufgelöst worden, da er seinen Auftrag ausgeführt hatte. Artikel 15 des Anhangs VIII zum Statut laute:
„Solange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.“
14. Die Kommission vergewissere sich mittels ihres Ärztlichen Dienstes, ob der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.
15. Der Beschwerdeführer leide unter einer Gesundheitsstörung, die möglicherweise zumindest teilweise heilbar sei. Daher lasse das Organ ihn gemäß Artikel 15 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut in bestimmten Zeitabständen wie jeden anderen Beamten in dieser Situation untersuchen.
16. Zum zweiten Vorwurf führte die Kommission aus, dass die Frage der Zulässigkeit juristischer Natur sei und entsprechend den in Artikel 91 des Beamtenstatuts festgelegten Bedingungen vom Gericht für den öffentlichen Dienst zu prüfen sei. Jedes weiteren Kommentars zu der Angelegenheit enthielt sie sich.
17. Auch wenn sie der Ansicht sei, dass die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts unzulässig ist, habe die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht inhaltlich zu der Beschwerde Stellung genommen.
18. In seinen Anmerkungen dazu hielt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe im Wesentlichen aufrecht.
Die Beurteilung des Bürgerbeauftragten
19. Die vorliegende Beschwerde betrifft zum Teil den Wunsch des Beschwerdeführers, von der Kommission nicht mehr zu regelmäßigen (in diesem Fall jährlichen) ärztlichen Überprüfungen seines Gesundheitszustands aufgefordert zu werden. Wie aus der Beschwerde ersichtlich, wurde sein Antrag auf Anerkennung der dauernden Invalidität zumindest teilweise aus diesem Wunsch heraus gestellt. Zu dieser ersten Frage soll ein kurzes Resümee gezogen werden.
20. Der von der Kommission angeführte Artikel 15 von Anhang VIII des Beamtenstatuts besagt Folgendes:
„Solange der ehemalige Beamte, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn das Organ in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.“
21. Die Kommission vertrat im Grunde den Standpunkt, dass sie in Anbetracht dieser Bestimmung stets das Recht habe, regelmäßige Untersuchungen zu verlangen. Nach Ansicht des Bürgerbeauftragten dürfte dieser Standpunkt richtig sein. Wenn die Invalidität des Beschwerdeführers als „dauernd“ anerkannt würde (soweit das möglich wäre, siehe unten), hätte dies an sich keine Auswirkungen auf das Recht der Kommission, regelmäßige (hier jährliche) ärztliche Untersuchungen zu fordern.
22. Im Zusammenhang mit seinem ersten Vorwurf, dass die Kommission es unterlassen habe, den Invaliditätsausschuss zu konsultieren, verwies der Beschwerdeführer auf Artikel 53 des Beamtenstatuts, der Folgendes bestimmt:
„Sind bei einem Beamten nach Feststellung des Invaliditätsausschusses die Voraussetzungen des Artikels 78 erfüllt, so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, dass der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.“
23. Artikel 78 des Beamtenstatuts enthält entsprechende Regelungen für den Bezug von Invalidengeld.
24. In ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Untersuchung führte die Kommission grundsätzlich aus, dass im Falle eines Beamten, der sich wegen Invalidität in den Ruhestand begibt, alle späteren Anträge, die eine ärztliche Überprüfung erfordern, von ihrem Ärztlichen Dienst geprüft werden. Sie erwähnte, dass „der Invaliditätsausschuss“ kein ständiges Gremium sei, sondern eigens gebildet werde, um in spezifischen Fällen zu untersuchen, ob möglicherweise eine Invalidität vorliegt. Die Kommission ist somit offenbar der Ansicht, dass sich die Aufgabe des Invaliditätsausschusses auf die Beurteilung der möglichen Invalidität eines noch im Dienst stehenden Beamten beschränkt, der eventuell wegen Invalidität aus dem Dienst ausscheiden muss oder möchte.
25. Diese Auffassung der Kommission bildet – wenn der Bürgerbeauftragte sie richtig versteht – keinen Widerspruch zu Artikel 78 des Beamtenstatuts. Sie findet sogar eine gewisse Bestätigung in der einschlägigen Rechtsprechung.[2] Daher stellt der Bürgerbeauftragte hinsichtlich des ersten Vorwurfs fest, dass kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit vorlag.
26. Bedauerlicherweise ist die Kommission weder in ihrer Antwort auf die Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Fall näher darauf eingegangen, welche Verfahren in solchen Situationen wie der des Beschwerdeführers zu befolgen sind. Sie hat sich auch nicht konkret dazu geäußert, ob der/ein Invaliditätsausschuss je nach Sachlage auch dann zu einer Stellungnahme aufgefordert werden kann, wenn der betreffende Beamte nicht mehr im Dienst ist. Allerdings stellt die genannte Unterlassung nach Ansicht des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall keinen Missstand in der Verwaltungstätigkeit dar.
27. Was den zweiten Vorwurf angeht, so kann der Bürgerbeauftragte nur seine Überraschung über den impliziten Hinweis der Kommission äußern, dass allein das Gericht für den öffentlichen Dienst – nicht aber der Bürgerbeauftragte - prüfen kann, ob eine nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichte Beschwerde zulässig ist. Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten sieht eindeutig vor, dass der Bürgerbeauftragte Untersuchungen zum „Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten“ durchführt. Weder der Vertrag noch das Statut enthalten irgendwelche Anhaltspunkte für die vorstehend genannte Beschränkung, auf die die Kommission anspielte.
28. Bedauerlich ist auch, dass die Kommission die Frage nach der Zulässigkeit einer gemäß Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde unbeantwortet ließ, obwohl der Bürgerbeauftragte sie in seinem Schreiben zur Einleitung der Untersuchung gebeten hatte, ihre Entscheidung ausführlicher zu erläutern.
29. Was den Inhalt des zweiten Vorwurfs des Beschwerdeführers angeht, so möchte der Bürgerbeauftragte daran erinnern, dass der Beschwerdeführer einen Antrag und eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatuts einreichte, die beide die oben erwähnte regelmäßige (hier jährliche) ärztliche Untersuchung und seinen Invaliditätsstatus betrafen.
30. Bezüglich der Forderung der Kommission an den Beschwerdeführer, sich regelmäßig untersuchen zu lassen, erinnert der Bürgerbeauftragte an seine Feststellungen in Punkt 22. Danach hat die Kommission juristisch gesehen weiterhin das Recht zu verlangen, dass sich der Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit einer ärztlichen Untersuchung unterzieht.
31. Die Schlussfolgerung, dass seine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts seine Rechtsstellung als solche nicht ändere und daher in diesem Zusammenhang nicht zulässig sei, scheint daher richtig zu sein.
32. Auf die Frage des Invaliditätsstatus des Beschwerdeführers ging die Kommission im Grunde nicht ein. Offenbar ist sie - nach Ansicht des Bürgerbeauftragten zu Recht – der Meinung, dass die wichtigste Frage darin besteht, ob sie berechtigt ist, den Beschwerdeführer zu regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen aufzufordern. Deshalb sprach sie anscheinend auch die Frage der Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers auf Anerkennung der „dauernden“ Invalidität nicht gesondert und konkret an.
33. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, dass das Beamtenstatut allem Anschein nach keine Unterscheidung zwischen „dauernder” und „vorübergehender“ Invalidität trifft. In allen einschlägigen Bestimmungen des Beamtenstatuts, die Fälle betreffen, in denen ein Beamter aufgrund von Invalidität seinen Dienst bei der Institution beendet und infolgedessen Invalidengeld erhält, wird die Wendung „dauernd voll dienstunfähig“ benutzt (Artikel 78 und Artikel 13 von Anhang VII). Die Frage der „dauernden“ Dienstunfähigkeit ist also im vorliegenden Fall eine sachliche und/oder medizinische Frage, denn es geht nicht um eine Änderung des Rechtsstatus. Außerdem wurde sie, wie oben ausgeführt, offenbar zur Sprache gebracht, um die Hauptforderung des Beschwerdeführers zu stützen, von ihm keine regelmäßigen gesundheitlichen Überprüfungen mehr zu verlangen.
34. In Anbetracht dessen stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass die Entscheidung der Kommission, die vom Beschwerdeführer nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereichte Beschwerde für unzulässig zu erklären, keinen Missstand in der Verwaltungspraxis darstellte.
C. Schlussfolgerungen
Auf der Grundlage seiner Untersuchung zu dieser Beschwerde gelangt der Bürgerbeauftragte zu der Schlussfolgerung, dass keine Missstände in der Verwaltungspraxis vorlagen, was die Vorwürfe des Beschwerdeführers angeht.
Der Beschwerdeführer und die Kommission werden von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
P. Nikiforos Diamandouros
Straßburg, den 31. Mai 2011